Urteil
25 K 3725/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0326.25K3725.11.00
28Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur), eine Diskriminierung ihrer Abnehmer von Postdienstleistungen mittels einer Tochtergesellschaft abzustellen. Die Klägerin ist aus dem Teil-Sondervermögen des Bundes "E. C. Q. " hervorgegangen und war bis Ende 2007 Inhaberin der gesetzlichen Exklusivlizenz für ein ausschließliches Beförderungsrecht von Briefsendungen und adressierten Katalogen innerhalb bestimmter Preis- und Gewichtsgrenzen. Neben End-to-End-Zustellleistungen bietet sie auch sog. Teilleistungen an, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Absender teilleistungsrelevante Vorleistungen, wie z.B. Sortierung auf Leitregion und Einlieferung in die Briefzentren, selbst erbringt oder durch sog. KonsoIidierer erbringen lässt. Im Juni 2000 wurde die G. N. E1. GmbH als privates Postdienst-Unternehmen in E1. gegründet. Es bot ab August 2000 einen Briefdienst für Düsseldorf an und erhielt eine Lizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen bis 1.000 g (D-Lizenzurkunde 00/0000 vom 10.01.2002). Im Jahr 2004 ist die G. N. E1. GmbH als 100%-ige Tochtergesellschaft der E. Q. C1. I. GmbH in den Konzern E. Q. E2. eingegliedert worden. Die E. Post C1. I. GmbH ist wiederum eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Klägerin. Am 13.10.2008 schlossen die G. N. E1. GmbH und die E. Q. C1. I. GmbH einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Danach unterstellt die G. N. E1. GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft der E. Q. C1. I. GmbH, die berechtigt ist, der Geschäftsführung der G. N. E1. GmbH Weisungen zu erteilen. Die G. N. E1. GmbH ist verpflichtet, ihren Gewinn an die E. Q. C1. I. GmbH abzuführen. Die E. Q. C1. I. GmbH ist ihrerseits verpflichtet, entstehende Jahresfehlbeträge auszugleichen. Bis Ende 2011 erbrachte die G. N. E1. GmbH Postdienstleistungen ausschließlich in den Gebieten, die auch von den Beigeladenen mit eigenem Zustellnetz bedient werden. Das Zustellgebiet erstreckte sich auf Düsseldorf, das Ruhrgebiet, die PLZ-Regionen 58 – 59 (Hagen, Hamm) und ab November 2010 auf ausgewählte Postleitbereiche in bestimmten Leitregionen Berlins. Zusätzlich ist in diesen Gebieten auch die Klägerin selbst tätig. Die G. N. E1. GmbH bot Postdienstleistungen mit eigenem Zustellnetz zu niedrigeren Entgelten als die Klägerin an. Ihre Leistungen wurden unter den Bezeichnungen C6, C5 und C4, die den Sendungsformaten der Klägerin entnommenen sind, in drei unterschiedlichen Varianten angeboten. Die Zustellung erfolgte in allen Varianten an fünf Werktagen. Die Einlieferungsbedingungen der G. N. E1. GmbH sahen in allen Varianten eine unentgeltliche Abholung beim Kunden mit nachträglicher Abrechnung der Sendungen sowie eine Zustellung am Folgetag vor. Etwa ein Viertel ihrer Umsätze erzielte die G. N. E1. GmbH 2010 anhand der in der Leitregion 40 angebotenen end-to-end-Beförderung. Dort und ab Februar 2010 auch im Ruhrgebiet bot die G. N. E1. GmbH vor allem die Beförderung konsolidierter und auf Zustellbezirke vorsortierter Sendungen ab einer Mindesteinlieferungsmenge von 250 Stück (Großeinlieferungen) an. Außerdem bot die G. N. E1. GmbH die Beförderung von inhaltsgleichen Massensendungen an, die sie später Infopost nannte. Für eine end-to-end-Beförderung erhob die G. N. E1. GmbH bei einer Mindesteinlieferungsmenge von 50 Sendungen zuletzt folgende Entgelte zzgl. Umsatzsteuer: Für Briefe im Format C6 verlangte sie 0,44 € und für die Formate C5 und C4 jeweils 1,15 €. Großeinlieferungen ab 250 Sendungen beförderte die G. N. E1. GmbH im Format C6 (bis 50 g) für 0,35 €, im Format C5 (bis 500 g) für 0,45 € und im Format C4 (bis 1000 g) für 0,80 €, im Einzelfall auch für 0,65 €. Inhaltsgleiche Massensendungen beförderte sie im Format C6 (bis 50 g) für 0,25 €, im Format C5 (bis 500 g) für 0,35 € und im Format C4 (bis 1000 g) für 0,60 €. Die Teilleistungsentgelte der Klägerin bei Einlieferung von mindestens 250 Sendungen in das zustellnahe Briefzentrum Eingang (BZE) betrugen netto im Jahr 2011 für den Standardbrief (bis 20 g) 0,341 €, für den Kompaktbrief (bis 50 g) 0,558 €, für den Großbrief (bis 500 g) 0,899 € und für den Maxibrief (bis 1000 g) 1,364 €. Gewinn erwirtschaftete die G. N. E1. GmbH nie. Entstandene Verluste in Millionenhöhe glich die Muttergesellschaft aus. Nachdem die Bundesnetzagentur Vorwürfe erreichten, die Klägerin diskriminiere ihre Kunden durch Preisspaltung und behindere dadurch den Wettbewerb, eröffnete die Bundesnetzagentur ein Verfahren zur nachträglichen Entgeltkontrolle. Mit Beschluss vom 14.06.2011 - Az. XX0x-00/000 - stellte die Bundesnetzagentur nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Verstöße gegen das Postgesetz förmlich fest und forderte die Klägerin sowie die G. N. E1. GmbH auf, unverzüglich einen postgesetzkonformen Zustand herzustellen. Der G. N. E1. GmbH gab sie auf, ihre Entgelte an die Teilleistungsentgelte der Klägerin anzupassen und mit den Kosten etwaiger Postvorbereitung und Abholung zu beaufschlagen. Unter Ziffer 7 des Beschlusses vom 14.06.2011 stellte die Bundesnetzagentur fest, dass die Klägerin gegen den Maßstab des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG verstoße, indem sie über die G. N. E1. GmbH gleichartigen Abnehmern günstigere Entgelte für vergleichbare Leistungen gewähre. Sie forderte die Klägerin unter Ziffer 8 des Beschlusses vom 14.06.2011 auf, die unter Ziffer 7 festgestellte Diskriminierung unverzüglich, spätestens bis zum 31.08.2011, abzustellen. Zur Begründung gab die Bundesnetzagentur im Wesentlichen an, dass die Klägerin die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen missbräuchlich behindere. Über die G. N. E1. GmbH habe sie zu nicht kostendeckenden Entgelten Postdienstleistungen ausschließlich in den Regionen angeboten, in denen die Wettbewerber mit eigenem Zustellnetz tätig seien (Rhein/Ruhr und Berlin). Damit sei bezweckt worden, deren Kunden abzuwerben. Außerdem diskriminiere die Klägerin ihre Kunden auch durch Preisspaltung, indem sie über die G. N. E1. GmbH nur solche Kunden in den Genuss günstigerer Preise als die BZE-Teilleistungsentgelte kommen lasse, die ihren Sitz in den Einzugsbereichen der G. N. E1. GmbH haben. Dies sei mit dem auf die Klägerin und die G. N. E1. GmbH anzuwendenden funktionalen Unternehmensbegriff unvereinbar. Am 30.06.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie den von der G. N. E1. GmbH bedienten Markt nicht beherrsche. Zudem sei die Zustellung der Sendungen von Großkunden mittels des eigenen regionalen Zustellnetzes der G. N. E1. GmbH nicht mit der Weiterbeförderung von Sendungen vergleichbar, die im Briefzentrum Eingang der Klägerin eingeliefert werden. Jedenfalls sei zu beachten, dass die G. N. E1. GmbH nicht die Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen, sondern nur die Kosten des eigenen Zustellnetzes zu tragen habe. Ihre Entgeltkalkulation für 2010 und 2011 berücksichtige neben den variablen Kosten anteilige Gemeinkosten für Personal-, Sach- und Kapitalkosten. Bei der Prüfung des postrechtlichen Diskriminierungsverbotes komme es nicht auf die Einhaltung der Kosten effizienter Leistungsbereitstellung, sondern darauf an, ob unterschiedlichen Preisen unterschiedliche Kostenstrukturen innerhalb des Konzerns zugrunde liegen. Die Bundesnetzagentur habe auch nicht dargelegt, dass die Klägerin eine planvolle Verdrängung ihrer Wettbewerber verfolge. Sie wolle neben Universaldienstleistungen nicht nur Teilleistungen anbieten, sondern sich auch in der Art einer Zweimarkenstrategie um ausgeschriebene Postdienstleistungen bewerben. Letztlich führe ein Verlust von Großkunden dazu, dass die Preise für Universaldienstprodukte steigen würden. Am 30.06.2011 hat die G. N. E1. GmbH gegen die Regelungen in den Ziffern 1 - 6 und 9 des Beschlusses vom 14.06.2011 im Verfahren 22 K 3724/11 Klage erhoben und am 07.07.2011 