Urteil
14 K 3037/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0312.14K3037.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist ein im Land Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverband. Er ist zudem seit 1997 Eigentümer eines 500 qm großen Grundstücks im Bereich des Braunkohletagebaus Hambach, das bei unveränderter Fortführung des Tagebaus im Jahr 2022 bergbaulich in Anspruch genommen wird. Im vorliegenden Verfahren wendet er sich gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans zur Fortführung des Tagebaus für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2020. Daneben betreibt er vor dem erkennenden Gericht zwei weitere Klageverfahren, in denen er sich gegen die Grundabtretung des genannten Grundstücks zugunsten der Beigeladenen (14 K 4496/18) und die entsprechende vorzeitige Besitzeinweisung (14 K 6238/18) wendet. Der Braunkohletagebau Hambach liegt im rheinischen Braunkohlenrevier. Die Planung des Abbaus erfolgte ursprünglich auf der Grundlage des Gesetzes über die gesamte Planung im rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950. Danach war vorgesehen, dass durch den „Planungsausschuss für das rheinische Braunkohlengebiet“ (Braunkohlenausschuss) ein Gesamtplan aufgestellt wird, wobei die Aufstellung und Verbindlichkeitserklärung des Plans auch zeitlich, räumlich und sachlich in Teilabschnitten erfolgen konnte. Nach entsprechendem Antrag und nach Einholen u.a. eines aus elf Teilen bestehenden ökologischen Gutachtens wurde im Dezember 1976 der „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaus Hambach – des Gesamtplanes für das rheinische Braunkohlengebiet“ (im Folgenden: Teilplan 12/1) aufgestellt und Mitte 1977 für verbindlich erklärt. Das Gebiet des Teilplans 12/1 umfasst eine Gesamtfläche von ca. 85 km², die – soweit nicht bereits abgegraben – vor allem landwirtschaftlich, zu Siedlungszwecken und anderweitig bergbaulich genutzt wird. Knapp die Hälfte davon (ca. 39 bis 41 km², also 3.900 bis 4.100 ha) waren ursprünglich bewaldet. Im Jahr 2002 oder 2003 sollen nach Angaben des Klägers noch 1.550 ha bewaldet gewesen sein, davon 900 ha mit Eichen-Hainbuchen-Wald. Aktuell ist die verbliebene Waldfläche (Reste des „Hambacher Forstes“) noch etwas mehr als 300 ha groß. Im räumlichen Bereich des hier streitigen Hauptbetriebsplans, der 209 ha Fläche umfasst, liegen davon ca. 60 bis 65 ha. In diesem Waldteil befindet sich u.a. eine Wochenstubenkolonie der Bechsteinfledermaus (Kolonie Ost), die zu den in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, im Folgenden: FFH-RL) aufgeführten nicht prioritären Arten gehört. Diese Kolonie besteht wohl aus 30 bis 40 adulten Weibchen mit ihren Jungen. In einem anderen Teil des Waldes, der zwar im Geltungsbereich des Teilplans 12/1, aber nicht im Abbaufeld der aktuellen Rahmen- und Hauptbetriebspläne liegt, ist eine weitere etwa gleich große Wochenstubenkolonie beheimatet (Kolonie West). Seit einigen Jahren befinden sich im Hambacher Forst, soweit er im räumlichen Geltungsbereich der Betriebspläne liegt, (inzwischen wohl) über 80 meist dauerhaft bewohnte Baumhäuser von Personen, die sich u.a. für den Erhalt des Waldes einsetzen. Im März 1978 hatte das damals zuständige Bergamt Köln die von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vorgelegten Rahmenbetriebspläne für die Gewinnung von Braunkohle bis zum Jahr 1995 auf einer Teilfläche des von dem Teilplan 12/1 erfassten Gebiets zugelassen. Auf der Grundlage von in der Folgezeit ebenfalls zugelassenen Haupt- und Sonderbetriebsplänen begann die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Jahr 1978 mit dem Aufschluss der Lagerstätte und ab 1984 mit der Braunkohlegewinnung. Der Abbau und die teilweise Renaturierung schreiten von Nordwesten nach Südosten voran. 