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Urteil

7 K 1665/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0212.7K1665.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 in Sajarsk (Irkutsk/Russland) geborene Kläger reiste als in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau N. H. , geb. P. (*00.00.0000) nach § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) einbezogene Person am 19.04.1995 in das Bundesgebiet ein. Ebenfalls einbezogen waren die Kinder F. (*00.00.0000), T. (*00.00.0000) und N1. (*00.00.0000), die mit den Eltern ausreisten. Die Registrierung des Klägers erfolgte sodann antragsgemäß als Ehegatte einer Spätaussiedlerin, nachdem die Erteilung eines Aufnahmebescheides durch das BVA mit Bescheid vom 20.01.1995 abgelehnt worden war. Mit Datum vom 20.07.1998 beantragte der Kläger erstmals erfolglos die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung aus eigenem Recht. Diesen Antrag lehnte das seinerzeit zuständige Zentrale Ausgleichsamt Bayern – Außenstelle Landshut – mit Bescheid vom 22.11.1999 ab. Der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger, weil ihm bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur nicht vermittelt worden seien. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Regensburg erhobene Klage - RN 0 K 00.0000 - blieb ohne Erfolg. 3 Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsamt (BVA) vom 10.09.2014 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens unter Hinweis auf die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes. Er verwies auf die Abstammung von seinem Vater G. H. (*1920), der von 1944 bis zum 13.05.1945 in der deutschen Armee gedient habe und anschließend 6 Jahre Deportation und Lagerhaft verbüßt habe. 4 Mit Bescheid vom 09.06.2017 lehnte das BVA den Antrag ab. Er sei bereits unzulässig, weil die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes auf den Kläger nicht anwendbar seien. Die mit dem Gesetz verbundenen Erleichterungen hinsichtlich der Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit seien auf Personen nicht anwendbar, die – wie der Kläger – vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgereist seien. Maßgebend sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. 5 Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2018 als unbegründet zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 27.01.2018. 6 Der Kläger sandte eine Klageschrift an das BVA, die dort am 19.02.2018 einging. Dieses leitete das Schriftstück an das hiesige Gericht weiter, wo es am 28.02.2018 (Dienstag) eintraf. 7 Hinsichtlich der Klagefrist begehrt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verweist darauf, dass er das Schriftstück 12 Tage vor Ablauf der Klagefrist mit Einschreiben gegen Rückschein abgesandt habe. Dem BVA seien bei normalem Postlauf noch sieben Tage verblieben, es an das Gericht weiterzuleiten. In der Sache hält er die Klage für begründet, da die Vergünstigungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes nach der Rechtsprechung des OVG NRW auch den bereits in Deutschland lebenden Antragstellern zugutekämen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Klage sei bereits wegen Fristablaufs unzulässig. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Klage ist bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. 14 Gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung (§§ 58 Abs. 1, 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) versehene Widerspruchsbescheid vom 22.01.2018 wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 27.01.2018 zugestellt. Die Klagefrist endete folglich mit Dienstag, dem 27.02.2018 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs.1, 188 Abs. 2 BGB). Die am 28.02.2018 bei Gericht eingegangene Klage vermochte die Frist deshalb nicht zu wahren. 15 Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zu gewähren. Hierbei kann offen bleiben ob der Kläger die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt hat. Denn Wiedereinsetzung setzt eine unverschuldete Fristversäumung voraus. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zuzumuten war. 16 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 9 mit umfangreichen Nachweisen zur Rspr. 17 Bei der Übersendung der Klageschrift mittels gewöhnlicher Briefpost ist es am Kläger, durch eine richtige und den Vorgaben der Rechtsmittelbelehrung entsprechende Adressierung das seinige zu tun, um sicherzustellen, dass die Sendung das Gericht innerhalb gewöhnlicher Postlaufzeiten erreicht. Zwar hat der Kläger die Klageschrift bereits am 16.02.2018 und damit 12 Tage vor Fristablauf abgesandt. Jedoch war durch die falsche Adressierung an das BVA ein rechtzeitiger Eingang bei Gericht nicht gewährleistet. Nicht zu einer Wiedereinsetzung führt der Umstand, dass das BVA das Schriftstück nicht fristwahrend an das Gericht weitergeleitet hat. Es kann offen bleiben, ob eine bestimmte Zeitdauer zu benennen ist, bis zu deren Ablauf mit einer Weiterleitung regelmäßig zu rechnen ist und unter welchen Voraussetzungen ein behördliches Verschulden geeignet ist, das Eigenverschulden des Absendenden gleichsam zu überholen. 18 Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 3. Auflage 2010, § 60 Rn. 77 m.w.N. 19 Jedenfalls kann einer Großorganisation wie dem Bundesverwaltungsamt nicht angesonnen werden, Einrichtungen vorzuhalten, die den fristgerechten Eingang fehladressierter Klagen beim zuständigen Gericht sicherstellen. Vielmehr ihr eine Zeit des internen Postlaufs einschließlich der Prüfung der eingegangenen Schriftstücke zuzubilligen, die bei dem hier fraglichen Zeitraum von sieben Kalendertagen jedenfalls nicht überschritten ist. Eine sofortige Weiterleitung an das Gericht lag hier umso weniger nahe, als der Kläger in seinem Schreiben vom 12.02.2018 neben der Klage auch den Rechtsbehelf des Widerspruchs und den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ansprach und damit nicht weniger als drei denkbare Verfahrensalternativen anbot. 20 Dessen ungeachtet hätte die Klage auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die ablehnende Entscheidung des BVA aus den zutreffenden Gründen des Bescheides vom 09.06.2017 keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Hierauf ist der Kläger bereits in der Terminsladung hingewiesen worden. Überdies stünde der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auch der Ausschlusstatbestand des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Hiernach kann eine Bescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Diese Bestimmung findet auch auf Personen Anwendung, die – wie der Kläger – vor ihrem Inkrafttreten in das Bundesgebiet eingereist sind. 21 BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -. 22 Ausweislich des nur noch rudimentär vorliegenden Aufnahmevorgangs wurde der Aufnahmeantrag des Klägers bereits mit Bescheid des BVA vom 20.01.1995 abgelehnt. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 25 Rechtsmittelbelehrung 26 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 27 28 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 29 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 30 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 31 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 32 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 33 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 34 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 35 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 36 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 37 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 38 Beschluss 39 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40 5.000,00 Euro 41 festgesetzt. 42 Gründe 43 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 44 Rechtsmittelbelehrung 45 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 46 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 47 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 48 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 49 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.