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Beschluss

7 A 697/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0420.7A697.16.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung vom 18.3.2015 und der Befreiungsbescheid vom gleichen Tage verstießen nicht zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. Soweit das Vorhaben durch Überschreitung des planmäßigen Baufensters und die höhere Traufhöhe von Festsetzungen des Bebauungsplans abweiche, seien diese Bestimmungen nicht nachbarschützend. Auch verstoße die Grenzgarage nicht gegen Vorgaben des Abstandflächenrechts; die Garage erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW, ausgehend von den im Plan verzeichneten Höhen sei die Garage bei einer mittleren Geländehöhe von 133,23 m über NN und einer genehmigten Höhe ihrer Oberkante von 134,54 m über NN nicht über 3 m hoch. Soweit es um Schäden durch wild abfließendes Wasser gehe, sei damit ein von der Baubehörde grundsätzlich nicht zu prüfender Sachverhalt angesprochen; es sei auch nichts für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch Wasser- und Grundwasserabfluss ersichtlich. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Einwand des Klägers, die Baugenehmigung verstoße gegen die im Bebauungsplan vorgegebene Baugrenze, diese Festsetzung entfalte nachbarschützende Wirkung, weil sie Ausdruck eines Austauschverhältnisses mit wechselseitig wirkenden Beschränkungen bzw. Begünstigungen sei und darauf ziele, eine zusammenhängende Ruhe- und Erholungszone im Hintergartenbereich zu sichern, greift nicht durch. Dass für die Festsetzung der in Rede stehenden Baugrenze diese Erwägung maßgeblich war, lässt sich, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, den vorliegenden Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen. Es reicht nicht aus, dass eine solche Erwägung sinnvoll oder möglich gewesen wäre. Für die Frage, ob die planerische Festsetzung drittschützend ist, kommt es darauf an, ob der Plangeber eine solche Erwägung tatsächlich zugrunde gelegt hat. Dafür ist aber nach wie vor weder etwas Konkretes dargelegt noch sonst etwas ersichtlich. Das gleiche gilt für die Erwägung des Klägers, die Festsetzung der Baugrenze sei mit Blick auf die Belichtung und Besonnung der Grundstücke nachbarschützend. Ebensowenig ergibt sich aus der dargestellten Variation der Vorgartentiefe im Zusammenhang mit der Geländehöhensituation, dass die Baufensterfestsetzung nachbarschützend wäre. Der Einwand des Klägers, die Entscheidung über die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch. § 31 Abs. 2 BauGB hat mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung. Das bedeutet aber lediglich, dass nur bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans stets ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss. Demgegenüber besteht Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur dann, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2015 - 7 B 1085/15 -, BRS 83 Nr. 124 = BauR 2016, 541, m. w. N. Daran gemessen ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht aufgezeigt. Dies gilt zunächst für die angesprochene Verschattung des Wintergartens und von Teilen der Gartenfront des Hauses des Klägers. Dass der Kläger bedingt durch das Vorhaben der Beigeladenen künftig weniger Sonne und Licht in seinem Wintergarten und seinem Garten genießen kann, erscheint zwar angesichts der aus den bei den Akten befindlichen Karten und Plänen ersichtlichen Gegebenheiten nicht zweifelhaft. Dass sie ein Ausmaß erreichte, das die Grenze der Unzumutbarkeit überschritte - erst dann läge ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor - vermag der Senat dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger die Erwägung des Verwaltungsgerichts kritisiert, es sei fraglich ob er wegen eines eigenen Verstoßes gegen Treu und Glauben gegen die Baugenehmigung vorgehen könne, kommt es darauf für die Entscheidung des Senats über die Zulassung der Berufung nicht an; denn diese Erwägung des Verwaltungsgerichts ist nicht entscheidungstragend ausgestaltet und deshalb für die hier maßgebliche Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils bestehen, nicht relevant. Ebenso ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Erteilung der Baugenehmigung unter Abweichung von den genannten Festsetzungen sei treuwidrig, weil er sich – abgesehen von der Grenzbebauung, der die Nachbarn und die Beklagte zugestimmt hätten – an die Festsetzungen gehalten habe, von denen die Beigeladenen eine Befreiung erhalten hätten; in diesem Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht auch die Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verkannt. Nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben für die Überprüfung von Befreiungen von nicht nachbarschützenden Bebauungsplanfestsetzungen kommt es darauf schon im Ansatz nicht an. Unabhängig davon, welche Befreiungen der Kläger, sei es zu recht, sei es zu Unrecht, für sein Bauvorhaben erhalten hat und unabhängig davon, ob er sein Bauvorhaben in Übereinstimmung mit den Vorgaben der ihm erteilten Baugenehmigung errichtet hat, könnte er als Nachbar im vorliegenden Zusammenhang allein einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot rügen, der aber - wie aufgezeigt - nicht vorliegt. Der Einwand des Klägers, wegen der Wandhöhe der Garage liege ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW vor, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Wandhöhe ausgehend von den Höhenangaben in dem zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan bzw. Grundriss-, Schnitt- und Ansichtsplan berechnet, die auch mit den Höhenangaben in der Baugenehmigung des Hauses des Klägers übereinstimmen; es hat dabei zu Recht auf die Höhe der Geländeoberfläche (vgl. § 2 Abs. 4 BauO NRW) auf dem Baugrundstück der Beigeladenen abgestellt. Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 6 Rn. 196, m. w. N. Ohne Erfolg beanstandet der Kläger in diesem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von den Beigeladenen und der Beklagten die Behauptung übernommen, auf seinem Grundstück seien illegale Abgrabungen vorgenommen worden. Ausgehend von dem rechtlichen Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts, dass es auf die Höhe des Geländes auf dem Grundstück der Beigeladenen kommt, ist diese Frage schon unerheblich. Für seine gegenteilige Auffassung kann sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Senats vom 2.5.1996 - 7 A 3378/93 -, juris, berufen. Daraus ist nicht zu entnehmen, dass auf die Geländehöhe auf dem Grundstück des Klägers abgestellt werden müsste. Das Vorhaben der Beigeladenen ist auch nicht - ungeachtet der erteilten Befrei-ungen - unter Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot genehmigt worden. Insbesondere resultiert gegenüber dem Kläger eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne nicht aus vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und dass es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2014 - 7 B 1037/14 -, juris, m. w. N. Soweit sich der Kläger auf die von ihm vorgelegte hydrogeologische Stellungnahme vom 18.9.2015 beruft, folgt auch daraus kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Zusammenhang mit dem Grundwasserabfluss bzw. dem Oberflächenwasserabfluss. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Kläger insoweit mangels Regelung in der Baugenehmigung keine öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche hat, sondern gehalten ist, evtl. bestehende zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Dieser Erwägung ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht entgegen getreten. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen rechtfertigt das Zulassungsvorbringen auch nicht die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Ferner ist nicht hinreichend dargetan, dass die Rechtssache die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt. Die aufgeworfenen Fragen, ob eine erteilte Befreiung die Rechte des Klägers verletzt in einer Situation, in der die topographischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander und der Standort der Gebäude zueinander dazu führen, dass ein genehmigter Gebäudeteil des Nachbarn (hier der Wintergarten des Klägers) im Winter vollständig verschattet wird angesichts der Überschreitung der Baugrenze um 4 m, ob eine in der Nachbarschaft einzigartige Überschreitung der hinteren Baugrenze um 4 m die Grundzüge der Planung berührt, zumal der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes klar zu entnehmen ist, dass der Plangeber gerade dies nicht wollte, ob eine Verschattung des Terrassenbereichs einschließlich des Wintergartens aufgrund einer genehmigten Überschreitung der Baugrenze von 4 m sich als rücksichtslos darstellt, betreffen die tatsächliche bzw. rechtliche Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls und sind deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung mit allgemeinverbindlicher Wirkung nicht zugänglich. Die schließlich aufgeworfene Frage, inwiefern die Baugenehmigungsbehörde aufgrund ihres früheren Genehmigungsverhaltens (hier: restriktive Haltung gegenüber Befreiungen von den Baugrenzen) aus Treu und Glauben gehindert ist nunmehr ohne Vorliegen sachlicher Gründe ihr vormaliges Genehmigungsverhalten zu ändern (hier: umfänglich Befreiungen zu gewähren), betrifft die objektive Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten, ist deshalb aus den aufgezeigten Gründen nachbarrechtlich irrelevant, mithin hier nicht entscheidungserheblich und kann deshalb nicht zur Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. Soweit sich der Kläger schließlich auf einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs beruft und damit sinngemäß den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zu den Höhenverhältnissen im Zusammenhang mit einem Abstandsverstoß nicht zur Kenntnis genommen. Insoweit fehlt es allerdings mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Fehlen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils schon an der erforderlichen Darlegung der Erheblichkeit dieses Vortrags für die Entscheidung. Soweit der Kläger weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen erstinstanzlichen Vortrag zu den Höhenverhältnissen auch im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Gefährdung durch abfließendes Grundwasser und Oberflächenwasser nicht zur Kenntnis genommen und die zur Untermauerung vorgelegte hydrogeologische Stellungnahme nicht berücksichtigt, ist auch damit ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt. Dass das Verwaltungsgericht die in Rede stehende Stellungnahme vom 18.9.2015 zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass es darauf in seinen Entscheidungsgründen verweist (vgl. Seite 9 der Urteilsgründe, vorletzter Absatz); dass es der darin mitgeteilten Wertung im Rahmen seiner Entscheidung nicht gefolgt ist, betrifft keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Richtigkeit der rechtlichen Würdigung. Im Übrigen ist - wie schon vorstehend ausgeführt - mit der Problematik des Wasserabflusses eine Frage angesprochen, die im vorliegenden baurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, sondern gegebenenfalls einer zivilgerichtlichen Überprüfung unterworfen werden müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.