Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. sowie 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2017, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstre-ckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach seinen Angaben am 00. Mai 1991 in N. in Somalia geboren, somalischer Staatsangehöriger, dem Clan der H. zugehörig, reiste am 7. Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. November 2014 einen Asylantrag bei der Beklagten. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. November 2016 gab er an, sich bis zu seiner Ausreise im Oktober 2014 in Mogadischu aufgehalten zu haben. Er habe die Schule bis zur 5. Klasse besucht und einige Monate als Wasserverkäufer gearbeitet. Seine Ehefrau und sein Sohn lebten noch in N. . Seine Mutter, die einen kleinen Gemüsestand betreibe, seine zwei Geschwister und seine Tante lebten in N. , sein Onkel in Mogadischu. Zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt an, er habe im Jahr 2011 eine Frau geheiratet, die zum Clan der I. H1. gehöre. Die Heirat hätten sie zunächst vor ihren jeweiligen Familien geheim gehalten. Als seine Ehefrau 2012 schwanger geworden sei, habe sie ihrer Familie von der Heirat erzählt. Die Familie seiner Ehefrau habe die Familie des Klägers daraufhin angegriffen, als er nicht daheim gewesen sei. Er sei aus Angst vor der Familie seiner Ehefrau ca. drei Monate nicht nach Hause gekommen. Anschließend sei er nach Mogadischu gezogen und habe dort eine Weile gelebt, in der Hoffnung, sich dort verstecken zu können. Ende August 2014 hätten in Mogadischu Männer auf ihn geschossen. Unter ihnen seien der Bruder und der Cousin seiner Ehefrau gewesen. Daraufhin habe seine Mutter seine Ausreise organisiert. Er sei mit einem gefälschten Pass von Mogadischu über Dubai nach München geflogen. Die Reise habe 6.000 US-Dollar gekostet. Seine Mutter habe hierzu ein Grundstück für 3.000 US-Dollar verkauft, den Rest habe seine Familie zusammengelegt. Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 3), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4), der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihm die Abschiebung nach Somalia bzw. einen anderen Staat angedroht (Ziff. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die vom Kläger geschilderte Bedrohung sei nicht glaubhaft. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass er seinen Lebensunterhalt jedenfalls in Mogadischu sichern könne. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe ebenso wenig wie nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Der Kläger hat am 9. Februar 2019 Klage erhoben, gerichtet auf Aufhebung des Bescheids vom 26. Januar 2017 sowie Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten, hilfsweise zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weiter hilfsweise zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten. Er trägt zur Begründung vor, er werde aufgrund der nicht standesgemäßen Heirat mit seiner Ehefrau zwischen zwei verschiedenen Clans von den Angehörigen seiner Ehefrau verfolgt. Staatliche Hilfe könne er nicht erwarten. Wegen seiner Rückkehr aus einem westlichen Land müsse er damit rechnen, als Spion verdächtigt und hingerichtet zu werden. Der Clan des Klägers sei ein Minderheitenclan. Die Familie seiner Ehefrau stehe der al-Shabaab nahe. Er habe sich vor der Heirat mit seiner Ehefrau getroffen, wenn er ihr Wasser vorbeigebracht habe. Später habe er sie auch heimlich getroffen, wobei ihnen Freunde ihre Unterkunft zur Verfügung gestellt hätten. Die Eheschließung habe am 15. März 2011 in Anwesenheit eines Sheiks seines Clans und seiner Freunde stattgefunden. Nachdem seine Ehefrau schwanger geworden und ihre Ehe ihrer Familie offenbart habe, sei er mit einem Bekannten seiner Mutter nach B. gegangen und dort ca. drei Monate geblieben. In dieser Zeit sei seine Mutter von Familienangehörigen seiner Ehefrau – Mutter, Schwestern und Tanten – aufgesucht worden, die seine Mutter angesichts der Schwangerschaft zur Rede gestellt, sie bedroht, ihre Wohnung verwüstet und nach dem Verbleib des Klägers gefragt hätten. Er sei daraufhin nach Mogadischu gegangen, weil B. ein kleiner Ort gewesen sei, in dem er aufgefallen sei. Er habe in Mogadischu im Z. -Viertel gelebt. Dort hätten viele aus dem B1. -Clan, aber auch aus seinem eigenen Clan gelebt. Er habe dort bei einem Angehörigen seines Clans gelebt und in dessen Restaurant als Tellerwäscher gearbeitet. Eines Tages habe ihm sein Arbeitgeber mitgeteilt, Männer der al-Shabaab hätten dort nach dem Kläger gesucht. Anschließend seien auch Familienangehörige seiner Ehefrau in dem Restaurant aufgetaucht und hätten auf ihn geschossen. Dem Kläger sei jedoch die Flucht gelungen. Die Ehefrau des Klägers sei mittlerweile in Äthiopien, da sie den Bedrohungen durch ihre Familie nicht mehr habe standhalten können. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 26. Januar 2017, Aktenzeichen: 0000000-000, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des nämlichen Bescheids zu verpflichten dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des nämlichen Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 6 des nämlichen Bescheides zu verpflichten, das Einreise-und Aufenthaltsverbot unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befristen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Schilderung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl Vertreter der Beklagten zur mündlichen Ver-handlung am 9. Mai 2019 nicht erschienen sind. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1, 2 der Verwaltungsge-richtsordnung – VwGO –). I.In Bezug auf den Hauptantrag aus der Klageschrift war das Verfahren gem. § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt hat, hat der Kläger die Klage hinsichtlich dieses Antrags zurückgenommen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. II.Der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag ist begründet. Die entsprechende Ablehnung in Ziffer 1 des Bescheids vom 26. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gem. § 3 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 18.12 –, juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf Europäischen Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a. –, juris Rn. 93. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16; außerdem: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1/11 –, juris Rn. 9. In Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, denn es besteht eine begründete Furcht vor Tötung oder einer erheblichen Verletzung der körperlichen Unversehrtheit durch die Familie seiner Ehefrau aufgrund der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Minderheitenclan. Der Kläger ist vorverfolgt aus Somalia ausgereist und es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, die gegen eine erneute Verfolgung, die im Zusammenhang mit der in Somalia vor der Ausreise unmittelbar drohenden Verfolgung steht, sprechen. a.Dem Kläger drohte in Somalia eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG aufgrund einer unmittelbar bevorstehenden Tötung durch Familienangehörige seiner Ehefrau. Der Kläger hat diesbezüglich in Übereinstimmung zu seinem Vortrag bei seiner Anhörung durch das Bundesamt sowie der Klagebegründung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er sich in eine Frau vom Clan der I. H1. verliebt und diese im Jahr 2011 heimlich geheiratet habe. Nachdem seine Ehefrau schwanger geworden sei, sei er vor der Familie seiner Ehefrau, die eine solche Verbindung wegen seiner Clanzugehörigkeit missbilligt habe, zunächst nach B. und danach nach Mogadischu geflohen. Während seiner Zeit in B. seien weibliche Verwandte seiner Ehefrau zu dem Haus seiner Mutter gekommen und hätten diese bedroht. In Mogadischu habe er in einem Restaurant eines Verwandten Geschirr gespült, als zwei Männer der al-Shabaab nach ihm gefragt hätten. Wie sich herausgestellt habe, habe es sich bei den Männern um den Bruder und den Cousin der Ehefrau des Klägers gehandelt; diese hätten ihn überrascht und das Feuer auf ihn eröffnet. Der Kläger sei aus dem Restaurant gelaufen und durch Gassen nach Hause geflüchtet. Anschließend habe er mit dem Geld aus einem Grundstücksverkauf seiner Mutter sowie weiterer Beträge, die seine Verwandten gesammelt hätten, einen Schlepper bezahlt und das Land verlassen. Der Kläger hat den obigen Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei, lebensnah und anschaulich vorgetragen. Details wie wörtliche Zitate, etwa dass der Restaurantbesitzer, von zwei Männern der al-Shabaab-Miliz auf den Kläger angesprochen, ihn gefragt habe, wie es sein könne, dass jemand aus N. nach so kurzer Zeit in einer neuen Stadt schon von der al-Shabaab gesucht werde, legen nahe, dass es sich bei den Schilderungen um selbst erlebtes Geschehen handelt. Auch dass der Kläger die Zugehörigkeit der Männer zur al-Shabaab dahingehend relativiert hat, er werde nicht von der Miliz verfolgt, sondern es sei den Männern ausschließlich um die Heirat mit ihrer Familienangehörigen gegangen, spricht für die Glaubhaftigkeit seines Vortrags. Ferner hat der Kläger seine Gefühle und Motive – etwa seine Überraschung und Angst angesichts der Schwangerschaft seiner Ehefrau und der deswegen drohenden Folgen – nachvollziehbar dargestellt. b.Die oben dargestellten Verfolgungshandlungen drohten dem Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der H. als einer sozialen Gruppe i. S. v. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Bei der sogenannten „berufsständischen“ Minderheitengruppe der H. , die u. a. auch als N1. oder (abwertend) C. und N2. bezeichnet wird, handelt es sich um eine soziale Gruppe i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Die Angehörigen der H. haben eine deutlich abgegrenzte Identität, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Die Zugehörigkeit zu den H. ist angeboren und beruht auf einem gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann. Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Die Angehörigen eines Clans verfolgen ihre Abstammung auf einen gemeinsamen Vorfahren zurück. Berufsständische Gruppen unterscheiden sich zwar hinsichtlich ihrer Abstammung und Sprache nicht von der Mehrheitsbevölkerung. Anders als die „noblen“ Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf den Propheten Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden zudem als „unrein“ angesehen. Vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Soma-lia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 8, 11. Sie stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft, vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 13, und sind mit größeren Clans in Somalia nicht wirklich verbündet, haben aber gute Beziehungen zu anderen Minderheitengruppen. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, Somalia: Die Minderheitengruppe der H. /N2. , 5. Juli 2018, S. 3 f. Teilweise leben Angehörige berufsständischer Gruppen auch in einem „Sheegad“ genannten Klientelverhältnis mit Mehrheitsclans zusammen, durch das sie einen gewissen Grad von Schutz, jedoch keine vollwertige Mitgliedschaft oder Mitbestimmung erlangen können. Vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 39 f. Allgemein ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen. Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren handeln, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfen, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten. Zudem werden Mitglieder von Minderheitengruppen oft Opfer von Hassreden, welche dazu dienen, Stereotypen von Minderheiten bezüglich ihres Aussehens und ihrer traditionellen Praktiken aufzubauen und so ihre Diskriminierung noch zu verschlimmern. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Die Minderheitengruppe der H. /N2. , Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 5. Juli 2018, S. 4. Darüber hinaus findet eine Diskriminierung auch im Bildungssektor statt. So ist eine Mehrheit der Kinder der berufsständischen Gruppen faktisch vom Schulbesuch ausgeschlossen, weil sie die Schulgebühren nicht zahlen können und von anderen Kindern schikaniert werden. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Die Minderheitengruppe der H. /N2. , Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 5. Juli 2018, S. 4; Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 47. Wenngleich sich in den letzten Jahren offenbar ein Wandel andeutet und die Clanzugehörigkeit insbesondere in den Städten zunehmend an Bedeutung verliert, kommt es immer noch zu gesellschaftlichen Diskriminierungen insbesondere im Hinblick auf Mischehen. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheits-Frau einen Minderheiten-Mann heiratet, da dann ihre Kinder der Minderheit angehören werden. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch, da die Kinder eines Mehrheiten-Mannes trotz einer Minderheiten-Mutter dem Mehrheitsclan angehören. Vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 43. Die Konsequenzen einer solchen Mischehe variieren im Einzelfall. Dabei erscheint die Anwendung von Gewalt oder gar Tötung des Minderheitenmannes bei einer Beziehung zu einer Mehrheitsfrau nach den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht die übliche Reaktion auf Mischehen bzw. -beziehungen zu sein. Vielmehr kommt es in solchen Fällen in der Regel zu einer Verstoßung der Mehrheitsfrau aus ihrer Familie und ihrem Clan. Allerdings erscheint es aufgrund der Tabuisierung solcher Beziehungen in der somalischen Gesellschaft nicht als unglaubhaft, wenn es im Einzelfall zu einer gewalttätigen Reaktion kommt. So kommt es auch vor, dass sich die Aggression der Mehrheitsfamilie nicht gegen das eigene Familienmitglied, sondern gegen das Mitglied der Minderheit richtet, bis hin zur Anwendung von Gewalt oder gar Tötungen. Vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 44 f; siehe auch Verwaltungsgericht (VG) Bremen, Urteil vom 11. Januar 2019 – 2 K 3506/16 –, juris Rn. 40 m. w. Nachw. Aus dem Vorgenannten ergibt sich auch, dass die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan auf einem gemeinsamen Hintergrund beruht, da diese durch die familiäre Abstammung bestimmt wird. Ein sozialer Aufstieg ist auf Grund der gesellschaftlichen Ächtung von Mischehen nicht möglich. So auch VG Sigmaringen, Urteil vom 25. Oktober 2017 – A 1 K 2737/17 –, juris Rn. 22. Das Gericht ist überzeugt davon, dass der Kläger einer berufsständischen Minderheitengruppe angehört und von der Familie seiner Ehefrau gerade deswegen verfolgt wurde. Die Angaben des Klägers zu seiner Clanzugehörigkeit fügen sich in das oben anhand der vorliegenden Erkenntnismittel dargestellte Bild ein und vermitteln den Eindruck, ein wahrheitsgetreues Bild eines selbst erlebten Alltags zu zeichnen. So hat der Kläger, befragt nach seiner Kindheit und Jugend, vorgetragen, er habe die Schule nach der fünften Klasse verlassen müssen, weil er von seinen Mitschülern schikaniert worden sei. Als er noch klein gewesen sei, sei sein Vater gestorben, und er habe, als