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Urteil

7 K 3049/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0312.7K3049.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 06.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2018 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist am 00.00.0000 im Gebiet Saporischschja (Ukraine) geboren. Sein Vater ist nach den Antragsangaben der am 00.00.0000 geborene Herr W. B1. , seine Mutter die am 00.00.0000 geborene Frau P. B1. , geb. N. . Beide Elternteile seien laut Inlandspass ukrainischer Nationalität. Der Großvater väterlicherseits, Herr W1. B1. (*00.00.0000) sei laut Inlandspass deutscher Nationalität. 3 Der Kläger beantragte mit Datum vom 30.05.2016 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem ersten Inlandspass sei wie in seinem aktuellen Inlandspass die ukrainische Nationalität eingetragen. Im Elternhaus habe er von Beginn an Russisch gesprochen. Deutsch sei ihm vom Großvater vermittelt worden. Er verstehe „wenig“, er spreche jedoch „fließend“. Über ein Sprachzertifikat B1 verfüge er nicht. Von Beruf sei er wie sein Vater Reittrainer. Beantragt wurde ferner die Einbeziehung des Vaters sowie der Ehefrau O. L. (*00.00.0000) und der Tochter Z1. B1. (*00.00.0000). Dem Antrag waren verschiedene Unterlagen nebst Übersetzung beigefügt, u.a. eine Archivauskunft der staatlichen Gebietsverwaltung von Odessa aus dem Jahre 2016 zur Geburt des Großvaters väterlicherseits mit beiderseits deutschen Eltern (Q. B1. und L1. B2. ). 4 Der Kläger unterzog sich am 01.06.2017 in der deutschen Botschaft Kiew einem Sprachtest. Er gab an, im Elternhaus Deutsch und Russisch erlernt zu haben. Er habe aber nur einzelner Wörter auf Deutsch gesprochen. Er habe sich die Sprache darüber hinaus selbstständig angeeignet, auch habe er Privatunterricht genommen. Nach der Bewertung des Sprachtesters war ein Gespräch mit dem Kläger auf Deutsch trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich. 5 Mit Bescheid vom 06.10.2017 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Mangels beweisgeeigneter Dokumente könne keine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen festgestellt werden. Als Abstammungsnachweis seien grundsätzlich nur Geburtsurkunden aus dem jeweiligen Geburtsjahr geeignet. Nach 1990 ausgestellte Urkunden und solche, die in Zusammenhang mit der Ausreise erstellte seien, seien oft lediglich Gefälligkeitsbescheinigungen. Die Originalgeburtsurkunde des Vaters habe der Kläger nicht vorgelegt, sondern nur eine 2016 neu ausgestellte Urkunde, in der die Nationalität des Großvaters nicht eingetragen sei. Nicht beweisgeeignet sei auch die vorgelegte Archivauskunft zur Geburt des Großvaters W1. . Erfahrungsgemäß seien in den 30er-Jahren des 20. Jahrhunderts die Nationaltäten der Eltern noch nicht in Geburtsurkunden und -register eingetragen worden. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Großvater oder die Urgroßeltern väterlicherseits den kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Volksgruppe ausgesetzt gewesen seien. 6 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er legte Kopien einer Geburtsurkunde des Vaters mit deutschen Eintrag (Staatsangehörigkeit) des Großvaters aus dem Jahre 1960, einer Heiratsurkunde der Großeltern aus dem selben Jahr mit deutschen Nationalitätseintrag des Großvaters sowie die Kopie eines Militärpasses des Großvaters aus 1963, ebenfalls mit deutschem Nationalitätseintrag vor. Weitere Unterlagen reichte der Kläger unter dem 01.02.2018 nach, darunter ein Goethe-Zertifikat B1. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2018 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte die Einwände gegen die vorgelegten Dokumente aus dem Ablehnungsbescheid. Beim Sprachtest habe der Kläger eine eigene Geburtsurkunde aus dem Ereignisjahr 1987 vorgelegt, die den Vater mit russischer, die Mutter mit ukrainischer Nationalität ausweise. In der nunmehr vorgelegten Geburtsurkunde des Vaters aus dem Jahre 1960 sei der Großvater zwar mit deutscher Nationalität vermerkt. Dies lasse aber nur Rückschlüsse auf ein Volkstumsbekenntnis des Großvaters ab 1960 zu. Auch lägen keine Angaben zum Vertreibungsschicksal der direkten Vorfahren vor. Zudem sei die Volkszugehörigkeit bis zu der ersten vor dem 01.01.1924 geborenen Generation zurückzuverfolgen. Somit komme auf die 1941 bekenntnisfähige Generation der Urgroßeltern an, zu der aber nichts vorliege. 8 Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 28.03.2018. 