OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 1357/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1125.8K1357.19.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Vorbescheids. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Y.-straße, 00000 Köln- R., in der Gemarkung G01. Das Flurstück befindet sich im Geltungsbereich eines städtischen Landschaftsplans, der für den Bereich das Landschaftsschutzgebiet X 0 „Erholungsgebiet G. und Freiraum R.“ festsetzt. Das Flurstück befindet sich darüber hinaus nicht im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans. Nördlich des Vorhabengrundstücks befindet sich das Strandbad „W. X.“. In Südlicher Richtung befindet sich der hierzu gehörende Parkplatz. Östlich grenzt das Vorhabengrundstück an die Straßen Y.-straße und U.-straße, hinter denen weiter östlich ein Gewerbegebiet gelegen ist. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich ein vollunterkellertes Gebäude mit zwei Vollgeschossen. Eine Baugenehmigung für das Gebäude konnte bislang nicht vorgelegt werden. „Bilddarstellung wurde entfernt“ Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 stellte der Kläger zunächst eine „Anfrage auf Duldung und Fortbestand des bestehenden Wohnhauses nach § 61 Abs. 7 BauO Entwurf und § 35 Abs. 2 BauGB“. Hierzu führte er aus, dass das Haus auf dem Vorhabengrundstück bereits vor 1949 errichtet und seinerzeit als Wohnhaus genutzt worden sei. Dies sei aus alten Lageplänen sowie Luftbildern erkennbar. Zur historischen Entwicklung legte der Kläger Fortführungsrisse aus den Jahren 1949 und 1962 sowie eine Luftbildkarte aus dem Jahr 1951, jeweils das Vorhabengrundstück betreffend, vor. Hierauf wird jeweils Bezug genommen. Mit Antrag vom 2. Februar 2017 konkretisierte der Kläger sein Vorhaben. Darin begehrte er nunmehr die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die „energetische Sanierung des bestehenden Einfamilienwohnhauses Y.-straße“. Dem Antrag beigefügt waren u. a. ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Flurkarte) im Maßstab 1:500, ein „Lageplan“, Grundrisse der einzelnen Stockwerke des Gebäudes sowie Schnitte aller Gebäudeseiten. Zur Begründung führte er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, dass das Gebäude von ihm im Jahr 1975 erworben und zu Zeiten der Auskiesung des V. Sees sowohl als Büro als auch als Wohnraum genutzt worden sei. Nach Beendigung der Auskiesung sei das Gebäude wieder über einen längeren Zeitraum in vollem Umfang als Einfamilienhaus bewohnt worden. Danach habe es über Jahre leer gestanden. Im Rahmen der geplanten energetischen Sanierung sei auch die Errichtung einer seitlichen Rampe zum barrierefreien Zugang zum Haus geplant. Im Rahmen des Antragsverfahrens beteiligte die Beklagte die Untere Naturschutzbehörde. Diese nahm unter dem 5. Mai 2017 Stellung. Darin zweifelte sie die in den Antragsunterlagen vorgetragene durchgehende Wohnnutzung mit (zum Teil) untergeordneter Büronutzung an. Der Kläger habe bereits im Jahr 2014 einen Bauantrag mit der Bezeichnung „Änderung eines bestehenden Bürohauses durch Änderung Büro in Wohnen im OG sowie Aufstockung zur Wohnnutzung mit Zwerchhaus und Balkon“ gestellt. Aus diesem Grund sei gemäß des Landschaftsplans eine Nutzungsänderung des ursprünglich weitestgehend als Büro genutzten Gebäudes in eine reine Wohnnutzung nicht zulässig. Die Ausweitung der Wohnnutzung sei zudem mit naturschutzfachlichen Nachteilen verbunden. Es sei mit einer gesteigerten Nutzungsaktivität im Außenbereich und zusätzlichen Versiegelungen zu rechnen. Eine erforderliche Befreiung von den für das Landschaftsschutzgebiet geltenden Verbotsvorschriften gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz könne vor diesem Hintergrund nicht in Aussicht gestellt werden. Im Übrigen bestünden immissionsschutzrechtliche Bedenken. Durch die geplante Wohnnutzung werde die Charakteristik der Umgebung verändert. Das Betriebsgeschehen des angrenzenden Beachclubs und der benachbarten Gewerbebetriebe könne stark eingeschränkt und eine Weiterentwicklung an diesem Standort unmöglich gemacht werden. In der Folge legte der Kläger eine „Stellungnahme zu den Lärmimmissionen (an dem