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Urteil

5 A 4509/15

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rücknahme des Asylantrags beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis für Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz, da der Asylantrag kraft Gesetzes mit Rückwirkung entfällt. • Eine bedingte Erledigungserklärung ist unwirksam; eine bloße Ankündigung, das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen als erledigt zu erklären, stellt keine wirksame Erledigungserklärung dar. • Feststellungen des BAMF, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, bleiben von der Antragsrücknahme unberührt und rechtfertigen insoweit keinen abweichenden gerichtlichen Schutz. • Das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wird erst mit Bestandskraft der asylrechtlichen Entscheidung wirksam; eine vorläufige Anordnung in einem Bescheid ist schutzbedürfnismäßig nicht angreifbar, wenn Bestandskraft nicht eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Rücknahme des Asylantrags schließt gerichtlichen Anspruch auf Schutzfeststellung aus • Die Rücknahme des Asylantrags beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis für Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz, da der Asylantrag kraft Gesetzes mit Rückwirkung entfällt. • Eine bedingte Erledigungserklärung ist unwirksam; eine bloße Ankündigung, das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen als erledigt zu erklären, stellt keine wirksame Erledigungserklärung dar. • Feststellungen des BAMF, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, bleiben von der Antragsrücknahme unberührt und rechtfertigen insoweit keinen abweichenden gerichtlichen Schutz. • Das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wird erst mit Bestandskraft der asylrechtlichen Entscheidung wirksam; eine vorläufige Anordnung in einem Bescheid ist schutzbedürfnismäßig nicht angreifbar, wenn Bestandskraft nicht eingetreten ist. Familie kosovarischer Staatsangehöriger reiste im Februar 2015 nach Deutschland und stellte Asylanträge; sie führte gesundheitliche und traumatische Fluchtgründe an. Das BAMF lehnte mit Bescheid vom 13.11.2015 die Anerkennung als Flüchtlinge und subsidiären Schutz ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und drohte Abschiebung an; zudem ordnete es ein behördliches Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete das gesetzliche Einreiseverbot. Die Kläger klagten gegen den Bescheid. Kurz vor der mündlichen Verhandlung nahmen sie ihre Asylanträge gegenüber dem BAMF zurück und erklärten zugleich gegenüber dem Gericht, eine Erledigungserklärung nur unter der Bedingung einer behördlichen Aufhebung des Bescheids abgeben zu wollen. Das Gericht verhandelte die Hauptsache; die Kläger erschienen nicht. Das Gericht prüfte, ob die Klage noch prozessual wirksam und materiell begründet war. • Die Schriftsätze der Kläger enthalten keine wirksame, unbedingte Erledigungserklärung; eine an die Aufhebung des Bescheids geknüpfte Ankündigung ist bedingungsfeindlich und unwirksam (§§ 161 VwGO-rechtliche Grundsätze herangezogen). • Die Rücknahme der Asylanträge bewirkt gem. § 13 Abs. 2 S.1 AsylG kraft Gesetzes das Ende des Asylverfahrens mit Rückwirkung; damit fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzbedürfnis für begehrte Zuerkennungen von Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz. • Das BAMF hat in seinem Bescheid abschließend festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen; diese Feststellung bleibt auch bei Antragsrücknahme relevant und begründet keine gegenteilige gerichtliche Entscheidung, zumal keine neuen, abweichenden Tatsachen vorgetragen sind (§ 77 Abs. 2 AsylG entsprechende Bezugnahme auf behördliche Begründung). • Die Androhung der Abschiebung und die gesetzte kurze Ausreisefrist sind rechtmäßig; das BAMF kann auch im Falle einer Antragsrücknahme eine Abschiebungsandrohung erlassen und Ausreisefristen nach den einschlägigen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften setzen (§§ 34, 36 AsylG, §§ 59, 60 AufenthG). • Das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG ist in seinem angeordneten Wirkungseintritt an die Bestandskraft der Entscheidung gekoppelt; mangels Bestandskraft und angesichts der Asylantragsrücknahme fehlt ein gegenwärtiges oder künftig zu erwartendes nachteilige Wirkungsinteresse, sodass ein Klageangriff unzulässig ist. • Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ist formell und materiell nicht zu beanstanden; die Befristung erfolgt kraft Gesetzes und ist bei den vorliegenden Umständen rechtskonform. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben durch die Rücknahme ihrer Asylanträge ihr Rechtsschutzinteresse für die begehrten Gewährungen von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz verloren, sodass diese Anträge unzulässig sind. Ebenso besteht kein Rechtsschutzbedürfnis gegen die Anordnung oder Befristung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots, da dessen Wirksamkeit von der Bestandskraft des Bescheids abhängig ist, die nicht eingetreten ist. Die vom BAMF getroffenen Feststellungen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Androhung der Abschiebung sind rechtmäßig und werden vom Gericht bestätigt. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.