Urteil
10 K 9533/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0307.10K9533.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. 00. 1978 geborene Klägerin beantragte am 9. März 2001 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Darin gab sie unter anderem an, die deutsche Volkszugehörigkeit leite sie von ihrem Vater ab. Den Aufnahmeantrag des Vaters der Klägerin lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Bescheid vom 13. Oktober 2000 ab, da dieser die deutsche Sprache nicht im erforderlichen Umfang beherrsche. Daraufhin wurde er unter dem 13. Oktober 2000 in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen und reiste am 20. Dezember 2000 ins Bundesgebiet ein. Den Aufnahmeantrag der Klägerin lehnte das BVA mit Bescheid vom 1. August 2006 mit der Begründung ab, die Klägerin stamme nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab, denn der Aufnahmeantrag ihres Vaters sei mit Bescheid vom 13. Oktober 2000 (ebenfalls) abgelehnt worden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2007 zurück. Im Falle der Klägerin sei die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht ersichtlich. Am 10. August 2016 beantragte die Klägerin erneut die Aufnahme als Spätaussiedlerin. Diesen Antrag wertete das BVA als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und lehnte ihn mit Bescheid vom 10. November 2016 ab, weil keine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin eingetreten sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2017 zurück. Die Klägerin hat am 27. Juni 2017 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, sie erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Es sei zu berücksichtigen, dass ihre Großeltern väterlicherseits deutsche Volkszugehörige seien. Auch liege eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten vor, denn das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz führe dazu, dass ihrem Vater die deutsche Volkszugehörigkeit zu unterstellen sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, ihren Antrag auf Wiederaufgreifen ihres bestandkräftig abgeschlossenen Verfahrens mit dem Ziel der Erteilung eines Aufnahmebescheids unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht zu. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 13. An einer Änderung des für die bestandskräftige Ablehnung ausschlaggebenden Ablehnungsgrunds fehlt es hier. Der Ablehnungsbescheid vom 1. August 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2007 hatten das Nichtvorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit mit der fehlenden Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen begründet. Zu diesem bestandskräftig festgestellten Ablehnungsgrund hat die Klägerin einen durchgreifenden Wiederaufnahmegrund nicht geltend gemacht. In Bezug auf diesen Ablehnungsgrund kann das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I. S. 3554) keine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin darstellen. Die mit diesem Gesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und an die deutschen Sprachkenntnisse stehen mit dem ausschlaggebenden auf die fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützten Ablehnungsgrund in keinem Zusammenhang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 24.17 -, juris, Rn. 16. In Bezug auf ihren bereits im Jahr 2000 im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereisten Vater kann sich die Rechtsänderung infolge des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes von vornherein nicht zu seinen Gunsten auswirken. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es für die Beurteilung, ob eine Person nach den §§ 4 und 6 BVFG Spätaussiedler ist, grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet ankommt, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 -, juris, Rn. 31, vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, und vom 16. Juli 2015 - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 34, und ihr deshalb grundsätzlich eine ihr günstige Rechtsänderung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zugute kommen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 -, juris, Rn. 24, m. w. N. Eine Änderung der Rechtslage ist nicht mit dem Hinweis dargetan, hinsichtlich der Abstammung könne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - auch auf die Großeltern abgestellt werden. Mit diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht eine umstrittene, zuvor in der Rechtspraxis überwiegend enger gehandhabte Auslegungsfrage zu dem Abstammungsmerkmal erstmals geklärt. Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie eine Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 17. Andere oder weitere Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Klägerin nicht - auch nicht sinngemäß - geltend gemacht. Ihr steht auch nicht der von ihr begehrte Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde - auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N., und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 29, m. w. N. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 10. November 2016 und vom 31. Mai 2017 auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn des abgeschlossenen Verfahrens abgelehnt hat. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist nichts ersichtlich. Die bestandskräftige Ablehnung war auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Das folgt schon daraus, dass sich diese Entscheidung hinsichtlich der angenommenen Beschränkung des Abstammungsmerkmals auf die Eltern an der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage orientiert und auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zu berufen vermocht hat (BTDrucks 12/3212 S. 23). Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 25, m. w. N., und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 30, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.