1995 wurde der 2. Rahmenbetriebsplan zur Fortführung des Tagebaus Hambach von 1996 bis Ende 2020 zugelassen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage blieb in allen Instanzen (Verwaltungsgericht – VG – Aachen, Urteil vom 10. November 1999 – 3 K 2040/96 –; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW –, Urteil vom 17. Dezember 2004 – 21 A 102/00 –; Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Beschluss vom 21. November 2005 – 7 B 26.05 –, alle nachgewiesen in der Datenbank juris) und vor dem Bundesverfassungsgericht (Nichtannahmebeschluss – 1 BvR 160/06 –, nicht veröffentlicht) ebenso erfolglos wie zwei Eingaben beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments und zwei gerichtliche Verfahren gegen die Zulassung eines Hauptbetriebsplans für die Jahre 2011 bis 2014 (VG Aachen 1 L 2/13 und 1 K 2863/12). Gegen den im Jahr 2013 zugelassenen Sonderbetriebsplan betreffend die artenschutzrechtlichen Belange bei der Fortführung des Tagebaus Hambach bis 2020 (Restfläche des 2. Rahmenbetriebsplans) und gegen die von den unteren Landschaftsschutzbehörden erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen bis 2030 ging der Kläger nicht vor. Im Dezember 2014 ließ die Beklagte den 3. Rahmenbetriebsplan zur Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020 bis Ende 2030 zu. Hiergegen (und gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Jahre 2015 bis 2017) erhob der Kläger vor dem erkennenden Gericht Klage (14 K 1282/15), die mit Urteil vom 21./24. November 2017 abgewiesen wurde. In Bezug auf die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2015/2017 ist das Urteil rechtskräftig, in Bezug auf die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans ist das Verfahren nach Zulassung der Berufung vor dem OVG NRW anhängig (jetzt 21 A 1137/18). Über einen Eilantrag des Klägers beim OVG NRW gegen die zwischenzeitlich angeordnete sofortige Vollziehung dieses 3. Rahmenbetriebsplans war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren noch nicht entschieden. Die vom Kläger im Zusammenhang mit dem Braunkohletagebau vor der Kammer betriebenen Eilrechtsschutzverfahren sind beendet (14 L 3477/17, 14 L 1440/18 und – mit anderem Rubrum – 14 L 2062/18). Auf der Grundlage der zugelassenen Rahmenbetriebspläne wurden und werden für die konkrete Durchführung des Abbaus Hauptbetriebspläne für einen Zeitraum von jeweils 3 bis 4 Jahren aufgestellt. In den Zulassungsbescheiden sind verschiedene Nebenbestimmungen enthalten, u.a. zur Sicherstellung der Wiedernutzbarmachung, zu den Böschungen mit Standsicherheitsuntersuchungen, zum Immissionsschutz, zum Landschafts- und Naturschutz, zur Wasserwirtschaft und zur Vorlage von Sonderbetriebsplänen und weiteren Unterlagen sowie zu Dokumentationspflichten. Im Juli 2017 beantragte die Beigeladene die Zulassung des vorliegend streitigen Hauptbetriebsplans. Räumlich betrifft er Flächen, die gegen Nordwesten in den Grenzen des 2. Rahmenbetriebsplans, gegen Südosten in den Grenzen des 3. Rahmenbetriebsplans liegen. Im Lauf des Verfahrens legte die Beigeladene im Februar 2018 ein ergänzendes Fachgutachten zur Frage der Einbeziehung der Restflächen des Hambacher Forstes in die Gebietskulisse des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 vor. Die Bezirksregierung B. ließ mit dem vorliegend streitbehafteten Bescheid vom 29. März 2018 den Hauptbetriebsplan mit Nebenbestimmungen zu und ordnete seine sofortige Vollziehung an. Der Bescheid ist bis 31. Dezember 2020 befristet. Der Kläger hat am 20. April 2018 Klage erhoben. Zur Begründung macht er – wie in den vorangegangenen gerichtlichen Verfahren – im Wesentlichen geltend, der Hambacher Forst sei ein sog. potentielles FFH-Gebiet und werde durch die Fortführung des Tagebaus zerstört, ohne dass dafür eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL erteilt worden sei. Die Restflächen des Hambacher Forsts müssten der EU-Kommission zur Aufnahme in die Liste der Schutzgebiete nach der FFH-RL gemeldet werden und seien deshalb bis zur Listung wie ein Schutzgebiet zu schützen. Diese Flächen erfüllten zweifelsfrei die Kriterien für ein FFH-Gebiet, weil sie mit Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I und Habitaten von Arten nach Anhang II der FFH-RL in einem Umfang, einer Vielzahl und einer Qualität ausgestattet seien, dass sich die Meldung zur Aufnahme in das Natura 2000-Netz schon in der Meldephase 2005, aber auch heute noch aufdränge. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das dortige Vorkommen der Bechsteinfledermaus und des Großen Mausohrs sowie den LRT 9160 (Eichen-Hainbuchenwald). Für die Bechsteinfledermaus sei der Hambacher Forst ein äußerst bedeutsamer Lebensraum und für die Herstellung eines kohärenten ökologischen Netzes nach Art. 3 der FFH-RL in allerhöchstem Maß relevant. Es bestehe ein Bedürfnis für die Nachmeldung, weil der Erhaltungszustand für die Bechsteinfledermaus in der atlantischen biogeographischen Region in NRW weiterhin ungünstig bis schlecht sei. Der nach der FFH-RL anzustrebende gute Erhaltungszustand könne auf nationaler Ebene auf absehbare Zeit nicht erreicht werden, wenn ausgerechnet das (vermeintlich) größte Vorkommen in der naturräumlichen Haupteinheit D35 nicht zum Schutzgebietsbestand gehöre; auf diesen räumlichen Bezug sei bei der Bewertung abzustellen, um die genetische Vielfalt zu sichern. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans sei auch unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrig. Die erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen des Kreises Düren und des Rhein-Erft-Kreises erfassten nicht alle dort beobachteten Vogelarten, die zudem wesentlich stärker als angenommen betroffen seien. Zwangsläufig würden bei der Rodung des Hambacher Forstes artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt, die von den erteilten Ausnahmegenehmigungen nicht erfasst würden. Der Kläger beantragt, den Zulassungsbescheid des Beklagten vom 29. März 2018 betreffend den Hauptbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus Hambach in dem Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2020 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf die jeweilige Bindungswirkung der bestandskräftigen und gegenüber dem Kläger zudem rechtskräftigen Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans und der vollziehbaren Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans. Sie entfalteten eine bindende Feststellungswirkung dahingehend, dass der Zulassung nachfolgender Hauptbetriebspläne nicht mehr entgegengehalten werden könne, ihr stünden öffentliche Interessen entgegen. Trotzdem sei diese Frage im vorliegenden Zulassungsverfahren nochmals geprüft worden mit dem Ergebnis, dass der Hambacher Forst in seinem Bestand nicht als bzw. wie ein FFH-Gebiet geschützt werde. Es könne schon nicht festgestellt werden, dass das Netz Natura 2000 in Bezug auf die vom Kläger genannten Lebensraumtypen und Arten ein funktionales Defizit aufweise. Nach der Einschätzung der Fachbehörden sei das bestehende Netz geeignet und in der Lage, den Fortbestand oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands für die auch im Hambacher Forst beheimatete Bechsteinfledermaus und den LRT 9160 zu gewährleisten. Dies sei auch das Ergebnis des Berichts zum Zustand der Natur in der Europäischen Union für die Jahre 2007 bis 2012, wonach das errichtete Netz bereits einen positiven Effekt in diese Richtung zeige. Aber selbst wenn unterstellt ein solches Defizit vorliegen würde, sei nicht zwingend notwendig, es gerade durch die nachträgliche Aufnahme des Hambacher Forstes in die Schutzgebietskulisse zu schließen. Zur Unterstützung und Verbesserung des Erhaltungszustands der Bechsteinfledermaus kämen ausweislich der einschlägigen fachwissenschaftlichen Literatur und der Naturschutzpraxis zahlreiche andere Maßnahmen in Betracht. Die artenschutzrechtlichen Belange seien Regelungsgegenstand des bestandskräftig zugelassenen entsprechenden