Urteil
8 K 2356/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0124.8K2356.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 7. März 2016 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 15. Dezember 2015 zur Erweiterung des auf den Grundstücken Gemarkung F. , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000 betriebenen M. -Lebensmitteldiscountmarktes positiv zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 7. März 2016 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 15. Dezember 2015 zur Erweiterung des auf den Grundstücken Gemarkung F. , Flur 0, Flurstücke 000, 000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000 betriebenen M. -Lebensmitteldiscountmarktes positiv zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt den Erlass eines Bauvorbescheides zur Erweiterung und zum Umbau eines Lebensmitteldiscountmarktes. Sie betreibt auf den Grundstücken Gemarkung F. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000, 0000, 000, 000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 (postalische Adresse: X.------------straße 0; im Folgenden: Vorhabengrundstück) für die eine Vereinigungsbaulast eingetragen ist, einen Lebensmittelsdiscountmarkt mit einer genehmigten Verkaufsfläche von 1.027 qm. Der bestehende Lebensmitteldiscountmarkt befindet sich im südlichen Bereich des Vorhabengrundstücks; im nördlich Bereich sind Stellplätze angelegt. Den Markt erreichen die Kunden sowohl von der X.------------straße als auch von der E.------straße aus. Unmittelbar südlich des Vorhabengrundstücks bis zur und entlang der Straße „Am Q. I. “ weist die Umgebung eine kleinteilige durchgehende Wohnbebauung auf. Westlich vom Vorhabengrundstück befindet sich ein als „Soccerhalle“ genutztes Gebäude (X.------------straße 00). Auf dem sich unmittelbar westlich daran anschließenden Grundstück findet sich ein zweigeschossiges Gebäude, das nach Angaben des Katasteramtes durch die Telekom genutzt wird (X.------------straße 00). Entlang der X.------------straße befinden sich ein Karosseriebau- und Lackierfachbetrieb (X.------------straße 0), ein Getränkeabholmarkt (X.------------straße 0), ein im Vorderhaus zu Wohnzwecken und im Hinterhaus als Spielhalle genutzes Gebäude (X.------------straße 0), ein im Erdgeschoss als Werkzeug- und Maschinenbaubetrieb und im 1. Obergeschoss zu Wohnzwecken genutztes Gebäude (X.------------straße 0), eine Praxis für Sport- und Physiotherapie (X.------------straße 0), ein Händler für Baustoffe (X.------------straße 0), ein Sanitäreinrichtungshaus (X.------------straße 0), ein Reifen- und Autoservice (X.------------straße 0) und ein Autohaus (X.------------straße 0 – 0). Das Vorhabengrundstück grenzt an seiner nordöstlichen Seite an die an dieser Stelle zweispurige E.------straße . Nördlich des Vorhabengrundstücks, getrennt durch die E.------straße und in einer Entfernung von ca. 100 m (gemessen von den jeweiligen Baukörpern aus) befindet sich ein B. -Lebensmitteldiscountmarkt mit einer genehmigten Verkaufsfläche von 853 qm (Im Gewerbegebiet Q1. 0). Östlich vom Vorhabengrundstück und getrennt von der E.------straße wird eine Tankstelle betrieben (E.------straße 00). Östlich hiervon befindet sich ein Containerdiensteunternehmen (Im Gewerbegebiet Q1. 2 und 2a). In einer Entfernung von ca. 200 m befindet sich ein P. -Baumarkt (Im Gewerbegebiet Q1. 4). Das Vorhabengrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des am 9. Juli 2008 bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 00000/02 „E.------straße in L. -Q1. “, in der Fassung der am 28. Dezember 2011 bekanntgemachten 1. Änderung (im Folgenden: Bebauungsplan E.------straße ). Der Bebauungsplan wurde am 20. Juli 2016 im Amtsblatt der Beklagten erneut mit Rückwirkung zum 9. Juli 2008 bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt im Plangebiet verschiedene Gewerbegebiete fest, für die in den textlichen Festsetzungen unter A.2. festgelegt wird, dass dort je nach Gewerbegebiet Betriebsarten unterschiedlicher Abstandsklassen nach dem Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 unzulässig sind. Weiterhin werden in den textlichen Festsetzungen unter A.1. Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Am 15. Dezember 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für das Vorhaben „Erweiterung der Verkaufsfläche des M. -Lebensmitteldiscountmarktes, Anbau einer Backnische mit TK-Zelle und Pfandraum“. In der Anlage 1 zum Antrag gab die Klägerin folgende Fragestellung an: „1. Ist die geplante Erweiterung des vorhandenen M. -Lebensmitteldiscountmarktes auf eine Verkaufsfläche von 1.360 qm hinsichtlich seiner Art planungsrechtlich zulässig? 