9 Der Kläger hat am 20.04.2018 Klage erhoben. Auch der Urgroßvater des Klägers habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. Dies ergebe sich aus einer Kopie des Geburtsregisterauszuges. Auch die Urgroßmutter sei deutsche Volkszugehörige gewesen. Gleiches gelte für deren Vorfahren, wie sich aus einem Taufregisterauszug aus dem Jahre 1899 ergebe. Ein Vertreibungsschicksal liege vor, weil die Urgroßeltern aus Odessa nach Archangelsk vertrieben worden seien. Nach Odessa 1956 zurückgekehrt seien nur die Urgroßmutter mit ihren beiden Söhnen, darunter der Großvater des Klägers. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 06.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er hält die deutsche Abstammung des Klägers weiterhin nicht für erwiesen. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters väterlicherseits stehe in Zweifel. Es sei nicht nachprüfbar belegt, dass er über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge oder verfügt habe. Allein für die Urgroßeltern lasse sich die deutsche Volkszugehörigkeit positiv feststellen. Auf die Urgroßeltern dürfe nach der Rechtsprechung des OVG NRW aber zur Ableitung der deutschen Volkszugehörigkeit nicht zurückgegriffen werden. Zudem lasse sich für den Kläger selbst ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht feststellen. Hierfür sei stehe die entsprechende Eintragung in amtlichen Registern zur Verfügung. Von dieser Möglichkeit habe der Kläger bislang keinen Gebrauch gemacht. Solange die Möglichkeit bestehe, sich gegenüber staatlichen Stellen im Aussiedlungsgebiet zum deutschen Volkstum zu bekennen, bestehe nach Auffassung des BVA kein Raum für ein Bekenntnis „auf andere Weise“, auch nicht durch Vorlage eines Sprachzertifikats. 15 Der Kläger ist dem mit Schriftsatz vom 19.11.2018 entgegen getreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er den Wehrpass des Großvaters aus dem Jahr 1963, eine Heiratsurkunde der Großeltern und eine Geburtsurkunde des Vaters aus dem Jahr 1960 sowie seine eigene Geburtsurkunde aus dem Jahr 1987 vorgelegt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 06.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. 19 Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen: 20 Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Ob der 1987 geborene Kläger deutscher Volkszugehöriger ist, richtet sich nach der Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010). Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. 21 Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer Krankheit oder einer Behinderung nicht besitzen. 22 Es bestehen spätestens nach Vorlage der Original-Geburtsurkunde des Vaters, der Heiratsurkunde der Großeltern väterlicherseits aus dem Jahre 1960 und des Wehrpasses des Großvaters väterlicherseits aus dem Jahr 1963 keine durchgreifenden Zweifel an der Abstammung des Klägers von deutschen Volkszugehörigen. Einwände gegen die Echtheit der Urkunden sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die sich hieraus ergebende Zugehörigkeit des Großvaters väterlicherseits zur deutschen Volksgruppe fügt sich in die Angabe in der bereits zuvor vorgelegten Archivauskunft. Der Einwand der Beklagten, die Eintragung der Volkszugehörigkeit in Register und Urkunden sei 1937 nicht üblich gewesen, beschreibt möglicherweise einen Regelfall, nicht aber zwingend eine bindende Verwaltungspraxis. Für die deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters väterlicherseits streitet auch der Umstand, dass die Urgroßeltern in der väterlichen Linie ausweislich der in Kopie vorliegenden Unterlagen ebenfalls deutsche Volkszugehörige waren, was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird. Der Großvater väterlicherseits stammte folglich seinerseits von deutschen Volkszugehörigen ab. Der Einwand, es stehe nicht fest, dass er über ausreichende deutsche Sprachfertigkeiten verfügt habe, bleibt spekulativ, ein gesicherter Nachweis heute naturgemäß unmöglich. Gesichert ist nur, dass die deutsche Sprache im Elternhaus des Klägers nicht mehr gepflegt wurde. Da als Abstammungsperson jedoch auf den Großvater des Klägers abgestellt werden kann, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197-201, 24 kommt es darauf nicht maßgeblich an. Ob darüber hinaus die deutsche Abstammung des Klägers auch unmittelbar von dem Urgroßvater väterlicherseits abgeleitet werden kann oder dem von vornherein das Erfordernis einer generationsübergreifenden kulturellen