Sonderbetriebsplans und der bestandskräftigen artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen. Die im Sonderbetriebsplan dargelegten artenschutzrechtlichen Maßnahmen seien im Übrigen inzwischen weitestgehend durchgeführt worden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Nach wie vor sei davon auszugehen, dass der Hambacher Forst nicht als potentielles FFH-Gebiet der Kommission nachzumelden sei. Es bestünden schon Zweifel daran, ob die Rechtsfigur eines potentiellen FFH-Gebiets überhaupt noch fortbestehe. Unabhängig davon bestehe nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Schutzgebietsnetz den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 FFH-Richtlinie entspricht. Diese Vermutung habe der Kläger nicht erschüttern können. Im Gegenteil bestehe aktuell kein funktionales Defizit in der atlantischen biogeographischen Region in dem Netz Natura 2000. Selbst wenn man ein solches Defizit und darüber hinaus zudem unterstellen würde, dass mit Blick auf die Bechsteinfledermaus vollständig neue Gebiete in die Gebietskulisse einzubeziehen seien, gäbe es dafür andere und deutlich besser geeignete Kolonien als die in den Restflächen des Hambacher Forstes. Außerdem sei durch ein umfangreiches Schutzprogramm und wissenschaftlich überwachtes Umsiedlungskonzept, das auch der Kläger mit erarbeitet habe, gewährleistet, dass sich die Kolonie vollständig an einem anderen Ort in der unmittelbaren Umgebung ansiedeln könne. Zudem hätten sich die bekannten Bestände der Bechsteinfledermaus-Weibchen innerhalb des Netzes Natura 2000 in NRW seit 2006 fast verdoppelt. Auch wegen sonstiger Arten-Vorkommen bestehe keine Pflicht, die Restflächen des Hambacher Forsts in die Gebietskulisse von Natura 2000 einzubeziehen. Die Fragen des Artenschutzes seien ohnehin Gegenstand anderer behördlicher Entscheidungen. Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 (5 F 8/18) hat das OVG NRW nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Verwaltungsgericht Köln als zuständiges Gericht bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die jeweils vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Unterlagen im vorliegenden und in den vorgenannten Verfahren, soweit sie vor der Kammer anhängig sind oder waren, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei lässt das Gericht offen, ob die Klage zulässig ist, insbesondere der Kläger klagebefugt ist. Ungeachtet sonstiger Fragen kann er aus seiner Eigentümerstellung schon deshalb keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO herleiten, weil sein Grundstück nach den aktualisierten Planungen frühestens im Lauf des Jahres 2022 in Anspruch genommen werden soll. Er kann daher insoweit von dem bis Ende 2020 befristet zugelassenen Hauptbetriebsplan nicht in eigenen Rechten betroffen sein. Ob er als Naturschutzverband nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) klagebefugt ist, erscheint fraglich. Zweifel könnten sich im Speziellen aus der Frage ergeben, inwieweit nach Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplanes mit Blick auf den Inhalt der jeweiligen Regelungen auch die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2018/2020 eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 UmwRG darstellt, durch die ein Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG zugelassen wird. Insbesondere wurden die vom Kläger angeführten Vorschriften bereits bei der Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans geprüft und angewandt. Die Klage ist jedenfalls nicht begründet. Der Zulassungsbescheid der Beklagten vom 29. März 2018 ist rechtmäßig und verstößt insbesondere nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Die Beklagte hat zu Recht den Hauptbetriebsplan zur Fortführung des Tagebaus Hambach vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2020 zugelassen. Dabei ist der Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich für die (materielle) Beurteilung der Sach- und Rechtslage, vorliegend also März 2018. Umstände, die die formelle Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheids in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Grundlagen für die Zulassung des von der Beigeladenen aufgestellten Hauptbetriebsplans sind § 55 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1, § 48 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG). Hiernach ist der Hauptbetriebsplan (zwingend) zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 BBergG erfüllt sind – was vorliegend zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist – und wenn der Zulassung keine überwiegenden öffentlichen Interessen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entgegenstehen. Zu letzteren gehören auch die Interessen, die durch umweltbezogene Rechtsvorschriften geschützt werden, z.B. naturschutzrechtliche Belange und das unionsrechtliche Habitat- und Artenschutzrecht. Vgl. Urteil der Kammer vom 21./24. November 2017 – 14 K 1282/15 –, juris, Rn. 66 f., mit weiteren Nachweisen. Derartige geschützte öffentliche Interessen stehen der Zulassung des streitigen Hauptbetriebsplans nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob dies bereits aus der Feststellungswirkung und Bestandskraft des 2. Rahmenbetriebsplans folgt, der räumlich und zeitlich den größten Teil der Flächen erfasst, für die die konkrete Abbautätigkeit mit dem streitigen Hauptbetriebsplan zugelassen wird. Schon bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans muss geprüft und im Grundsatz festgestellt werden, dass dem (Gesamt-)Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen. Diese Feststellung ist der Bestandskraft fähig und kann deshalb im Grundsatz vorbehaltlich der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bei der Beurteilung der Zulassungsfähigkeit späterer Haupt- und anderer Betriebspläne nicht erneut infrage gestellt werden, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2006 –7 C 11.05 –, juris, Rn. 25, und vom 20. November 2008 – 7 C 10.08 –, juris, Rn. 35, sowie Beschluss vom 20. Oktober 2008 –7 B 21.08 –, juris, Rn. 16; vgl. auch von Hammerstein, Bundesberggesetz, Kommentar, Vorbemerkungen zu den §§ 50 - 57c Rn. 28, § 52 Rn. 38 ff. Ob sich vorliegend die wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse seit der Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans oder Eintritt seiner Bestands-/ Rechtskraft dergestalt geändert haben, dass diese Bindungswirkung in Zweifel zu ziehen wäre, vgl. hierzu im Eilrechtsschutzverfahren OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2018 – 11 B 1129/18 –, juris, Rn. 23 ff. (erstinstanzlich VG Köln 14 L 1440/18), muss ebenso wenig entschieden werden wie die Frage, welche Bindungswirkung im vorstehenden Sinn die zwar nicht bestandskräftige, aber vollziehbare Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans entfaltet. Auch offen bleiben kann, ob die Rechtskraft der einen Dritten begünstigende Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans dem Kläger ausnahmsweise deshalb nicht entgegengehalten werden kann, weil die Zulassung – wie der Kläger meint – gegen Unionsrecht verstoßen habe, vgl. zu einer solchen Möglichkeit: EuGH, Urteile vom 13. Januar 2004 – C-453/00 –, juris, Rn. 28 (aber auch Rn. 25), und vom 4. Oktober 2012 – C-249/11 –, juris, Rn. 80 ff. (betreffend ein Verwaltungsverfahren ohne eine gerichtliche Entscheidung); vgl. auch VG Köln, Urteil vom 21./24. November 2017 – 14 K 1282/15 –, juris, Rn. 136 ff., unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 16. März 2006 – C-234 –, juris, Rn. 20 ff. Jedenfalls stehen der Zulassung des streitigen Hauptbetriebsplans und damit der Fortführung des Tagebaus Hambach von April 2018 bis Dezember 2020 in der Sache keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Insbesondere verstößt die Zulassung nicht gegen die Anforderungen der FFH-RL. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Kläger in den Vordergrund gestellte Rodung und damit endgültige Beseitigung des von dem Hauptbetriebsplan erfassten Teils des Hambacher Forstes (ca. 60 bis 65 ha von ca. 300 ha). Die Inanspruchnahme des Hambacher Forstes im vorstehenden Umfang verstößt nicht gegen den gemeinschaftsrechtlichen Flächennaturschutz unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schutzpflicht nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL. Nach dieser Regelung treffen die Mitgliedsstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen wurden, durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Mangels Meldung für und Aufnahme in die Liste der Schutzgebiete des Netzes „Natura-2000“ unterliegt der Hambacher Forst nicht dem Schutz der FFH-RL und des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für solche Gebiete. Der Wald ist auch nicht im Vorgriff auf eine nach Ansicht des Klägers noch vorzunehmende Meldung als künftig zu listendes Gebiet bis zur Eintragung in die Liste wie ein solches Gebiet zu schützen (vom Kläger als „potentielles FFH-Gebiet“ bezeichnet). Dies hat die Kammer bereits in ihrem Urteil selben Rubrums insbesondere unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des BVerwG im Einzelnen und umfassend dargelegt, VG Köln, Urteil vom 21./24. November 2017 – 14 K 1282/15 –, juris, Rn. 68-103. Daran hält sie nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im vorliegenden Verfahren fest. Der Kläger zeigt auch im vorliegenden Verfahren weiterhin keine hinreichenden Anhaltspunkte auf, die die Vermutung der Richtigkeit und Sachgerechtigkeit der Schutzgebietslistung und –abgrenzung für das Natura 2000-Netz erschüttern oder gar widerlegen könnten. Soweit der Kläger aus seiner erneut aufgestellten Behauptung, der Hambacher Forst sei aus sachfremden Erwägungen bei Errichtung des Schutzgebietsnetzes in Deutschland in der Meldephase 2005 bis Anfang 2007 nicht gemeldet worden, einen Fehler folgert, der sich bis heute in der Entscheidung der EU-Kommission über die Ausweisung von Schutzgebieten nach der FFH-RL in Deutschland auswirke, trifft dies bereits im Tatsächlichen nicht zu, VG Köln, Urteil vom 21./24. November 2017 – 14 K 1282/15 –, juris, Rn. 91. Ergänzend ist anzumerken, dass allein aus einem – hier einmal unterstellten –Versäumnis der Bundesrepublik Deutschland im Meldeverfahren, das vor mehr als einem Jahrzehnt abgeschlossen wurde, keine Pflicht zur Meldung der Restflächen des Hambacher Forstes hergeleitet werden kann. Die Frage, ob ein sog. potentielles FFH-Gebiet anzunehmen ist, beantwortet sich ausschließlich danach, ob die Kriterien der FFH-Richtlinie, wie sie in deren Anhang III festgelegt sind, spätestens im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: der Zulassung des streitigen Hauptbetriebsplans im März 2018) erfüllt waren, VG Köln, Urteil vom 21./24. November 2017 – 14 K 1282/15 –, juris, Rn. 92. Selbst wenn mit dem Kläger unterstellt würde, dass sich die Bundesrepublik Deutschland in der Meldephase fehlerhaft verhalten hätte, so könnte daraus dennoch keine Pflicht abgeleitet werden, dieses Gebiets nunmehr nachzumelden. Das Meldeverfahren und die dafür geltenden Regeln haben keinen Selbstzweck, sondern dienen – wie auch der Kläger einräumt – dazu, die Ergebnisrichtigkeit des Meldeprozesses zu gewährleisten. Ergebnis des Meldeverfahrens sollte nach Art. 3 Abs. 1 FFH-RL sein, ein kohärentes europäisches Netz Natura 2000 zu schaffen, das den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und Habitate der Arten, die in den Anhängen aufgelistet sind, gewährleistet, und zwar (nur) in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet. Dieses Netz ist mit Abschluss der Meldephase geschaffen worden und gewährleistet jedenfalls im Grundsatz nach der Einschätzung der zuständigen EU-Kommission die Wiederherstellung oder den Fortbestand eines günstigen