2. Ist der Abbruch und Neubau einer Backnische mit TK-Zelle und Pfandraum an den vorhandenen M. -Lebensmitteldiscountmarkt hinsichtlich seiner Art planungsrechtlich zulässig?“ Zudem wurde angegeben, dass etwaige Fragen des Immissionsschutzes ausgeklammert werden sollten. Dem Antrag war ein Lageplan mit farblichen Einzeichnungen des Tiefkühlraumes, der Backnische, des Pfandraumes und einer mit „Erweiterung Verkaufsfläche“ markierten Fläche sowie eine Berechnung des umbauten Raumes beigefügt. In der ebenfalls beigefügten formularmäßigen Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen wurde die Art des Betriebes als „Lebensmittel Einzelhandel“ angegeben. Im Feld „Waren“ gab die Klägerin Folgendes an: „Nahrungs- und Genussmittel, Haushalts und Körperpflegeartikel, Tiernahrung, Waren aller Art mit einem Anteil von bis zu 10%“. Mit Bescheid vom 7. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab und begründete dies im Wesentlich damit, dass das Vorhabengrundstück im räumlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E.------straße liege und das Vorhaben gegen Nr. 1 der textlichen Festsetzungen verstoße. Am 29. März 2016 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Antrag – entgegen der Ansicht der Beklagten – bescheidungsfähig sei. Der Gegenstand des Antrages lasse sich aus der Bezeichnung des Vorhabens auf dem ausgefüllten Antragsformular und der als Anlage beigefügten genauen Fragestellung sowie dem Lageplan eindeutig bestimmen. Während sich die erste Frage auf die im Lageplan als „Erweiterung Verkaufsfläche“ gekennzeichnete Fläche beziehe, beziehe sich die zweite Frage auf die im nördlichen Bereich des Bestandsbaukörpers gekennzeichnete Fläche. Anhand der Darstellungen im Lageplan lasse sich die genaue Abbruchlinie, die im vorliegenden Fall für die Bewertung der Zulässigkeit des Vorhabens der Art der baulichen Nutzung ohnehin von keiner Relevanz sei, herleiten. Auch hinsichtlich des geplanten Betriebes ergäben sich keine Unklarheiten. Aus den Antragsunterlagen, insbesondere der genauen Fragestellung, gehe eindeutig hervor, dass es sich bei dem bestehenden Markt um einen Lebensmitteldiscountmarkt handele und dass dieser bestehende Markt ohne Änderung der Anlagenart erweitert werden solle. Hinsichtlich der Angabe des Warensortiments bestünden keine Unklarheiten. Bei einem uneingeschränkten Angebot von Waren auf einer Teilfläche eines Betriebes sei die Bezeichnung „Waren aller Art“ bestimmt genug und lasse die Sortimente eindeutig erkennen. Soweit die Beklagte unter Verweis auf die Angaben zur Vergrößerung der Sozialräume beanstande, dass dies in den übrigen Antragsunterlagen nicht nachvollzogen werden könne, sei dies für die Beantwortung der Fragen der gegenständlichen Bauvoranfrage ohne Relevanz, da die Sozialräume nicht Teil der entscheidungserheblichen Flächen seien. Der Bebauungsplan E.------straße sei unwirksam. Unter anderem litten die Festsetzungen zu den passiven Schallschutzmaßnahmen im Hinblick auf die in Bezug genommene DIN-Vorschrift an einem Verkündungsmangel und an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Das Vorhaben füge sich auch in die nähere Umgebung ein, da dort bereits großflächige Vorbilder vorhanden seien. Hierzu zähle bereits der auf dem Vorhabengrundstück selbst befindliche großflächige M. -Lebensmitteldiscountmarkt, aber auch der dem Vorhabengrundstück schräg gegenüber liegende Aldi-Lebensmitteldiscountmarkt. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche seien nicht zu erwarten. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der zu erweiternde Betrieb mit seiner bisherigen genehmigten Größe am Erweiterungsstandort schon vorhanden sei und lediglich eine Verkaufsflächenvergrößerung um knapp 30 Prozent beabsichtigt sei. Schließlich könne die Beklagte dem Vorhaben nicht entgegenhalten, dass die Bezirksregierung nicht entsprechend der Vorgabe des Einzelhandelserlasses NRW beteiligt worden sei, denn die Erfüllung der Vorlagepflicht obliege der Beklagten und könne im Übrigen den gesetzlichen Anspruch der Klägerin nicht ausschließen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 7. März 2016 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin zur Erweiterung des auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 0, Flurstücke 000/0, 000/0, 0000/0, 0000/0, 0000/0, 0000/0, X.