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 01.09.2011 hat das VG Köln den Eilantrag im Verfahren 22 L 1011/11 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 15.11.2011 im Verfahren 13 B 1082/11 zurückgewiesen. Am 19.12.2011 hat die G. N. E1. GmbH ihre gegen die Regelungen in den Ziffern 1 - 6 und 9 des Beschlusses vom 14.06.2011 erhobene Klage zurückgenommen und zum 31.12.2011 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Die Klägerin beantragt, Ziffern 7 und 8 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14.06.2011 (XX0x-00/000) aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass Ziffern 7 und 8 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14.06.2011 (XX0x-00/000) rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unbegründet. Hierzu vertieft die Beklagte die Ausführungen der Bundesnetzagentur im angefochtenen Beschluss. Ergänzend macht sie geltend, dass die Großkundenangebote der G. N. E1. GmbH mit den BZE-Teilleistungsangeboten der Klägerin vergleichbar seien. Soweit die G. N. E1. GmbH zusätzlich eine Abholung der Sendungen und nachträgliche Rechnungsstellung offeriert habe, könne dies erst Recht keine geringeren, sondern allenfalls höhere Entgelte als die Teilleistungspreise der Klägerin rechtfertigen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie halten die Klage insgesamt für unzulässig, weil die G. N. E1. GmbH ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und die Klage im Verfahren 22 K 3724/11 zurückgenommen habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist gem. § 42 Abs. 1 VwGO unzulässig (geworden). Die mit dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14.06.2011 unter Ziffer 7 getroffene Feststellung und die unter Ziffer 8 erfolgte Anordnung haben sich nach Klageerhebung erledigt. Damit sind die mit der Anfechtungsklage bekämpften beschwerenden Regelungen weggefallen. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Diese Vorschrift steht im inneren Zusammenhang mit der in § 35 Satz 1 VwVfG normierten Regelungsfunktion des Verwaltungsakts. Da Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist, dass dieser eine Regelung hinsichtlich eines konkreten Sachverhaltes trifft, hat sich ein Verwaltungsakt erledigt, bei dem die ihm ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfallen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 - NVwZ 2009, 122 Rn. 13. Von einer Erledigung des Verwaltungsakts ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Regelungsobjekt des Verwaltungsakts entfällt, was speziell bei betriebsbezogenen Geboten der Fall ist, vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.04.2017 - 12 ZB 13.2101 - juris Rn. 11. Die G. N. E1. GmbH hat ihren Geschäftsbetrieb zum 31.12.2011 eingestellt. Zwar genügt zur förmlichen Beendigung der Rechtsform einer GmbH nicht allein die Einstellung des Geschäftsbetriebs, weil vor Löschung im Handelsregister die GmbH gemäß §§ 60, 66 GmbHG abgewickelt und liquidiert werden muss. Dies ist nach Angaben der Klägerin nicht geschehen. Es steht jedoch bestandskräftig fest, dass die G. N. E1. GmbH ihr Geschäft nicht mehr mit den angebotenen Postdienstleistungen zu den im Beschluss vom 14.06.2011 inkriminierten Entgelten betreiben darf. Denn die G. N. E1. GmbH ist den sie betreffenden Anordnungen im angegriffenen Beschluss nachgekommen. Die ursprünglich von ihr im Verfahren 22 K 3724/11 hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat die G. N. E1. GmbH am 19.12.2011 zurückgenommen. Damit steht endgültig fest, dass die Klägerin nicht mehr im Sinne der Ziffer 7 des Beschlusses vom 14.06.2011 „über die Betroffene zu 1.“ - die G. N. E1. GmbH - „gleichartigen Abnehmern günstigere Entgelte für vergleichbare Leistungen“ einräumen kann. Denn die gegenüber der G. N. E1. GmbH ergangenen Anordnungen, ihre Entgelte anzupassen und Diskriminierungen abzustellen, sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die sich grundsätzlich fortlaufend nur für den jeweils abgelaufenen Zeitraum erledigen. Die gegenüber der Klägerin unter Ziffer 8 des Beschlusses ergangene Anordnung, „die zu 7. festgestellte Diskriminierung unverzüglich, spätestens bis zum 31.08.2011, abzustellen“, hat sich damit aufgrund der dauerhaften Verpflichtung der G. N. E1. GmbH zur Entgeltanpassung "anders" im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt: Eine Aufhebung der Regelungen unter Ziffer 7 und 8 des Beschlusses vom 14.06.2011 ist sinnlos geworden, weil die Klägerin mittels des Tochterunternehmens G. N. E1. GmbH ohnehin die beanstandete Diskriminierung nicht mehr durchführen kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Feststellungen in Ziffer 7 und die Anordnung in Ziffer 8 des angefochtenen Beschlusses nicht von der beanstandeten Geschäftstätigkeit der G. N. E1. GmbH unabhängig. Gegenstand der die G. N. E1. GmbH betreffenden Feststellungen und Anordnungen im Beschluss vom 14.06.2011 sind Entgelterhebungen für konkrete Postdienstleistungen der G. N. E1. GmbH, welche die Bundesnetzagentur aufgrund der Ausgestaltung des Dienstleistungsangebotes der G. N. E1. GmbH im Einzelnen als mit den BZE-Teilleistungsangeboten der Klägerin vergleichbar erachtet und als nicht kostendeckend bewertet hat. Soweit die Bundesnetzagentur die Begründung ihrer Entscheidung zusätzlich auf den funktionalen Unternehmensbegriff und den Vorwurf einer Preisspaltung gestützt hat, wonach ein missbräuchlicher Abschlag insoweit zu bejahen ist, als die Entgelte eines Konzernunternehmens die Referenzentgelte der Muttergesellschaft unterschreiten, folgt daraus nichts Abweichendes. Denn die Entgeltanpassungsanordnung der Bundesnetzagentur betrifft allein die G. N. E1. GmbH. Der Missbrauchsvorwurf, nämlich die von der Bundesnetzagentur unter Ziffer 7 des angefochtenen Beschlusses festgestellte Diskriminierung und die Anordnung gegenüber der Klägerin unter Ziffer 8 des Beschlusses, dies abzustellen, betrifft ausschließlich die Handlungsweise der Klägerin mittels der von ihr beherrschten G. N. E1. GmbH. Auf zukünftige Verhaltensweisen der Klägerin oder etwaiger Tochtergesellschaften, geschweige denn die grundsätzliche Zulässigkeit einer Zweitmarkenstrategie, erstreckt sich die Anordnung schon ihrem eindeutigen Wortlaut nach durch diese zusätzliche Begründung nicht. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, aber gleichfalls unzulässig. Der Klägerin fehlt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Rechtswidrigkeit der erledigten Verwaltungsakte. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern. Daran fehlt es hier. Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffern 7 und 8 des streitgegenständlichen Beschlusses. Ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes aufgrund einer Wiederholungsgefahr setzt nach dieser Vorschrift die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 7 B 108.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211, S. 41. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1986 - 1 C 10.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 162. Die Gefahr, dass es in einer zukünftigen tatsächlich vergleichbaren Situation aus den nämlichen Gründen wieder zu der angegriffenen Anordnung kommt, ist nicht absehbar. Zwar ist die Klägerin nicht willens und bereit, im Konzernverbund neben den Preisen für Universaldienstleistungen allein Teilleistungen anzubieten. Die Bundesnetzagentur hat jedoch lediglich gegenüber der G. N. E1. GmbH angeordnet, ihre Entgelte für die von ihr angebotenen Postdienstleistungen wie gefordert gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PostG anzupassen. Die Anordnung ist bestandskräftig. Damit ist das Interesse der Klägerin an einer Rechtswidrigkeitsfeststellung im Hinblick auf die sie betreffende Feststellung und die Maßnahme, eine Diskriminierung mittels der G. N. E1. GmbH abzustellen, unter dem Blickwinkel einer Wiederholungsgefahr aufgrund einer tatsächlich vergleichbaren Situation nicht schutzwürdig. Denn selbst nach einer Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes wäre es der G. N. E1. GmbH nicht erlaubt, für die im angefochtenen Beschluss konkret beschriebenen Postdienstleistungen erneut die inkriminierten Entgelte zu erheben. Dass die Klägerin auf andere Weise als mittels der G. N. E1. GmbH parallele regional begrenzte Zustellnetze mit vergleichbaren Postdienstleistungen zu vergleichbaren Entgelten bedienen will, hat sie weder geltend gemacht, noch ist dies ansonsten ersichtlich und mithin völlig ungewiss. Auch unter dem Aspekt einer Rehabilitierung hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffern 7 und 8 des streitgegenständlichen Beschlusses. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine nach außen wirkende, andauernde Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.1976 - 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134 (138 f.) u. vom 04.10.2006 - 6 B 64.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 36 S. 4 f. Die Schwelle eines solchen ethischen Unwerturteils, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen, wird erst mit einem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens überschritten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.1952 - 1 BvR 197/53 - BVerfGE 9, 167 (171) und Urteil vom 06.06.1967 - 2 BvR 375, 53/60 und 18/65 - BVerfGE 22, 49 (79 f.). Einen solchen Vorwurf hat die Beklagte nicht erhoben. Ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit einem tiefgreifenden Eingriff durch den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14.06.2011 in die Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 GG begründen. Nach Art. 19 Abs. 3 GG sind zwar auch inländische juristische Personen grundrechtsfähig, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach nicht nur auf natürliche Personen anwendbar sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Rechtsschutzinteresse aber über die Fälle hinaus, in denen ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen, auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe stellen Maßnahmen wie beispielsweise Freiheitsbeschränkungen, polizeiliche Misshandlungen, Telefonüberwachungen, Hausdurchsuchungen und Eingriffe in die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit dar. Eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen des berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses hinaus verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in Grundrechte oder Grundfreiheiten annimmt, ist auch aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) in Verbindung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot nicht herzuleiten, vgl. BVerwG. Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303 m.w.N. Belastende Eingriffsmaßnahmen können von Betroffenen zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüft werden. Vor einer Erledigung des Verwaltungsaktes stehen dafür die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat. Erschöpft sich sein Anliegen dagegen in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG nur zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 - BVerfGE 104, 220 (232 f.) und vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 (86) m.w.N. Bereits diese - beispielsweise polizeilichen Eingriffsmaßnahmen innewohnende - Eigenart fehlt postrechtlichen Missbrauchs- und Anpassungsverfügungen im Rahmen nachträglicher Entgeltkontrolle gemäß §§ 25 Abs. 1, 20 Abs. 2 PostG. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, dass das erkennende Gericht im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 22 L 1011/11 mit Beschluss vom 01.09.2011 die Klärung schwieriger Rechtsfragen ausdrücklich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten hat, verkennt sie, dass sie nicht Beteiligte dieses Verfahrens war. Antragstellerin dieses Eilverfahrens war die G. N. E1. GmbH. Diese hat eine Klärung der Rechtmäßigkeit der ihr gegenüber durch Beschluss vom 14.06.2011 ergangenen Anordnungen und Feststellungen im Hauptsacheverfahren 22 K 3724/11 durch Klagerücknahme am 19.12.2011 unterbunden. Den Rechtsschutzverzicht muss sich die Klägerin zurechnen lassen, weil sie die G. N. E1. GmbH als 100%-iges Tochterunternehmen aufgrund des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages vom 13.10.2008 beherrscht. Aufgrund der Dauerwirkung der gegenüber der G. N. E1. GmbH durch Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14.06.2011 angeordneten Entgeltanpassungen wäre eine Klärung der die Klägerin interessierenden Rechtsfragen im Verfahren 22 K 3724/11 ohne weiteres möglich gewesen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt sich schließlich nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung. Es entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Amtshandlung im Hinblick auf einen in Aussicht genommenen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess begehrt wird, ein berechtigtes Interesse fehlt, wenn der Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess offensichtlich aussichtslos ist. Die Voraussetzungen der Amtshaftung gemäß Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB oder des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs liegen nicht vor. Zwar wirkt bereits die verwaltungsgerichtliche Klage gemäß § 209 BGB verjährungshemmend, vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1985 - III ZR 62/84 - BGHZ 95, 238 ff. Ein Amtshaftungsanspruch scheidet aber aus, weil den Amtswaltern der Bundesnetzagentur selbst bei Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anpassungsverfügung keine schuldhaft fehlerhafte Rechtsanwendung zur Last zu legen ist. Die unionsrechtliche Staatshaftung greift nicht ein, da ein etwaiger Verstoß gegen das Unionsrecht nicht hinreichend qualifiziert war. Einem Amtswalter ist auch bei fehlerhafter Rechtsanwendung regelmäßig kein Verschulden im Sinne des § 839 BGB vorzuwerfen, wenn seine Amtstätigkeit durch ein mit mehreren rechtskundigen Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht aufgrund einer nicht nur summarischen Prüfung als objektiv rechtmäßig angesehen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 (105 ff.) = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 - BGHZ 97, 97 (107). Dahinstehen kann, ob eine Anwendung der Kollegialgerichtsregel nicht gerechtfertigt ist, wenn mit der Bundesnetzagentur eine oberste Dienststelle eine grundlegende Maßnahme getroffen hat. Für ein Verschulden der Amtswalter der Bundesnetzagentur ist jedenfalls nichts ersichtlich. Denn die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch unbegründet. Die von der Klägerin angefochtene Missbrauchsverfügung im angefochtenen Beschluss vom 14.06.2011 war rechtmäßig und hat sie nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die Regelungen in Ziffern 7 und 8 des Beschlusses finden in §§ 19 Satz 2, 25 Abs. 2, 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG eine hinreichende Rechtsgrundlage. Die Klägerin hat gegen den Maßstab des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG verstoßen, indem sie über die G. N. E1. GmbH gleichartigen Abnehmern günstigere Entgelte für vergleichbare Leistungen gewährt hat. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 PostG liegen vor. Die umstrittenen Entgelte waren nicht genehmigungsbedürftig im Sinne dieser Vorschrift, da ausweislich der AGB der G. N. E1. GmbH für die end-to-end Beförderung eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück und für Großeinlieferungen von 250 Stück vertraglich vorausgesetzt wurde, § 19 Satz 2 PostG. Zu der Geschäftstätigkeit der G. N. E1. GmbH hat das OVG NRW im Verfahren 13 B 1082/11 mit Beschluss vom 15.11.2011 ausgeführt: „Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (VG Köln - 22 K 3724/11 -) gegen die Ziffern 1 bis 6 und 9 des Beschlusses der Bundesnetzagentur - BNetzA - vom 14. Juni 2011, wonach Entgelte der Antragstellerin nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 PostG entsprechen und anzupassen sind, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Beschlusses. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt auch aus der Sicht des Senats bei summarischer Beurteilung der Rechtmäßigkeit des teilweise angefochtenen Beschlusses und einer erfolgsunabhängigen Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Insbesondere kann bei der begrenzten Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht von einer hohen Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage der Antragstellerin oder von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Teile des Beschlusses der BNetzA ausgegangen werden. Eine zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Teils des Beschlusses der BNetzA führende inhaltliche Unbestimmtheit (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG) in Bezug auf die Ziffern 1 bis 3 einerseits und Ziffer 4 andererseits des Tenors des Beschlusses der BNetzA steht nicht in Frage, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat. Der entsprechende Teil des Tenors des BNetzA-Beschlusses enthält zunächst in Ziffer 1 die Feststellung, dass die Entgelte für die Postdienstleistungen C6, C5 und C4 der Antragstellerin nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 PostG entsprechen und in Ziffer 2 eine Anpassungsaufforderung, die in Ziffer 3 betragsmäßig bis zu einer bestimmten, an den vergleichbaren Entgelten für Postdienstleistungen der E3. Q. AG, der Muttergesellschaft der Antragstellerin, orientierten Höhe konkretisiert wird. Dass diese Regelung als "Vergleichsmaßstab" auf die dem Leistungsangebot der Antragstellerin entsprechenden BZE-Teilleistungen der E3 Q. , also die von dieser gegenüber anderen Postdienstleistern erbrachten Leistungen, und auf die zugehörigen Entgelte abstellt, kann angesichts der Ausführungen in dem BNetzA-Beschluss zur Begründung der Tenor-Ziffer 3 (Seiten 59, 60 des Beschlusses), in der ein Entgelt für die end-to-end-Beförderung nicht genannt ist, nicht ernstlich zweifelhaft sein. Ziffer 4 des Tenors des BNetzA-Beschlusses bezieht sich auf etwaige zusätzliche postvorbereitende Tätigkeiten bzw. Abholtätigkeiten der Antragstellerin und enthält ein Beaufschlagungsgebot der entsprechenden Kosten auf die nach Ziffer 3 des Tenors bestimmten Entgelte. Wegen des Zusammenhangs mit Ziffer 3 des Tenors und deren Bezug auf die BZE-Leistungen der E3. Q. AG betrifft dementsprechend auch die Ziffer 4 eine Beaufschlagung in Relation zu den Entgelten für BZE-Teilleistungen der E3. Q. AG. Die im Rahmen des Diskriminierungsverbots auf Seite 44 des BNetzA-Beschlusses angesprochene Vergleichbarkeit der end-to-end-Beförderung der Antragstellerin mit gegenüber anderen Postdienstleistern erbrachten Beförderungsleistungen ist demgegenüber für die Auslegung der Ziffern 3 und 4 des Beschlusses ohne Relevanz und kann die entsprechende BZE-Teilleistung der E3. Q. AG als Bezugsobjekt in diesen Ziffern nicht in Zweifel ziehen. Materiell-rechtliche Grundlagen für die in Frage stehende Anpassungsverfü-gung sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die §§ 25 Abs. 2, 19 Satz 2, 20 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 PostG. Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anpassungsverfügung erfüllt. In Bezug auf die im Rahmen des § 20 Abs. 2 Nr. 2 PostG relevante Marktabgrenzung kann dahinstehen, ob die - vom Verwaltungsgericht bestätigte - Annahme der BNetzA im angefochtenen Beschluss vom 14. Juni 2011, als räumlich relevanter Markt sei das Gebiet der Bundesrepublik anzusehen, zutreffend ist oder ob angesichts der hauptsächlichen Tätigkeit der Antragstellerin in den Ballungsgebieten Düsseldorf, Ruhrgebiet und Teilen von Berlin auf diese Bereiche abgestellt werden müsste. Auch bei Zugrundelegung der bezeichneten örtlich begrenzten Bereiche ist - wie die BNetzA und das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen haben - über die Bestimmung des § 36 Abs. 2 GWB, die für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und damit auch für den hier in Frage stehenden Bereich der Bewertung der Abschläge der Antragstellerin gilt, vgl. BGH Kartellsenat, Urteil vom 23.06.2009 - KZR 21/08 - (Entega I), NJW-RR 2010, 618, wegen der Konzernverbundenheit mit ihrer Muttergesellschaft E. Q. AG und unter Berücksichtigung deren Postdienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung der Antragstellerin anzunehmen. Der (erneute) Hinweis der Antragstellerin auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2005 - 34 O (Kart) 242/04) -, (juris), wonach eine marktbeherrschende Stellung ihrerseits nicht angenommen werden könne, bedingt keine andere Sichtweise. Das Verwaltungsgericht hat bereits ausgeführt, dass jenem Urteil angesichts der andersartigen damaligen Sach- und Rechtslage eine verbindliche Wirkung für die jetzt relevante Marktabgrenzung nicht beigemessen werden könne. Dem schließt sich der Senat an, zumal die angegebene Wertung zur nicht bestehenden Marktbeherrschung durch die Antragstellerin nicht auf eigenen Feststellungen des Landgerichts beruhte, sondern die fehlende Marktbeherrschung der Antragstellerin nach dem unstreitigen Vorbringen der damaligen Prozessparteien angenommen worden war. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Frage, ob es sich bei der von der Antragstellerin angebotenen Leistung um eine gegenüber der von der BNetzA herangezogenen BZE-Dienstleistung der E3. Q. AG höherwertige Dienstleistung i. S. d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG handele, wegen der schwierigen Bewertung der unterschiedlichen Leistungsmerkmale (Abholung der Sendungen beim Kunden, Zeitpunkt der Rechnungsstellung, Sortierung der Sendungen, Einlieferungsmenge, Häufigkeit der Zustellungen) der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten, ist akzeptabel. Die summarische Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens zwingt jedenfalls nicht zu der Annahme entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin, dass ihre Postdienstleistungen höherwertig seien und dass deshalb ein anderer sachlich relevanter Markt als bezüglich der Postdienstleistungen ihrer Muttergesellschaft zu Grunde zu legen sei. Es spricht vielmehr in Abwägung aller, insbesondere der aus Kundensicht bedeutsamen Leistungsmerkmale Überwiegendes dafür, dass insoweit derselbe Markt relevant ist und eine Markt- Differenzierung zwischen Universaldienstleistungen und den Leistungen der Antragstellerin nicht geboten ist. Unter Berücksichtigung des § 36 Abs. 2 GWB begegnet auch die - vom Verwaltungsgericht gebilligte - Entscheidung der BNetzA, grundsätzlich die Teilleistungsentgelte BZE der E3. Q. AG als Maßstab für die der Antragstellerin auferlegten Entgeltanpassungen anzusehen, keinen Bedenken. Es ist davon auszugehen, dass die festgesetzten Entgelte den normativen postrechtlichen Entgeltgrundsätzen entsprechen und sich insbesondere auch an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung orientieren (§ 20 Abs. 1 PostG, § 3 Abs. 2 PEntgV, vgl. dazu u. a. OVG NRW, Urteile vom 10.03.2011 - 13 A 3211/06 - N&R 2011, 160 und vom 15.09.2011 - 13 A 1627/08 - juris, so dass die Angemessenheit der Entgeltfestsetzung angenommen werden kann. Dem Entgeltniveau der E3. Q. AG entsprechen die Entgelte der Antragstellerin für den Postdienstleistungen der Muttergesellschaft vergleichbare Leistungen nicht. Ob es sich insoweit begrifflich um eine sog. "gezielte Kampfpreisunterbietung" handelt, muss nicht abschließend beurteilt werden. Jedenfalls ist im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Annahme gerechtfertigt, das Entgeltverhalten der Antragstellerin mit unter den Entgelten der Muttergesellschaft liegenden Entgelten für vergleichbare Postdienstleistungen sei missbräuchlich. Dies gilt angesichts dessen, dass in Bezug auf die Entgelte der E3. Q. AG davon auszugehen ist, dass die insoweit festgesetzten Entgelte insbesondere auch an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung orientiert sind, und in Zusammenhang mit