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Urteil

4 K 2872/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0404.4K2872.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist eine Fraktion im beklagten Rat der Stadt Köln. Ihr gehören drei Ratsmitglieder (im Folgenden auch: RM) an. Mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2007, 29. Oktober 2009 und 28. Juni 2012 gestaltete der Beklagte sein System der Zuwendungen an Ratsfraktionen und -gruppen als 3-Säulen-Modell aus. Danach erhalten Fraktionen und Gruppen als Zuwendungen (I) einen nach Größenklassen der Fraktionen abgestuften jährlichen Personalkostenzuschuss, der in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird, (II) eine monatliche Pro-Kopf-Pauschale je Ratsmitglied und (III) ebenfalls nach Größenklassen gestaffelte geldwerte Sachleistungen in Gestalt der Bereitstellung von Räumlichkeiten nebst Büroausstattung. Die Personalkostenzuschüsse (I) werden anhand eines typisierten Personalbedarfs ermittelt. Dazu wird jede Größenklasse abstrakt mit Beschäftigten entsprechend den Entgeltgruppen aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ausgestattet. Anhand dieses Stellenschlüssels werden die Zuschüsse zu den Personalkosten berechnet. Über die Mittel können die Fraktionen frei verfügen. Mit Beschluss vom 30. September 2014 nahm der Beklagte mit Wirkung zum 1. Juli 2014 Änderungen an seinem Zuwendungssystem vor. Er erhöhte die Personalkostenzuschüsse für Fraktionen ab der Größenklasse 4 bis 6 RM, indem er diesen Größenklassen zusätzliche Stellen zuwies. Zudem erhöhte er die Pro-Kopf-Pauschale je Ratsmitglied und regelte die Zuteilung der Büroräume einschließlich Nebenkosten neu. Gegen diesen Beschluss stellte die damalige Ratsgruppe XXXXXXXX am 23. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht Köln erfolglos einen Eilantrag (Az. 4 L 2000/14) und erhob Klage, die mit Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2016 (Az. 4 K 5818/14) abgewiesen wurde. Im Berufungsverfahren stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17. Februar 2017 (Az. 15 A 1676/15) die Gesamtrechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses vom 30. September 2014 fest. Er verstoße gegen § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Gegen die Grundstruktur des Zuwendungssystems bestünden zwar keine durchgreifenden Bedenken. Es sei sachlich aber nicht gerechtfertigt, die Personalkostenzuschüsse für alle Fraktionsgrößenklassen ab der Stufe 4 bis 6 RM anzuheben und die Größenklasse 3 RM außer Acht zu lassen. Dabei sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb eine Fraktion der Größenklasse 4 bis 6 RM über die dreifache Anzahl an Stellen verfüge und dreimal so viel Zuarbeit durch Fraktionsassistenten benötige wie eine Fraktion mit 3 RM. Systemische Unstimmigkeiten seien auch bei der Personalausstattung in den anderen Größenklassen zu finden. Schließlich sei die anteilige Zwei-Drittel-Koppelung des § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW bei der Pro-Kopf-Pauschale für Ratsgruppen nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin hatte am 9. Januar 2015 ebenfalls Klage gegen den Ratsbeschluss vom 30. September 2014 erhoben, weil sie sich durch die dort geregelte Verteilung der Personalkostenzuschüsse gegenüber anderen Fraktionen benachteiligt sah. Ihre Klage wurde vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 11. Dezember 2015 (Az. 4 K 136/15) abgewiesen. Im Berufungsverfahren stellte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 4. Mai 2017 (Az. 15 A 414/16) ein, nachdem die Beteiligten es mit Blick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2017 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. In seiner Sitzung am 11. Juli 2017 beschloss der Beklagte zum Tagesordnungspunkt 3.1.2 eine Anpassung der Fraktionszuwendungen. In dem Beschluss heißt es: „Auf Basis der Zuwendungsstruktur für die Fraktionsgeschäftsstellen gemäß Ratsbeschluss vom 30.09.2014 sollen die Zuwendungen mit sofortiger Wirkung in folgender geänderter Form angepasst und bereitgestellt werden: Der Zuschuss zu den personellen Aufwendungen wird in folgenden Größenklassen angepasst: 3 RM + 1,0 E 6 10 bis 14 RM + 1,0 E 10 10 bis 14 RM - 1,0 E 13 20 bis 24 RM - 0,5 E 6 20 bis 24 RM - 0,5 E 11 Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 4 Gemeindeordnung NRW erhält eine Gruppe mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde. Hinsichtlich der übrigen Festlegungen haben die Beschlussfassungen des Rates vom 13.07.2007 und vom 29.10.2009 weiterhin Bestand.