------------straße 0 in L. betriebenen M. -Lebensmitteldiscountmarktes positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die eingereichten Antragsunterlagen seien bereits formal nicht bescheidungsfähig. Es fehle an einer anhand der zeichnerischen Darstellungen nachprüfbaren Berechnung des Brutto-Rauminhaltes. Hinsichtlich der ersten Frage könne in der Darstellung im Lageplan nicht eindeutig bestimmt werden, ob die Verkaufsflächenerweiterung sich auch auf die dort als Tiefkühlraum, Backnische und Pfandraum bezeichneten Flächen beziehe. Dem Lageplan fehle es auch an einer Darstellung des abzubrechenden Bereiches, insbesondere könne ihm nicht entnommen werden, ob der Abbruch und der Neubau sich entsprächen. Weiterhin sei aufgrund der divergierenden Angaben in der Betriebsbeschreibung und in den übrigen Antragsunterlagen unklar, ob die Klägerin einen Lebensmitteldiscountmarkt- oder einen Lebensmittelvollsortimentmarkt betreiben wolle. Ausweislich der Angaben in der Betriebsbeschreibung sollten auch die Pausenräume erweitert werden, hierzu fänden sich in den übrigen Antragsunterlagen keine weiteren Angaben. Schließlich sei die Angabe, dass auf 10 Prozent der Verkaufsfläche Waren aller Art angeboten werden sollen, unbestimmt. Im Übrigen stünden dem Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans E.------straße entgegen. Hieran werde auch in Ansehung der von der Klägerin benannten gerichtlichen Entscheidungen festgehalten. Der Berichterstatter hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und der Kammer die Ergebnisse vermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die über den Ortstermin gefertigte Niederschrift und die zur Gerichtsakte genommenen Lichtbilder verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des Bauvorbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, Rn. 11, juris = NVwZ 2009, 1103, 1104, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 17. April 2018 – 2 A 911/16 –, Rn. 49, juris, und vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, Rn. 56, juris, mithin die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 411). Diese bestimmt in § 90 Abs. 4, dass die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen nach der Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 1162) (im Folgenden: BauO NRW a.F.) geändert worden ist, beschieden werden. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1BauO NRW a.F. kann vor Einrichtung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Dieser ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 BauO NRW a.F.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat einen vollständigen und bescheidungsfähigen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides bei der Beklagten eingereicht (dazu unter 1.). Das klägerische Vorhaben ist der Art der baulichen Nutzung nach bauplanungsrechtlich zulässig, insbesondere stehen ihm die Festsetzungen des Bebauungsplans E.------straße nicht entgegen (dazu unter 2.) und das Vorhaben fügt sich der Art der baulichen Nutzung nach in die nähere Umgebung ein (dazu unter 3.). Schließlich steht auch die unterbliebende Beteiligung der Bezirksregierung einem Anspruch der Klägerin nicht entgegen (dazu unter 4.). 1. Die Klägerin hat einen vollständigen und bescheidungsfähigen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides bei der Beklagten eingereicht. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F. sind mit dem Antrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die auf Grundlage der § 79 Abs. 4 und des § 85 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4 BauO NRW a. F. erlassene Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) – in ihrer hier nach § 31 Abs. 3 BauPrüfVO maßgeblichen, zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW 2017, S. 2) geänderten Fassung – konkretisiert diese Vorgabe für Bauvorbescheide wie folgt: § 16 Satz 1 BauPrüfVO bestimmt, dass dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides die Bauvorlagen beizufügen sind, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO gilt gemäß § 16 Satz 2 BauPrüfVO sinngemäß. Der Antrag der Klägerin genügt diesen Anforderungen. Sie hat insbesondere die erforderlichen Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung (dazu unter a.) beigefügt. Der Antrag ist weiterhin hinreichend bestimmt (dazu unter b.). Dies gilt auch hinsichtlich des Warensortiments (dazu unter c.). a. Die Klägerin hat ihrer Voranfrage die notwendigen Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung beigefügt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, welche