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Beschluss

6 B 2/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, aber unbegründet. • Bei der Frage, ob der Betroffene als Beschuldigter anzusehen ist, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung abzustellen. • Für die Beurteilung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahmen abzustellen. • Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO ist eine Verwaltungsmaßnahme, deren Rechtsgrund die als Verwaltungsakt ergehende Anordnung ist.
Entscheidungsgründe
Zeitpunktliche Maßstäbe für Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt.2 StPO • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, aber unbegründet. • Bei der Frage, ob der Betroffene als Beschuldigter anzusehen ist, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung abzustellen. • Für die Beurteilung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahmen abzustellen. • Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO ist eine Verwaltungsmaßnahme, deren Rechtsgrund die als Verwaltungsakt ergehende Anordnung ist. Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen die Berufungsentscheidung, die seine Klage gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO abgewiesen hat. Er beanstandet die verfahrensrechtliche Frage, zu welchem Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu beurteilen sei: beim Vollzug der Maßnahme oder bei der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Revision nicht zugelassen. Streitgegenstand ist damit die zeitliche Einordnung der entscheidungserheblichen Merkmale der Norm. Relevante Tatsachen sind, dass die Anordnung als Verwaltungsakt erging und die Maßnahmen tatsächlich vollzogen wurden. Der Kläger macht geltend, der Zeitpunkt der Prüfung könne die Beurteilung der Beschuldigteneigenschaft und der notwendigen Maßnahme beeinflussen. Es geht letztlich um die Auslegung des Begriffs Beschuldigter und des Erfordernisses der Notwendigkeit im Anwendungsbereich des § 81b Alt. 2 StPO. • Die Beschwerde ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet, weil die angesprochene Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. • Rechtsnatur: Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO ist keine verfahrensleitende Handlung im strafprozessualen Sinne, sondern eine Verwaltungsmaßnahme, die durch eine Anordnung als Verwaltungsakt konkretisiert wird. Diese Anordnung präzisiert die gesetzliche Duldungspflicht des Beschuldigten und bestimmt die konkret beabsichtigte Maßnahme. • Beschuldigteneigenschaft: Für die Frage, ob der Betroffene als Beschuldigter im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung an; Voraussetzung ist die Anhängigkeit eines Straf- oder Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Anordnung. • Notwendigkeit der Maßnahme: Hingegen ist bei der Prüfung, ob die erkennungsdienstlichen Maßnahmen für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind, auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahmen abzustellen. • Rechtsprechungskonsequenz: Die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO bleibt unberührt, wenn der Betroffene zwischen Erlass der Anordnung und Vollzug seine Beschuldigteneigenschaft verliert; die materiell-rechtliche Erforderlichkeitsprüfung ist hingegen zum Vollzugszeitpunkt vorzunehmen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die maßgeblichen Zeitpunkte sind differenziert zu behandeln: Für die Frage, ob der Betroffene Beschuldigter ist, gilt der Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung; für die Frage der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gilt der Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Vornahme. Damit ist die Anordnung als Verwaltungsakt rechtmäßig, sofern zum Zeitpunkt ihres Erlasses ein Verfahren anhängig war, und die konkreten Maßnahmen sind gesondert auf ihre Erforderlichkeit zum Zeitpunkt des Vollzugs zu prüfen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bleibt bestehen, weil diese Grundsätze bereits die vorliegende Rechtsfrage beantworten und keine grundsätzliche Klärung im Revisionsverfahren erforderlich ist.