Leitsatz: Der Grundsatz der Organtreue be¬gründet die Obliegenheit von Ratsmitgliedern, rechtliche Bedenken ge¬gen (anstehende) Beschlussfassungen in der verfahrens-rechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Er verlangt insbesondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fragli-chen Verfahrensweise später nicht mehr im Rahmen einer Feststellungsklage mit Erfolg geltend gemacht werden. Durch die unterlassene Rüge ist dem Or¬gan die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren allein geltend gemachten (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016- 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 1. festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig handelte, als er den Kläger in dessen Redebeitrag zu Tagesordnungspunkt 72 in der Sitzung des Rates der Stadt E. am 23. November 2015 mit den Worten „Ich kann mir ihr Gestammel nicht mehr anhören“ unterbrach, 2. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in künftigen Redebeiträgen nicht mehr zu unterbrechen, soweit kein Rechtsgrund für einen Ordnungsruf oder keine Abweichung vom Sachgegenstand vorliegt, als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger fehle insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Klage verstoße gegen den Grundsatz der Organtreue. Diese Annahme zieht der Zulassungsantrag nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat die aus dem Grundsatz der Organtreue abzuleitenden prozessualen Anforderungen nicht überspannt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt im Verhältnis der kommunalen Organe und Organteile zueinander der Grundsatz der Organtreue. Dieser begründet namentlich die Obliegenheit von Ratsmitgliedern, rechtliche Bedenken gegen (anstehende) Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbesondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst. Unterbleibt diese rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später nicht mehr im Rahmen einer Feststellungsklage mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteile vom 15. September 2015 - 15 A 1961/13 -, juris Rn. 55, und vom 25. März 2014 - 15 A 1651/12 -, juris Rn. 69, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 15 A 785/12 -, juris Rn. 40, vom 19. August 2011 - 15 A 1555/11 -, juris Rn. 14 ff., und vom 16. Juli 2009 - 15 B 945/09 -, juris Rn. 21., Urteile vom 2. September 2008 - 15 A 2426/07 -, juris Rn. 48, und vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, juris Rn. 76. Diese Maßgaben hat der Kläger nicht beachtet. Er hat am 17. Dezember 2015 Klage erhoben, ohne zuvor die in der Ratssitzung am 23. November 2015 vom Beklagten getätigte Äußerung („Ich kann Ihr Gestammel langsam nicht mehr ertragen“) diesem gegenüber hinreichend bestimmt beanstandet zu haben. Der Umstand, dass der Grundsatz der Organtreue dogmatisch im verfassungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wurzelt, entbindet den Kläger nicht von seiner vorprozessualen Rügeobliegenheit. Ob das angegriffene Verhalten des Beklagten seinerseits treuwidrig bzw. rechtswidrig war, weil der Beklagte sich, wie der Kläger geltend macht, bewusst außerhalb der Geschäftsordnung des Rates der Stadt E. vom 12. Dezember 2005 in der Fassung der 2. Änderung vom 22. März 2010 begeben habe, indem er auf das formal geregelte Instrument des Ordnungsrufs verzichtet habe, wäre gerade zuerst außergerichtlich zwischen den Beteiligten zu klären gewesen, auch um dem Beklagten die Gelegenheit einer Selbstkorrektur zu belassen, bevor ein Gericht mit der Angelegenheit befasst würde. Da dem Grundsatz der Organtreue das Erfordernis einer rechtzeitigen, d. h. zeitnahen vorprozessualen Rüge wesensimmanent ist, ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beklagten im Verwaltungsprozess für die Handhabung des Grundsatzes der Organtreue unbeachtlich ist. Dieser ist nach seinem Sinn und Zweck als echte, im Prozess nicht mehr nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung zu verstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).