“ In dem zugrunde liegenden Antrag AN/1014/2017 der Fraktionen SPD, CDU, Bündnis 90 / Die Grünen, Die Linke und FDP heißt es zur Begründung, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2017 zum vom Rat am 30. September 2014 beschlossenen Modell kommunalrechtlicher Zuwendungen an Ratsfraktionen und -gruppen eine dem Inhalt des Urteils folgende Änderung erfordere. Im vorliegenden Antrag werde dieser Gerichtsentscheidung Rechnung getragen. Der Antrag ging am 29. Juni 2017 beim Büro der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln ein. Am gleichen Tag erfolgte die Einladung zur Ratssitzung. Im Rahmen der Erörterung des Beschlussantrags ergriff das Ratsmitglied U. für die Klägerin das Wort und fragte an die antragstellenden Fraktionen gerichtet, ob angesichts der Unwirksamkeit des Ratsbeschlusses vom 30. September 2014 die Neuregelung mit Wirkung für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit gelten solle. Der Beschlussantrag wurde in der darauf folgenden Abstimmung mit den Stimmen der Ratsmehrheit angenommen. Die Klägerin stimmte dagegen. Auf der Basis des Beschlusses vom 11. Juli 2017 wurden den Fraktionen und Gruppen im Jahr 2017 Zuwendungen in Form von Personalkostenzuschüssen, Pro-Kopf-Pauschalen und geldwerten Sachleistungen gewährt. Am 6. Februar 2018 beantragte die Klägerin in der Sitzung des Beklagten unter dem Tagesordnungspunkt 3.1.3 eine Anpassung der Fraktionszuwendungen. Sie schlug folgenden Beschluss vor: „Der Beschluss vom 11. Juli 2017 wird geändert. Auf der Basis der Zuwendungsstruktur für die Fraktionsgeschäftsstellen gemäß Ratsbeschluss vom 30. September 2014 sollen die Zuwendungen mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in folgender Form angepasst und bereitgestellt werden: Der Zuschuss zu den personellen Aufwendungen wird in folgenden Größenklassen angepasst: 3 RM + 1,0 E 10 10 bis 14 RM + 1,0 E 10 10 bis 14 RM - 1,0 E 13 20 bis 24 RM - 0,5 E 6 20 bis 24 RM - 1,0 E 11 25 bis 29 RM - 0,5 E 9 25 bis 29 RM - 0,5 E 11 Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW erhält eine Gruppe mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach § 56 Absatz 1 Satz 2 GO NRW erhält oder erhalten würde. Hinsichtlich der übrigen Festlegungen haben die Beschlussfassungen des Rates vom 13. Juli 2007 und vom 29. Oktober 2009 weiterhin Bestand.“ In dem zugrunde liegenden Antrag AN/0133/2018 begründete die Klägerin ihren Vorschlag damit, dass der Beschluss des Beklagten vom 11. Juli 2017 dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2017 in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht hinreichend Rechnung trage und führte dies im Einzelnen näher aus. Im Rahmen der Erörterung bezeichnete ihr Ratsmitglied G. den Beschluss vom 11. Juli 2017 als „unrechtmäßig“. Der Antrag wurde gegen die Stimmen der Klägerin von der Ratsmehrheit abgelehnt. Die Klägerin hat am 13. April 2018 Klage gegen den Beschluss des Beklagten vom 11. Juli 2017 erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Klage zulässig. Sie sei klagebefugt, weil die ihr gewährten Zuwendungen zu niedrig und andere Fraktionen durch die Verteilungsregelung gleichheitswidrig begünstigt seien. Es fehle auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Ihre Obliegenheit zur rechtzeitigen Rüge habe sie erfüllt, indem sie in der Ratssitzung am 11. Juli 2017 gegen den Beschluss gestimmt habe. Außerdem habe sie am 6. Februar 2018 einen eigenen Antrag auf Änderung des Beschlusses gestellt und ihre rechtlichen Bedenken ausführlich dargestellt. Sie habe damit unmittelbar dem betroffenen Organ, und nicht nur einem Ausschuss, die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben. Die Klage sei auch begründet. Der Beschluss trage dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht hinreichend