Erhaltungszustands u.a. der vom Kläger angeführten Arten und Lebensraumtypen. Darauf lässt der Umstand schließen, dass die EU-Kommission zunächst gerade bezüglich der Bechsteinfledermaus in einem Vertragsverletzungsverfahren Nachmeldungen von Gebieten gefordert hatte und dieses Verfahren eingestellt hat, nachdem weitere Gebiete u.a. in Nordrhein-Westfalen als Schutzgebiet für die Bechsteinfledermaus von der Bundesrepublik gemeldet worden waren, beispielsweise der Nörvenicher Wald in unmittelbarer Nachbarschaft des Hambacher Forstes. Weiterer Nachmeldebedarf wurde und wird von der EU-Kommission für die vom Kläger angesprochene Bechsteinfledermaus nicht geltend gemacht. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass die EU-Kommission, die zur Entscheidung über die Listung von Gebieten für das Schutznetz berufen war und ist, das Natura 2000-Netz jedenfalls in Bezug auf diese Art als (weitestgehend) kohärent ansieht. Ist also das Ziel des Meldeprozesses erreicht, kann aus einem ohnehin nur unterstellten Fehler materiell nichts abgeleitet werden. Allenfalls wenn das errichtete europäische Netz Natura 2000 in seiner jetzigen Form nicht (mehr) den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands einzelner geschützter Arten und Lebensraumtypen gewährleisten würde, könnte sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 4 FFH-RL eine Handlungs-/Vorschlagspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber der EU-Kommission ergeben. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2018 – 11 B 1129/18 –, juris, Rn. 35. Hierfür wäre allerdings ergänzend erforderlich, dass Art. 4 Abs. 1 FFH-RL, der ausdrücklich nur für die Meldung (Phase 1) gilt, auch nach Abschluss der Phase 2 (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) und der Errichtung des Schutznetzes (Art. 4 Abs. 3 FFH-RL) entsprechend anwendbar bleibt. Es ist jedenfalls ausschließlich Sache der EU-Kommission, von den Mitgliedstaaten entsprechende Anpassungen oder Nachmeldungen einzufordern. Hiervon hat die EU-Kommission bis heute – teilweise ausdrücklich – gegenüber der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch gemacht. Schon deshalb ist der Kläger nicht befugt, ein solches im Einzelfall möglicherweise bestehende Recht der EU-Kommission geltend zu machen. Der Vortrag des Klägers und die von ihm vorgelegten Gutachten geben in Bezug auf die Bechsteinfledermaus auch nichts dafür her, dass das errichtete Netz Natura 2000 nicht gewährleistet, dass in der atlantischen biographischen Region Deutschlands im Allgemeinen und in Nordrhein-Westfalen im Besonderen für diese Art ein günstiger Erhaltungszustand wiederhergestellt wird. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art vornehmlich in der kontinentalen, weniger in der atlantischen biogeographische Region liegt. Zwar war der Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus nach dem Bericht zur Umsetzung der FFH-Richtlinie aus dem Jahr 2013 in der atlantischen biogeographischen Region in Deutschland ungünstig bis schlecht, vgl. Bundesamt für Naturschutz, Bericht Deutschlands zur Umsetzung der FFH-Richtlinie für den Zeitraum 2007-2012, abrufbar unter: www.bfn.de/themen/natura-2000/berichte-monitoring/nationaler-ffh-bericht.html . Aber selbst wenn diese Beurteilung im März 2018 – ungeachtet des Vortrags des beklagten Landes und der Beigeladenen – weiter zuträfe, lässt dies allein keine Aussage dazu zu, dass das Netz insoweit in seiner jetzigen Form nicht in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, in diesem Raum einen günstigen Erhaltungszustand dieser und anderer geschützter Arten und Lebensraumtypen wiederherzustellen. Erst recht wird damit die Vermutung der Richtigkeit einschließlich der Kohärenz des Natura 2000-Netzes nicht ansatzweise widerlegt oder nur ernsthaft in Zweifel gezogen. Die FFH-RL sieht die Errichtung des Netzes als den Ausgangspunkt für einen Prozess an, an dessen Ende