Beschluss
6 B 64/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0131.6B64.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, die allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seinen (erstinstanzlich gestellten) Antrag, "Das antragsgegnerische Land Nordrhein-Westfalen wird verpflichtet, den Antragsteller zum Einstellungsverfahren auf ausgeschriebene Stellen für Lehrkräfte des Landes NRW zuzulassen.", zu Unrecht abgelehnt hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag sinngemäß dahingehend ausgelegt, dass dieser auf eine Teilnahme am schulscharfen Ausschreibungsverfahren im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens zum 01. Februar 2006 gerichtet ist. Auch nach der Beschwerdebegründung "hat der Antragsteller das Ziel, am Ausschreibungsverfahren teilzunehmen, welches zu einer Einstellung Anfang Februar 2006 führt". Vor diesem Hintergrund mag dahingestellt bleiben, ob der nunmehr gestellte Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 02.01.2006, AZ: 1 L 1839/05, aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zum Einstellungsverfahren auf ausgeschriebene Stellen für Lehrkräfte des Landes Nordrhein- Westfalen (sogenanntes schulscharfes Ausschreibungsverfahren) zuzulassen, dem es erkennbar erneut an einem Bezug zu einem konkreten Einstellungsverfahren mangelt, hinreichend bestimmt ist. Ebenso wenig bedarf es der Entscheidung, ob die weiteren konkreten Umstände dem Rechtschutzinteresse des Antragstellers entgehen stehen bzw. ob für sein Begehren überhaupt noch ein Anordnungsgrund gegeben ist. Denn obgleich der Beschluss des Verwaltungsgerichts dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits am 05. Januar 2006 zugestellt worden ist, hat dieser die am 13. Januar 2006 eingelegte Beschwerde erst mit Fax vom 27. Januar 2006 (Freitag) - Eingang bei Gericht nach Dienstschluss - begründet. Auf den mit der gerichtlichen Eingangsverfügung übermittelten Hinweis des Antragsgegners, die von dem Antragsteller erwähnten Stellen am I. - Gymnasium in E. und am Gymnasium in C. -M. , auf die er sich bewerben will bzw. wollte, seien bereits besetzt bzw. nicht bekannt, hat er nicht reagiert. Denn auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Er hat nicht dargetan, dass die Entscheidung des Antragsgegners, eine Bewerbung des Antragstellers für das hier in Rede stehende Einstellungsverfahren zum 01. Februar 2006 nicht zuzulassen, fehlerhaft ist. Der Antragsteller ist von diesem Verfahren ausgeschlossen, weil er damit eine laufbahngleiche Versetzung anstrebt. In Modifizierung des Erlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2004 - Az.: 115.6.05.01-6461 - betreffend die "Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 22. August 2005 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2005/06" (Einstellungserlass) durch den Runderlass vom 15. November 2005 können laufbahngleiche Versetzungen nicht mehr im Rahmen des Bewerbungsverfahrens auf ausgeschriebene Stellen, sondern ausschließlich im Rahmen des allgemeinen Versetzungsverfahrens durchgeführt werden. Die von ihm hiergegen erhobenen Bedenken verfangen nicht. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass dem Dienstherrn aufgrund seines Organisationsermessens die Befugnis zukommt, Ablauf und Durchführung des Lehrereinstellungsverfahrens allgemein zu regeln. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 01. März 2005 - 6 B 194/05 - und vom 19. Oktober 2005 - 6 B 1556/05 -. Dabei steht dem Dienstherrn grundsätzlich auch die Entscheidung zu, welche Gruppe(n) von Bewerbern zu einem derartigen Einstellungsverfahren zugelassen wird bzw. werden. Dass der Antragsgegner mit seiner Entscheidung, laufbahngleiche Versetzungsbewerber nicht mehr an schulscharfen Ausschreibungsverfahren teilnehmen zu lassen, das ihm eröffnete Ermessen überschritten hat, ist nicht feststellbar. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die damit verbundene Verengung des Bewerberfeldes auf sachlichen Erwägungen beruht, weil mit dem Ausschluss von laufbahngleichen Versetzungsbewerbern von schulscharfen Ausschreibungsverfahren, insbesondere kurz vor Beginn eines Schulhalbjahres, verhindert werden soll, dass durch eine kurzfristige Versetzung die Versorgung an der bisherigen Schule des Versetzungsbewerbers beeinträchtigt bzw. gefährdet wird, da der durch den Wechsel geschaffene Bedarf zum Schuljahresbeginn nicht mehr zeitnah gedeckt werden könnte. Daneben dient die Einschränkung der Versetzungsmöglichkeit - wie das Verwaltungsgericht mit Recht weiter ausgeführt hat - dem auch