Urteil
10 K 6062/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0508.10K6062.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. 00. 1962 geborene Kläger entstammt einer gemischt nationalen Ehe. Seiner Mutter ist deutsche, sein Vater weißrussischer Volkszugehöriger. Der Kläger ließ in seinen im Jahr 1978 ausgestellten Inlandspass die weißrussische Nationalität eintragen. Seinen am 23. Oktober 1991 gestellten Antrag auf Aufnahme als Aussiedler lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 29. April 1992 mit der Begründung ab, der Kläger habe sich durch die Eintragung der weißrussischen Volkszugehörigkeit im Inlandspass freiwillig und gezielt für die weißrussische und gegen die deutsche Volkszugehörigkeit entschieden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück. Die daraufhin am 20. Dezember 1994 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 7 K 9688/94) durch Urteil vom 3. August 1999 ab. Durch Beschluss vom 18. Dezember 2000 lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (Az.: 2 A 4085/99). Der Kläger reiste im Februar 2002 ins Bundesgebiet ein und schloss am 8. Mai 2002 vor dem Standesamt in C. N. die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Im April 2003 reiste er zurück nach Kasachstan. Seine Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts C. N. - Familiengericht - vom 15. September 2004 geschieden. Ausweislich der Entscheidungsgründe lebten die Parteien nach der Eheschließung wenige Wochen zusammen. Im Anschluss daran hielt sich der Kläger einige Zeit besuchsweise bei seiner Mutter auf. Nachdem die Ehefrau ein weiteres Zusammenleben ablehnte, kehrte der Kläger in seine Heimat nach Kasachstan zurück. Die Ehefrau des Klägers trug vor, ihrem Eindruck nach habe der Kläger nie ernsthaft die Absicht gehabt, mit ihr ein Eheleben im eigentlichen Sinne zu führen; vielmehr sei es ihm in erster Linie darauf angekommen, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erwerben. Der Kläger gab an, es sei durchaus in seiner Absicht gelegen, ein echtes Eheleben zu führen; jedoch hätte sich die Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau dann nicht in der erwarteten Weise entwickelt. Am 3. November 2008 beantragte der Kläger erneut die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In diesem Antrag gab er in der Spalte „Aufenthalte des Spätaussiedlerbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland“ an, sich vom Juni bis August 2001 in Kaiserslautern zwecks Besuchs bei seiner Mutter aufgehalten zu haben. In der Rubrik „Familienstand“ kreuzte er „ledig“ an. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ebenfalls ab. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens nahm der Kläger die zunächst erhobene Klage am 4. November 2009 zurück. Am 15. März 2012 beantragte die Mutter des Klägers dessen nachträgliche Einbeziehung in ihren Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 3 BVFG a. F. Diesem Antrag legte die Mutter des Klägers zahlreiche Unterlagen, darunter das Scheidungsurteil des Amtsgerichts C. N. - Familiengericht - vom 15. September 2004 bei. Den Einbeziehungsantrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 21. März 2012 mit der Begründung ab, die Mutter des Klägers habe die Aussiedlungsgebiete im Juni 1992 verlassen und als Aussiedlerin Aufnahme im Bundesgebiet gefunden. Sie besitze jedoch nicht den für den von ihr geltend gemachten Anspruch notwendigen Status als Spätaussiedlerin. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens nahm die Mutter des Klägers die zunächst erhobene Klage am 27. November 2012 zurück. Am 6. November 2013 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Nach Inkrafttreten des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes am 14. September 2013 liege eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten vor. Er habe bereits im Jahr 1992 einen Inlandspass mit dem Nationalitätseintrag „deutsch“ vorgelegt. Diesem Antrag legte der Kläger unter anderem sein Arbeitsbuch bei. Danach sei er am 21. Februar 2002 in B. , Kasachstan, als Spediteur eingestellt und am 27. September 2004 von dieser Funktion entbunden worden. Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts C. N. - Familiengericht - vom 15. September 2004 übersandte er nicht. Daraufhin stellte die Beklagte dem Kläger unter dem 2. Juli 2015 einen Aufnahmebescheid aus. Der Kläger reiste am 7. September 2016 ins Bundesgebiet ein. In seinem Antrag auf Verteilung vom 9. September 2016 gab er auf die Frage „Waren Sie schon einmal zu Besuch in Deutschland?“ an, in den Jahren 1993, 2001 und 2003 in L1. gewesen zu sein. In einem handgeschriebenen Lebenslauf führte er unter „16.“ auf: „Umzug nach Deutschland wegen der Heirat. 200217. Nach der Heirat haben wir getrennt gelebt.18. 2003 – Umzug nach Kasachstan.