als Ziel ein günstiger Erhaltungszustand im natürlichen Verbreitungsgebiet der Arten und Lebensraumtypen erreicht und gewährleistet werden soll. Sie geht nach den Erwägungsgründen zudem davon aus, dass dieses Ziel erst durch einen mehr oder minder langwierigen Prozess zu erreichen sein wird, für den sie keine zeitlichen Vorgaben macht. Es sind (so gesehen erst) zwei Berichtsperioden seit Abschluss des Meldeverfahrens vergangen. Lediglich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass ein aktuelles Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission in diesem Bereich (VVV 2014/2262 Naturschutz/Besondere Schutzgebiete) eine völlig andere Konstellation betrifft. Vgl. Bundestagsdrucksache 18/10151, Seite 3, und Pressemitteilung der EU-Kommission vom 24.1.2019 (Nr. 7): http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-19-462_de.htm Forderungen der EU-Kommission, generell oder im Einzelfall ein Gebiet nachzumelden, gibt es weiterhin nicht. Im Übrigen wird in dem o.g. Bericht des Bundesamtes für Naturschutz (Ergebnisse nationaler FFH-Bericht 2013, Arten in der atlantischen biogeographischen Region) der Gesamttrend für den Erhaltungszustand der Bechsteinfledermaus als „sich verbessernd“ bewertet. Wie die Kammer auch bereits in dem Urteil betreffend die Rechtmäßigkeit der Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans im Einzelnen dargelegt hat, wird in allen FFH-Gebieten in Nordrhein-Westfalen mit dem Erhaltungsziel Bechsteinfledermaus der Erhaltungszustand der Populationen mit gut beschrieben. Alle Populationen sind nicht isoliert, teilweise allerdings am Rande des Verbreitungsgebiets, und mit einer guten Gesamtnote beurteilt. Dies gilt insbesondere auch für das südlich des Hambacher Forstes gelegene FFH-Gebiet DE-5105-302 Nörvenicher Wald und dem süd-westlich angrenzenden Verbreitungsgebiet der Bechsteinfledermaus in Nordrhein-Westfalen. VG Köln, Urteil vom 24. November 2017 – 14 K 1282/15 –, juris, Rn. 97 ff., Zudem werden in allen bekannten Kolonien der Bechsteinfledermaus mit Zähldaten in NRW steigende Zahlen der jeweils beheimateten Individuen gemeldet. Der Kläger hat demgegenüber weiterhin nicht substantiiert aufgezeigt, dass es in dem maßgeblichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder nur in Nordrhein-Westfalen überhaupt einen Nachmeldebedarf in Bezug auf die Bechsteinfledermaus gibt oder gar ein kohärentes Netz im Sinne von Natura 2000 insoweit erst gesichert werden müsste oder nicht besteht. Dass die mit dem zugelassenen Hauptbetriebsplan verbundenen Maßnahmen nicht mit anderen umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Einklang stünden, trägt der Kläger nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Unabhängig hiervon sind insbesondere die artenschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Belange nicht Regelungsgegenstand der angefochtenen Zulassungsentscheidung, sondern Gegenstand von gesondert ergangenen Sonderbetriebsplänen, Erlaubnissen und Genehmigungen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, ein Hauptbetriebsplan, der den Abbau freigibt, dürfe wegen entgegenstehender Gründe z.B. des Grundwasserschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht bzw. nicht unbedingt vor oder nur bei gleichzeitiger Erteilung der erforderlichen und ggf. von der Bergbehörde gemäß § 14 Abs. 2 WHG a. F./§ 19 Abs. 2 WHG n. F. zu erteilenden wasserrechtlichen Genehmigung zugelassen werden, – so im Zusammenhang einer Drittanfechtung durch einen Wasserversorgungsverband OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 – 11 A 3048/11 –, juris, Rn. 220 ff. –, so liegen die bis Ende 2020 (und darüber hinaus) befristeten wasserrechtlichen Erlaubnisse nach dem mitgeteilten Sachverhalt vor. Dies stellt der Kläger auch nicht in Abrede. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattet werden, denn sie hat einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.