Urteil
23 K 977/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0306.23K977.17.00
1mal zitiert
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 00. 00. 1987 – zuletzt im Dienstgrad eines Oberstleutnants – als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. (Angaben zu Person wurden entfernt, da für die Entscheidung unerheblich). Diesen Betrag führte der Kläger nicht an den Dienstherrn ab. Aufgrund dieser Kapitalabfindung unterliegen die Versorgungsbezüge des Klägers seit dem Eintritt in den Ruhestand am 1. April 1987 grundsätzlich einer Ruhensregelung nach § 55b SVG. Insgesamt sind damit bis Ende 2014 Versorgungsbezüge in Höhe von mehr als 140.000,00 Euro zum Ruhen gebracht worden. Am 25. November 2011 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen der Versorgungsberechnung nach § 51 VwVfG. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Januar 2012 ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch zurück. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Gemäß dem Urteil der Kammer vom 28. Januar 2015, 23 K 5399/12, waren der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hatte demnach einen Anspruch auf Rücknahme des Ruhensbescheides vom 6. März 1997 und auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge. Die Generalzolldirektion nahm daraufhin unter dem 12. Oktober 2016 die beiden Bescheide mit Wirkung ab dem 1. September 2016 zurück. Das Datum berichtigte die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheids auf den 1. Dezember 2011. Zur Begründung brachte sie vor, obwohl dem Kläger nach dem Urteil des Gerichts die dauerhafte Kürzung der Versorgungsbezüge nur für die Zukunft nicht mehr zuzumuten sei, wären die Ruhensbeträge aus Gründen der Gleichbehandlung und einer einheitlichen Verfahrensweise ähnlich gelagerter Sachverhalte bereits vom ersten Monat an zu erstatten, der auf den Monat folgt, in dem die Aufhebung der laufenden Kürzung der Versorgungsbezüge beantragt worden sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 hinsichtlich des Zeitpunkts des Wiederaufgreifens Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte hätte den Ruhensbescheid mit Wirkung zum Zeitpunkt des Abschmelzens der Kapitalabfindung aufheben müssen und verweist dabei auf die Gründe des Urteils des Gerichts vom 28. Januar 2015. Dass die Aufrechterhaltung des Ruhensbescheides für die Zukunft unzumutbar sei, meine damit den Zeitpunkt ab der Abschmelzung des Kapitalbetrages. Zudem müsse der Neuerlass des Ruhensbescheides nun den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies sei nicht der Fall, wenn rechtswidrig nicht ausbezahlte Versorgungsbezüge weiterhin einbehalten würden. Mit Bescheid vom 9. Januar 2017, dem Kläger zugestellt am 12. Januar 2017, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie vertiefte ihr Vorbringen dahingehend, dass sich aus der gerichtlichen Entscheidung keine Verpflichtung ergebe, den Endzeitpunkt der Ruhensregelung auf einen früheren Termin zu legen. Zudem sei der Ausdruck „für die Zukunft“ nicht so zu verstehen, dass damit der Zeitraum ab Abschmelzen der Kapitalabfindung gemeint ist. Der Kläger hat am 25. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung bringt er vor, es sei bereits deswegen rechtswidrig, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, da die gesetzmäßige Zahlung von Versorgungsbezügen nicht von einem Antrag abhänge, sondern von Amts wegen erfolgen müsse. Außerdem habe eine Bestimmung für den Endzeitpunkt der Ruhensabzüge gefehlt und ein Verstoß gegen den Alimentationsgrundsatz vorgelegen. Daran ändere auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 - nichts. Diese Entscheidung betreffe lediglich die Verfassungsmäßigkeit der Vorfassung des hier anwendbaren § 55b SVG. Zudem seien die Entscheidungen des VG Köln und des OVG NRW unabhängig von der Frage der Verfassungskonformität dieser Norm zugunsten des Klägers getroffen worden. Schließlich sei auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einfachgesetzlicher Auslegung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ruhensabzüge nach § 56 BeamtVG, § 55b SVG beendet werden müssten, wenn der erhaltene Kapitalbetrag durch zwischenzeitlich erfolgte Einbehalte aufgezehrt sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2017 zu verpflichten, das Enddatum für das Eingreifen des Ruhensabzugs dahingehend neu festzusetzten, dass auf den Zeitpunkt der vollständigen Kompensation der erhaltenen Abfindung abgestellt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Es bestehe kein Anlass, von der bisherigen Entscheidung abzuweichen. Dies gelte insbesondere, nachdem das Bundesverfassungsgericht entscheiden habe, dass § 55b SVG in der im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Fassung verfassungskonform sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entscheidung sind §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG. Nach diesen Bestimmungen kann die Behörde einen Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, aufheben; ein Anspruch auf Aufhebung besteht dann, wenn das der Behörde bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich gesetzlich eröffnete Ermessen dergestalt reduziert ist, dass alleine die Aufhebung des Verwaltungsakts ermessensgerecht ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, war im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Die Verpflichtung zur Aufhebung des ursprünglichen Ruhensbescheides ergab sich bereits aus dem Urteil der Kammer vom 28. Januar 2015. Dem folgend hob die Beklagte den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem 1. Dezember 2011 auf. Dies zugrunde gelegt, war die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung nicht ermessensfehlerhaft. § 114 VwGO legt den gerichtlichen Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen fest. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die in § 114 VwGO genannten Voraussetzungen eingehalten wurden, nicht dagegen, ob vielleicht andere Lösungen zweckmäßiger gewesen wären. Die Kontrolle wird auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Damit wird an einer entscheidenden Schnittstelle zwischen den Befugnissen der Behörden und der Gerichte der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) konkretisiert. Aus § 114 Satz 1 VwGO folgt, dass das Gericht nur eine Rechtmäßig-keits-, nicht aber eine Zweckmäßigkeitskontrolle gegenüber der Verwaltung durchführen, dass es sein Ermessen nicht an die Stelle dessen der Verwaltung setzen darf. Vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Auflage 2017, § 114 Rn. 4; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 114 Rn. 1. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8/15 –, Rn. 13, juris; Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 10, 16. Innerhalb des durch den Zweck der Ermächtigung gebildeten Ermessensraums hat die Behörde bei der Auswahl der Gesichtspunkte grundsätzlich Ermessensfreiheit. Ein Ermessensdefizit lässt sich nicht unabhängig vom Verhältnismäßigkeitsgebot aus der Pflicht herleiten, alle ermessensrelevanten Gesichtspunkte im Sinne einer vollständigen Interessenabwägung in die Entscheidung einzubeziehen. Es müssen die wesentlichen, also nicht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls einbezogen werden. Rechtlich begrenzt und gerichtlich überprüfbar ist die Ermessensausübung nach § 40 VwVfG nur, soweit sie durch den Zweck der Ermächtigung und die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung gebunden wird. Im Ergebnis sind nur solche Gesichtspunkte wesentlich, die sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46/12 –, BVerwGE 147, 81-100, Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9/94 (Berlin), NVwZ 1997, 1123, 1125; Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 24; Wolff in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 114 Rn. 178 f. Die behördliche Ermessensbetätigung ist – wie jedes staatliche Tun – an den Gleichheitssatz gebunden. Jede Entscheidung im Rechtsstaat muss nicht nur in sich sachgerecht, sondern auch im Vergleich mit anderen rechtmäßig sein. Das hat bei Ermessensentscheidungen eine besondere Bindung an den Gleichheitssatz zur Folge. So führt eine regelmäßige Praxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung: Sie darf diese nur aus sachlichem Grund ändern. Ein solcher kann sich aus den Besonderheiten des konkreten Falles oder aus der Absicht ergeben, aufgrund eines sachlich einleuchtenden Grundes in Zukunft die Praxis zu ändern. Eine generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten. Denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden. Wenn sich die Behörde für ihre Ermessenshandhabung in dieser Art zulässigerweise bindet, kann ein Ermessensfehler in aller Regel nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Antragsteller dartut, dass die Behörde in seinem Fall von der Verwaltungspraxis abgewichen sei. So schon BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 – VI C 52.65; vgl. auch Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 27; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 114 Rn. 14. Zunächst liegt keine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Wahl des Zeitpunktes vor. Dies hat die Kammer bereits in dem vorangegangenen Urteil festgestellt. Dass die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Ruhensbescheides schlechthin unerträglich wäre, führte nur zu der Ermessensreduzierung hinsichtlich des „Ob“ des Aufgreifens des Verfahrens. Zudem ist kein Ermessensausfall zu erblicken. Die Beklagte hat erkannt, dass ihr im Rahmen des § 48 VwVfG ein Ermessensspielraum auch mit Blick auf den zu wählenden Zeitpunkt zusteht. Sie hat insoweit ausdrücklich Bezug auf die entsprechende Passage des Urteils des Gerichts genommen. Auch ein Ermessensdefizit ist nicht gegeben. Hier sei vorab erwähnt, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 – BvL 10/11 - im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielt. Darin befand dieses die Festsetzung eines Endzeitpunktes der Ruhensregelung als nicht erforderlich. Der Beschluss fiel aber erst während des laufenden Verfahrens. Die Beklagte konnte diese Erwägung daher auch im Ansatz nicht bereits bei Erlass des (Widerspruchs-)Bescheides angestellt haben. Ein Nachschieben kommt insofern nicht in Betracht. Die Beklagte begründete die Auswahl des Zeitpunktes aber maßgeblich mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn auch in anderen gleichgelagerten Fällen habe sie auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt. Ein anderes Ergebnis werde auch nicht von der gerichtlichen Entscheidung vorgegeben. Damit hat sie einen abwägungsrelevanten Gesichtspunkt