Gerichtsbescheid
9 K 7750/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0416.9K7750.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand De Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum. Der am 00. 00. 1961 geborene Kläger wurde seit 1998 wiederholt im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr strafrechtlich belangt. Dabei wurde ihm auch mehrfach, zuletzt durch Strafurteil vom 20. August 2015 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Am 22. Juli 2017 wurde der Kläger von Polizeibeamten angehalten und kontrolliert, nachdem er zuvor in Schlangenlinien auf seinem Mofa bzw. Fahrrad mit Hilfsmotor der Marke K. mit dem amtlichen Kennzeichen 000 XXX die H.-straße in Köln befuhr. Nach Durchführung eines freiwilligen (positiven) Atemalkoholtests wurde dem Kläger eine Blutprobe entnommen, die nach dem hierzu eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten eine Blutalkoholkonzentration von 2,79 Promille aufwies. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22. November 2017, rechtskräftig seit dem 9. Dezember 2017, wurde der Kläger daraufhin wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem wurde ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Mit Schreiben vom 27. April 2018, dem Kläger am 3. Mai 2018 zugestellt, ordnete die Beklagte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf eigene Kosten zur Klärung folgender Fragen an: „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte erneut ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, oder liegen als Folge eine unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Fahrzeugs in Frage stellen?“ Dabei bezog sie sich auf den Vorfall aus Juli 2017. Zur Beibringung des Gutachtens setzte die Beklagte eine Frist von 6 Wochen ab Zustellung und wies auf rechtlichen Konsequenzen im Falle einer Nichtbeibringung hin. Ebenso wies sie auf die Möglichkeit hin, Unterlagen zum Verfahren einsehen zu können und fügte eine Liste möglicher Begutachtungsstellen bei. Mit weiterem Schreiben vom 15. Mai 2018 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend mit, ihr sei nunmehr ein weiterer Sachverhalt aus dem Jahr 2016 bekannt geworden, bei dem der Kläger in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand in Bonn einen Verkehrsunfall verursacht habe und der ebenfalls zu einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn geführt habe. Auch hierdurch seien Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Klägers begründet und weiter aufzuklären. Nachdem der Kläger das geforderte Gutachten nicht beibrachte, hörte die Beklagte ihn unter dem 22. Juni 2018 schriftlich zu einer beabsichtigten Untersagungsverfügung an. Mit Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2018, zugestellt am 24. Oktober 2018, untersagte die Beklagte dem Kläger das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (Fahrrad und Fahrrad mit Hilfsmotor) und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro auf, das Führen von Fahrzeugen jeder Art (Fahrrad und Fahrrad mit Hilfsmotor) mit Zustellung dieser Verfügung einzustellen. Außerdem setzte sie eine Gebühr von insgesamt 242,19 Euro fest. Zur Begründung der Untersagungsverfügung stützte sich die Beklagte auf die strafrechtlich geahndeten Vorfälle aus 2016 und 2017 sowie die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens. Hierdurch habe sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen aller Art erwiesen. In Ausübung des ihr nach § 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zustehenden Auswahlermessens habe sich die Beklagte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr zu einer Untersagung des Führens von Fahrzeugen aller Art entschlossen. Dabei habe es der Kläger auch unterlassen, im Rahmen der Anhörung Aspekte vorzutragen, die eine mögliche Alternative zur Untersagung aufzeigten. Ihre Gebührenfestsetzung rechtfertigte die Beklagte im Wesentlichen mit einem erheblich erhöhten Arbeitsaufwand. Der Kläger hat am 20. November 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger lediglich vor, die zugrunde gelegten Verfehlungen seien wegen psychischer und physischer Probleme entstanden. Er wolle weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, da er wegen gesundheitlicher Probleme auf ein Fahrrad angewiesen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. Oktober 2018 aufzuheben. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Beteiligten zur Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und dem beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Nach § 84 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 3 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren erweist, das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Ergänzend regelt § 3 Abs. 2 FeV die entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde u.a. dann auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn der Betroffene eine Untersuchung verweigert oder wenn er ein von ihm gefordertes und rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht fristgemäß beibringt. Dieser Schluss auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt war. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 -, Rn. 19 und zuletzt vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –; siehe auch Oberverwaltungsgericht NRW, Beschlüsse vom 10. September 2014 – 16 B 912/14 -, Rn. 4, vom 14. November 2013 – 16 B 1146/13 -, Rn. 3 ff., und vom 16 Mai 2012 – 16 A 1782/11 -, Rn. 11; jeweils zitiert nach juris. Dies zugrunde gelegt konnte die Beklagte hier nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV davon ausgehen, dass dem Kläger die Eignung zum Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen im Straßenverkehr fehlt. Denn der Kläger hat die in rechtmäßiger Weise angeforderte medizinisch-psychologische Untersuchung nicht innerhalb der in der Anordnung bestimmten Frist beigebracht; nachvollziehbare Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar. Die Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Fahreignungszweifeln bei Alkoholproblematik anzuordnen, ergibt sich vorliegend aus dem vorrangig anzuwendenden § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV (siehe § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV). Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung bedeutet mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Nach dem klaren Wortlaut verlangt die Vorschrift nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss. Dieser Einschätzung liegt auch § 316 StGB zugrunde, der nicht nur die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe stellt. Vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32/07 –, juris Rn. 18 f.; Dauer , in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 11 FeV, Rn 42 m.w.N. aus der Rechtsprechung. Die genannten Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor. Ausweislich der Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts Köln vom 22. November 2017 führte der Kläger am 22. Juli 2017 ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,79 Promille. im Übrigen kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre Gutachtenanforderung nachträglich noch auf eine weitere Trunkenheitsfahrt stützen konnte, da im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV bereits eine derartige Fahrt genügt. Liegen wie hier die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV hat die zuständige Behörde zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Ein Ermessen wird ihr dabei nicht eingeräumt, sodass insbesondere auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung etwaiger möglicher Einwände des Betroffenen erfolgt. Unabhängig davon waren der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtenanordnung die erstmals im vorliegenden gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwände des Klägers auch nicht bekannt. Die Gutachtenanordnung entspricht auch den formalen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV. Danach ist die Behörde verpflichtet, dem Betroffenen die Gründe für die Untersuchungsanordnung und die vorgesehene Fragestellung konkret mitzuteilen, damit der Betroffene eine eigene Entscheidung dazu treffen kann, ob er sich der Begutachtung unterziehen will, mit der ihm – insbesondere wenn es sich wie hier um eine medizinische-psychologische Untersuchung handelt – erhebliche Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht zugemutet werden. Vgl. zu den Anforderungen an Anlassbezogenheit, hinreichende Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 - und vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 - juris. Die Beklagte hat hier die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit dem Schreiben vom 27. April 2018 hinreichend klar und widerspruchsfrei begründet. Insbesondere wird der für die Anordnung maßgebliche Sachverhalt – hier die Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,79 Promille – dargestellt, so dass die Gutachtenstelle erkennen konnte, von welchen Umständen sie auszugehen hatte. Zweifel an der Bestimmtheit der Fragestellung bestehen insoweit nicht. Die Fragestellung und damit der - im Rahmen der hier konkret anstehenden Überprüfung der Fahreignung - relevante Prüfungsgegenstand ist ausreichend konkret und differenziert benannt worden, vgl. dazu Dauer , in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 11 FeV, Rn 42 m.w.N. Schließlich enthält die Anordnung auch die erforderlichen Hinweise, insbesondere auf die Folgen der Nichtbeibringung sowie auf die Möglichkeit, Unterlagen einzusehen (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Da der Kläger das nach alledem zu Recht geforderte Gutachten ohne anzuerkennende Gründe nicht beigebracht hat, konnte bzw. musste die Beklagte zutreffend nach § 11 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen. Auch insoweit ist ihr kein Ermessen eingeräumt, vgl. hierzu ausführlich m.w.N. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, juris Rn. 24; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. November 2011 – 11 CS 11.2349 –, juris. Allerdings steht ihr nach einer solchen Feststellung der Nichteignung im Rahmen von § 3 Abs. 1 FeV – anders als beim Entzug der Fahrerlaubnis – grundsätzlich ein Auswahlermessen zu. So kann sie nicht nur die Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagen, sondern diese auch lediglich beschränken oder auch nur mit erforderlichen Auflagen versehen. Dieses Ermessen hat die Beklagte vorliegend erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Dabei war das Ermessen auf Null reduziert, da der Kläger ohne hinreichenden Grund das geforderte Gutachten nicht rechtzeitig beigebracht hat. In einem Fall wie hier, in dem das Gutachten auch klären sollte, ob eine Beschränkung oder Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnte, bleibt der Fahrerlaubnisbehörde bei Nichtbeibringung keine andere Möglichkeit, als das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen. Denn anders vermag sie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen und die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht aufrechtzuerhalten. Vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 2010 – 11 C 09.2200 –; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2012 – 10 A 10284/12 –; Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 2 SO 596/11 –; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –; jeweils zitiert nach juris. Da nach alledem die Untersagungsverfügung rechtmäßig erging, begegnet auch die Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Ebenso sind die in der Ordnungsverfügung festsetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 240,00 Euro und die erhobenen Auslagen in Höhe von 2,19 Euro rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt. Nach § 1 Abs. 1 GebOSt werden für Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, Anlage (zu § 1 GebOSt). Die maßgebliche Gebührennummer 206 sieht für verschiedene Maßnahmen, unter anderem die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Rahmengebühr von 33,20 Euro bis 256,00 Euro vor. Die Ermessensausübung, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, erweist sich hier nicht als fehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das ihr in der Tarifstelle 206 der Anlage zur GebOSt eingeräumte Ermessen zur Ausfüllung des dort festgelegten Gebührenrahmens im Ergebnis fehlerfrei ausgeübt. Eine solche Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn im Fall einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 -, juris Rn. 7 ff. Die gebührenerhebende Behörde hat dabei in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwendige Fälle einzuordnen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, juris Rn. 108, und Beschluss vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, juris Rn. 10. Das ist in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung - wenn auch äußerst knapp - geschehen. Die vorgenommene Einordnung als Fall erhöhten Aufwands stellt dabei erkennbar auf den vorliegenden Einzelfall ab und ist jedenfalls nicht willkürlich. Die Zustellkosten in Höhe von 2,19 Euro sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Kläger zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.242,19 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger und in Orientierung an Ziffer 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Streitwerterhöhend ist auch die nach sachgerechter Auslegung mitangefochtene Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen. Demgegenüber bleibt die Androhung eines Zwangsgeldes bei der Bestimmung des Streitwerts mit Blick auf Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unberücksichtigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.