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Urteil

20 K 15088/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0314.20K15088.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger stellte seinen Pkw Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 0000 am 29.09.2017 in Köln in der H.-----straße (ggb. Nr. 00-00) ab. Der Pkw wurde um 21:45 Uhr im Auftrag der Beklagten abgeschleppt. Nach den am 29.09.2017 von den Außendienstmitarbeitern der Beklagten gefertigten Lichtbildern war im maßgeblichen Bereich wegen des Köln-Marathon eine mobile Haltverbotszone (Zeichen 283 mit Zusatzschildern) eingerichtet für den Zeitraum vom 29.09.2017, 18:00 Uhr, bis 01.10.2017, 22:00 Uhr. Die Haltverbotszeichen für die Marathonstrecke wurden nach dem im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Aufstellungsprotokoll im Zeitraum vom 11.09. - 18.09.2017 aufgestellt. Der Kläger löste sein Fahrzeug am 30.09.2017 gegen Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 146,37 Euro bei dem Abschleppunternehmen aus. Mit Bescheid vom 13.10.2017 setzte die Beklagte nach Anhörung gegenüber dem Kläger Gebühren in Höhe von 62,00 Euro fest. Zur Begründung führte sie u.a. an, die Abschleppmaßnahme sei notwendig gewesen, weil das Fahrzeug im Haltverbot gestanden und eine Behinderung für eine Veranstaltung dargestellt habe. Der Kläger wandte sich hiergegen mit schriftlicher Äußerung vom 22.10.2017 und machte u.a. geltend, dass er das Fahrzeug nicht verbotswidrig abgestellt habe, denn eine Haltverbotsbeschilderung oder Sperren seien im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges am Tattag gegen 17:30 Uhr nicht vorhanden gewesen. Er habe den Pkw ordnungsgemäß in einer Parkbucht abgestellt und hierfür an dem Automaten einen Parkschein gelöst. Zugleich wurde vom Kläger die Erstattung der an das Abschleppunternehmen gezahlten Kosten begehrt. Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 02.11.2017 einen Zweitbescheid zum Gebührenbescheid vom 13.10.2017, mit dem sie an der Gebührenfestsetzung festhielt. Mit weiterem Bescheid vom 02.11.2017 lehnte sie den Erstattungsantrag ab. Der Kläger hat hiergegen am 23.11.2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt aus, die von der Beklagten erst kurz vor der Einleitung der Abschleppmaßnahme gefertigten Tatfotos belegten nicht, dass sein Fahrzeug im Haltverbot gestanden habe. Das auf dem einen Foto abgebildete Haltverbotsschild habe definitiv nicht am Anfang der Parkbuchten gestanden, wo sein Pkw gestanden habe. Das Fahrzeug habe am Anfang der Parkbuchten gestanden und direkt dahinter der Parkscheinautomat ohne ein entsprechendes Haltverbotsschild. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 02.11.2017 zu verpflichten, ihm 146,37 Euro zu erstatten, sowie den Gebührenbescheid der Beklagten vom 13.10.2017 in der Fassung des Zweitbescheides vom 02.11.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Abschleppvorgang für rechtmäßig, da das Fahrzeug des Klägers die geplante Marathonveranstaltung behindert habe. Die Verbotsbeschilderung sei im Zeitraum vom 11.09. - 18.09.2017 ordnungsgemäß aufgestellt worden, was durch das Aufstellungsprotokoll belegt werde. Das erste Haltverbotsschild sei unmittelbar zu Beginn Ecke N.-----straße vor dem auf Foto Bl. 2 des Verwaltungsvorganges sichtbaren Bürogebäude aufgestellt gewesen und habe über den Bereich des aufgestellten Parkautomaten gereicht, an dem unmittelbar dahinter das klägerische Fahrzeug geparkt gewesen sei. Das angeordnete Haltverbot habe sich bis zur nächsten Einmündung – D.-------straße - erstreckt. Die Beschilderung sei für alle Verkehrsteilnehmer gut sichtbar gewesen. Dies werde auch dadurch dokumentiert, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung und späteren Sicherstellung in dem fraglichen Bereich lediglich zwei Fahrzeuge – einschließlich des Pkw des Klägers – geparkt gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Gebührenbescheid vom 13.10.2017 in der Gestalt des Zweitbescheides vom 02.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Abschlepp- und Verwahrungskosten. Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) und § 15 Abs. 1 Nr. 7 (Verwaltungsgebühren) VOVwVG NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige – vorliegend der Kläger als Fahrer des in Rede stehenden Pkw - die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu erstatten und hierfür Verwaltungsgebühren zu entrichten. