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Urteil

14 K 6238/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0312.14K6238.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Beigeladene betreibt den Braunkohletagebau Hambach. Der Kläger, der mehrfach behördliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Tagebau auch gerichtlich angefochten hat, ist seit 1997 Eigentümer eines 500 m² großen Grundstück, das zum Zwecke des Erwerbs aus einem über 55.000 m² großen landwirtschaftlich genutzten Grundstücks herausgemessen wurde. Das Grundstück liegt inmitten des Abbaufeldes des Tagebaus und sollte ursprünglich im April 2020, nunmehr voraussichtlich im April 2022 bergbaulich in Anspruch genommen werden. Mit Grundabtretungsbeschluss der Bezirksregierung B. vom 7. Mai 2018 wurde dem Kläger das Eigentum entzogen und auf die Beigeladene übertragen. Die hiergegen erhobene Klage hat das Gericht mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 14 K 4496/18 abgewiesen. Auf entsprechenden Antrag und nach Anhörung des Klägers wies die Bezirksregierung B. die Beigeladene mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22. August 2018 mit Wirkung zum 1. April 2020 vorzeitig in den Besitz des Grundstücks zum Zweck der Errichtung und Führung eines Gewinnungsbetriebes für Braunkohle im Tagebaubetrieb ein und ordnete die sofortige Vollziehung des Beschlusses an. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - die sofortige Vollziehbarkeit des Hauptbetriebsplans für den Zeitraum 2018 bis 2020 teilweise ausgesetzt hatte, hob die Bezirksregierung B. die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 6. Februar 2019 auf und änderte die vorzeitige Besitzeinweisung vom 22. August 2018 dahingehend ab, dass sie (erst) am 1. April 2022 wirksam wird. Da nicht angenommen werden könne, dass über die Grundabtretung bis April 2022 rechtskräftig entschieden worden sei, sei trotz der verringerten Abbaugeschwindigkeit die vorzeitige Besitzeinweisung erforderlich. Der Kläger hatte bereits am 7. September 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Da schon die im Verfahren 14 K 4496/18 angefochtene Grundabtretung rechtswidrig sei, sei es auch die vorzeitige Besitzeinweisung. Es liege nicht im überwiegenden Allgemeinwohlinteresse, den Tagebau fortzuführen. Vielmehr müsse die Abbautätigkeit möglichst zeitnah eingestellt werden, um das Klima und die Schutzgüter der Umwelt zu schützen. Der Tagebau dürfe nur noch soweit in südlicher Richtung fortgeführt werden, wie dies ohne Inanspruchnahme des Hambacher Waldes möglich sei, weil dieser als potentielles FFH-Gebiet ohne eine besondere Genehmigung nicht gerodet werden dürfe. Dann müsse auch sein Grundstück nicht mehr abgebaggert werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. August 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Februar 2019 über die vorzeitige Besitzeinweisung der S. Q. B1. in den Besitz des Grundstücks des Klägers Gemarkung N. , Flur, Flurstück aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, sowohl der Tagebau Hambach als konkretes Vorhaben als auch die vorzeitige Besitzeinweisung in das konkrete Grundstück seien erforderlich, um das verfolgte Gemeinwohlziel, nämlich die Versorgung des Marktes mit dem Rohstoff Braunkohle zum Zweck der Verstromung sicherzustellen, erreichen zu können. Entgegen den Vorstellungen des Klägers sei es weder technologisch möglich noch sachgemäß, von einer linearen Fortentwicklung der ersten Sohle Richtung Osten abzusehen und lediglich die nachfolgenden Sohlen zu entwickeln. Mit der Verschiebung des Zeitpunktes, an dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam werde, sei der Verlangsamung des Abbaus Rechnung getragen worden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, die vorzeitige Besitzeinweisung zum 1. April 2022 sei erforderlich, weil nicht sichergestellt sei, dass bis dahin der Grundabtretungsbeschluss rechtskräftig geworden sei. Zudem fordere das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass der Bergbautreibende so frühzeitig die Grundabtretung und Besitzeinweisung beantrage, dass der Betroffene effektiv Rechtsschutz bei den Gerichten suchen könne. Ohne die vorzeitige Inanspruchnahme des Grundstücks werde die planmäßige Fortführung des Tagebaus zum Zweck der Rohstoffgewinnung unmöglich gemacht. Demgegenüber habe das Eigentum an dem Grundstück für den Kläger eher eine strategische Funktion und diene weder der Existenzsicherung noch