Rechnung. Die Größenklasse 3 RM verfüge nun zwar über zwei volle Stellen, allerdings habe die Größenklasse 4 bis 6 RM nach wie vor die dreifache Anzahl an Fraktionsassistentenstellen. Die Staffelung der Personalausstattung sei ebenfalls unstimmig. Zwischen den Größenklassen 15 bis 19 RM und 25 bis 29 RM gebe es einen Sprung um je zwei Stellen entgegen den sonst üblichen 1er- bzw. 1,5er-Zuwächsen. Außerdem sehe der Beschluss keine Rückwirkung vor. Das Oberverwaltungsgericht habe den Beschluss vom 30. September 2014 jedoch für gesamtrechtswidrig erklärt. Für den Zeitraum ab seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2014 fehle mithin eine wirksame Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zuwendungen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 11. Juli 2017 [unter dem Tagesordnungspunkt 3.1.2] zu AN/1014/2017 rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt, weil sie nicht nachteilig in ihren Organrechten betroffen sei. Vielmehr erhalte sie durch den angegriffenen Beschluss ein Mehr an Zuwendungen und habe schon in der Vergangenheit ihre Zuwendungen nie ausgeschöpft. Daneben fehle ihr Rechtsschutzinteresse, weil sie gegen den Grundsatz der Organtreue verstoßen habe. In der Geschäftsordnung sei geregelt, dass in kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten vor Klageerhebung ein Antrag im Hauptausschuss gestellt werden müsse. Dadurch solle der Hauptausschuss durch Klärung der Rechtslage und Vermittlung zwischen den Betroffenen in die Lage versetzt werden, einen Rechtsstreit zu verhindern. Die Klägerin habe den Hauptausschuss jedoch nicht über die Streitigkeit unterrichtet, weshalb er seine ihm zugewiesene Moderationsfunktion nicht habe wahrnehmen können. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Neuregelung entspreche den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts, insbesondere habe die Größenklasse 3 RM eine zusätzliche Stelle erhalten. Welche Stelle sei irrelevant, da die Personalausstattung lediglich eine Berechnungsmodalität darstelle. Maßgeblich sei der Gesamtbetrag der Personalkostenzuschüsse. Danach werde die Größenklasse 3 RM nicht mehr benachteiligt, vielmehr erhalte sie den höchsten Pro-Kopf-Zuschuss. Im Übrigen stehe es den Fraktionen frei, die Zuwendungen für eine von ihnen gewünschte Personalausstattung zu verwenden. Einer rückwirkenden Änderung des Zuwendungssystems stünden rechtsstaatliche Bedenken im Hinblick auf Rechtssicherheit und Vertrauensschutz entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 L 2000/14, 4 K 5818/14 und 4 K 136/15 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. Der Klägerin fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da ihre Klage gegen den Grundsatz der Organtreue verstößt. Der Grundsatz der Organtreue, der im Verhältnis zwischen kommunalen Organen und Organteilen gilt, begründet die Obliegenheit von Ratsmitgliedern, rechtliche Bedenken gegen (anstehende) Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbesondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst. Unterbleibt diese rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Vorgehensweise später nicht mehr im Rahmen einer Feststellungsklage mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.05.2017 – 15 A 1008/16 –, juris Rn. 9 f. m. w. N. Diese Maßgaben hat die Klägerin nicht beachtet. Sie hat Klage gegen den Beschluss des Beklagten vom 11. Juli 2017 erhoben, ohne ihre rechtlichen Bedenken zuvor rechtzeitig vor der anstehenden Beschlussfassung oder jedenfalls zeitnah im Anschluss daran in der verfahrensrechtlich gebotenen Form gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zum Grundsatz der Organtreue soll eine Rüge möglichst frühzeitig erfolgen („rechtzeitig“), bevor das Organ die beanstandete Maßnahme trifft („anstehende Beschlussfassung“). Dabei kann es genügen, wenn schon im Rahmen der Vorbereitung eines Beschlusses, ggf. Monate im Voraus, Zweifel an der Rechtmäßigkeit geäußert werden. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass die Maßnahme erneut bei der Beschlussfassung gerügt wird. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2017 – 1 K 8730/16 –, juris Rn. 42. Die Klägerin hat weder vor noch in der Ratssitzung am 11. Juli 2017 zu erkennen gegeben, rechtliche Bedenken gegen die anstehende Beschlussfassung zu haben. Diese ergeben sich zunächst nicht daraus, dass sie mit dem Beklagten noch bis zum 4. Mai 2017 einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des Zuwendungssystems führte. Denn ihre Klage betraf den Ratsbeschluss vom 30. September 2014 und die dortige gleichheitswidrige Verteilung der Personalkostenzuschüsse. Die angegriffene Verteilung wurde aber durch den Beschluss vom 11. Juli 2017 neu geregelt. Angesichts dieser Zäsur musste der Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Klägerin ihre rechtlichen Bedenken gegen die Verteilung der Personalkostenzuschüsse aufrechterhalten werde. Vielmehr konnte er erwarten, dass sie angesichts der neuen Sachlage etwaige rechtliche Bedenken gegen die Neuregelung rechtzeitig vor der anstehenden Beschlussfassung geltend machen werde. Dies gilt umso mehr, als der angegriffene Beschluss nach seiner Antragsbegründung dazu dienen sollte, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2017 Rechnung zu tragen, durch die sich die Klägerin in ihrer seinerzeit auch nach außen vertretenen Rechtsposition bestätigt sehen konnte. Eine solche Rüge gegen die beabsichtigte Neuregelung ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat die Vorlagen zum streitgegenständlichen Beschluss laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung rechtzeitig, d. h. mindestens sechs Arbeitstage vor dem Sitzungstermin (vgl. § 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln vom 14. Dezember 2010, zuletzt geändert am 17. November 2016 – im Folgenden: GO Rat) erhalten. Dafür sprechen auch die Angaben der Beklagtenvertreter über die elektronische Bereitstellung bzw. postalische Versendung der Sitzungsunterlagen. Die Klägerin hatte damit ausreichend Gelegenheit, die Neuregelung der Personalkostenzuschüsse zu überprüfen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie aufgrund des vorausgegangenen Rechtsstreits fachlich mit dem Thema bereits vertraut und anwaltlich beraten war. Personelle Veränderungen innerhalb der Fraktion oder die Arbeitsbelastung der Ratsmitglieder entbinden die Klägerin von dieser Obliegenheit nicht. Sie hätte daher – im Falle fortbestehender rechtlicher Bedenken gegen die Neuregelung der Fraktionszuwendungen – spätestens in der Ratssitzung am 11. Juli 2017 die Rechtswidrigkeit der anstehenden Beschlussfassung rügen müssen. Dies hätte etwa durch ausdrücklichen Protest oder durch Stellung eines Antrags auf Absetzung oder Vertagung des Tagesordnungspunkts „in der verfahrensrechtlich gebotenen Form“ erfolgen können. Vgl. etwa zum Vertagungsantrag OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2009 – 15 B 945/09 –, juris Rn. 23. Vgl. zum Vorbehalt einer späteren Überprüfung eines Abstimmungsverfahrens VG Köln, Urteil vom 10.06.2015 – 4 K 5473/14 –, juris Rn. 43 f. m. w. N. Die Klägerin ist diesen Anforderungen nicht nachgekommen. Auch dem Redebeitrag ihres Ratsmitglieds Haug ist eine Rüge der anstehenden Beschlussfassung als rechtswidrig nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen. Seine Frage zur Rückwirkung des Beschlusses lässt nicht erkennen, dass er ihn als rechtswidrig betrachte. Er enthält auch keine Missbilligung der Verteilung der Personalkostenzuschüsse als gleichheitswidrig oder andere rechtliche Bedenken, die den Beklagten hätten veranlassen können, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe zu sorgen. Das Abstimmungsverhalten der Klägerin begründet ebenfalls keine Rüge im o. g. Sinn. Die Klägerin hat in der Ratssitzung zwar gegen den Beschlussantrag gestimmt. Dem lassen sich allein aber keine „rechtlichen“ Bedenken entnehmen. Vielmehr ist aus dem Stimmverhalten als solchem regelmäßig nicht ersichtlich, ob es aus rechtlichen, politischen oder sonstigen Erwägungen erfolgt. Mangels Begründung stehen bloße „Nein“-Stimmen einer Rüge in der „verfahrensrechtlich gebotenen Form“ nicht gleich. Sie verschaffen dem Organ nicht die Möglichkeit, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen. Auch die Vorgehensweise der Klägerin im Anschluss an die Ratssitzung