rechtlich anzuerkennenden Belang der pädagogischen Kontinuität. Die hiergegen von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Sein Einwand, das Gericht führe nicht aus, durch welche Regelung des zitierten Erlasses es den Lehrkräften, die eine laufbahngleiche Verwendung an einer anderen Schule anstreben, versagt sei, sich am schulscharfen Ausschreibungsverfahren zu beteiligen, ist unerheblich. Die erstinstanzliche Entscheidung bezeichnet konkret den in Rede stehenden Erlass des zuständigen Ministeriums "Einstellungen von Lehrerinnen und Lehrern zum 22. August 2005 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2005/2006" in der modifizierten Fassung; danach könnten sich Lehrkräfte, die - wie der Antragsteller - eine laufbahngleiche Verwendung an einer anderen Schule anstrebten, nicht mehr am schulscharfen Ausschreibungsverfahren beteiligen. Dies entspricht der objektiven Erlasslage. Ausweislich des vorerwähnten Einstellungserlasses, dort Ziffer 5.1, konnten sich Lehrkräfte, die eine laufbahngleiche Verwendung an einer anderen Schule anstrebten und sich mindestens fünf Jahre in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein- Westfalen befanden und diese Zeit in derselben Laufbahn und Schule abgeleistet hatten, uneingeschränkt auf alle Ausschreibungen im Ausschreibungsverfahren vom 02. bis 14. März 2005 bewerben, wenn sie das von der Schule geforderte Anforderungsprofil erfüllten. Eine "Aktualisierung" ist insoweit - anders als bei der Laufbahnwechsler betreffenden Nr. 5.2 des Runderlasses vom 20. Dezember 2004 - durch den erwähnten Änderungserlass vom 15. November 2005 nicht vorgenommen worden. Daraus folgt zugleich, dass Bewerbungen zu den nachfolgenden Ausschreibungsverfahren, insbesondere dem vom 18. bis 29. November 2005, laufbahngleichen Versetzungsbewerbern wie dem Antragsteller verschlossen sind. Der Antragsteller kann eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf den Einwand stützen, das Verwaltungsgericht verkenne, dass im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens keinesfalls nur eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtlage erfolgen dürfe. Vgl. zu dem nach h.M. summarischen Überprüfungsmaßstab: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Auflage, München 2005, § 123 Rdnr. 24 ff. und § 80 Rdnr. 125 ff., jeweils m.w.N. Denn das Verwaltungsgericht hat sich in der Sache eingehend und erschöpfend mit der Frage des Ausschlusses laufbahngleicher Versetzungsbewerber von schulscharfen Einstellungsverfahren auseinandergesetzt. Die in der Beschwerdebegründung insoweit skizzierte "genaue Betrachtung der Sach- und Rechtslage" lässt nicht erkennen, dass der Antrag zu Unrecht abgelehnt worden ist. So bleibt auch die weitere Rüge ohne Erfolg, die vom Verwaltungsgericht erwähnte Abwägung zwischen der Realisierung des Versetzungswunsches des Lehrers im Rahmen des zu beurteilenden schulscharfen Ausschreibungsverfahrens und dem Interesse des Dienstherrn an der Entwicklung des Unterrichtsbedarfs in der jeweiligen Schule habe nicht stattgefunden. Denn diese Abwägung hat in nicht zu beanstandender Weise eine übergreifende Behandlung und Konkretisierung in dem vorerwähnten Einstellungserlass, dort Ziffer 5.1 (und Ziffer 5.2), gefunden; dieser ist für den Antragsgegner bindend. Soweit die Beschwerdebegründung im Weiteren anmerkt, die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG), Nachteile im Rahmen einer Abwägung seien hinzunehmen, könne gleichermaßen zu Gunsten des Antragstellers bzw. laufbahngleicher Bewerber vorgebracht werden, mag dies möglich sein. Dadurch werden jedoch die Erwägungen, die dem Ausschluss der laufbahngleichen Versetzungsbewerber von schulscharfen Ausschreibungsverfahren zugrunde liegen, nicht entkräftet. Schließlich kann sich der Antragsteller vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich laufbahngleiche Versetzungsbewerber (in der Vergangenheit) auch auf die "Grundrechtsposition oder grundrechtsgleiche Position" der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) berufen können bzw. konnten. Das trifft zwar im Ansatz zu, setzt aber voraus, dass zuvor alle genannten Bewerber gleichermaßen in das Auswahlverfahren einbezogen worden waren. Gerade daran fehlt es aber im vorliegenden Streitfall. Im Übrigen ist der Einwand, die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn sein Recht folge, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen, stelle einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, unsubstantiiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.