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Urteil

20 K 7227/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0308.20K7227.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Im Rahmen eines Einsatzes am 00.00.2016 wurde der Kläger in der Nähe des Tatorts angetroffen und von Zeugen als Täter beschuldigt. Die Polizei nahm den Kläger gegen 02:15 Uhr fest und ordnete eine erkennungsdienstliche Behandlung unter Bezugnahme auf § 81b 2. Alt. StPO an. In dem Vordruck war als vorrangige Straftat eine gefährliche Körperverletzung eingetragen, ferner eine Bedrohung. In der Niederschrift heißt es, es sei beabsichtigt, für die Zwecke des Erkennungsdienstes nach § 81b 2. Alt. StPO die erkennungsdienstliche Behandlung anzuordnen. Der Beschuldigte habe am heutigen Tage in alkoholisiertem Zustand eine Vielzahl von Straftaten, insbesondere Bedrohungen/Körperverletzungen und Sachbeschädigungen begangen. Er fiele durch aggressives Verhalten auch gegenüber den eingesetzten Beamten auf und zeige sich bis zuletzt uneinsichtig. Er sei bereits einschlägig in Erscheinung getreten und es sei mit weiteren Vorfällen zu rechnen. Für zukünftige Verfahren sei eine erkennungsdienstliche Behandlung unerlässlich. Die erkennungsdienstliche Behandlung solle umfassen: - die Aufnahme von zehn Fingerabdrücken - die Aufnahme eines mehrteiligen Lichtbildes - die Fertigung einer Ganzaufnahme - die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale - und bei dem Kläger zusätzlich die Aufnahme von Handflächenabdrücken. Der Kläger hat im Rahmen der Anhörung geäußert, dass er mit der Maßnahme nicht einverstanden sei. Nach Abwägung des Zwecks der Behandlung und der Argumente des Betroffenen komme der Beklagte zu dem Ergebnis, dass die erkennungsdienstliche Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes gemäß § 81b 2. Alt. StPO angeordnet werde. Ferner wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Anordnung wurde sodann umgesetzt. Am 19.08.2016 hat der Kläger gegen diese Maßnahme Klage erhoben und zugleich einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt (20 L 1956/16), mit dem er die Löschung, hilfsweise die sofortige Sperrung der Daten erreichen wollte. Mit Beschluss vom 06.10.2016 verpflichtete die Kammer den Beklagten, die aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers vom 00.00.2016 gewonnenen und in Dateien gespeicherten Daten zu löschen und die in Akten gespeicherten Daten zu sperren. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die Kammer hat dabei offengelassen, ob die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig ist, weil bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung erkennbar rechtswidrig gewesen sei. Denn diese sei entsprechend den Voraussetzungen des § 81b 1. Alt. StPO formuliert, während die Anordnung unzweifelhaft auf § 81b 2. Alt. StPO gestützt sei. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, die Speicherung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizei sei rechtswidrig gewesen. Ihm sei bereits jetzt ein Schaden seiner Persönlichkeitsrechte entstanden, weil die Polizei diese Fotos in der Bevölkerung zeige, etwa in M. -J. . Es sei auch unzutreffend, dass er häufiger in alkoholisiertem Zustand Straftaten begehe, insbesondere Bedrohungen, Körperverletzungen und Sachbeschädigungen. Der Kläger beantragt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 00.00.2016 aufzuheben und die aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers vom 00.00.2016 gewonnenen und in Akten und Dateien gespeicherten Daten zu löschen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf sein Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Bezug und trägt ergänzend vor, dass der Kläger auch nach den Anlasstaten für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten sei. Insoweit wird auf die Angaben in dem Schriftsatz vom 27.12.2018 Bezug genommen (StA Köln, 962 JS 9325/18, 932 JS 2777/18, 254 JS 42/18, 922 JS 8532/17, 922 JS 8609/17). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der staatsanwaltlichen Akten 971 Js 2175/16, 971 Js 2777/18, 175 Js 1067/17, 254 Js 42/18, 922 Js 8532/17 und 962 Js 9325/18 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) entscheiden kann, ist unbegründet. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Darüber hinaus hat er keinen Anspruch auf Löschung der über ihn erhobenen Daten (§ 113 Abs. 1 S. 1, S. 2 VwGO). Eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO kann angeordnet werden, wenn der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005, - 6 C 2.05 -, Beschluss vom 06.07.1988 - 1 B 61.88 -, juris. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetztes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder anzeigt worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.1991 – 5 A 1257/90 –und vom 29.11.1994 – 5 A 2234/93 -, juris. Insoweit bedarf es aber keines Tatnachweises oder einer strafgerichtlichen Verurteilung, um ein strafrechtlich erhebliches Verhalten bei der zu erstellenden Gefahrenprognose zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass die im Rahmen der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen anzustellende Gefahrenprognose nicht nur an strafgerichtliche Verurteilungen anknüpft, sondern sich auch auf nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen darf, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Ein Restverdacht kann im Einzelfall nicht nur nach Einstellung des Strafverfahrens, sondern auch dann noch bestehen, wenn ein Freispruch erfolgt ist. Insoweit bedarf es der eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, ist eine Anfertigung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht mehr notwendig im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.06.2006- 1 BvR 2293/03 -, juris, Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.03.2016 – 17 K 3859/12 –, juris, m.w.N. Demnach sind im Rahmen dieser Abwägung insbesondere die Schwere und Begehungsweise des Delikts zu berücksichtigen, ferner der Umfang des Schadens für die geschützten Rechtsgüter und für die Allgemeinheit, die Wiederholungsgefahr, die Schwierigkeit bei der Aufklärung des in Rede stehenden Delikttyps, die Konkretisierung des gegen den Beschuldigten gerichteten Verdachts sowie die Häufigkeit der Fälle, in denen der Betroffene einer Straftat verdächtigt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.11.1999 - 5 B 1785/99 -, nrwe.de. Dabei ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahmen abzustellen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.07.2014 – 6 B 2.14 - ; juris. In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig dar, denn die hieraus abzuleitenden Voraussetzungen Restverdacht, Wiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit sind erfüllt. Ein Restverdacht liegt vor. Die erkennungsdienstliche Maßnahme wurde im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Köln geführten Ermittlungsverfahren 971 Js 2175/16 wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung und Bedrohung, begangen am 00.00.2016 (Bedrohung) und am 00.00.2016 angeordnet. Dass der entsprechende Verdacht nicht ausgeräumt ist ergibt sich letztlich aus dem Umstand, dass der Kläger in der Hauptverhandlung vom 00.00.2019 zu einer Geldstrafe im Umfang von 130 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die Verurteilung erfolgte wegen fahrlässiger Körperverletzung, Verstoßes gegen das Waffengesetz, Trunkenheitsfahrt und wegen Sachbeschädigung. Soweit der Kläger nicht wegen der ebenfalls angeklagten Bedrohung verurteilt worden ist beruht dies allein auf dem Umstand, dass dieser Tatvorwurf nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung im Übrigen eingestellt worden ist. Damit änderte dies nichts an der Eignung dieses Vorfalls, Anlass einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu sein. Der Kläger ist dabei beobachtet worden, am 00.00.2017 auf einem Bahnsteig in M. mit einer Softairpistole auf die Fensterscheibe eines einfahrenden Zuges (möglicherweise) geschossen zu haben. In der Hauptverhandlung hat er sich dahingehend eingelassen, mit der Waffe nicht geschossen zu haben. Angesichts des Umstands, dass lediglich nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, bestünde auch hinsichtlich der Bedrohung durchaus ein Restverdacht. Insoweit ist maßgebend, dass für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung – anders als für die Schuldfeststellung im Strafverfahren – ein konkreter Tatnachweis nicht erforderlich ist. Hinzu kommt, dass der Umfang der am 00.00.2016 vom Kläger begangenen Delikte, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 971 Js 2175/16 geworden sind, im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme offenbar noch nicht absehbar war. So wurde die Pistole erst im weiteren