vom 11. Juli 2017 vermochte den Anforderungen des Grundsatzes der Organtreue nicht gerecht zu werden. Dem Grundsatz der Organtreue ist das Erfordernis einer rechtzeitigen, d. h. zeitnahen vorprozessualen Rüge wesensimmanent. OVG NRW, Urteil vom 17.05.2017 – 15 A 1008/16 –, juris Rn. 12. Das zuständige Organ muss innerhalb kurzer Frist Klarheit darüber haben, ob eine Maßnahme als rechtswidrig betrachtet oder akzeptiert wird. Andernfalls bliebe der Bestand der Maßnahme über Monate in der Schwebe, da die in kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig statthafte Feststellungsklage nicht an eine Frist gebunden ist. Ein solcher Zustand würde das für die Zusammenarbeit und Funktionsfähigkeit der Organe einer Gemeinde erforderliche Vertrauensverhältnis jedoch erheblich belasten. Darüber hinaus dient die rechtzeitige Rüge der Überprüfung der beanstandeten Maßnahme und ggf. der Abhilfe durch das zuständige Organ. Die Möglichkeit einer effektiven Abhilfe kann aber mit zunehmendem Zeitablauf erschwert werden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2016 – 1 K 8453/15 –, juris Rn. 29. Ob vor diesem Hintergrund bei Unterlassen der – wie hier – möglichen Rüge vor der anstehenden Beschlussfassung die geforderte Organtreue überhaupt noch erfüllt werden kann, kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat die erforderliche Rüge jedenfalls weder zeitnah noch in der verfahrensrechtlich gebotenen Form nachgeholt. Der Grundsatz der Organtreue hat in § 44 GO Rat Niederschlag gefunden. Nach § 44 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GO Rat ist in Streitigkeiten darüber, ob Rechte einer Ratsfraktion oder eines Ratsmitglieds durch den Rat oder die Oberbürgermeisterin verletzt wurden, vor Anrufung des Verwaltungsgerichts die Angelegenheit dem Hauptausschuss in der Form eines Antrags gemäß § 3 GO Rat zu unterbreiten. Damit wird insbesondere in Fällen, in denen rechtliche Bedenken naturgemäß nicht rechtzeitig vor der beanstandeten Maßnahme gerügt werden können (z. B. bei einem Ordnungsruf) ein verfahrensrechtliches Instrument geschaffen, dem Grundsatz der Organtreue Genüge zu tun. Die Klägerin hat den Hauptausschuss vorliegend zu keinem Zeitpunkt mit der Sache befasst und damit diese Möglichkeit ungenutzt gelassen. Schließlich genügt auch der Beschlussantrag der Klägerin vom 6. Februar 2018, der auf eine Änderung des angegriffenen Beschlusses zielte, nicht den dargestellten Anforderungen an eine rechtzeitige Rüge. Zwar wurde dadurch dem betroffenen Organ im Ergebnis die Möglichkeit einer Selbstkorrektur geboten, wenn auch nicht im Rahmen des in der Geschäftsordnung des Beklagten vorgesehenen Verfahrens im Hauptausschuss. Ob insoweit, wie die Klägerin meint, die unmittelbare Anrufung des betroffenen Organs vorrangig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist der Beschlussantrag nicht rechtzeitig im Zusammenhang mit dem angegriffenen Ratsbeschluss vom 11. Juli 2017 erfolgt. Der für die Rechtzeitigkeit einer Rüge maßgebliche Zeitraum ist in der Rechtsprechung zwar nicht definiert. Etwa offengelassen für einen Zeitraum von drei Wochen zwischen Ratssitzung und Klageerhebung: VG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2016 – 1 K 8453/15 –, juris Rn. 29. Gleichwohl kann bei einer erst ca. sieben Monate später folgenden Reaktion der Klägerin auf den beanstandeten Beschluss von einer „rechtzeitigen“ oder „zeitnahen“ Rüge nicht die Rede sein. Zwischenzeitlich war der angegriffene Beschluss überdies bereits vollzogen und entsprechend den darin festgelegten Regeln Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen ausgezahlt worden. Demgegenüber soll der Grundsatz der Organtreue dem Organ die rechtzeitige Möglichkeit zur Selbstkontrolle und ggf. Abhilfe verschaffen. Ist die Klage unzulässig, ist die Kammer gehindert zu überprüfen, ob der Beklagte mit dem jetzt beschlossenen Zuwendungssystem die systemischen Unstimmigkeiten ausgeräumt hat, die das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Februar 2017 festgestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtsfragen zum Grundsatz der Organtreue über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.