Vorhabengrundstück) aus dem Freizeitlärm durch das Freizeitbad W. auf der Grundlage der von der D. GmbH erstellten Schalltechnischen Untersuchung X0000000 vom 16. Juli 2010“ durch die D. GmbH vom 10. Oktober 2018 vor. Die schalltechnische Untersuchung vom 16. Juli 2010 legte der Kläger ebenso vor. Diese war seinerzeit Grundlage der Erteilung der Betriebserlaubnis für das Freizeitbad. Auf den Inhalt der Stellungnahmen wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Mit Bescheid vom 1. Februar 2019 lehnte die Beklagte den beantragten Vorbescheid ab. Zur Begründung führte sie aus: Der fragliche Grundstücksbereich liege weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans i. S. d. § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) noch im Zusammenhang eines bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 BauGB. Das Grundstück liege vielmehr im Außenbereich, sodass sich die planungsrechtliche Beurteilung nach § 35 BauGB richte. Das Vorhaben des Klägers falle nicht unter eines der nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zulassungsfähigen Vorhaben. Die Zulässigkeit des Vorhabens sei ebenso nicht nach § 35 Abs. 4 BauGB möglich. Denn die Genehmigungslage des bestehenden Gebäudes könne nicht nachgewiesen werden. Auch eine Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich, da von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB erwartet werden müsse. Zum einen stehe dem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB die Darstellung des Landschaftsplanes entgegen. Der Landschaftsplan setzte hier das Landschaftsschutzgebiet X 0 „G. und Freiraum R.“ fest. Zum anderen rufe das Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB schädliche Umwelteinwirkungen hervor bzw. sei diesen ausgesetzt. Direkt angrenzend befinde sich ein genehmigtes Freizeitbad. Zudem befinde sich in unmittelbarer Nähe ein Gewerbegebiet mit baurechtlich zugelassener gewerblicher Nutzung. Für das Vorhaben bestünden daher keine gesunden Wohnverhältnisse, da im vorliegenden Fall im Außenbereich die Werte eines Mischgebiets i. S. d. Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingehalten werden müssten. Der Kläger hat am 6. März 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die Genehmigungslage für das streitgegenständliche Gebäude nicht nachgewiesen werden könne und deshalb § 35 Abs. 4 BauGB nicht anwendbar sei. Bereits im Verwaltungsverfahren habe der Architekt des Klägers auf die vorliegende Katasterkarte nebst Fortführungsriss aus dem Jahr 1949 sowie entsprechende Luftbilder und ein im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht hingewiesen. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass es sich bei dem schon damals eingezeichneten Gebäude und dem jetzigen Gebäude um dasselbe handeln müsse. Der Bestand des Gebäudes ergebe sich ebenso aus den Grundsteuerakten. Die Nutzung des Gebäudes durch die vormalige Bewohnerin sei zudem durch eine entsprechende Eintragung beim Einwohnermeldeamt belegt. Auch das Finanzamt Köln-West habe gegenüber dem Kläger bestätigt, dass das streitgegenständliche Grundstück bereits seit 1980 als „Einfamilienhaus/kein Betriebsgrundstück“ bewertet werde. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 1. Februar 2019 seinem Antrag gemäß Voranfrage vom 19. Dezember 2016 stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Insbesondere treffe das Vorbringen des Architekten des Klägers keine Aussage über eine etwaige materielle Legalität des Gebäudes. Unabhängig davon sei jedenfalls eine formelle Legalität nicht gegeben. Vertiefend trägt sie vor, dass der Antrag bereits formal nicht bescheidungsfähig sei, da die Übereinstimmungserklärung nach § 7 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) fehle. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist nach § 88 VwGO die Bauvoranfrage mit der Fragestellung „Energetische Sanierung des bestehenden Einfamilienwohnhauses Y.