Urteil
19 K 9476/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0222.19K9476.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerinnen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerinnen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.1967 geborene Klägerin zu 1) ist ghanaische Staatsangehörige und Mutter der Klägerin zu 2). Die am 00.00.2000 in Athen (Griechenland) geborene Klägerin zu 2) ist ebenfalls ghanaische Staatsangehörige. Die Klägerinnen reisten am 27.04.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.09.2016 ihre förmlichen Asylanträge. Die Klägerin zu 1) trug im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 07.09.2016 im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe nach 1980 ihr Heimatland verlassen und ca. 20 Jahre lang in Griechenland gelebt und dort als Babysitterin gearbeitet. Damals in Ghana sei sie aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Die Familie habe Angst gehabt, wegen Voodoo zu sterben. Solange der Voodoo in Ghana existiere, habe sie Angst dorthin zurückzukehren. Ferner leide sie unter Bluthochdruck und habe Probleme am Auge. Sie legte hierzu u. a. eine fachärztliche Bescheinigung vom 00.00.2015 des Facharztes für Augenheilkunde Dr. U. aus M. vor. Mit Bescheid vom 13.10.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1 bis 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Die Abschiebung nach Ghana oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs.1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 7). Unter dem 25.10.2016 erklärten die Klägerinnen mit anwaltlichem Schreiben gegenüber dem Bundesamt die Rücknahme ihrer Asylanträge und teilten mit, dass der Antrag bezüglich der Abschiebungsverbote bestehen bleiben solle. Die Klägerinnen haben am 25.10.2016 Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen machen sie insbesondere geltend, dass die Klägerin zu 1) an einem Netzhautgefäßverschluss leide und lebenslange Kontrolluntersuchungen erforderlich seien. Die sog. intravitrealen Injektionen seien die einzige geeignete Therapie. Im Falle der Rückkehr nach Ghana sei diese Behandlung nicht mehr möglich und es könnte jederzeit zu einem Visusverlust bis hin zur Erblindung des betroffenen Auges kommen. Sie legen hierzu eine ärztliche Stellungnahme vom 00.00.2016 sowie einen Befundbericht vom 00.00.2018 des Dr. U. vor. In Ghana könne sich die Klägerin zu 1) etwaige Behandlungen finanziell nicht leisten. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 13.10.2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ghana vorliegen, hilfsweise Ziff. 5 und 6 des Bescheides vom 13.10.2016 aufzuheben sowie Ziff. 7 des Bescheides vom 13.10.2016 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 7 des Bescheides vom 13.10.2016 zu verpflichten, über die Dauer der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hilfsweise Ziff. 6 des Bescheides vom 13.10.2016 aufzuheben sowie Ziff. 7 des Bescheides vom 13.10.2016 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 7 zu verpflichten, über die Dauer der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihre angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Vorbringen angehört. Auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag der Klägerinnen, der die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ghana zum Gegenstand hat, ist unbegründet. Insoweit ist die Ablehnung des Bundesamtes in dem Bescheid vom 13.10.2016 rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerinnen haben zunächst keinen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18/05, juris, Rn. 15. Diese konkrete Gefahr muss zwar in diesem Sinne nicht sofort, also noch am Tag der Ankunft eintreten. Erforderlich ist allerdings eine hinreichende zeitliche Nähe zwischen Rückkehr und unausweichlichem lebensbedrohenden Zustand, vgl. BayVGH, Urteil vom 08.11.2012 – 13a B 11.30391, juris, Rn. 33. Hier haben die Klägerinnen keine derartige erhebliche, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gefährdungssituation vorgetragen. Zwar ist der Verwaltungsprozess prinzipiell durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO und § 15 Abs. 1 AsylG ergibt sich aber die Pflicht des Ausländers bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dies gilt in besonderem Maße für Umstände, die in die eigene Sphäre fallen. Eine Erkrankung ist ein solcher Umstand. Insoweit muss von dem Ausländer, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden, vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07, juris, Rn. 15. m. w. N. Die von den Klägerinnen vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für Augenheilkunde Dr. U. vom 00.00.2015, 00.00.2016 und vom 00.00.2018 sind nicht geeignet, eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach Rückkehr nach Ghana zu