Rechtsfolgen andernfalls einträten. § 16 Satz 2 BauPrüfVO bestimmt, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO sinngemäß gilt. Nach dieser Regelung sind einem Bauantrag die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in zweifacher Ausführung beizufügen. Nach § 6 Nr. 1 Bau-PrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto- Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je cbm Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten. Nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO sind Berechnungen und Angaben zur Kos-tenermittlung bei den übrigen baulichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstel-lungskosten. Daraus ist zu entnehmen, dass hier nach Maßgabe des § 6 Nr. 1 Alt. 1 der BauPrüfVO für das geplante (Erweiterungs-) Gebäude eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 (Ausgabe 2005) notwendig war. Auf die veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten kam es hier nicht an, weil es für das geplante (Erweiterungs-) Gebäude nicht an einer Festlegung landesdurchschnittlicher Rohbauwertsätze je cbm Brutto-Rauminhalt fehlte. Vgl. die Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstel-len 2.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebüh-renordnung in Verbindung mit Nr. 15 der Anlage zum Gebührentarif (zur Tarifstelle 2); zu einem vergleichbaren Fall siehe OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2017 – 7 A 197/15 –, Rn. 45 ff., juris. Die Klägerin hat eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts vorgelegt. Die auch zeichnerische Nachprüfbarkeit des Brutto-Rauminhalts zu verlangen, übersteigert die Anforderungen von § 16 Satz 2 BauPrüfVO, der nur eine „entsprechende Anwendung“ von § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO bestimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2017 – 7 A 1667/16 –, Rn. 30, juris. b. Der Antrag ist hinsichtlich der von der Klägerin zur Entscheidung gestellten ersten Bauvoranfrage hinreichend bestimmt. Die Bauvoranfrage muss eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann. Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand der baurechtlichen Beurteilung durch die Baugenehmigungsbehörde sein soll. Ausgangspunkt für eine Auslegung gemäß § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welche Zulässigkeitsfragen der Antragsteller von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden haben will, kann dabei nur das konkret beschriebene Vorhaben sein, denn der baurechtliche Vorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird. Die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen müssen sich auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Es ist allein Sache des Antragstellers, festzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 10 A 964/16 –, Rn. 33 ff., m.w.N.; Beschluss vom 30. November 2015 – 2 A 1080/15 –, Rn. 32; Urteil vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, Rn. 56 ff., alle zitiert nach juris. Nach diesen Maßstäben lässt sich die erste Bauvoranfrage hinreichend deutlich zu dem in den Bauvorlagen, insbesondere im Lageplan skizzierten Vorhaben in Beziehung setzen. Die insoweit maßgebliche Erweiterungsfläche lässt sich anhand des Lageplans hinreichend deutlich farblich ausmachen. Auf dem Lageplan wird die Erweiterungsfläche mit einer roten Markierung dargestellt. Zwar wird auch die Backnische, der Tiefkühlraum und die Pfandrückgabe mit einer roten Fläche dargestellt; die Rottöne unterscheiden sich allerdings, wenn auch nur leicht. Hinzu tritt aber der Umstand, dass der entsprechende Rotton in der Legende mit der Bezeichnung „Erweiterung“ ausgewiesen ist und sich diese Bezeichnung auch in der Zeichnung wiederfindet. Insoweit kann kein Zweifel aufkommen, dass die mit „Erweiterung Verkaufsfläche“ markierte Fläche die zur ersten Bauvoranfrage gehörige Erweiterungsfläche darstellt. Hieraus ergibt sich auch, dass sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Verkaufsflächenangabe in der ersten Bauvoranfrage auch die Backnische, die Tiefkühlzelle und den Pfandraum umfasst, hinreichend bestimmt anhand der eingereichten Bauvorlagen verneinend beantworten lässt. Denn die Verkaufsflächenangabe befindet sich ausschließlich in der ersten Bauvoranfrage, die durch ihre Nummerierung deutlich von der zweiten getrennt formuliert ist. Des Weiteren wird im Lageplan – wie bereits ausgeführt – hinreichend deutlich zwischen der als „Erweiterung“ bezeichneten Fläche und den funktionalen Nebenflächen innerhalb des Bestandsgebäudes unterschieden. Auch in Bezug auf die zweite Bauvoranfrage lässt sich das Vorhaben hinreichend deutlich aus dem Lageplan entnehmen. Die Darstellung einer Abbruchlinie im Lageplan war schon deshalb nicht erforderlich, weil die Klägerin nicht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Abbruchs zur Entscheidung stellen wollte, sondern es ihr erkennbar lediglich um die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seiner Art nach ging. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Abbruch als solches regelmäßig – so er überhaupt in den Anwendungsbereich der §§ 29 ff. BauGB fällt – keine besonderen bauplanungsrechtlichen Fragen aufwirft und Wert und Bedeutung eines Bauvorbescheides sich für den Bauherrn regelmäßig auf die Feststellung einer bauplanungsrechtlichen Konformität einer bestimmten Nutzung konzentrieren. Im Übrigen oblag es der Bauaufsichtsbehörde nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), entsprechende – aus ihrer Sicht fehlende – Unterlagen nachzufordern. Der zu beurteilende Verfahrensgegenstand ist auch insoweit hinreichend bestimmt, als die Klägerin zwar an verschiedenen Stellen in ihrem Antrag unterschiedliche Bezeichnungen („Lebensmitteleinzelhandel“, „Lebensmitteldiscountmarkt“) verwendet, dies jedoch keine Unklarheiten verursacht. Denn die Bezeichnung in der Betriebsbeschreibung – Lebensmitteleinzelhandel – bezeichnet erkennbar den Oberbegriff von „Lebensmittel-Discountmarkt“ und „Lebensmittel-Vollsortimenter“. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Ortstermin klargestellt, dass – wie dies auch in der Bauvoranfrage formuliert ist – allein ein Lebensmitteldiscountmarkt geplant und beantragt ist. Die Bestimmtheit des Antrages wird schließlich auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Antragsunterlagen keine konkretisierten Angaben zu einer – hiervon geht die Beklagte aus – beabsichtigten Erweiterung bzw. Vergrößerung der Pausenräume enthalten, denn die erste Bauvoranfrage bezieht sich allein auf eine Verkaufsflächenerweiterung, nicht hingegen auf die Sozialräume. Angaben hierzu kommt für die hier zur Entscheidung gestellte Bauvoranfrage keine rechtliche Bedeutung zu. c. Die Klägerin hat ihrem Antrag alle erforderlichen Angaben und Unterlagen in Bezug auf das Warensortiment beigefügt. In der Betriebsbeschreibung hat sie ihr Sortiment hinreichend bestimmt angegeben. Die dort aufgezählten Waren (-gruppen) lassen sich auch der von der Beklagten herangezogenen sog. Kölner Sortimentsliste vom 17. Dezember 2013 zuordnen (vgl. Ziffer 14 und 15 der „nahversorgungs- (ggf. auch zentren-) relevanten Sortimente und Sortimentsgruppen“, Ziffer 7 und 8 der zentrenrelevanten Sortimente und Sortimentsgruppen). Soweit die Klägerin einen Verkauf von „Waren aller Art“ mit einem Anteil von bis zu 10 Prozent ankündigt und sich aus dieser Angabe als solcher nicht entnehmen lässt, welche konkreten Waren zum Verkauf angeboten werden, führt dies nicht zur Annahme einer Unvollständigkeit oder – so die Beklagte – Unbestimmtheit der Bauvorlagen in diesem Punkt. Denn die Angabe „Waren aller Art“ bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine Beschränkung des Sortiments diesbezüglich gerade nicht beabsichtigt ist. Es gehört vielmehr erkennbar zum Betriebskonzept, dass Waren aus dem gesamten Warenspektrum der Kölner Sortimentsliste zum Verkauf angeboten werden sollen, jedenfalls eine Beschränkung nicht beabsichtigt ist. Ob und inwieweit dies bauplanungsrechtlich zulässig ist, ist dabei eine Frage des materiellen Rechts, nicht jedoch der Vollständigkeit oder Bestimmtheit der Bauvorlagen. 2. Dem Vorhaben, d.h. dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten, hier erweiterten, Gestalt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, Rn. 35 f., juris, m.w.N., stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans E.------straße nicht entgegen, da dieser unwirksam ist und die bauplanungsrechtliche Prüfung nicht i. S. d. § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (im Folgenden: BauGB) steuern kann. Das OVG NRW hat in vier Urteilen vom 5. September 2017 den hier maßgeblichen Bebauungsplan E.------straße (inzident) für insgesamt unwirksam erachtet und dies mit einem beachtlichen Ermittlungsmangel (§ 2 Abs. 3 BauGB) und einem beachtlichen Abwägungsmangel außerhalb des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 3 BauGB – Festschreibung eines städtebaulichen Missstandes – im Hinblick auf die Überplanung von Wohnnutzungen durch Gewerbegebietsfestsetzungen begründet. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. September 2017 – 7 A 1667/16, 7 A 1668/16, 7 A 1669/16 und 7 A 1670/16 –, alle dokumentiert bei juris. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BVerwG zurückgewiesen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 – 4 B 69.17, 4 B 70.17, 4 B 71.17 und 4 B 72.17 –, juris. Die erkennende Kammer schließt sich den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts an und erachtet den Bebauungsplan E.------straße ebenfalls für unwirksam. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die genannten – den Beteiligten bekannten – Entscheidungen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Frage, ob die Klägerin des hiesigen Verfahrens fristgerecht und ordnungsgemäß nach § 215 BauGB die vom Oberverwaltungsgericht beanstandeten Mängel gerügt hat, nicht weiter nachzugehen war, da die nach den Feststellung des Oberverwaltungsgerichts fristgerecht und ordnungsgemäß erfolgten Rügen der Klägerinnen in den o.g. Verfahren bewirken, dass die gerügten Fehler in jedem Gerichtsverfahren grundsätzlich beachtlich und dort von dem jeweiligen Antragsteller bzw. Kläger zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 – 4 BN 13.00 –, Rn. 5, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2011 – 2 A 371/09 –, Rn.75 f., m.w.N.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2017 – 1 C 12/15 –, Rn. 35, alle zitiert nach juris. 3. Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, so dass eine bauplanungsrechtliche Beurteilung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage des § 34 BauGB zu erfolgen hat. Danach ist das Vorhaben seiner Art nach zulässig. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO), beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB). Die nähere Umgebung entspricht keinem der Baugebiete der BauNVO (dazu unter a.). Das Vorhaben fügt sich seiner Art nach gemäß dem insoweit maßgeblichen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein (dazu unter b.). Schließlich steht der Erteilung des Bauvorbescheides auch § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen (dazu unter c.) a. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Für das hier in Rede stehende Merkmal der Art der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen als beispielsweise bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 2018 – 2 A 2973/15 –, Rn. 47 f.; Urteil vom 29. Oktober 2018 – 10 A 1403/16 –, Rn. 110 f.; Urteil vom 14. Juni 2018 – 7 A 937/14 –, Rn. 18 ff., alle zitiert nach juris, jeweils m.w.N. Dabei kann die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2015 – 7 A 1777/13 –, Rn. 32 ff., beide zitiert nach juris. Das Bestehen von Sichtbeziehungen ist für die Abgrenzung von näherer und fernerer Umgebung dabei grundsätzlich ein weiterer berücksichtigungsfähiger Aspekt. Eine von den konkreten Umständen losgelöste ausschlaggebende Bedeutung ist einer solchen Sichtbeziehung aber nicht zuzumessen. So können Sichtbeziehungen keine (verbindende) ausschlaggebende Funktion beizumessen sein, wenn zwei eigenständige und jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe aufeinandertreffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 2018 – 2 A 2973/15 –, Rn. 49; Urteil vom 26. April 2017 – 7 A 1154/14 –, Rn. 30 f., beide zitiert nach juris, m.w.N. Nach diesen Grundsätzen wird die nähere Umgebung des Vorhabens hier nach dem Eindruck, den der Berichterstatter von der Örtlichkeit gewonnen und der Kammer anhand von Fotos und Kartenmaterial vermittelt hat, gebildet jedenfalls aus dem Bereich, der den der räumlichen Geltungsbereiche der GE Zone 1 und 2 des Bebauungsplans E.------straße entspricht unter Einschluss des Grundstücks E.------straße 00(Flurstück 0000) mit der darauf befindlichen Tankstelle und des Grundstücks „Im Gewerbegebiet Q1. 0 und 0 (Flurstück 0000) mit dem darauf betriebenen Containerdiensteunternehmen. Ebenfalls noch einzubeziehen ist der auf dem Grundstück „Im Gewerbegebiet Q1. 4“ (Flurstück 0000) betriebene P. -Baumarkt. Dieser Bereich zeichnet sich durch eine weitestgehend einheitliche gewerbliche Nutzung aus, die mittels Sichtbeziehung vom und zum Vorhabensgrundstück in Beziehung zueinander stehen bzw. durch unmittelbar auf das Vorhabengrundstück zuführende und im Nahbereich (ca. 200 m) befindliche Straßen miteinander verbunden sind. Die in diesem Bereich zweispurige E.