Identitätsvermittlung, die in der Regel nicht durch die Urgroßeltern erfolgt, entgegensteht, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.07.2018 - 11 A 2091/17 -, juris, 26 bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen in Person des Großvaters väterlicherseits als hinreichend gesichert gelten kann. Diese wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Familie väterlicherseits möglicherweise keinem typischen Kriegsfolgenschicksal ausgesetzt war. Hierzu finden sich im Antragsformular zwar keine Angaben. Die Klägerseite hat jedoch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, die Urgroßeltern des Klägers seien nach Archangelsk verschleppt worden. Zurückgekehrt sei nur die Urgroßmutter mit den beiden Söhnen, darunter dem Großvater des Klägers. Die vorgelegte Liste der Bürger des Dorfes Kiewskoje aus dem Jahr 1975 belegt einen Zuzug 1956 aus Archangelsk. Durchgreifende Zweifel an dieser Darstellung bestehen nicht. 27 Der Kläger hat sich auch im Aussiedlungsgebiet zum deutschen Volkstum bekannt. Hierzu genügt nach der Neureglung der Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz neben den in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG genannten Tatbeständen ein Bekenntnis „auf andere Weise“, das nach Satz 2 insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht werden kann. Der Kläger hat einen solchen Nachweis vorgelegt. Er verfügt nach dem Ergebnis des Sprachtests 2017 in Kiew auch die nach Satz 3 der Vorschrift erforderliche Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 28 Dem kann nicht entgegen gehalten werden, es fehle ein positives Volkstumsbekenntnis des Klägers, weil er von der Möglichkeit, die deutsche Nationalität in amtlichen Registern einzutragen, bislang keinen Gebrauch gemacht habe. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG stellt die volkstumsbestimmenden Merkmale einer Nationalitätenerklärung, eines Bekenntnisses auf andere Weise und der rechtlichen Zuordnung zur deutschen Nationalität durch den Herkunftsstaat gleichwertig nebeneinander. Durch ihre „oder“-Verbindung bringt schon der Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck, dass das Vorliegen eines der Merkmale ausreicht. Bei Personen, die das Spracherfordernis in vollem Umfang erfüllen, darüber hinaus ein besonderes positives Bekenntnis durch Eintragung in amtliche Register zu fordern, liefe der Zielsetzung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes zuwider. Durch die Möglichkeit eines Bekenntnisses durch Spracherwerb im Aussiedlungsgebiet sollte den Unsicherheiten begegnet werden, die mit der Feststellungen eines Bekenntnisses „nur“ zum deutschen Volkstum nach aller Rechtslage verbunden waren. Es sollte der gewandelten Situation in den Nachfolgestaaten der UdSSR Rechnung getragen werden, die eine Nationalitätseintragung in amtlichen Registern teils gar nicht mehr vorsahen. Aus diesem Grunde ist eine ausdrückliche Erklärung zur deutschen Nationalität nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwar noch als Bekenntnistatbestand möglich, aber nicht mehr zwingende Voraussetzung deutscher Volkszugehörigkeit im Rechtssinne. 29 Angesichts dessen ist dem Kläger – vorbehaltlich der nach § 28 Satz 2 BVFG durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung – ein Aufnahmebescheid zu erteilen. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32 Rechtsmittelbelehrung 33 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 34 35 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 36 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 37 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 38 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 39 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 40 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 41 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 42 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 43 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 44 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 45 Beschluss 46 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47 5.000,00 Euro 48 festgesetzt. 49 Gründe 50 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 51 Rechtsmittelbelehrung 52 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 53 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 54 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 55 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 56 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.