“ Aufgrund dieser Angaben nahm die Beklagte unter dem 11. Oktober 2016 ihren Aufnahmebescheid gemäß § 48 VwVfG zurück und lehnte den Antrag des Klägers auf Registrierung sowie auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ab. Zur Begründung führte sie aus, der Aufnahmebescheid sei rechtswidrig, denn der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler nicht. Der Kläger habe entgegen § 4 Abs. 1 BVFG seinen Wohnsitz nicht durchgängig in den Aussiedlungsgebieten gehabt, sondern diesen im Jahr 2002 aufgegeben und in Deutschland begründet. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könne er sich nicht berufen, da er die Beklagte nicht über seine Übersiedlung nach Deutschland informiert und damit die Rechtswidrigkeit selbst bewirkt habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2017 zurück Der Kläger hat am 27. April 2017 Klage erhoben. Er ist zum einen der Ansicht, seinen Wohnsitz in Kasachstan nicht aufgegeben zu haben, denn das eheliche Zusammenleben sei extrem kurz gewesen. Nach dem Scheitern der Ehe sei sein Domizilwille entfallen. Zum anderen stehe der Grundsatz des Vertrauensschutzes einer Rücknahme des Aufnahmebescheids entgegen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Spätaussiedler zu registrieren und ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe keinen kontinuierlichen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt, denn er habe sich zwischen Februar 2002 und April 2003 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Auch habe sie durch ihr Verhalten kein schutzwürdiges Vertrauen begründet und ihr Ermessen ordnungsgemäß betätigt. Der Einzelrichter hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. . Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Rücknahmebescheid vom 11. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat zu Recht den dem Kläger erteilten Aufnahmebescheid zurückgenommen. Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Aufnahmebescheids ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Da der Aufnahmebescheid keine Geld- oder Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 VwVfG nicht anwendbar. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Einbeziehungsbescheides richtet sich somit nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 VwVfG. Der Aufnahmebescheid vom 11. Oktober 2016 war zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. Er war dem Kläger nicht zu erteilen, weil dieser entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des BVFG die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllte. Der Kläger ist kein Spätaussiedler im Sinne des BVFG, denn er hatte nicht „seit seiner Geburt [...] seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten“, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Vielmehr hat der Kläger seinen Wohnsitz in Kasachstan im Jahr 2002 aufgegeben und in Deutschland neu begründet. Der Begriff "Wohnsitz" im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes entspricht demjenigen des § 7 BGB. Gemäß § 7 Abs. 1 BGB ist das Merkmal der Begründung eines Wohnsitzes sowohl durch eine objektive als auch durch eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht erfordert es die Niederlassung, mithin die Begründung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Willens, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, beizubehalten. Voraussetzung ist ein entsprechender Entschluss, der sich als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Das objektive und das subjektive Element müssen gleichzeitig gegeben sein. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalles, deren Beantwortung eine umfassende Würdigung sämtlicher für den Einzelfall bedeutsamer Umstände gebietet. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Wie die Begründung des Wohnsitzes ist auch dessen Aufhebung durch eine objektive und eine subjektive Komponente gekennzeichnet. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Dieser Aufgabewille muss durch die konkreten Umstände des Einzelfalles erhärtet sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 5 B 87/12 –, juris, Rn. 4 – 6. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger im Jahr 2002 seinen Wohnsitz in Kasachstan aufgehoben. Der subjektive (Aufgabe)Wille, Kasachstan nicht mehr als Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse beizubehalten, folgt aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er nach Deutschland gezogen sei, um eine Ehe einzugehen, Kinder zu zeugen und für immer dort zu bleiben. Er habe nicht beabsichtigt, nach Kasachstan zurückzukehren. Diese Angaben werden durch die Aussage seiner Mutter, der Zeugin L. , bestätigt. Auch sie gab an, ihr Sohn habe beabsichtigt, für immer in Deutschland zu bleiben. Objektive Anhaltspunkte für die Aufgabe des Wohnsitzes in Kasachstan folgen aus weiteren Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er sowohl seine Mietwohnung als auch sein Arbeitsverhältnis in Kasachstan vor der Übersiedlung nach Deutschland gekündigt habe. Dahingegen sind Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Kasachstan nicht aufgeben wollte bzw. nicht aufgegeben hat, nicht erkennbar. Seinen Wohnsitz hat der Kläger nach Aufhebung in Kasachstan in der Bundesrepublik neu begründet. In objektiver Hinsicht folgt dies aus der Begründung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung in Deutschland. Der Kläger zog zu seiner späteren Ehefrau in die gemeinsame Wohnung in C. N. . In subjektiver Hinsicht folgt der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in Deutschland nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte Zeitspanne beizubehalten, aus den Angaben sowohl des Klägers als auch seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung. Beide gaben übereinstimmend an, der Kläger habe vorgehabt, für immer in Deutschland zu bleiben. Der Entschluss, seinen Wohnsitz dauernd nach Deutschland zu verlegen, manifestierte sich in der Kündigung sowohl seiner Mietwohnung als auch seines Arbeitsverhältnisses in Kasachstan. Dass der Kläger nicht nach Kasachstan zurückkehren wollte folgt über dies daraus, dass er nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung zunächst zu seiner Mutter nach L1. zog. In der Folgezeit bemühte er sich um die Fortsetzung seiner Ehe und den Verbleib in Deutschland, indem er seine Ehefrau mehrmals anrief und besuchte. Erst nachdem diese Bemühungen erfolglos geblieben sind, zog er zurück nach Kasachstan. Die Beklagte war somit im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens berechtigt, den rechtswidrigen Aufnahmebescheid zurückzunehmen. Die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG hat sie nicht versäumt. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidungsfrist für die Behörde, die erst beginnt, wenn der zuständige Sachwalter alle Umstände kennt, die für die Rücknahme des Verwaltungsakts Bedeutung haben. Eine Entscheidung über die Rücknahme war frühestens mit der Erlangung der Informationen über die Voraufenthalte aus dem Antrag des Klägers auf Verteilung durch das Bundesverwaltungsamt und den handgeschriebenen Lebenslauf vom 9. September 2016 möglich, sodass der Bescheid vom 11. Oktober 2016 innerhalb der Jahresfrist erging. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat in § 48 Abs. 3 VwVfG zum Ausdruck gebracht, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Grundsatz der Vorrang eingeräumt werden soll, durch die Einräumung des Ermessens der Behörde zugleich aber die Verpflichtung zu einer abwägenden Entscheidung im Einzelfall auferlegt. Vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 48 Rn. 135. Die Beklagte hat vorliegend ihr Ermessen ordnungsgemäß betätigt und bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands und dem privaten Interesse des Klägers am Bestand der Aufnahme zurecht dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung den Vorrang eingeräumt. Dabei hat die Beklagte auch die privaten Belange des Klägers gesehen und in ausreichendem Maße berücksichtigt. Die Angaben des Klägers in seinen Aufnahmeverfahren waren zumindest unvollständig. Er hat weder im Rahmen seines Aufnahmeantrags im Jahr 2008 noch im Jahr 2013 angegeben, sich in den Jahren 2002 und 2003 in Deutschland aufgehalten und eine Ehe geschlossen zu haben. In seinem Aufnahmeantrag aus dem Jahr 2008 hat er lediglich seinen Aufenthalt vom Juni bis August 2001 in L1. zwecks Besuchs bei seiner Mutter erwähnt und seinen Familienstand mit „ledig“ angegeben. Der Kläger hat in den von ihm durchgeführten Aufnahmeverfahren auch das Scheidungsurteil des Amtsgerichts C. N. - Familiengericht - vom 15. September 2004 nicht vorgelegt. Dies hat lediglich seine Mutter im Einbeziehungsverfahren gemacht. Dahingegen hat der Kläger im Jahr 2013 sein Arbeitsbuch vorgelegt. Diesem ist jedoch - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat - nicht zu entnehmen, dass er sich in den Jahren 2002 und 2003 in Deutschland aufgehalten hat. Aus dem Arbeitsbuch geht vielmehr hervor, dass er vom 21. Februar 2002 bis zum 27. September 2004 in Pawlodar, Kasachstan, als Spediteur gearbeitet habe. Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Registrierung als Spätaussiedler und Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht zu, denn er ist kein Spätaussiedler i. S. d. § 4 Abs. 1 BVFG, weil er nicht „seit seiner Geburt [...] seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte“, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, geht mangels einer Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers ins Leere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.