------straße hat dabei keine derart trennende Wirkung, dass sie eine Einbeziehung der sich östlich von ihr befindlichen Nutzungen in die nähere Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausschließt. Denn der einheitlich durch gewerblich Nutzungen geprägte Bebauungskomplex wird durch die Straße erkennbar nicht unterbrochen; der E.------straße kommt in diesem Zusammenhang eher eine erschließende als eine trennende Funktion zu. Ob die Wohnbebauung nördlich der Straße „Am Q. I. “ miteinzubeziehen ist, kann hier offen bleiben, denn selbst bei Einbeziehung der dort vorhandenen Wohnnutzung, ergibt sich – wie noch zu zeigen sein wird – im Ergebnis keine andere rechtliche Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Die Eigenart dieser näheren Umgebung entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) genannten Gebiete. Von einem faktischen Mischgebiet (§ 6 BauNVO) ist jedenfalls deshalb nicht auszugehen, weil es an der hierfür erforderlichen ungefähren Gleichrangigkeit von Wohnen und gewerblichen Nutzungen fehlt, sondern die gewerblichen Nutzungen dominieren. In der maßgeblichen näheren Umgebung findet sich lediglich zwei dem äußeren Anschein nach bewohnte Gebäude ( (Vorder-) Haus X.------------straße 0 und erstes Obergeschoss des Gebäudes X.------------straße 0). Von der in § 6 Abs. 1 BauNVO vorausgesetzten Gleichrangigkeit von Wohnen und gewerblicher Nutzung, die das Wohnen nicht wesentlich stört, kann nicht ausgegangen werden. Dies gilt aufgrund der umfangreichen und deutlich überwiegenden gewerblichen Nutzung auch dann, wenn die Wohnbebauung nördlich der Straße „Am Q. I. “ in die nähere Umgebung miteinzubeziehen wäre. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) liegt ebenfalls nicht vor. Dem stehen jedenfalls die bereits vorhandenen großflächigen Einzelhandelsnutzungen (M. , B. und P. ) entgegen, die in einem Gewerbegebiet unzulässig wären (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO). Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung ist damit von einer Gemengelage i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auszugehen. b. In diese Eigenart der nähere Umgebung fügt sich das Vorhaben seiner Art nach i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich regelmäßig alles ein, was sich in deren Rahmen hält. Soweit es das Merkmal der Art der baulichen Nutzung – um das es hier geht – betrifft, ist grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt und für die einzelnen Baugebietstypen als allgemein oder ausnahmsweise zulässig festlegt. Sind also in der näheren Umgebung den Begriffsbestimmungen der BauNVO entsprechende Nutzungsarten tatsächlich vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne Weiteres den vorhandenen Rahmen ein. Eine weitere Differenzierung innerhalb der typisierten Nutzungsart je nach den unterschiedlichen konkreten Maßstäben der Ausgestaltung oder der Betriebsstruktur ist bei der Prüfung, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung einfügt, nicht angezeigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 2018 – 2 A 2973/15 –, Rn. 57 f.; Urteil vom 29. April 2011 – 7 A 45/09 –, Rn. 115 f., beide zitiert nach juris, jeweils m.w.N. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist damit Vorbild für alle anderen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, ohne dass es insoweit auf das Vorhandensein von Fernwirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO oder gar das konkrete Sortiment, die Verkaufsfläche oder andere individuelle Betriebsmerkmale ankommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25.00 –, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 27. November 2018 – 2 A 2973/15 –, Rn. 59 f., m.w.N.; Urteil vom 29. Mai 2013 – 10 A 1144/11 –, Rn. 39, alle zitiert nach juris. In der maßgeblichen näheren Umgebung befinden sich hier großflächige Einzelhandelsbetriebe. Insbesondere kann der auf dem Vorhabengrundstück bereits vorhandene und betriebene Lebensmitteldiscountmarkt sich selbst das Vorbild geben, weil er bereits großflächig ist. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, Rn. 12, juris. Der vorhandene Lebensmitteldiscountmarkt übersteigt mit seiner – wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Janaur 2019 bestätigt hat – genehmigten Verkaufsfläche von 1.027 qm diese Grenze deutlich. Das hiernach hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung wahrende Vorhaben fügt sich auch nicht etwa deshalb ausnahmsweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige, vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung nicht wahrt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, Rn. 29 f.; Urteil vom 29. April 2011 – 7 A 45/09 –, Rn. 121 f., beide zitiert nach juris, jeweils m.w.N. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Rücksichtslosigkeit sind weder dargetan noch ersichtlich. Dabei kann hier offen bleiben, ob dabei – wie die Klägerin es in ihrer Bauvoranfrage formuliert hat – Fragen des Immissionsschutzes ausgeklammert werden können. Vgl. von einer Zulässigkeit ausgehend OVG NRW, Urteil vom 27. November 2018 – 2 A 2973/15 –, Rn. 32, juris. Denn mit unzumutbaren Lärmimmissionen namentlich für die Wohnbebauung auf der nördlichen Seite der Straße „Am Q. I. “ ist jedenfalls nicht zu rechnen, da die Anlieferung von Waren aufgrund der Belegenheit des Marktes im südlichen Bereich des Vorhabengrundstücks auf der von der Wohnbebauung abgewandten Seite des Grundstücks stattfinden wird. Der zu Wohnzwecken genutzte Bereich unmittelbar südlich des Vorhabengrundstücks wird zudem durch den Baukörper des Marktes vor Lärmimmissionen abgeschirmt. Für die beabsichtigte und in der zweiten Bauvoranfrage zur Entscheidung gestellten Nutzung der dafür im Lageplan vorgesehenen Fläche als Tiefkühlraum, Backnische und Pfandraum ergibt sich nichts anderes. Sie nimmt insoweit als unselbständige und akzessorische Nutzung an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Hauptnutzung Einzelhandel teil. c. Schließlich kommt es auf die Frage, ob von dem klägerischen Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind (§ 34 Abs. 3 BauGB) bei der Beantwortung der Bauvoranfragen nicht an. Denn die Verneinung solcher Auswirkungen ist nicht Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach. Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB stellt mit dem Merkmal des Einfügens hinsichtlich aller dafür genannten Kriterien auf den Bezug zur näheren Umgebung des Vorhabens ab. Negative städtebauliche Fernwirkungen, deren Vermeidung § 34 Abs. 3 BauGB beabsichtigt, sind insoweit ohne Belang. Gleiches gilt bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB, bei der es allein darauf ankommt, ob das Vorhaben nach der Baunutzungsverordnung in dem betreffenden Baugebiet allgemein zulässig wäre. Die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB tritt als ein weiteres bauplanungsrechtliches Erfordernis für die Zulassung bestimmter Bauvorhaben neben die Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB und gehört dementsprechend – da sie von der Klägerin auch nicht ausdrücklich in der Bauvoranfrage angesprochen worden ist – nicht zum Gegenstand der zur Entscheidung gestellten Bauvoranfragen. Diese beschränken sich nach ihrem klaren Wortlaut auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 10 A 912/11 –, Rn. 55, juris. 4. Die unterbliebene Beteiligung der Bezirksregierung am Baugenehmigungsverfahren kann der Erteilung des begehrten und beantragten Bauvorbescheides nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Die von der Beklagten beanstandete unterbliebene Beteiligung der Bezirksregierung stützt sich auf Nr 5.6 des Einzelhandelserlasses NRW vom 22. September 2008. Hiernach legt die Bauaufsichtsbehörde der Bezirksregierung eine Ausfertigung der Bauvoranfrage unmittelbar nach Eingang der vollständigen Unterlagen auf dem Dienstweg vor, wenn u.a. Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche außerhalb eines von der Gemeinde festgelegten und mit der Bezirksregierung abgestimmten zentralen Versorgungsbereichs beantragt werden. Hierbei handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die nachgeordnete Behörden und Bedienstete in der Erledigung ihrer Aufgaben binden soll. Außenwirkung dergestalt, dass sie auch für und gegen Rechtsträger außerhalb der adressierten Verwaltung Geltung beanspruchen, hat sie nicht. Insbesondere gehört sie nicht zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. d. § 74 Abs. 1 BauO NRW, die einem Vorhaben entgegenstehen und einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bzw. des Bauvorbescheides ausschließen können. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a. in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 50. Update 10/2018, § 75 Baugenehmigung und Baubeginn, Rn. 102. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.975,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG). Dabei orientiert sich das Gericht an Nr. 9.1.2.1 und Nr. 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und setzt im Hinblick auf den Bauvorbescheid den hälftigen Genehmigungsstreitwert an (vgl. Nr. 6.) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.