er älter war, zum Familieneinkommen durch das Verkaufen von Wasser beitragen müssen. Dabei hat der Kläger bei seiner Schilderung ungefragt auch die Schimpfworte, mit denen er von seinen Mitschülern belegt worden sei, aufgezählt. Dass er sich bei vermeintlich unwichtigen und nicht nachprüfbaren Details wie seinem Alter zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters selbst korrigiert hat, wertet das Gericht zugunsten der Glaubhaftigkeit des Klägers, der offenbar nicht fürchtete, durch diese Korrekturen Unsicherheiten zu offenbaren, sondern vielmehr seine Lebensgeschichte anhand seiner eigenen Erinnerungen nacherzählt hat. Befragt nach dem B1. -Clan, einem größeren, zu den Hawyie zählenden Clan, vgl. ACCORD, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel in Wien am 15. Mai 2009, S. 14, dessen Name in der Klagebegründung genannt worden war, hat es der Kläger vermocht, spontan und ohne lange nachzudenken einen Sachverhalt zu beschreiben, der dem oben beschriebenen, „Sheegad“ genannten Klientelverhältnis entspricht. Das Gericht ist auch überzeugt davon, dass die Familie der Ehefrau des Klägers diesen wegen deren „Mischehe“ verfolgt hat. Dabei hat der Kläger, befragt nach dem Verbleib seiner Ehefrau, nachvollziehbar vorgetragen, dass diese von ihrer Familie nicht bedroht werde, weil ihre Familie ihr verzeihen könne, nicht aber dem clan-fremden Kläger. c.Die Vermutung der erneuten Verfolgung kann nicht durch stichhaltige Gründe widerlegt werden. Zwar hat sich der Umgang mit Mischehen, wie bereits dargestellt, nach den Erkenntnismitteln in der jüngeren Vergangenheit etwas liberalisiert und ist nicht zwingend ein Anlass für Gewalt. Im Fall des Klägers, in dem im Einzelfall dennoch Gewalt ernsthaft bevorstand, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass dies nicht erneut geschehen würde. So wäre denkbar, dass die Bedrohungslage sich entspannt hätte, sollte die Ehefrau des Klägers nunmehr einen neuen, einem Mehrheitsclan angehörigen Mann geheiratet haben. Jedoch ist die Behauptung des Klägers, seine Frau habe nicht erneut geheiratet, angesichts der Tatsache, dass diese ein „uneheliches“ Kind hat und somit gesellschaftlich stigmatisiert sein dürfte, nicht unplausibel. Weiterhin spräche es gegen eine fortgesetzte Bedrohungslage, wenn die Familie des Klägers weiterhin unbehelligt in der gleichen Stadt wie die Familie der Ehefrau leben würde. Jedoch hat der Kläger nachvollziehbar und unter Vorlage von ärztlichen Rezepten mit dem Namen seiner Mutter vorgetragen, dass seine Familie aufgrund einer Erkrankung seiner Mutter mittlerweile nach Äthiopien verzogen sei. d.Die Familie bzw. der Clan der Ehefrau des Klägers stellt auch einen tauglichen Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG dar, denn der somalische Staat oder ein Akteur im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG sind erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens, dem Kläger vor Angriffen durch die Familie Schutz im Sinne des § 3d AsylG zu bieten. Somalia hat den Zustand eines sog. failed state zwar überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 4. März 2019, Stand: Januar 2019, S. 4. Insbesondere für Minderheitenclans und insbesondere im Falle von Clankonflikten existiert kein effektiver staatlicher Schutz gegenüber Übergriffen von Mehrheitsclans, zumal dann, wenn die örtlichen Polizeibeamten selber Angehörige von Mehrheitsclans sind, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Die Minderheitengruppe der H. /N2. , Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 5. Juli 2018, S. 8, wobei im Falle des Klägers erschwerend hinzukommt, dass der Clan der Familie seiner Ehefrau, die I. H1. , zu den in Mogadischu dominanten Clans zählen. Vgl. ACCORD, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel in Wien am 15. Mai 2009, S. 14. e.Dem Kläger steht auch nicht die Möglichkeit internen Schutzes in einem anderen Teil von Somalia offen. Von ihm kann jedenfalls nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich an einem anderen Ort als in N. bzw. Mogadischu niederlässt, wobei ihm an beiden Orten die erwähnte Verfolgung droht (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Beim internen Schutz muss die Existenzgrundlage so weit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des Abschiebungsverbotes beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 20. Die Grundversorgung der Bevölkerung Somalias mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. 2017 waren vier aufeinanderfolgende Regenzeiten ausgefallen. Dies hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte und einer Hungersnot geführt. Ende 2017 waren 6,7 Millionen Menschen und damit ca. die Hälfte der Bevölkerung in Somalia auf Unterstützung angewiesen, von denen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe benötigten. Der Zugang zu Hilfslieferungen wird in Süd-/Zentralsomalia durch Sicherheitsprobleme und die al-Shabaab behindert. Dies betrifft sowohl Gebiete außerhalb als auch unter der Kontrolle der al-Shabaab. Humanitäre Hilfe von außen wird behindert oder blockiert, humanitäre Bedienstete entführt und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Weise behindert. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 11. Januar 2019 – 2 K 3506/16 –, juris Rn. 45 m. w. Nachw. Zudem hat Somalia zahlreiche Binnenflüchtlinge, die insbesondere aufgrund von Konflikten, Dürre, Nahrungsknappheit und zuletzt im Jahr 2018 aufgrund von Überschwemmungen ihre Heimat verlassen haben. Im August 2018 gab es schätzungsweise 2,6 Millionen Binnenflüchtlinge in Somalia. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 11. Januar 2019 – 2 K 3506/16 –, juris Rn. 46 m. w. Nachw. Sie gehören zu den am meisten gefährdeten Personengruppen und gelten als besonders benachteiligte Gruppe, die kaum Schutz genießt und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt ist. Die Regierung und Regionalbehörden bieten ihnen nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung und trugen in manchen Fällen sogar zu ihrer Vertreibung bei. Für Binnenflüchtlinge gibt es weniger Beschäftigungsmöglichkeiten. Üblicherweise überleben sie aufgrund der Überweisung von Remissen und mittels internationaler Unterstützung. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia, 12. Januar 2018, S. 115. Clan und Familie bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse geht. Die unterste Ebene des Clan-Systems ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht bildet hier ein soziales Sicherheitsnetz, wohingegen es keinen staatlichen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe gibt Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 4. März 2019, Stand: Januar 2019, S. 20. Es gilt als allgemeine Regel, dass auch sehr entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützt werden. Eine schwache Person mit wenigen Ressourcen ist auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder eines engen Netzwerks angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/ Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandten zu erfüllen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer daher Gefahr, sich in einem Lager für Binnenflüchtlinge wiederzufinden Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia, 12. Januar 2018, S. 129 f. Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben zudem Bewerber ohne richtige Verbindungen oder Minderheiten sowie Frauen, Witwen oder Migranten ohne Familien schlechtere Chancen Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia, 12.01.2018, S. 119. Es ist in Anbetracht dessen nicht ersichtlich, dass sich der Kläger außerhalb von N. bzw. Mogadischu durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Existenzgrundlage sichern könnte. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass seine Kernfamilie mittlerweile in Äthiopien lebt. Dass der Kläger oder seine Familie über erhebliche finanzielle Mittel verfügen, weil der Kläger seine Ausreise aus Somalia mit Reisekosten in Höhe von 6.000 Dollar finanzieren konnte, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Denn die Reisekosten sowie die Kosten für seine Freilassung habe die Familie des Klägers durch den Verkauf ihres einzigen Grundstücks getragen. Der Kläger ist zwar noch relativ jung, männlich und arbeitsfähig. Er würde sich jedoch als Angehöriger einer berufsständischen Minderheitengruppe ohne Kontakte in einer für ihn fremden Gegend wiederfinden. Er wäre in einem solchen Fall als Angehöriger einer Minderheitengruppe sowie als Binnenflüchtling bei dem Aufbau einer Existenzgrundlage erheblich benachteiligt. f.Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nach § 60 Abs. 8 AufenthG oder § 3 Abs. 2, 3 AufenthG ausgeschlossen. III.Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids ist aufzuheben, denn durch die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung entfallen. IV.Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist auch die Befristungsentscheidung betreffend das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben. Denn bei der Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit gemäß § 75 Nr. 12 Alt. 1 AufenthG von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG abhängt. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 4 LA 56/17 –, juris, Rn. 16. V.Auf die hilfsweise geltend gemachten Begehren betreffend den subsidiären Schutzstatus sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kommt es angesichts der Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht an. Ziffern 3 und 4 des Bescheides waren aus Klarstellungsgründen aufzuheben. VI.Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, waren ihm die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Der Anteil des Antrags auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter beträgt dabei ein Drittel. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 u. a. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO, die sachliche Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.