berücksichtigt, der angesichts seiner Grundrechtsrelevanz in Art. 3 GG bereits allein eine Entscheidung tragen und rechtfertigen kann. Eine Ermessensüberschreitung durch Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann darin auch nicht erblickt werden. Es ist nicht ersichtlich, warum es unangemessen und damit für den Kläger unzumutbar sein sollte, nicht einen noch früheren Zeitpunkt auszuwählen. Denn, dass die Aufrechterhaltung des Ruhensbescheides rechtswidrig und schlechthin unerträglich gewesen wäre, hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Diese Erwägung führte dazu, dass der Ruhensbescheid aufgehoben wurde. Es erfordert aber nicht, den Bescheid noch weiter mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Denn die Überwindung der Bestandskraft eines Bescheides ist schon für sich von vornherein an strenge Voraussetzungen geknüpft. Zwar hat das Gericht in seinem Urteil dazu tendiert, der Aufhebung zum Zeitpunkt des Aufzehrens des Ruhensbetrages den Vorzug zu geben. Damit hat es aber nicht die von der Beklagten vorzunehmende eigenständige Abwägung vorweggenommen. Die Beklagte hat hier in nicht zu beanstandender Weise den Gleichbehandlungsgrundsatz herangezogen und ihm den Vorzug gegenüber den Erwägungen des Gerichts gewährt. Dies ist ein tragfähiger Gesichtspunkt, dem die Beklagte in ihrer Abwägung maßgebliches Gewicht beimessen durfte. Besteht eine entsprechende Verwaltungspraxis, ist die Behörde hieran sogar gebunden. Der Kammer liegen auch weitere vergleichbare Verfahren zur Entscheidung vor, in denen die Beklagte den Zeitpunkt der Antragstellung für die Aufhebung des Ruhensbescheides auswählte. Dort räumte sie u. a. den fiskalischen Interessen des Staatshaushaltes den Vorrang gegenüber den Interessen der Kläger ein. Besondere Gründe des Einzelfalls, die gegen eine Gleichbehandlung sprechen, sind weder vom Kläger vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Entgegenzutreten ist auch der Auffassung des Klägers, es sei der Zeitpunkt ab der Abschmelzung des Kapitalbetrages gemeint, wenn von der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Ruhensbescheides „für die Zukunft“ die Rede sei. Denn die Formulierung „für die Zukunft“ stellt auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Aufhebung bzw. Aufrechterhaltung des Ruhensbescheides ab. Jedenfalls unzumutbar wäre damit (nur) eine Aufrechterhaltung über den 12. Oktober 2016 hinaus gewesen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des OVG NRW. Danach handelt der Dienstherr treu- und ermessenswidrig, wenn er trotz der zwischenzeitlichen Erkenntnis, dass die vor langer Zeit getroffene Ruhensregelung schon von Anfang an (aus Gründen des einfachen Rechts) rechtswidrig ist und als Dauerverwaltungsakt zu fortwährenden, materiell-rechtlich nicht gerechtfertigten Eingriffen in den Alimentationsanspruch führt, auf der Bestandskraft der Ruhensregelung sogar für die Zukunft beharrt und deshalb eine ständige Vertiefung der Rechtsverletzung seines Ruhestandsbediensteten in Kauf nimmt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. August 2016 – 1 A 688/15 –, Rn. 23, juris. Die Behörde hat den Ruhensbescheid tatsächlich sogar mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, dabei aber auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt, nämlich den der Antragstellung. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Anspruch des Klägers von Amts wegen zu erfüllen und nicht von einem Antrag abhängig war. Das Gericht stellte es der Beklagten insoweit frei, ob sie den Zeitpunkt der Antragstellung oder den der Aufzehrung des Kapitalbetrages wählte. Der Zeitpunkt der Antragstellung stellt ein objektives Ereignis dar, womit der Kläger die Beklagte erst veranlasste, die Ruhensregelung erneut zu überprüfen. Dem Kläger war es unbenommen, diesen Antrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen – beispielsweise dann, als der Kapitalbetrag abgeschmolzen war. Schließlich dringt der Kläger nicht mit seiner Auffassung durch, die Beklagte habe nach dem Wiederaufgreifen keinen neuen, immer noch rechtswidrigen Bescheid erlassen dürfen. Denn im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens geht es nicht darum, anstelle des ursprünglichen Bescheides einen neuen Bescheid zu erlassen, der den rechtlichen Anforderungen von Anfang an entspricht. Die Behörde hat darüber zu entscheiden, ob und inwieweit sie den erkanntermaßen rechtswidrigen Bescheid aufhebt. Bezüglich des Ob war ihr Ermessen reduziert. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt kann nicht gleichfalls nur die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Bescheides eine Rolle spielen. Ansonsten wäre das Ermessen auch hier immer auf Null reduziert. Eines Wiederaufgreifens des Verfahrens bedürfte es erst gar nicht, wenn immer nur eine Regelung denkbar rechtmäßig ist. Im Rahmen des Wiederaufgreifens hat die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des durch den Bescheid geschaffenen Zustandes zu berücksichtigen, sondern auch die Bestandskraft als solche. Insofern sind von der Behörde im Rahmen des Wiederaufgreifens (zumindest auch) andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen als bei der Entscheidung über den Ausgangsbescheid. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 66.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.