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme bestehen keine Bedenken. Voraussetzung für ein Eingreifen nach den bezeichneten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zur StVO vor, da das Fahrzeug des Klägers in einem Bereich abgestellt war, in dem das Halten und Parken am 29.09.2017 ab 18:00 Uhr – auch auf dem Seitenstreifen - durch entsprechende mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) mit Zusatzschildern untersagt war. Ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Dokumentation untersagten die aufgestellten mobilen Verkehrszeichen 283 mit Zusatzschildern im Zeitraum vom 29.09.2017, 18:00 Uhr, bis 01.10.2017, 22:00 Uhr in der H.-----straße jegliches Halten und Parken, und zwar auch auf den Seitenstreifen. Für den hier in Rede stehenden Bereich der H.-----straße war der von der Beschilderung gemeinte Bereich durch das auf dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Foto erkennbare Anfangsschild an der Einmündung der N.-----straße mit dem in die Richtung zur Einmündung der D.-------straße weisenden Richtungspfeil (Bl. 3) klar gekennzeichnet. Gegen dieses absolute Haltverbot hat der Kläger verstoßen, weil sein Fahrzeug im Zeitpunkt des Einschreitens der Außendienstmitarbeiter der Beklagten um 21:40 Uhr in dem betroffenen Bereich (etwa in der Mitte) in einer der dort befindlichen10 Parkbuchten auf dem Seitenstreifen stand. Das aus dem Schild ersichtliche absolute Haltverbot war dem Kläger gegenüber wirksam, auch wenn er das Verkehrsschild nicht gesehen haben sollte. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, mit der Bekanntgabe wirksam. Verwaltungsakte in Form von Verkehrszeichen sind bekannt gemacht, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie für die Verkehrsteilnehmer, an die sie sich richten, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden können, wobei unerheblich ist, ob die Betroffenen das Verkehrszeichen tatsächlich gesehen haben. Hierbei sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, treffen dementsprechend andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Er ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die Zulässigkeit des Parkens an der gewünschten Stelle zu informieren. Eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs, ob ein Halte- oder Parkverbot besteht, gehört deshalb zu der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt des Fahrers. Eine Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr müssen nicht stets bereits während der Fahrt gegeben sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.15 -, Rn. 15, 19 f., 21, juris. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte nach dem sich bietenden Akteninhalt in diesem Straßenabschnitt ein hinreichend bestimmtes absolutes Haltverbot eingerichtet, das die ansonsten bestehende Parkberechtigung in den Parktaschen auf dem Seitenstreifen (zu den vorgesehenen Zeiten bei Lösung eines Parkscheines) aufhob. Die maßgeblichen Haltverbotsschilder sind auch mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 vollen Tagen, vgl. hierzu die neueste Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 – 3 C 25/16 -, juris, aufgestellt worden, nämlich bereits jedenfalls bis zum 18.09.2017. Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. Im vorliegenden Fall ist es durch das verbotswidrige Parken des Klägers zu einer Behinderung für die Vorbereitung und Durchführung des Köln-Marathon gekommen. Die Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastet den Kläger mit Abschleppkosten und Verwahrungskosten, deren Höhe (146,37 Euro) im Bereich der Beklagten durchschnittlich ist. Darüber hinaus hat er Gebühren zu zahlen, deren Höhe nicht zu beanstanden ist. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW und § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW. Demnach ist für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Gebühr von 25 Euro bis 150 Euro vorgesehen, so dass 62,00 Euro im unteren Bereich des Rahmens liegen und angemessen erscheinen. Der Kläger hat gebührenspezifische Einwendungen auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 208,37 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.