Verlauf der Ermittlungen gefunden, und auch die zerstochenen Autoreifen an vier Fahrzeugen waren noch nicht aufgefallen oder noch nicht dem Kläger zugeordnet worden. Es liegt ferner die erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Zur Überzeugung des Gerichts besteht die Gefahr, dass der Kläger künftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potentieller Täter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung dieser oder ähnlicher Art einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen dann ermittlungsfördernd sein könnten. Dies ergibt sich vorliegend bereits aus dem Anlassverfahren selbst unter Berücksichtigung des Tatgeschehens und der Begleitumstände der Tat, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2008 – 5 B 1046/08 –, juris, als auch im Hinblick darauf, dass vor und nach der Anlasstat gegen den Kläger bereits eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren geführt worden sind. Hinsichtlich der angezeigten Nötigung (932 Js 2777/18) ist das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO am 00.00.2018 eingestellt worden. Soweit der Kläger dazu vortragen lässt, im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Mieter sei ein ihm günstiges Urteil ergangen ist allerdings festzustellen, dass der Kläger nach dem Inhalt der Anzeige angeblich ein fremdes Motorrad eigenmächtig mit Schlössern „gesichert“ haben soll, welches dem verklagten Mieter eben nicht gehörte. Eigentümer des Motorrads war ein Unbeteiligter. Das Verfahren 962 Js 9325/18 hatte den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zum Gegenstand. Der Kläger hatte sich dahingehend eingelassen, im Besitz einer gültigen polnischen Fahrerlaubnis zu sein und angenommen zu haben, damit auch in Deutschland fahren zu dürfen. Die Einstellung des Verfahrens ist nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Strafe im Verfahren 971 Js 2175/16 am 00.00.2018 erfolgt. Auch dieses Verfahren hatte den Vorwurf eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis – zudem mit einer hohen Blutalkoholkonzentration – zum Gegenstand. Dieser Teil der Anklage ist bezüglich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. In dem Verfahren 175 JS 1067/17 ist dem Kläger eine Körperverletzung vorgeworfen worden, weil er einer türkisch aussehenden jungen Frau eine so genannte Kopfnuss gegeben haben soll. Mit einer roten Plastiktrillerpfeife soll er ihr zudem laut ins Ohr gepfiffen haben. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und dazu vermerkt, dass wohl davon ausgegangen werden dürfe, dass kein besonderes Interesse an weiterer Strafverfolgung mehr vorhanden sei. Die Geschädigte hat nämlich kein Video der Tat übermittelt, wie dies ursprünglich angekündigt war. Allerdings hatte die Polizei den fraglichen Vorgang während einer Wahlkampfveranstaltung der CDU nebst Gegendemonstranten bemerkt und die blau angeschwollene Nase der Geschädigten gesehen. Die Polizei wurde auf den Kläger aufmerksam gemacht, verfolgte und stellte ihn. Er hatte an der Vorderseite seiner Stirn eine Schwellung und gab auf Vorhalt zu, dem Mädchen die so genannte Kopfnuss gegeben zu haben. Auch die rote Trillerpfeife fand sich bei ihm. Er ließ sich dahingehend ein, er sei von dem Mädchen vor der Tat als Nazi beschimpft worden. In dem Verfahren 254 Js 42/18 ist gegen den Kläger wegen des Verdachts des Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften ermittelt worden. Ein verdächtiger Nutzer ist im Internet entsprechend aufgefallen und wurde den amerikanischen Behörden gemeldet. Die Zuordnung des Nutzernamens (D. ) erfolgte über die genutzte IP-Adresse und eine Auskunft des Providers. Es handelte sich um den Anschluss des Klägers. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Köln fand bei dem Kläger eine Hausdurchsuchung statt, worüber am 00.00.2018 ein Durchsuchungsbericht aufgenommen worden ist (Bl. 42 ff. der Akte). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. In dem Verfahren 922 JS 8532/17 wurde gegen eine andere Person wegen eines Verkehrsunfalls ermittelt. Der Kläger wurde von einem PKW bei dessen Abbiegen in eine Einfahrt gerammt und fuhr selbst alkoholisiert und nicht verkehrstüchtig – so die Angaben der Polizei – auf einem Fahrrad ohne Licht. Auf dem Boden lag in einer Tüte eine teilweise geleerte Ginflasche. Nach Begutachtung wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 gegen den Kläger eingestellt, weil keine absolute Fahruntauglichkeit vorlag, letztlich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit. Dieser Vorgang allein begründet keine Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus sind die erkennungsdienstlichen Daten auch für künftige Ermittlungen erforderlich. Der Beklagte hat in der Anlage zum Bescheid ausgeführt, dass u.a. Lichtbilder und Finger- und Handflächenabdrücke gefertigt werden sollten. Diese erkennungsdienstlichen Unterlagen sind in dem Fall, dass der Kläger in den Verdacht gerät, an einem strafbaren Vorfall beteiligt zu sein, geeignet, seine Beteiligung nachzuweisen oder auszuschließen, indem Tatzeugen insbesondere Lichtbilder des Klägers vorgelegt und Tatwerkzeuge auf Fingerabdrücke untersucht werden können. Die Sinnhaftigkeit dieser Erkenntnismittel zeigt sich eindrucksvoll an dem Vorfall vom 00.00.2016. Hinzu kommt, dass der Kläger offenbar immer wieder die Nähe von Kindern und Jugendlichen sucht und sich zu diesem Zwecke unter anderem auf Spielplätzen und Bolzplätzen aufhält, wodurch er das Misstrauen von Kindern und Eltern weckt. Dies liegt zuerst an dem erheblichen Altersunterschied und dem Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung, warum eine Person im Alter des Klägers die Nähe zu Kindern und Jugendlichen wünscht. Gerade das Fehlen einer verwandtschaftlichen oder anderweitig begründeten und sozial tolerierten Nähe führt im Zweifel immer wieder zu der Vermutung und Befürchtung, dass das Verhalten des Klägers sexuell motiviert ist. In den Akten ist wiederholt angegeben, dass sich der Kläger in dem fraglichen Umfeld „H. “ nennen lässt, was den Eltern offenbar zum Teil bekannt geworden ist. Unbeschadet des Umstands, dass er insoweit bisher nicht verurteilt worden ist, hat er von seinen entsprechenden Gewohnheiten keinen Abstand genommen. Es ist daher damit zu rechnen, dass erneut Anzeigen in diesem Kontext erstattet werden. Zudem spricht Vieles für eine Neigung des Klägers zur Gewalttätigkeit, zum Umgang mit Waffen und zum Alkohol, jeweils auch in der Öffentlichkeit, so dass Personen, die den Kläger nicht kennen, als mögliche Zeugen in Betracht kommen. Seine Hand- und Fingerabdrücke können bei Gewalttaten zur Überführung und Entlastung tragende Bedeutung haben. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen im Übrigen sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist daher der mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundene Grundrechtseingriff nach Abwägung mit dem Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr von dem Kläger hinzunehmen. Ein Anspruch auf Löschung der Daten aus § 32 Abs. 1 Polizeigesetz NRW (PolG NRW) i.V.m. § 54 Abs. 2 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) besteht nicht. Danach hat der Verantwortliche personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen für eine weitere Speicherung, Verarbeitung und Verwendung der Daten noch gegeben sind. Als Rechtsgrundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen diente im Anlassverfahren (s.o.) § 81b 2. Alt. StPO. Eine Verpflichtung zur Löschung ist derzeit nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Erhebung und Verarbeitung der Daten nicht bereits deswegen rechtswidrig, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 00.00.2016 fehlerhaft gewesen ist. Die Kammer hat in dem Verfahren 20 L 1956/16 die Löschung eines Teils der Daten angeordnet, weil eine Sperrung, die in rechtlicher Hinsicht zur Wahrung der Rechte des Klägers ausreichend gewesen wäre, technisch nicht möglich war. Ob die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig ist, ist ausdrücklich nicht geprüft worden. Rechtswidrig war allein die sofortige Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die sofortige Nutzung der Daten, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlerhaft gewesen ist. Folge daraus ist jedoch in erster Linie, dass die erhobenen und noch vorhandenen Daten erst dann freigegeben und genutzt werden dürfen, wenn über die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO abschließend (rechtskräftig) entschieden ist. Wie in dem Beschluss der Kammer im Eilverfahren ausgeführt, müsste die erkennungsdienstliche Behandlung gegebenenfalls erneut durchgeführt werden, soweit in Dateien gespeicherte Daten gelöscht und nicht mehr verfügbar sind. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.