sonstigen existenziellen Bedürfnissen, die die vorzeitige Einweisung in den Besitz als einen besonders schwer wiegenden Eingriff erscheinen lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und sonstiger Dokumente ergänzend Bezug genommen. Außerdem wird auf die Klageverfahren 14 K 1282/15 (Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans und des Hauptbetriebsplans 2015 bis 2017), 14 K 6381/17 (abgetrennt aus 14 K 1282/15 betreffend zukünftiger Grundabtretung), 14 K 3037/18 (Zulassung des Hauptbetriebsplans 2018 bis 2020) und 14 K 4496/18 (erfolgte Grundabtretung) sowie die Eilrechtsschutzverfahren 14 L 3477/17 und 14 L 1440/18 (Vollziehbarkeit der Zulassungen der Hauptbetriebspläne 2015 bis 2017 und 2018 bis 2020) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer lässt offen, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil der Kläger nicht nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt ist bzw. er sich nach Treu und Glauben nicht auf sein Eigentum an dem streitigen Grundstück berufen kann. Vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 14 K 4496/18. Jedenfalls ist die Klage nicht begründet. Die vorzeitige Besitzeinweisung vom 22. August 2018 in der Fassung der Änderung vom 6. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger schon deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bezirksregierung B. hat die Beigeladene zu Recht vorzeitig in den Besitz des klägerischen Grundstücks zum 1. April 2022 eingewiesen. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 97 des Bundesberggesetzes (BBergG). Danach kann zuständige Behörde den durch die Grundabtretung Begünstigten auf Antrag schon vor Abschluss des Verfahrens in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen, wenn die sofortige Ausführung des Vorhabens, dass die Grundabtretung erfordert, aus den in § 79 genannten Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist. Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, dass dem Eigentümer und, wenn ein anderer betroffen wird, auch diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist formell rechtmäßig erfolgt. Das Verwaltungsverfahren ist gemäß den Vorgaben des § 97 Satz 2 BBergG durchgeführt worden. Die Beigeladene als die von der Grundabtretung Begünstigte hat bei der Bezirksregierung B. als der zuständigen Behörde die vorzeitige Besitzeinweisung beantragt und der Kläger hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die materiellen Voraussetzungen nach § 97 Satz 1 BBergG für eine vorzeitige Besitzeinweisung sind ebenfalls erfüllt. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist danach – ebenso wie die Grundabtretung – nur aus Gründen des Allgemeinwohls gemäß § 79 BBergG zulässig. Sie setzt voraus, dass die Grundabtretung, die damit faktisch teilweise vorweggenommen wird, ihrerseits rechtmäßig ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Eigentum an dem betroffenen Grundstück ist dem Kläger mit dem Grundabtretungsbeschluss vom 7. Mai 2018 rechtmäßig entzogen und auf die Beigeladene übertragen worden. Wie das erkennende Gericht in dem Urteil selben Rubrums vom heutigen Tag im Verfahren 14 K 4496/18 ausführlich dargelegt hat, erfordert die technisch und wirtschaftlich sachgemäße Betriebsführung des Braunkohletagebaus Hambach im Rahmen der zugelassenen Rahmenbetriebspläne, das Grundstück des Klägers für die Fortführung des Tagebaus bergbaulich in Anspruch zu nehmen. Die Fortführung des Tagebaus Hambach ist auch erforderlich im Sinne von vernünftigerweise geboten, um das Gemeinwohlziel – Gewinnung von Rohstoffen, hier Braunkohle, zur Versorgung des Energiemarktes – zu erreichen. Die enteignungsrechtliche Gesamtabwägung zwischen der Gemeinwohldienlichkeit dieses Vorhabens und den dadurch beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen fällt zu Gunsten des Gewinnungsvorhabens aus. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird vertiefend auf das Urteil im Verfahren 14 K 4496/18 Bezug genommen. Die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens des Tagebaus ist auch aus den in § 79 BBergG genannten Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten. Das betroffene Grundstück muss zu dem nunmehr festgelegten Datum (1. April 2022) in Anspruch genommen werden, damit im Tagebau Hambach über diesen Zeitpunkt hinaus Braunkohle entsprechend den zugelassenen Planungen ohne Unterbrechung gewonnen werden kann. Könnte der Grundabtretungsbeschluss vor seiner Bestands- oder Rechtskraft nicht nach § 92 BBergG ausgeführt werden, wäre eine Fortführung des Tagebaus zumindest auf der gesamten Breite östlich dieses Grundstücks bis an die Grenze, die seit dem Braunkohleplan Teilplan 12/1 als absolute Abbaugrenze festgesetzt ist, nicht entsprechend den zugelassenen Planungen fortgeführt werden. Die sofortige Ausführung des Vorhabens (Fortführung des Tagebaus Hambach jenseits des von der Grundabtretung betroffenen Grundstücks) ist auch dringend geboten. Ein Stillstand des Tagebaus gefährdet oder verhindert die Erreichung des Gemeinwohlziels (Bereitstellung der für den gewünschten Energiemix benötigten Menge Braunkohle für die Verstromung). Der Tagebau Hambach lieferte im Jahr 2017 rund 27 Mio. t Rohbraunkohle zur allgemeinen Stromerzeugung in den Großkraftwerken G. , O. und O1. . Damit wurden ca. 37 % der im Kraftwerk O. , etwa 56 % der im Kraftwerk O1. einschließlich der neuen BoA-Blöcke 2 und 3 sowie ca. 25 % der im Kraftwerk G. für die Stromerzeugung benötigten Braunkohle mengenmäßig sichergestellt. Der so erzeugte Strom deckt in NRW fast 15 % des gesamten Strombedarfs ab. Die Fördermenge des Tagebaus Hambach lässt sich nach den plausiblen Angaben der Beigeladenen auch nicht nur vorübergehend durch die anderen Tagebaue im rheinischen Braunkohlerevier ersetzen, insbesondere Inden und Garzweiler. Dies zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Beispielsweise beliefert der Tagebau Inden ausschließlich das Kraftwerk X. und ist nicht an die Hambachbahn angebunden, so dass die dort gewonnene Kohle auf der Straße per Lkw zu den Kraftwerken geliefert werden müsste. Zudem ist die Kapazität auf ca. 20 Mio. t Braunkohle im Jahr begrenzt. Diese Menge wird vollständig vom Kraftwerk X1. abgenommen. Der Tagebau Garzweiler ist durch die verfügbare Gerätekapazität und die nutzbare Lagerstätte auf ca. 30 bis 35 Mio. t Braunkohle jährlich beschränkt. Diese maximale Förderkapazität wurde im Jahr 2017 vollständig ausgenutzt. Hingegen werden mit der Rohbraunkohle aus dem Tagebau Hambach, die „veredelt“ werden (ca. 12 Mio. t in 2017), neben den Kraftwerken der Beigeladenen auch Betriebe beliefert, in denen aus der Rohbraunkohle unter anderem Briketts, Braunkohlestaub und Koks weit überwiegend für die Industrie genutzt werden. Diese Braunkohleveredelungsprodukte werden zu 90 % zur Wärmeerzeugung bei der Herstellung von Zement, Zucker, Papier oder Metall eingesetzt. Die dafür notwendige Qualität der Rohbraunkohle findet sich nach unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen nur im Tagebau Hambach. Ohne die aus dem Tagebau Hambach gelieferte Rohbraunkohle müssten die belieferten Industrieanlagen andere fossile Rohstoffe zur Wärmeerzeugung einsetzen. Die Lieferung erfolgt „just in time“. Zumindest bei einem längeren Stillstand des Tagebaus Hambach käme es auch hier zu Versorgungslücken. Der ursprüngliche Zeitpunkt der Inanspruchnahme ergab sich aus den Planungen der Beigeladenen, wie sie in den Rahmenbetriebsplänen und dem aktuellen Hauptbetriebsplan zugelassen sind. Nach diesen Planungen liegt die Fläche innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des 2. Rahmenbetriebsplans und des Hauptbetriebsplans 2018 bis 2020, der die Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Flurstücks ursprünglich ab April 2020 zur Vorbereitung der eigentlichen Abbautätigkeit für die Vorfeldräumung und Einrichtung des Sicherheitsstreifens (Verwallung) vorsieht. Da die Beigeladene mitgeteilt hat, dass sich aufgrund der Entscheidung des OVG NRW vom 5. Oktober 2018 (11 B 1129/18) die Abbaugeschwindigkeit verlangsamt habe und in dem betroffenen Bereich erst Ende 2022 die 1. Sohle angelegt werden wird, hat der Beklagte darauf reagiert und im Sinn der Verhältnismäßigkeit den Zeitpunkt der Inanspruchnahme mit dem Änderungsbeschluss vom 6. Februar 2019 entsprechend zeitlich nach hinten auf April 2022 verlegt. Sonstige Umstände, die die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung in Frage stellen könnten, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene sich durch Stellung eines Sachantrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 900,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei orientiert sich die Kammer an einer entsprechenden Anwendung der für das Vermögensrecht vorgesehenen Ziffer 48.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (30 % des Verkehrswertes in Höhe von 3000,00 €). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.