der aus § 36 Abs. 2 GWB abgeleiteten Folgerung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin und die E. Q. AG seien kartellrechtlich als einheitliches Unternehmen zu betrachten, bei dem Kenntnisse und Verhaltensweisen der Muttergesellschaft zuzurechnen sind und umgekehrt. Der Zweck der Unterschreitung der Entgelte der Muttergesellschaft ist von der Antragstellerin, für die insoweit unter Berücksichtigung des auch hier aktivierbaren Rechtsgedankens des § 20 Abs. 5 GWB und des § 26 Abs. 1 PostG eine entsprechende Mitwirkungs- und Darlegungslast anzunehmen ist, nicht hinreichend und überzeugend im Sinne einer Orientierung an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung offenbart worden. Er kann bei sachgerechter und realistischer Würdigung der gesamten Umstände objektiv nur dahin gedeutet werden, dass die niedrigeren Preise zugunsten der Muttergesellschaft eine Verringerung des Wettbewerbs in den betroffenen räumlichen Bereichen bewirken sollen. Die Antragstellerin ist vorwiegend in Regionen tätig, in denen bereits ihre Muttergesellschaft mit entsprechenden Dienstleistungen wirkt, in dem aber auch die Beigeladenen mit einer eigenen Dienstleistungs-Infrastruktur den Markt bedienen, so dass die Muttergesellschaft der Antragstellerin trotz ihrer marktbeherrschenden Stellung dort relativ großem Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist. Ein dem ihrer Muttergesellschaft ähnliches Leistungsangebot und eine vergleichbare Leistungsstruktur, also ein praktisch doppeltes Zustellnetz, macht aus betriebswirtschaftlicher Sicht aber keinen Sinn, was die Orientierung der Entgelte der Antragstellerin an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung i. S. d. § 20 Abs. 1 PostG zusätzlich zweifelhaft erscheinen lässt. Dies gilt gleichermaßen in Bezug auf den Umstand, dass die Antragstellerin seit Jahren in ihren Bilanzen Verluste ausweist und die Fortsetzung eines dauerhaft defizitären Geschäfts ökonomisch und kaufmännisch unsinnig ist. Der bisherige Ausgleich der Verluste der Antragstellerin durch die Muttergesellschaft bedingt, weil es sich dabei betriebswirtschaftlich um einen Sonderfall handelt, insoweit keine andere Beurteilung. Auf eine Niedrigpreispolitik in Zusammenhang mit einer Markteintrittsphase kann sich die Antragstellerin angesichts ihrer seit mehreren Jahren angebotenen Postdienstleistungen in den betreffenden Regionen, insbesondere in Düsseldorf und im Ruhrgebiet, nicht mit Erfolg berufen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Tätigkeit der Antragstellerin in den in Frage stehenden Regionen ist deshalb die Annahme gerechtfertigt, dass deren Niedrigpreisstrategie vorwiegend die Eindämmung des Wettbewerbs in dem Bereich zugunsten ihrer Muttergesellschaft und zulasten anderer Wettbewerber, u. a. der Beigeladenen, bezweckt. Ausdruck eines leistungsorientierten Wettbewerbs ist die Niedrigpreisstrategie somit nicht. In der Rechtsprechung ist der Gedanke anerkannt, dass in den Fällen, dass ein marktmächtiges Unternehmen nicht nur gelegentlich Waren unter Einstandspreis anbietet, die weder von einem Kausalitätsnachweis noch von der Feststellung einer spürbaren Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse abhängige Vermutung begründet ist, dass das Unternehmen seine überlegene Marktmacht zu Lasten kleiner und mittlerer Wettbewerber unbillig ausnutzt. Vgl. BGH Kartellsenat, Beschluss vom 12.11.2002 - KVR 5/02 - ("Wal*Mart"), NJW 2003, 1736. Da diese Konstellation hier in Bezug auf die über § 36 Abs. 2 GWB maßgebenden Entgelte der Muttergesellschaft der Antragstellerin vergleichbar ist, führt dies dazu, dass auch das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung der "Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen in missbräuchlicher Weise" i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 2 PostG ebenfalls zu bejahen ist. Hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 im Beschluss der BNetzA vom 14. Juni 2011 ist eine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage allenfalls rechtfertigende offensichtliche Rechtswidrigkeit des Beschlusses gleichfalls nicht zu erkennen. Den die tatsächlichen Umstände betreffenden Ausführungen der BNetzA, dass die Antragstellerin Großeinlieferern für die Zustellung von Briefsendungen niedrigere Beförderungsentgelte gewährt als bei den end-to-end-Kunden und dass auch bei der Bearbeitung und Zustellung von Massenpostsendungen deutlich unter den Entgelten für vergleichbare, den Infopostbedingungen der E3. Q. AG nicht entsprechende Sendungen, Entgelte gewährt werden, ist die Antragstellerin nicht mit überzeugenden Gründen entgegengetreten. Insbesondere hat sie in Bezug auf die angebotene Beförderung von Massensendungen nicht den Nachweis erbracht, dass es sich dabei um Einlieferungen entsprechend den Einlieferungsbedingungen zu Infopostdienstleistungen der E3. Q. AG handelt, die das geringere Entgelt rechtfertigen. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass Ziffer 6 des Tenors des angefochtenen Beschlusses der BNetzA eine leistungsbezogene Anordnung treffe und sie zu einem mit der E3. Q. AG identischen Produkt für die Beförderung von Massensendungen verpflichte, während Anknüpfungspunkt nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 PostG nur genehmigungsbedürftige "Entgelte" sein könnten, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme u. a. auf Seite 47 des Beschlusses der BNetzA zutreffend dargelegt, dass die Antragstellerin für die Beförderung derartiger Sendungen entweder die in Ziffer 3 des Beschlusses der BNetzA tenorierten Entgelte verlangen müsse, sie dem Diskriminierungsverbot aber auch dadurch begegnen und der Anpassungsaufforderung nachkommen könne, dass beispielsweise den Infopostbedingungen der E3. Q. AG vergleichbare Vertragsbedingungen eingeführt würden, um die niedrigeren Entgelte zu rechtfertigen. Dass für die im Verhältnis zu den Entgelten der E3. Q. AG niedrigeren Entgelte der Antragstellerin eine rechtliche Verpflichtung oder ein sonstiger sachlich gerechtfertigter Grund besteht, lässt sich weder dem Vorbringen der Antragstellerin entnehmen noch sonst erkennen.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis an. Zu den von der Klägerin hiergegen im Wesentlichen noch vorgebrachten Einwänden, sie beherrsche nicht den von der G. N. E1. GmbH bedienten Markt, deren angebotene Postdienstleistungen seien auch nicht mit den BZE-Teilleistungen der Klägerin vergleichbar, jedenfalls seien die von der G. N. E1. GmbH erhobenen Entgelte sachlich gerechtfertigt, ist Folgendes zu ergänzen: Der Ex-post-Regulierung gemäß §§ 19 Satz 2, 25 Abs. 1 PostG unterliegende Entgelte dürfen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PostG weder Abschläge enthalten, die der Anbieter nur auf Grund seiner marktbeherrschenden Stellung durchsetzen kann, noch gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger Postdienstleistungen einräumen, es sei denn, dass hierfür eine rechtliche Verpflichtung oder ein sonstiger sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird. Die G. N. E1. GmbH hat Entgelte für die Briefbeförderung auf einem Markt für Postdienstleistungen verlangt, den die Klägerin gemäß § 4 Nr. 6 PostG i. V. m. §§ 18 Abs. 1 GWB beherrscht. Die G. N. E1. GmbH muss sich die marktbeherrschende Stellung der Klägerin gemäß § 2 Abs. 3 PostG i. V. m. § 36 Abs. 2 GWB aufgrund ihrer Konzernverbundenheit zurechnen lassen. Um den kartellgesetzlichen Schutzzweck möglichst umfassend zu verwirklichen, gilt die Verbundklausel des § 36 Abs. 2 GWB für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Eine abweichende Beurteilung würde marktbeherrschenden Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, das Verbot missbräuchlicher Preisspaltung durch eine Aufteilung ihrer Tätigkeit auf verschiedene Tochtergesellschaften von vorherein zu umgehen, vgl. BGH Entega I, Urteil vom 23.06.2009 - KZR 21/08 - NJW-RR 2010, 618 - 619. Nach § 36 Abs. 2 GWB sind deshalb