erwartende lebensbedrohliche oder schwerwiegende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1) im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu belegen oder auch nur substantiiert darzulegen. Die ärztlichen Bescheinigungen des Dr. U. lassen bereits im Ungewissen, ob das Auftreten eines Makulaödems bei der Klägerin zu 1) alsbald nach Rückkehr in ihr Heimatland überhaupt wahrscheinlich ist und – wenn ja – wie wahrscheinlich es ist. Aus den vorgelegten Attesten ergibt sich insofern im Wesentlichen lediglich, dass die Klägerin zu 1) im August 2015 wegen eines am linken Auge aufgetretenen Makulaödems Z. n. Venenastverschluss behandelt wurde. In der ärztlichen Bescheinigung vom 00.00.2016 teilt Dr. U. mit, dass das Makulaödem erfolgreich behandelt worden sei. Es seien lebenslange Kontrolluntersuchungen erforderlich, da die ursächliche Erkrankung irreparabel bzw. bleibend sei. Das Makulaödem, das zum früheren Visusverlust geführt habe, sei eine sekundäre Folgeerkrankung, welches zum Stillstand gebracht worden sei. Es könne jederzeit wieder zu einem Makulaödem und dadurch zum Visusverlust bis hin zur Erblindung kommen, wenn in diesem Fall keine sofortige Behandlung erfolgen würde. In der Bescheinigung vom 00.00.2018 teilt Dr. U. ferner mit, dass regelmäßige Kontrollen in den Abständen von drei bis sechs Monaten lebenslang zur frühzeitigen Erkennung eines ggf. auftretenden Makulaödems notwendig seien. Allein die Aussage, dass es „jederzeit“ zum Auftreten eines Makulaödems kommen kann, lässt nicht den Schluss zu, dass dies alsbald nach Rückkehr auch beachtlich wahrscheinlich ist. Vielmehr ergibt sich aus einer Gesamtschau der Krankheitsgeschichte der Klägerin zu 1), dass eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit eher fern liegt. Denn seit August 2015 unterzieht sich die Klägerin zu 1) ausweislich der ärztlichen Atteste lediglich in regelmäßigen Abständen Kontrolluntersuchungen. Von einem Auftreten eines Makulaödems sowie von entsprechenden Behandlungsmaßnahmen war in den ärztlichen Attesten seit dieser Zeit nicht mehr die Rede. Insofern liegen bereits keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Makulaödem in zeitlicher Nähe nach Rückkehr nach Ghana zu erwarten ist. Überdies ergibt sich aus den vorgelegten Bescheinigungen auch nicht, dass – selbst wenn ein Makulaödem in Zukunft auftreten sollte – dies alsbald auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem gravierenden Visusverlust bzw. zur Erblindung führen würde. Die Beweisanträge der Klägerinnen waren abzulehnen, da diese aus den genannten Gründen nicht hinreichend substantiiert sind. Als unsubstantiiert sind Beweisanträge etwa dann abzulehnen, wenn ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag (sog. Ausforschungsantrag) vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Beweisführer Tatsachen, die ihm selbst unbekannt sind, erst durch die Beweisaufnahme ermitteln will. Welche Anforderungen im Einzelfall an die Substantiierung zu stellen sind, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.2015 – 2 B 40.14, juris Rn. 49. Gemessen an diesen Maßstäben war den Beweisanträgen im konkreten Fall nicht nachzugehen. Wie dargelegt, ist im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch der Klägerin zu 1) auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 7 AufenthG nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die befürchtete Erblindung des betroffenen Auges alsbald nach einer Rückkehr in ihr Heimatland Ghana beachtlich wahrscheinlich ist. Die geltend gemachten Umstände fallen in die eigene Sphäre der Klägerin zu 1), sodass hier ihre Pflicht, an der Erforschung des Sachverhaltes gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO mitzuwirken, in besonderem Maße gilt. Dieser Pflicht ist die Klägerin zu 1) nicht hinreichend nachgekommen (s. o.). Der Klägerin zu 1) war es auch nach der konkreten prozessualen Situation möglich und zumutbar, zu ihrer gesundheitlichen Situation substantiiert vorzutragen. Das Gericht hat mehrfach auf die Problematik hingewiesen und der Klägerin zu 1) in ausreichendem Maße die Gelegenheit eingeräumt, ergänzende Stellungnahmen vorzulegen. Sofern sie diese Gelegenheit nach eigenen Angaben nicht wahrnehmen konnte, weil ihr behandelnder Arzt trotz mehrfacher Bitten keine entsprechende Stellungnahme abgegeben hat, so lässt sich dadurch nicht das Erfordernis einer hinreichenden Substantiierung ihres Vorbringens, welches allein in die Sphäre der Klägerinnen fällt, übergehen. Für das Vorliegen von über das festzustellende Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinausgehenden Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist indes weder etwas Substantiiertes vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist es den erwachsenen und erwerbsfähigen Klägerinnen zuzumuten, in Ghana gemeinsam ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und zumindest ihre Existenzgrundlage zu sichern. Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 13.10.2016 ist ebenfalls unbegründet. Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Rechtsgrundlage zwar nicht in § 36 Abs. 1 AsylG, weil die Klägerinnen ihre Asylanträge wirksam vor Eintritt der Bestandskraft der Ziff. 1 bis 3 Bescheides vom 13.10.2016 mit Schreiben vom 25.10.2016 zurückgenommen haben und die in Ziff. 1 bis 3 des Bescheides getroffenen ablehnenden Entscheidungen durch die Rücknahme des Asylantrages unwirksam geworden sind. Nach Rücknahme des Asylantrages findet die Aufforderung zur Ausreise binnen einer Woche und die Abschiebungsandrohung aber nunmehr ihre Rechtsgrundlage in § 38 Abs. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist im Falle der Rücknahme des Asylantrages vor der Entscheidung des Bundesamtes ebenfalls eine Woche. Nach ihrem Wortlaut regelt diese Vorschrift zwar nur die Ausreisefrist im Falle der Antragsrücknahme vor Erlass der Entscheidung des Bundesamtes. Sie findet aber von ihrem Sinn und Zweck entsprechende Anwendung auf Fälle, in denen – wie hier – der Asylantrag wirksam vor Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen wird, weil das AsylG die Rücknahme des Asylantrages bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung des Bundesamtes nicht ausschließt und die Interessenlage der Antragsrücknahme vor Eintritt der Bestandskraft vergleichbar ist mit derjenigen der Antragsrücknahme vor Erlass der Entscheidung des Bundesamtes. Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 7 AufenthG (Ziff. 6 des Bescheides vom 13.10.2016) ist bereits unzulässig. Den Klägerinnen fehlt diesbezüglich das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da sie ihre Asylanträge vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheides gegenüber der Beklagten wirksam zurückgenommen haben. Denn die Anordnung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes wird gem. § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erst mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Da die Entscheidung über die Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG infolge der Rücknahme – ohne dass es hierfür einer Aufhebungsentscheidung oder eines Einstellungsbescheides bedarf – gegenstandslos geworden ist, ist der Eintritt der Bestandskraft dieser Regelung mangels gegenwärtig oder zukünftig nachteiliger Wirkungen für die Klägerinnen ausgeschlossen, vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12.05.2016 – 5 A 4509/15, juris, Rn. 24 m. w. N. Die ebenfalls hilfsweise erhobenen Klagen gegen das in Ziff. 7 des Bescheides vom 13.10.2016 auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG haben auch keinen Erfolg. Die Befristung dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot ist zwar wegen der Unvereinbarkeit eines allein auf einer gesetzgeberischen Entscheidung beruhenden gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes mit Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG im Wege europarechtskonformer Auslegung als – konstitutiver – Erlass eines behördlichen befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verstehen und deshalb zulässigerweise mit der Anfechtungsklage anzugreifen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28/16, juris, Rn. 42; Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3/17 u. a., juris, Rn. 71 f. Die insofern zulässige Anfechtungsklage ist allerdings unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Das dort geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beginnt diese Frist mit der Ausreise. § 11 Abs. 3 Sätze 1 f. AufenthG bestimmt ferner, dass über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Klägerinnen haben keine beachtlichen Umstände vorgetragen, die zu ihren Gunsten bei der Ermessensentscheidung der Beklagten hätten Berücksichtigung finden können oder müssen. Ein Ermessensfehlgebrauch oder -nichtgebrauch ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann es keine Berücksichtigung finden, dass die Klägerin zu 1) zusammen in Deutschland mit ihrer Tochter, der Klägerin zu 2), lebt, da diese zusammen mit ihrer Mutter nach Ghana gehen kann und ihnen keine asylrechtlichen Schutzstatus zustehen. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage hinsichtlich der Befristung in Ziff. 7 des Bescheides ist mangels Statthaftigkeit aus den vorstehenden Gründen unzulässig. Die weiter gestellten Hilfsanträge sind wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, weil sie insoweit gleichlautend mit den vorherigen Hilfsanträgen sind. Im Übrigen haben sie auch aus den dort genannten Gründen ohnehin keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.