-straße“, wie sie im Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vom 2. Februar 2017 ihre Gestalt gefunden hat. Der Kläger hatte zwar im Rahmen seiner ursprünglichen Antragstellung mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 eine Anfrage auf Duldung und Fortbestand der auf dem Vorhabengrundstück bestehenden Bebauung gestellt. In seiner Antragstellung vom 2. Februar 2017 hat er die Fragestellung jedoch unter Verwendung der amtlichen Vordrucke zur Antragstellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren wie vorgenannt konkretisiert bzw. neu bestimmt. Dass er sich insoweit von der vorangegangenen – wohl auch ihrerseits zu unbestimmten und ohne die erforderlichen Bauvorlagen eingereichten – Fragestellung gelöst hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der so zu verstehenden Fragestellung ist die Bauordnung NRW in der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. 2000 S. 256), in der maßgeblichen Änderung durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162) (im Folgenden: BauO NRW 2000). Denn gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 Bauordnung NRW in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) (BauO NRW 2018), sind die vor dem Inkrafttreten – Stichtag ist gem. Art. 2 Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz (BauModG NRW) (im Wesentlichen) der 31. Dezember 2018 – der BauO NRW 2018 eingeleiteten Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen. Ein Bauvorbescheid ist gemäß § 71 Abs. 1, 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn der Antrag ist hinsichtlich der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Bauvoranfrage nicht hinreichend bestimmt. Ein Vorbescheid stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie einer selbständigen Beurteilung zugänglich ist, öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Die Bauvoranfrage muss vor diesem Hintergrund eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann. Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand der baurechtlichen Beurteilung durch die Baugenehmigungsbehörde sein soll. Ausgangspunkt für eine Auslegung gemäß § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welche Zulässigkeitsfragen der Antragsteller von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden haben will, kann dabei nur das konkret beschriebene Vorhaben sein. Denn der baurechtliche Vorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird. Die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen müssen sich auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Es ist allein Sache des Antragstellers, festzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Vgl. VG Köln, Urteil vom 24. Januar 2019 – 8 K 2356/16 –, juris, Rn. 37 f., m. w. N. Nach diesen Maßstäben lässt sich die Bauvoranfrage nicht hinreichend deutlich aus dem Antrag und den hierzu eingereichten Bauvorlagen erkennen. Aus der Fragestellung zum Vorbescheid ist bereits nicht ersichtlich, in welchem Umfang der Kläger im Rahmen der energetischen Sanierung bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich relevante Eingriffe auf dem Vorhabengrundstück vornehmen möchte. Die Fragestellung stellt nur allgemein fest, dass eine energetische Sanierung des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück angestrebt ist. Art und Umfang der geplanten Sanierungsarbeiten werden dabei durch den Kläger nicht weiter beschrieben oder konkretisiert. Eine Beschreibung oder Konkretisierung erfolgt auch nicht durch die der Voranfrage beigefügten Bauvorlagen. Diese enthalten – die gesetzlichen Anforderungen an diese zurückgestellt – ebenfalls keine textlichen Aussagen darüber, inwieweit an dem auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Gebäude relevante Veränderungen im Rahmen der energetischen Sanierung vorgenommen werden sollen. Dies ist aus den zeichnerischen Darstellungen ebenfalls nicht klar ersichtlich. Diese lassen zwar unter antragsfreundlicher Betrachtung erkennen, dass möglicherweise eine Isolierung der Außenwände erfolgen soll. Weitergehendes ist daraus hingegen nicht ersichtlich. Wie daran eine behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung zu Gunsten des Klägers und bezogen auf seine Fragestellung zum Vorbescheid anknüpfen soll, ist vor diesem Hintergrund nicht klar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich insoweit an Ziffer 5 des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.