abhängige und herrschende Unternehmen i. S. d. § 17 AktG oder Konzernunternehmen i. S. d. 18 AktG als einheitliches Unternehmen anzusehen. Die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes erfolgt der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung folgend auf Grundlage des Bedarfsmarktkonzeptes. Danach gehören Dienstleistungen zu einem sachlichen Markt, die wegen ihrer objektiven Merkmale, der Wettbewerbsbedingungen und der Struktur von Angebot und Nachfrage aus Sicht eines verständigen Nachfragers als hinreichend austauschbar bzw. substituierbar angesehen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 6 C 5.10 - juris. Nach dem Postgesetz lassen sich die Postmärkte in Deutschland allgemein in Märkte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen und nicht lizenzpflichtige Postdienstleistungen unterteilen. Auf dem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen erfolgt gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 Satz 1, 5 Abs. 1 PostG die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen mit einem Gewicht bis 1.000 g. Mit der Liberalisierung des Briefmarktes ist im Postgesetz eine Ex-ante-Regulierung von Entgelten der Klägerin eingeführt worden, um den Wettbewerb auf dem damals weitgehend monopolisierten Postmarkt zu fördern und die Kunden vor Preishöhenmissbrauch zu schützen. Die Bundesnetzagentur begrenzt – aufgrund ihres nicht unumstrittenen Normverständnisses des § 19 Abs. 2 PostG – die Ex-ante-Regulierung auf Entgelte für Briefdienstleistungen mit einer Mindesteinlieferungsmenge von weniger als 50 Stück. Die für Geschäfts-, insbesondere Großkunden, relevanten Entgelte für Briefdienstleistungen mit einer Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück unterliegen dagegen ausschließlich der Missbrauchsaufsicht durch die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt. Es spricht Vieles dafür, einen abgegrenzten (Teil-) Markt für um Eigenleistungen verkürzte Briefbeförderung durch die Klägerin bei BZA/BZE-Einlieferung (Markt für Geschäftskunden), vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2005 - VI-Kart 3/05 (V) - juris Rn. 52; VG Köln, Urteil vom 02.09.2008 - 22 K 7464/01 - n. v. und einen funktionell damit nicht austauschbaren Briefmarkt für Privatkunden zu unterscheiden. Ob mit der Auffassung der Klägerin eine weitergehende Differenzierung, etwa nach der Art des Vergabeverfahrens für die Beauftragung eines Postdienstleistungsunternehmens (z. B. durch Ausschreibung), angenommen werden darf, kann offenbleiben. Die Klägerin beherrscht jedenfalls sowohl den Markt für die Beförderung von einzelnen Briefsendungen als auch für die Beförderung von Massenbriefsendungen. Sie verfügt weiterhin über eine marktbeherrschende Stellung auf den Briefmärkten mit einem umsatzbezogenen Marktanteil im Jahr 2016 in Höhe von durchschnittlich 85 Prozent. Die Wettbewerber konnten ihre Umsätze und die von ihnen beförderten Sendungsmengen in den letzten Jahren gleichwohl kontinuierlich steigern. Im Markt für Privatkunden hat die Klägerin eine Quasi-Monopolstellung mit einem Marktanteil von über 90 Prozent inne; im Markt für Geschäftskunden besitzt sie eine marktbeherrschende Stellung mit einem Marktanteil von ungefähr 70 Prozent, vgl. Monopolkommission, Sondergutachten 79 „Post 2017: Privilegien abbauen, Regulierung effektiv gestalten!“, S. 13. Da sich der Wettbewerb auf den Briefmärkten nur sehr langsam entwickelt, stellten sich diese Verhältnisse im Jahre 2011 umso eindeutiger dar. 2011 lag der Marktanteil der Wettbewerber bei 10,0 %, vgl. Bundesnetzagentur, Jahresbericht 2013, S. 109. Dahinstehen kann auch, ob als räumlich relevanter Markt das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder ob der relevante Markt angesichts der hauptsächlichen Tätigkeit der G. N. E1. GmbH in den Ballungsgebieten Düsseldorf, Ruhrgebiet und Teilen von Berlin auf diese Bereiche zu begrenzen ist. Denn auch in diesen Regionen war und ist die Klägerin marktbeherrschend. Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen der Bundesnetzagentur zur räumlichen Marktabgrenzung im angefochtenen Beschluss (S. 21 ff.), denen die Kammer folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG waren die von der G. N. E1. GmbH Großkunden angebotenen Postdienstleistungen mit den BZE-Teilleistungen der Klägerin vergleichbar. Die Auslegung, ob Postdienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift gleichartig sind, erfolgt aus der Sicht der Nachfrager, vgl. zu den entsprechenden telekommunikationsrechtlichen Vorschriften: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Auflage 2015, § 19 Rn. 18; Scheuerle/Mayen, TKG, 3. Aufl. 2018, § 28 Rn. 73. Wie im Rahmen der Marktdefinition nach dem Bedarfsmarktkonzept ist weder auf die Produktbeschreibung des Anbieters noch auf eine Austauschbarkeit aus objektiver Sicht anhand technischer Merkmale oder technischer Abwicklung abzustellen, sondern auf eine Austauschbarkeit aus Sicht des Nachfragers, vgl. zu entsprechenden Vorschriften des § 28 TKG: Geppert/Schütz, Beck‘scher TKG Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 28 Rn. 76. Maßgebend ist, ob aus dessen Sicht rechtliche, wirtschaftliche, technische oder sonstige tatsächliche Schranken die funktionale Austauschbarkeit der Leistung beeinträchtigen; auch die tatsächlichen Abnehmergewohnheiten können zu berücksichtigen sein, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2009 - VI-2 U (Kart) 1/08 - juris. Als weitere Kriterien zur Feststellung funktioneller Äquivalenz sind die physikalisch-technischen Eigenschaften, die Verwendungsmöglichkeiten und der sachlich gerechtfertigte Preis der einzelnen Leistungen zu berücksichtigen, vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2007 - KVR 12/06 - BGHZ 170, 299, Rn. 14. Die G. N. E1. GmbH hat wie die Klägerin Privat- und Geschäftskunden Postdienstleistungen angeboten. Die von der G. N. E1. GmbH Großkunden angebotenen Postdienstleistungen und die von der Klägerin angebotenen BZE-Teilleistungen sind im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG gleichartig. Sämtliche Postdienstleistungen bestehen zunächst gemäß § 4 Nr. 1a PostG gleichermaßen in der Beförderung von Briefsendungen. Anlehnend an § 20 Abs. 1 GWB ist davon auszugehen, dass die Gleichartigkeit von Postdienstleistungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG im Sinne einer groben Sichtung zu bestimmen ist, vgl. Sedemund in Beck‘scher PostG Kommentar, 2. Aufl., § 20 Rn. 107. Es entspricht damit dem Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit in § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB 1990. Maßgeblich ist deshalb die Vergleichbarkeit der Produkte, vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010 - KZR 4/10 - juris Rn. 18. Vergleichbarkeit ist danach schon dann anzunehmen, wenn auf erste Sicht keine so signifikanten Unterschiede bestehen, dass sich ihre Einordnung als vergleichbar verbietet. Der überragende Kundenanteil der G. N. E1. GmbH waren Großkunden (ca. 75%), denen deutlich günstigere Entgelte als sogenannten Endkunden gewährt wurden. Die Großkunden angebotenen Postdienstleistungen der G. N. E1. GmbH ohne eigene postvorbereitende Tätigkeit und ohne eigene Abholung sind mit der Annahme von Briefen in einem Briefzentrum Eingang durch die Klägerin vergleichbar. Bei Einlieferung in das Briefzentrum Eingang der Klägerin erfolgt die Zustellung ebenfalls in der Region, in der die Einlieferung stattfindet. Gegen einen Aufpreis zum BZE-Teilleistungsentgelt bot und bietet die Klägerin zudem über ihre Tochtergesellschaften - inzwischen die E. Q. J. T. GmbH - auch eine Abholung von Briefsendungen beim Absender an. Soweit die G. N. E1. GmbH nur an fünf Tagen bei nachträglicher Rechnungsstellung zugestellt hat, begründet dies keinen wesentlichen Unterschied zu der BZE-Teilleistung der Klägerin. Die grundsätzlich an sechs Tagen erfolgende Zustellung im Rahmen einer Einlieferung im Briefzentrum Eingang