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Urteil

8 K 667/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0509.8K667.17A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach seinen Angaben am 00. 00. 0000 in Mogadischu, Somalia, geboren, somalischer Staatsangehöriger, dem Clan der Madhiban zugehörig, reiste am 17. Februar 2015 aus Somalia aus, am 4. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. Oktober 2016 einen Asylantrag bei der Beklagten. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. Dezember 2016 gab er an, sich bis zu seiner Ausreise in Baardheere, im Viertel Biìdle bei seinen Eltern aufgehalten zu haben. Er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht. Er habe nicht gearbeitet, sondern seiner Familie bei der Ernte geholfen. Nachdem sein Bruder sowie seine Eltern getötet worden seien, habe er keine Verwandten mehr in Somalia. Seine Tante sei bei der Reise von Lybien nach Italien gestorben. Zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt an, er sei mit seinem Bruder auf dem Feld gewesen, als es wegen einer Kuh zu Handgreiflichkeiten mit einem Mann gekommen sei, in deren Verlauf der Bruder des Klägers den Mann mit einer Axt verletzt habe. Der Mann sei an dieser Verletzung verblutet und gestorben. Daraufhin seien Leute vom Clan des Mannes zu dem Haus gekommen und hätten angefangen, mit Gewehren auf den Kläger und seine Familie zu schießen. Die Leute hätten Benzin um das Haus herum vergossen. Der Kläger sei davongelaufen, wobei ihn zwei Männer verfolgt und auf ihn eingeschlagen hätten. Der Kläger habe es zum Flussufer geschafft, sei auf die andere Seite des Flusses geschwommen und in die Stadt Baardheere gelaufen. Dort habe seine Tante väterlicherseits gelebt. Nachdem er ihr die Situation geschildert habe, habe seine Tante ihm geraten, Somalia zu verlassen und sei mit ihm nach Dolo an die Grenze zwischen Somalia und Äthiopien geflohen. Sein Bruder und seine Eltern seien im Haus gestorben als das ausgeschüttete Benzin um das Haus herum angezündet worden sei. Der Kläger gehöre zu einem Stamm, der in Somalia untergeordnet sei und verabscheut und unterdrückt werde. Dieser Stamm könne ihn nicht beschützen und er werde im Falle einer Rückkehr von dem anderen Clan getötet werden. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2016 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 3) sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Er habe den Geschehensablauf nicht nachvollziehbar und umfassend dargestellt, unter anderem sei nicht zu erklären, dass der Kläger sich in Sicherheit gebracht habe, ohne sich darum zu kümmern, wie es seinen Eltern und seinem Bruder ergangen sei. Aufgrund der individuellen Umstände des Klägers sei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. In Verbindung mit der prekären Sicherheitslage könne der Kläger angesichts seiner individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse sein wirtschaftliches Existenzminimum nicht sichern. Ausweislich eines vom 29. Dezember 2016 datierenden Vermerks in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten sollte der Bescheid zur Zustellung durch die Bezirksregierung Arnsberg am 30. Dezember 2016 an diese zur Post gegeben werden. Eine Abschrift des Bescheids wurde am 4. Januar 2017 vom S. T. -Kreis, Landrat, an die Gemeinde T1. übersandt. Am 14. Februar 2017 wurde der Bescheid dem Kläger zugestellt. Der Kläger hat am 17. Januar 2017 Klage erhoben, gerichtet auf Aufhebung der Ziffern 1., 2. und 3. des Bescheids vom 27. Dezember 2016 sowie Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten, hilfsweise zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weiter hilfsweise zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Er nimmt zur Begründung seiner Klage auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. des Bescheides vom 27. Dezember 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Schilderung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2019 nicht erschienen sind. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1, 2 der Verwal-tungsgerichtsordnung – VwGO –). I.In Bezug auf den auf die Anerkennung als Asylberechtigten gerichteten Hauptantrag aus der Klageschrift war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt hat, hat der Kläger die Klage hinsichtlich dieses Antrags zurückgenommen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. II.Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass sie am 17. Januar 2017 und damit vor der am 14. Februar 2017 erfolgten Zustellung des angegriffenen Bescheids an den Kläger erhoben worden ist. Denn aufgrund der Bekanntgabe an den S. -T. -Kreis als zuständiger Ausländerbehörde, die ausweislich des Ausgangsstempels auf der vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Kopie des Bescheids spätestens am 4. Januar 2017 erfolgt war, hatte der Bescheid zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits rechtliche Existenz erlangt und konnte vom Kläger mit der Klage angegriffen werden, die jedenfalls angesichts der am 14. Februar 2017 erfolgten Zustellung des Bescheids an den Kläger auch zulässig ist. Vgl. Ramsauer , in: Kopp/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 19. Aufl. (2018), § 43 Rn. 4 m. w. Nachw. III.Die Klage ist unbegründet. 1.Der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Die entsprechende Ablehnung in Ziffer 1. des Bescheids vom 27. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat entgegen § 3 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 18.12 –, juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf Europäischen Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a. –, juris Rn. 93. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Der Kläger hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, Somalia unter dem Druck erlittener oder drohender asylerheblicher (Vor-) Verfolgung verlassen zu haben (hierzu unter a.). Ebenso wenig hat er glaubhaft gemacht, dass eine derartige Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Somalia beachtlich wahrscheinlich ist (hierzu unter b.). a.Ob die vom Kläger behauptete (Vor-) Verfolgung durch einen anderen Clan eine Verfolgung wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG darstellt, kann dahinstehen, denn das Gericht konnte schon die erforderliche Überzeugungsgewissheit von dem klägerischen Vortrag nicht erlangen. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16; außerdem: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1/11 –, juris Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3 f. Gemessen daran konnte das Gericht die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom vorgetragenen Verfolgungsschicksal des Klägers nicht erlangen. Dies gilt sowohl für die vom Kläger behauptete Zugehörigkeit zur Minderheit der Madhiban (hierzu unter aa.) als auch für die vom Kläger geschilderte Auseinandersetzung mit einem anderen Clan (hierzu unter bb.). aa.Die Minderheitengruppe der Madhiban, die, wie auch der Kläger selbst angegeben hat, ebenfalls als „Gabooye“ oder (abwertend) „Midgan“ bezeichnet wird, stellt eine „Berufskaste“ dar, die sich über die Ausübung ihrer traditionellen Berufe definiert. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, Somalia: Die Minderheitengruppe der Gabooye/Midgan, 5. Juli 2018, S. 3 f. Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft, vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 13, und sind mit größeren Clans in Somalia nicht wirklich verbündet, haben aber gute Beziehungen zu anderen Minderheitengruppen. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, Somalia: Die Minderheitengruppe der Gabooye/Midgan, 5. Juli 2018, S. 3 f. Teilweise leben Angehörige berufsständischer Gruppen auch in einem „Sheegad“ genannten Klientelverhältnis mit Mehrheitsclans zusammen, durch das sie einen gewissen Grad von Schutz, jedoch keine vollwertige Mitgliedschaft oder Mitbestimmung erlangen können. Vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 39 f. Allgemein ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen. Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren handeln, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfen, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten. Zudem werden Mitglieder von Minderheitengruppen oft Opfer von Hassreden, welche dazu dienen, Stereotypen von Minderheiten bezüglich ihres Aussehens und ihrer traditionellen Praktiken aufzubauen und so ihre Diskriminierung noch zu verschlimmern. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Die Minderheitengruppe der Gabooye/Midgan, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 5. Juli 2018, S. 4. Darüber hinaus findet eine Diskriminierung auch im Bildungssektor statt. So ist eine Mehrheit der Kinder der berufsständischen Gruppen faktisch vom Schulbesuch ausgeschlossen, weil sie die Schulgebühren nicht zahlen können und von anderen Kindern schikaniert werden. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Die Minderheitengruppe der Gabooye/Midgan, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 5. Juli 2018, S. 4; Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 47. Die Angaben des Klägers zu seiner Clanzugehörigkeit fügen sich in dieses Bild nicht ein, bleiben vage und vermitteln nicht den Eindruck, ein wahrheitsgetreues Bild eines selbst erlebten Alltags zu zeichnen. Obwohl die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan einen Kern seines vorgetragenen Verfolgungsschicksals darstellt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung stets erst auf Nachfragen angegeben, diskriminiert worden zu sein; dabei ist er stets bei allgemeinen, unkonkreten Aussagen geblieben. So hat der Kläger, befragt nach seinen Erfahrungen in der Schule, zunächst geantwortet, er sei sehr gerne zur Schule gegangen. Auf die Frage nach dem Verhältnis zu seinen Mitschülern hat er als erstes angegeben, mit ihnen zusammen Sport getrieben zu haben und erst in einem Nachsatz hinzugefügt, manchmal sei er dabei ausgeschlossen worden. Auch auf Befragen nach seiner Familie hat der Kläger zunächst deren wirtschaftliche Verhältnisse und den Umfang des elterlichen Haushalts beschrieben; erst auf wiederholtes Nachfragen hat er angegeben, es habe manchmal Probleme mit anderen Dorfbewohnern gegeben. Als einziges Beispiel hat er dabei genannt, dass andere Dorfbewohner ihr Vieh unerlaubt auf dem Feld seiner Familie hätten weiden lassen. Hierbei handelt es sich jedoch zugleich um den Kern der vom Kläger als verfolgungsauslösendes Ereignis vorgetragenen Geschichte, denn er hat insoweit vorgetragen, es sei wegen einer Kuh, die auf dem Feld der Familie geweidet habe, zur Auseinandersetzung mit dem anderen Clan gekommen. Bei der wirklichkeitsgetreuen Schilderung eines selbst erlebten Alltags wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Kläger auch andere, nicht zur Kerngeschichte gehörende Beispiele hätte nennen