Beschluss
4 A 2417/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0802.4A2417.19.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus I. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 42.748,20 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus I. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 42.748,20 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ungeachtet der bis heute nicht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers jedenfalls deshalb abzulehnen, weil seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe sind danach nicht zumindest aussichtsreich geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. a) Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, NVwZ 2021, 325 = juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris, Rn. 9. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 9.2.2017 aufzuheben, als unbegründet abgewiesen. Der angegriffene Bescheid vom 9.2.2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er beruhe auf § 13 Abs. 3 lit. b der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (Satzung). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung und der Vereinbarkeit mit dem der Satzung zugrunde liegenden Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) bestünden nicht, wie die Kammer mit Urteil vom 20.2.2019 – 1 K 4610/17 – ausgeführt habe. Auch die Voraussetzungen der Vorschrift für eine Beendigung der Mitgliedschaft lägen im Falle des Klägers vor. Dieser sei seit dem Jahr 2010 freiwilliges Mitglied des Beklagten und habe seinen Beitragsrückstand von über 100.000,00 Euro und damit von mehr als drei Monatsbeiträgen nach Aufforderung mit Schreiben vom 28.12.2016 nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens am 11.1.2017 ausgeglichen. Unerheblich sei dabei, dass der Bescheid über die Beendigung der Mitgliedschaft vom 9.2.2017 vor Ablauf der Monatsfrist bereits verfasst und an den Kläger versandt worden sei. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit komme es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe gegenüber dem Kläger an. Der Bescheid sei ihm erst am 21.2.2017 und damit nach Ablauf der Monatsfrist zur Zahlung der ausstehenden Beiträge bekanntgegeben worden. Ermessensfehler seien ebenfalls nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der Ermessensausübung habe sich die Annahme des Beklagten, eine Zahlung der ausstehenden Beiträge sei nicht binnen eines Monats erfolgt, im Bekanntgabezeitpunkt als zutreffend dargestellt. Schließlich stelle sich die Beendigung der Mitgliedschaft nicht als unverhältnismäßig dar. Die Begründung des Zulassungsantrags enthält keine Gegenargumente, durch die entscheidungserhebliche Annahmen des Verwaltungsgerichts hinreichend aussichtsreich schlüssig in Frage gestellt werden könnten. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend von dem 21.2.2017 als dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt aus. Der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids am 9.2.2017 habe gegen § 13 Abs. 3 lit. b der Satzung verstoßen, weil die selbst gesetzte Monatsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Bescheid sei am 9.2.2017 erlassen und auch zur Post gegeben worden; die Benachrichtigung über das Einschreiben und die Niederlegung durch die Post an ihn sei bereits am 10.2.2017 erfolgt, so dass ihm der Bescheid bei normalem Ablauf zu diesem Zeitpunkt zugegangen wäre, mithin vor Ablauf der vom Beklagten mit Schreiben vom 28.12.2016 selbst gesetzten Frist zum 13.2.2017. Der Beklagte hätte bei normalem Ablauf auch unter keinen Umständen davon ausgehen können, dass die Zustellung erst nach Fristablauf erfolge. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der vorliegenden Anfechtungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf die letzte Behördenentscheidung ankomme (Urteilsabdruck, Seite 5, letzter Absatz, bis Seite 6, zweiter Absatz). Auch trifft die weitere Annahme zu, der Bescheid des Beklagten über die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers vom 9.2.2017 sei ihm am 21.2.2017 zugestellt worden (Urteilsabdruck, Seite 6, letzter Absatz). Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts stellt der Kläger nicht in Frage. Darauf, ob der angegriffene Bescheid unter anderen hypothetischen Umständen dem Kläger früher hätte zugehen können, kommt es ersichtlich nicht an. Seine Vorstellung, der Bescheid sei bereits am 9.2.2017, spätestens nach Verlassen des Herrschaftsbereichs der Verwaltung, wirksam erlassen worden, trifft nicht zu. Dies folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2016 – 4 B 12/16 –, juris, Rn. 5, und Urteil vom 20.6.1991 – 7 A 23/90 –, OVGE 42, 191 = juris, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 – 6 B 43.17 –, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 = juris, Rn. 10, und Urteil vom 20.4.2005 – 9 C 4.04 –, BVerwGE 123, 292 = juris, Rn. 25 f. Bei der von dem Beklagten gewählten Bekanntgabe des Bescheids vom 9.2.2017 im Wege der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein genügt – wie vom Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen – nach § 41 Abs. 5 VwVfG NRW i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW der Rückschein als Nachweis der Zustellung. Die Zustellung ist hier zweifelsfrei und unstrittig am 21.2.2017 erfolgt. Der frühere Zeitpunkt der Benachrichtigung des Klägers über das Einschreiben ist für die Feststellung des Verstreichens der Monatsfrist am 21.2.2017 ebenso wenig maßgeblich wie das vom Kläger behauptete Bestehen einer Bindungswirkung des Beklagten an die selbst gesetzte Frist. Wie das Verwaltungsgericht weiter zu Recht angeführt hat, war am 21.2.2017 die im Mahnschreiben vom 28.12.2016, das am 11.1.2017 zugestellt worden war, zur Zahlung der ausstehenden Beträge gesetzte Monatsfrist ersichtlich bereits abgelaufen, ohne dass der Kläger die Beitragsrückstände ausgeglichen hätte. Da sich hieran zwischen der Erstellung des Bescheids am 9.2.2017 und seinem Wirksamwerden am 21.2.2017 nichts geändert hatte, hat sich das vom Beklagten mit der verfrühten Absendung des Bescheids eingegangene Risiko nicht realisiert, dass sich die der Entscheidung zugrunde liegenden Annahmen durch eine rechtzeitige Zahlung bei Eintritt der Wirksamkeit als unzutreffend hätten erweisen können. Vor diesem Hintergrund kann auch der hiermit zusammenhängende weitere unzutreffende Einwand des Klägers, der Bescheid sei nichtig, weil ein besonders schwerwiegender Fehler und ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliege, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen. Die Behauptung des Klägers, es bestünden durchaus Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in der Satzung des Versorgungswerks und der Vereinbarkeit mit dem der Satzung zugrunde liegenden Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung, weil ihm durch die Beendigung der Mitgliedschaft das Recht genommen werde, rückständige Beiträge auszugleichen und so seine Rentenanwartschaften zu erhöhen und zwar auch für die Zeit vor Inkrafttreten der Bestimmung des § 13 Abs. 3 lit. b der Satzung, führt ebenfalls nicht auf derartige ernstliche Zweifel. Mit dieser Behauptung bezeichnet der Kläger keine schlüssigen Gegenargumente gegen die insofern entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 13 Abs. 3 lit. b der Satzung und der Vereinbarkeit mit dem der Satzung zugrunde liegenden Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf sein Urteil vom 20.2.2019 – 1 K 4610/17 – verwiesen, in dem die Kammer die Verfassungsmäßigkeit der Regelung unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung sowie obergerichtliche Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu einer vergleichbaren Regelung über die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk wegen Beitragsrückständen, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.6.2015 – 8 LA 16/15 –, NdsRpfl. 2015, 244 = juris, Rn. 16 ff., m. w. N., ausführlich begründet hat. Der Kläger geht hierauf weder näher ein noch stellt er die Argumente, die der Annahme des Verwaltungsgerichts zugrunde liegen, mit neuen Gesichtspunkten, die eine Zulassung der Berufung oder auch nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnten, in Frage. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers hindert diesen ersichtlich nicht, aus der Zeit seiner Mitgliedschaft – auch vor Inkrafttreten des § 13 Abs. 2 lit. b der Satzung – rückständige Beiträge auszugleichen. Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers stelle sich trotz des formalen Vorliegens der Voraussetzungen des Verzugs mit drei Monatsbeiträgen als unverhältnismäßig dar. Angesichts der enormen (nicht nur formalen) Höhe des Beitragsrückstands des Klägers von über 100.000,00 Euro und des Umstands, dass er seit dem Jahr 2007 seine Beiträge durchgehend nicht mehr gezahlt und dadurch den Beklagten wiederholt zu Vollstreckungsversuchen gezwungen hat, begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, das verfolgte Interesse der Funktionsfähigkeit des Beklagten überwiege das individuelle Interesse des Klägers, nicht im Ansatz ernstlichen Zweifeln. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Die Nachteile, die der Beklagte durch ausbleibende Zahlungen in dieser Größenordnung erleidet, beschränken sich nicht auf den Aufwand für letztlich ohnehin stets fruchtlos gebliebene Vollstreckungsversuche gegen den Kläger. Die Interessen des Klägers werden offensichtlich nicht dadurch unverhältnismäßig beeinträchtigt, dass seine Mitgliedschaft beendet wird, nachdem er über viele Jahre seinen aus der Mitgliedschaft erwachsenden Grundpflichten vollständig nicht mehr nachgekommen ist, ohne dass eine Änderung absehbar ist. Es ist nicht ersichtlich, woraus der Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse ableitet, durch Fortführung seiner freiwilligen Mitgliedschaft im Versorgungswerk (weiterhin) höhere Versorgungsbeiträge ohne jegliche Gegenleistung zu erlangen. Ein Nachteil ist ihm nicht dadurch entstanden, dass der Beklagte erst vergleichsweise spät die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Beendigung der Mitgliedschaft geschaffen und genutzt hat. Hätte der Kläger dies anders gesehen, hätte er jederzeit die Mitgliedschaft von sich aus früher beenden können, nachdem er seinen hieraus folgenden Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen konnte, und eine andere Alterssicherung aufbauen können. Der Beklagte hat ihn hieran nicht gehindert. b) Die Rechtssache hat nicht die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2021 – 4 A 968/20 –, juris, Rn. 24 f., m. w. N. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, ob eine Mitgliedschaft nach § 13 Abs. 2 der Satzung des Beklagten durch das Versorgungswerk, wie hier geschehen, beendet werden könne, ist nicht aufgezeigt. Der vom Kläger geltend gemachte Umstand allein, dass es zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage noch keine ober- (hier lediglich für Nordrhein-Westfalen) bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, verleiht einer Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31.7.1987 – 5 B 49.87 –, Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14 = juris, Rn. 3, und vom 9.3.1993 – 3 B 105.92 –, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 11 = juris, Rn. 5. Eine allgemeine Klärungsbedürftigkeit ist auch sonst nicht aufgezeigt. Hierzu hätte es weiterer Ausführungen bedurft. Liegt, wie hier, bereits einschlägige Rechtsprechung vor, muss sich der Rechtsmittelführer zur Darlegung neuen oder weiteren Klärungsbedarfs vertieft mit deren Gründen auseinandersetzen und Gesichtspunkte aufzeigen, die geeignet sein könnten, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 – 8 B 61.13 –, juris, Rn. 3, m. w. N. Daran fehlt es hier. Solche Gesichtspunkte sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Sofern der Kläger zusätzlich anführt, die Probleme des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit einer Entscheidung einer Behörde oder Körperschaft seien nicht abschließend geklärt und widersprüchlich behandelt, wirft er ebenfalls schon nicht einmal sinngemäß – wie erforderlich – eine grundsätzlich klärungsbedürftige im Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung auf. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.2021 – 2 B 69.20 –, NVwZ-RR 2021, 540 = juris, Rn. 14, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung. Einen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf mit Relevanz für ein mögliches Berufungsverfahren hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er geht vielmehr selbst von der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der behördlichen Entscheidung im Grundsatz sowie im Streitfall aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.