ist im Geschäftskundensegment aufgrund der typischen Bürozeiten ohne nennenswerte Relevanz. Dies gilt auch für Geschäftspost, die an private Empfänger versandt wird (B2C-Segment). Im Falle einer Samstagszustellung wird eine Reaktion im Geschäftsverkehr regelmäßig erst am nächsten Werktag erwartet. Eine Montagszustellung ist nicht lohnend, weil bei Geschäftskunden samstags nahezu keine Nachfrage nach dem Versand von Briefen besteht, vgl. WIK-Consult, „Nachfrage nach Postdienstleistungen von Geschäftskunden“, 2009, S. 19. Auch die von der G. N. E1. GmbH angebotene nachträgliche Rechnungsstellung begründet keinen wesentlichen Unterschied zwischen den vergleichbaren Postdienstleistungen. Eine Nachfakturierung begünstigt im Dienstleistungsverkehr typischerweise nur Geschäftskunden, die ohnehin über die notwendige Bonität und Liquidität verfügen, um Preisvorteile ebenso durch Teilleistungsrabatte zu erzielen. Soweit die G. N. E1. GmbH teilweise lediglich eine Gangfolgesortierung angeboten hat, hingegen im Falle einer Einlieferung im Briefzentrum Eingang bis zu zwei Sortiergänge erfolgen, und die Mindesteinlieferungsmengen differieren, begründet dies keine solch wesentlichen Unterschiede zwischen diesen Postdienstleistungen, dass beide nicht mehr der gleichen Art angehörten. Ergänzend wird hierzu auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14.06.2011, S. 66 Bezug genommen, denen die Kammer folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. Die von der G. N. E1. GmbH Großkunden angebotenen Postdienstleistungen und die von der Klägerin angebotenen BZE-Teilleistungen sind mithin vergleichbar und damit im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG gleichartig. Insbesondere wesentliche Qualitätsparameter wie Präsenz in den Regionen, die die G. N. E1. GmbH bedient hat, Laufzeiten, Redressbearbeitung und Zuverlässigkeit der Dienstleistungen sind als qualitativ gleichwertig anzusehen und aus Kundenperspektive funktionell austauschbar. Die Ungleichbehandlung gleichartiger Abnehmer durch den Normadressaten im beherrschten Markt spricht prima facie für eine unzulässige Diskriminierung, vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010 - KZR 4/10 - juris Rn. 57. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 1. HS PostG hat die Klägerin den Tatbestand einer Diskriminierung erfüllt, weil sie trotz im Wesentlichen gleicher Einlieferungsvoraussetzungen und Leistungscharakteristika Abnehmer von regionalen Zustellleistungen mittels der G. N. E1. GmbH gegenüber Abnehmern von BZE-Teilleistungen begünstigt hat. Die Klägerin hat im Hinblick auf § 36 Abs. 2 GWB über die G. N. E1. GmbH Postdienstleistungen zu Entgelten angeboten, die sich in missbräuchlicher Weise nicht gemäß § 20 Abs. 1 PostG an den Kosten effizienter Leistungsbereitstellung orientiert haben. Der Einwand der Klägerin, nicht die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung, sondern stattdessen die Kostenstrukturen im Konzernverbund seien vorrangiger Prüfungsmaßstab beim postrechtlichen Diskriminierungsverbot nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG, trifft nicht zu. Nach § 2 Abs. 3 PostG i. V. m. § 36 Abs. 2 GWB sind abhängige und herrschende Unternehmen i. S. d. § 17 AktG oder Konzernunternehmen i. S. d. 18 AktG als einheitliches Unternehmen anzusehen. Die von der Klägerin mittels der G. N. E1. GmbH angebotenen Entgelte hatten sich deshalb gemäß § 20 Abs. 1 PostG an den - normativ durch § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG, § 3 Abs. 4 Satz 3 PEntgV erweiterten - Kosten effizienter Leistungsbereitstellung zu orientieren. Unterschiedliche Entgelte aufgrund unterschiedlicher Kostenstrukturen erfüllen erst dann nicht den Missbrauchstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG, wenn die Unterschiede sachlich gerechtfertigt sind. Den gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG tatbestandlichen Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung in Form einer Diskriminierung durch unterschiedliche Entgelterhebungen hat die Klägerin nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1, 2. HS PostG sachlich gerechtfertigt. Ob für unterschiedliche Entgelte eine sachliche Rechtfertigung besteht, ist aufgrund einer Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Herstellung von Wettbewerb gerichteten Zielsetzung des Postgesetzes zu beantworten. Die Klägerin hat eine rechtliche Verpflichtung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 PostG, die Entgelte der G. N. E1. GmbH nicht an den Entgeltmaßstäben des § 20 Abs. 1 PostG zu orientieren und dadurch einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger Postdienstleistungen einzuräumen, nicht geltend gemacht. Eine solche Verpflichtung ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Auch aus der Interessenlage ergibt sich keine sachliche Rechtfertigung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 PostG für dieses Vorgehen. Die Bundesnetzagentur hat sowohl die von der G. N. E1. GmbH als auch die von der Klägerin eingereichten Kostennachweise und Unterlagen auf die Einhaltung der Vorgaben des § 20 Abs. 1 PostG überprüft, als prüffähig befunden und festgestellt, dass die Erlöse der G. N. E1. GmbH ihre Kosten nicht gedeckt haben. Hierzu hat die Bundesnetzagentur auf Seite 31 des Beschlusses vom 14.06.2011 ausgeführt, dass die von der G. N. E1. GmbH erhobenen Entgelte nicht die originären Wertschöpfungskosten als wesentlicher Bestandteil der Kosten effizienter Leistungsbereitstellung abgegolten haben. Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich nach § 3 Abs. 2 PEntgV aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten i. S. d. § 2 Abs. 2 PEntGV, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags und vorbehaltlich ihrer Notwendigkeit für die Leistungsbereitstellung. Zu den originären Wertschöpfungskosten zählen gemäß § 3 Abs. 2 PEntGV damit die langfristigen und fixen Kostenbestandteile bei der Kostenkalkulation und Entgeltbestimmung. Die Zusatzkostenbetrachtung erfasst als Inkrement die gesamte hinzukommende zusätzliche Leistung, um auf diese Weise den Vorteil des schon bestehenden Netzes ehemaliger Monopolisten auszugleichen und so chancengleiche Wettbewerbsmöglichkeiten zu erhalten, vgl. Groebel in Säcker, Kommentar zum TKG, 3. Aufl. 2013, § 32 Rn. 27 u. 2 und in Groebel/Katzschmann/König/Lemberg, Praxishandbuch für Regulierungsfragen, 2014, Kapitel D, Rn. 595. Die Erlöse der G. N. E1. GmbH haben bereits diese Kosten nicht gedeckt. Unstreitig sind die generierten Umsatzerlöse stets hinter den durch die Briefbeförderung entstandenen originären Wertschöpfungskosten für Material, Personal und Kapital zurückgeblieben. Die Klägerin hat diese Verluste Jahr für Jahr ausgeglichen. Auch räumt die Klägerin ein, dass Gemeinkosten nur anteilig der Entgeltkalkulation der G. N. E1. GmbH zugrunde gelegt worden sind. Die Berücksichtigung aller originären Wertschöpfungskosten bei der Entgeltbemessung der G. N. E1. GmbH hat die Klägerin ebenso wie etwaige Verbund- oder Skalenvorteile weder dargelegt noch nachgewiesen. Dies gilt insbesondere für leistungsmengenneutrale wie auch für leistungsmengeninduzierte Gemeinkosten. Dem Vorhalt der Bundesnetzagentur, die Entgelte seien nicht angemessen mit Kosten für Marketing und Vertrieb, Buchhaltung, Recht und IT beaufschlagt worden, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Gleiches gilt für nicht berücksichtigte Kosten für Verwaltung/Overhead sowohl der Klägerin als auch der G. N. E1. GmbH. Unwidersprochen hat die Klägerin zudem Schlüsselkunden für die G. N. E1. GmbH akquiriert, in der Führungsebene Aufträge überwacht, Controllingaufgaben sowie Funktionen im Rahmen der Rechnungsstellung wahrgenommen und überdies 50 % der Auszubildenden der G. N. E1. GmbH für den Mutterkonzern qualifiziert, ohne dass die dadurch entstandenen Kosten von der G. N. E1. GmbH bei ihrer Entgeltkalkulation berücksichtigt worden sind. Zudem zählt zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 3 Abs. 2 PEntgV auch ein angemessener Gewinnzuschlag. Die G. N. E1. GmbH hat jedoch nur Verluste erwirtschaftet. Der Einwand der Klägerin, die von der G. N. E1. GmbH erhobenen Entgelte hätten aber die variablen Kosten gedeckt, die Bundesnetzagentur hätte der Klägerin deshalb die Absicht nachweisen müssen, dass sie geplant habe, Mitbewerber zu verdrängen, trifft nicht zu. Variable Kosten (auch veränderliche, bewegliche oder mengenabhängige Kosten) sind in der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung derjenige Teil der Gesamtkosten, welcher sich bei einer Änderung der betrachteten Bezugsgröße ebenfalls ändert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Preise, mit deren Hilfe ein beherrschendes Unternehmen versucht, einen Konkurrenten auszuschalten, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie unter den durchschnittlichen variablen Kosten (d.h. den Kosten, die je nach den produzierten Mengen variieren) liegen. Auch Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten - d.h. Fixkosten plus variable Kosten -, jedoch über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, sind als missbräuchlich anzusehen, wenn sie im Rahmen eines Plans festgesetzt wurden, der die Ausschaltung eines Konkurrenten zum Ziel hat. Diese Preise können nämlich Unternehmen vom Markt verdrängen, die vielleicht ebenso leistungsfähig sind wie das beherrschende Unternehmen, wegen ihrer geringeren Finanzkraft jedoch nicht mit dem auf sie ausgeübten Konkurrenzdruck standhalten können, vgl. EuGH, Urteile vom 03.07.1991 (AKZO/Kommission) - C-62/86 - Slg. 1991, I-3359 und vom 14.11.1996 (Tetra Pak/Kommission) - C-333/94 - Slg. 1996, I-5951. Die durchschnittlichen variablen Kosten sind allerdings nicht in jedem Fall ein zuverlässiger Maßstab, um die Vermutung einer Kampfpreisstrategie zu begründen. Denn mit der Länge des Betrachtungshorizonts nimmt die Variabilität zu. Bestimmte Industriezweige, wie insbesondere Netzindustrien, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Produktionskosten im Wesentlichen aus fixen Kosten bestehen und die variablen Kosten äußerst gering sind. Für den Preiskostenvergleich bedeutet dies, dass die variablen Kosten ein zu niedriger Vergleichsmaßstab sind, der die Vermutung einer Verdrängungsabsicht kaum jemals begründen könnte. Damit würde die Möglichkeit, dass es sich bei niedrigen Preisen um Kampfpreise handelt, systematisch unterschätzt. Die Kommission, vgl. Europäische Kommission, „Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen“, 2009, Rn. 64, will daher in solchen Fällen außer den durchschnittlichen variablen Kosten auch die produktspezifischen Fixkosten mitberücksichtigen und beide Kostenarten zu den „durchschnittlichen vermeidbaren Kosten“ zusammenfassen. Ist die Gewinneinbuße aufgrund der niedrigen Preise größer als diese Kosten, so ist die Kampfpreisstrategie irrational, weil sie teurer ist als wenn das marktbeherrschende Unternehmen die Produktion einstellte. Der EuGH hat in der Vorabentscheidung im Fall Post Danmark diesen Ansatz ebenfalls gebilligt, vgl. EuGH, Urteil vom 27.03.2012 - C-209/10 - (Post Danmark) EU:C:2012:172, Rn. 31ff. Zwar ist im Urteil von „inkrementellen Kosten“ die Rede, der Sache nach sind damit aber die Kosten bezeichnet worden, „die kurz- oder mittelfristig“ (in 3-5 Jahren) „mit der Einstellung der fraglichen Dienste des marktbeherrschenden Unternehmens“ entfielen, vgl. Behrends, „Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht“, 2017, Rn. 1181. Die von der Klägerin mittels der G. N. E1. GmbH erhobenen Entgelte haben diese Kosten nicht gedeckt und deshalb Verdrängungspreise dargestellt. Zudem ist die Möglichkeit des Verlustausgleichs als ein weiterer, für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit relevanter Umstand anzusehen. Denn eine Verlustausgleichsmöglichkeit trägt dazu bei, auch im Fall der Anwendung von Preisen, die über den durchschnittlichen variablen Kosten und nur unter den durchschnittlichen Gesamtkosten liegen, die Existenz eines Plans zur Verdrängung eines Mitbewerbers zu belegen, vgl. EuGH - C-202/07 P - (France Télécom/Kommission), Slg. 2009, I-2369. Zumindest für solche Wettbewerber, die nicht über eine vergleichbare Verlustausgleichsmöglichkeit wie die G. N. E1. GmbH verfügen, hat dies erhebliche wirtschaftliche Folgen, die zur Ausdünnung des Wettbewerbs führen. Denn wenn zwischen den Endkundenentgelten und den Vorleistungsentgelten lediglich eine zur Kostendeckung inklusive angemessener Eigenkapitalverzinsung nicht ausreichende Differenz für effiziente Wettbewerber verbleibt, wird der Zugang zu den Briefzentren der Klägerin wertlos, weil solche Wettbewerber diesen Preis auch bei Erreichen der höchsten Rabattstufe der BZE-Bedingungen nicht anbieten können. Dies kollidiert letztlich mit der zentralen Zielvorgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 2 PostG und damit den Interessen der Kunden an einer den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft folgenden wirksamen Regulierung der Wettbewerbsbedingungen und -praktiken auf den bislang von der Klägerin beherrschten Postmärkten, vgl. BT-Dr. 13/7774, S. 19. Es kann nach alledem offenbleiben, ob die Bundesnetzagentur anhand der defizitären Erlössituation der G. N. E1. GmbH eine Absicht der Klägerin, Mitbewerber verdrängen zu wollen, im Einzelnen nachgewiesen hat. Die Ungleichbehandlung von Abnehmern regionaler Zustellleistungen der G. N. E1. GmbH gegenüber Abnehmern von BZE-Teilleistungen findet auch keine Rechtfertigung in den übrigen sektorspezifischen Regelungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG. Nach dieser Vorschrift gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten neben den Kosten effizienter Leistungsbereitstellung u.a. auch die Kosten einer flächendeckenden Versorgung. Derartige Universaldienstlasten verursacht allein das bundesweit flächendeckende Zustellnetz der Klägerin. Zwar stellt die Klägerin Sendungen, die sie im Briefzentrum Eingang entgegennimmt, nur in der Region dieses Briefzentrums zu, sie unterhält aber flächendeckend Briefzentren in allen Regionen der Bundesrepublik Deutschland. Die erlösschwachen Produkte der G. N. E1. GmbH waren schon nicht in der Lage, anteilig Universaldienstlasten der Klägerin zu tragen. Auch tatsächlich hat das regional begrenzte eigene Zustellnetz der G. N. E1. GmbH Universaldienstlasten weder verursacht noch getragen. Es hat nicht einmal die originären Wertschöpfungskosten für eine effiziente Leistungsbereitstellung erwirtschaftet. Es kann daher ebenfalls offenbleiben, ob mit der Auffassung der Bundesnetzagentur eine Erhebung an den Kosten effizienter Leistungsbereitstellung orientierter Entgelte unterhalb der BZE-Teilleistungsentgelte der Klägerin für eine regional begrenzte Briefbeförderung in einem parallelen Zustellnetz im Hinblick auf § 36 Abs. 2 GWB und die damit verbundene Preisspaltung in Anbetracht der sektorspezifischen Besonderheit des § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG eo ipso eine missbräuchliche Diskriminierung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG darstellt. Immerhin liegt es in der Natur von Universaldienstlasten, dass diese auf einem funktionsfähigen Markt nicht erwirtschaftet werden können - dies muss bei der Lastenallokation im engen Anwendungsbereich des Tragfähigkeitsprinzips gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG auch bei der Frage, ob Abschläge ohne sachlichen Grund missbräuchlich sind, angemessen berücksichtigt werden, vgl. VG Köln, Urteil vom 26.03.2019 - 25 K 3396/12 - z. Z. n. v., m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 154 Abs. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.600.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Klägerin hat mittels der G. N. E1. GmbH das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Verfahrens in dieser Höhe beziffert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.