können. Statt dessen hat der Kläger seinen Ausführungen zu seiner Clanzugehörigkeit stets die allgemeine Bemerkung hinzugefügt, es gebe in Somalia keine Staatsgewalt, die ihn schützen könne, was – insbesondere angesichts der Abwesenheit konkreter, handfester Beispiele – eher wie eine verfahrensangepasste Äußerung als wie eine Schilderung selbst erlebter Verhältnisse erscheint. bb.Auch von der den Kern des klägerischen Vortrags bildenden Auseinandersetzung mit dem anderen Clan, die letztlich für die Flucht den Ausschlag gegeben habe, konnte das Gericht die erforderliche Überzeugungsgewissheit nicht erlangen. So wies der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Punkten des Randgeschehens erhebliche Abweichungen von dem bei der Anhörung vor dem Bundesamt geschilderten Sachverhalt auf. Während der Kläger beim Bundesamt vorgetragen hatte, er habe mit seiner Familie in Biìdle bei Baardheere gelebt, hat er in der mündlichen Verhandlung mehrfach angegeben, er habe in Af Yar bei Baardheere gewohnt. Auch hatte der Kläger beim Bundesamt vorgetragen, seine Tante, mit der er letztlich aus Somalia geflohen sei, habe in Baardheere-Stadt gewohnt; er sei nach dem Angriff des anderen Clans weggelaufen und dabei geschlagen worden, dann durch den Fluss Juba geschwommen und habe anschließend bei seiner Tante in Baardheere Unterschlupf gefunden; mit ihr zusammen habe er den Entschluss gefasst, über Dolo an der Äthiopischen Grenze aus Somalia zu fliehen. In der mündlichen Verhandlung hat er indes auch auf Nachfragen ausdrücklich angegeben, seine Tante habe im selben Haus wie er und seine Eltern gewohnt. Dementsprechend stellte sich die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Geschichte so dar, dass er zusammen mit seiner Tante nach Baardheere geflohen und dort geschlagen worden sei; statt nach Dolo sei er mit seiner Tante zunächst auf heimlichen Wegen nach Mogadischu gelangt und habe dort den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. In Bezug auf den Kern der Verfolgungsgeschichte, die Auseinandersetzung zwischen seinem Bruder und dem Mitglied des anderen Clans, spricht in erheblichem Maße gegen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags, dass er bei der freien Schilderung des Sachverhalts das entscheidende Detail, nämlich die Tötung des fremden Clanmitglieds durch den Bruder, völlig unerwähnt gelassen hat. Erst auf den Vorhalt des Anhörungsprotokolls des Bundesamts hin hat der Kläger seine Schilderung um die Tötung des fremden Clanmitglieds ergänzt, ohne jedoch weitere Details zu nennen, wie es bei der Schilderung eines derart einschneidenden Erlebnisses zu erwarten gewesen wäre. Schließlich ist es höchst unüblich für somalische Verhältnisse, dass der Kläger auf die Frage nach dem Clan der Angreifer lediglich angegeben hat, er „glaube“, diese hätten dem Clan der Marehan angehört; wie auch der Kläger selbst in anderem Zusammenhang vorgetragen hat, ist die Clanzugehörigkeit ein wichtiger identitätsstiftender Faktor für Somalis und etwas, über das sich auch Fremde regelmäßig als erstes untereinander verständigen, vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 20, und was für den Kläger umso bedeutsamer sein musste, da es sich bei dem hier in Rede stehenden Clan nach seinem Vortrag um jenen handle, der ihm nach dem Leben trachte. b.Es ist nach dem Vorgesagten auch nicht davon auszugehen, dass dem unverfolgt ausgereisten Kläger heute oder in näherer Zukunft für den Fall seiner Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Verfolgungsgründe bevorsteht. 2.Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung einer subsidiären Schutzbe-rechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Hiernach hat ein Ausländer Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und keine Ausschlussgründe vorliegen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Dass dem Kläger bei Rückkehr nach Somalia die Todesstrafe oder Folter droht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Kläger droht bei Rückkehr nach Somalia auch weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (unter a.) noch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (unter b.). a.Dem Kläger droht keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rückkehr nach Somalia. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15 Buchst. b Anerkennungsrichtlinie auszulegen. Der Unionsgesetzgeber hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) (EMRK) orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Bezug genommen. Hiernach kann die Abschiebung durch einen Konventionsstaat dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland allgemein einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 23; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 (Rs. Paposhvili ./. Belgien) –, NVwZ 2017, 1187. Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie). Ausgehend von diesen Maßstäben besteht keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Klägers im Falle seiner Rückkehr. Davon, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, vor seiner Ausreise aus Somalia von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch einen fremden Clan bedroht wurde, konnte das Gericht aus den oben dargelegten Gründen keine Überzeugungsgewissheit erlangen. Ein Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung und zusätzlich für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen, liegt mit Blick auf die individuelle Situation des Klägers nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Gewährung subsidiären Schutzes unter dem Aspekt einer schlechten humanitären Situation voraussetzt, dass diese Situation das Resultat zielgerichteten Handelns eines oder mehrerer Akteure i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG ist und dies in Bezug auf Somalia der Fall ist, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2018 – A 14 K 2779/15 –, juris Rn. 36; VG Wiesbaden, Urteil vom 14. März 2019 – 7 K 1139/17.WI.A –, juris Rn. 34, denn der Kläger wäre bei einer Rückkehr nach Mogadischu deswegen keiner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt, weil er auf keine derart schlechten humanitären Verhältnisse stieße, dass seine Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Mogadischu wird im ostafrikanischen Raum – trotz aller Gefahren und Armutsrisiken – mittlerweile als boomende Stadt angesehen. Somalische Rückkehrer investieren und schaffen gleichzeitig eine wachsende Nachfrage. Außerdem sind neue Investoren in den Vordergrund getreten, z.B. die Türkei, China und die Golf-Staaten. Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten. Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet. Supermärkte, Restaurants und Hotels sind neu geöffnet worden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 119. Der ökonomische Aufschwung und die Zunahme öffentlicher Verwaltung haben zu einer wachsenden Nachfrage nach gelernten und ungelernten Arbeitskräften geführt; insbesondere auf dem Bau und in der Gastronomie werden mittlerweile vermehrt Gastarbeiter aus Kenia und Bangladesch angeworben. Anders als in anderen Landesteilen Somalias besteht vermehrt Bedarf auch an ungelernten Tagelöhnern. Es ist davon auszugehen, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung. In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 118 f. Ob und inwieweit eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu wirtschaftlich wieder Fuß fassen kann, ist maßgeblich von folgenden Faktoren abhängig: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 130. Dafür, dass der – in Mogadischu geborene und gesunde – Kläger im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu wirtschaftlich wieder Fuß fassen kann, sprechen sein auch für somalische Verhältnisse immer noch junges Alter sowie seine gute Schulbildung. Auch ist es ihm trotz der Sprachbarriere gelungen, in Deutschland eine Anstellung als Produktionshelfer in einer Metallgießerei zu bekommen. Von der vom Kläger vorgetragenen Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan, die ein nicht unerhebliches Hindernis für das wirtschaftliche Fortkommen in Mogadischu darstellen würde, konnte das Gericht aus den vorgenannten Gründen hingegen keine Überzeugung erlangen. b.Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt ein ernsthafter Schaden vor, wenn dem Ausländer im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (hierzu unter aa.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt (hierzu unter bb.) droht. aa.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Rs. Diakité) –, juris Rn. 35. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris Rn. 19-22. Nach diesen Maßstäben geht das Gericht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt für Süd- und Zentralsomalia aus. Nach den maßgeblichen Erkenntnisquellen stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: Somalia hat den Zustand eines sog. gescheiterten Staates (failed state) überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird unter anderem vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in zwei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia einschließlich der autonomen Region Puntland im Nordosten sowie die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten, wobei einige Quellen auch von einer Dreiteilung (Süd- und Mittelsomalia, Puntland und Somaliland) ausgehen. In den Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd- und Zentralsomalia. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Shabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des „Islamischen Staats“. Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen in Süd- und Zentralsomalia mit Unterstützung der vom UN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama‘a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Die meisten größeren Städte sind schon längere Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 4. März 2019, Stand: Januar 2019, S. 4 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 7 ff. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers im Falle einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Heimatregion des Klägers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 13. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist im Falle des Klägers sein Geburtsort Mogadischu. Das Gericht ist aufgrund der schon erwähnten widersprüchlichen Angaben des Klägers in Bezug auf den Namen des Heimatdorfs bei Baardheere und die im elterlichen Haushalt lebenden Personen nicht davon überzeugt, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, mit seinen Eltern aus Mogadischu in ein Dorf nahe der Stadt Baardheere gezogen ist. Hieran konnten auch die Angaben des Klägers auf das ausdrückliche Befragen nach seiner Herkunft nichts ändern. Demnach stammten seine Eltern aus Af Yar, seien zu Zeiten Siad Barres nach Mogadischu gezogen und nach dem Sturz Siad Barres nach Af Yar zurückgekehrt. Dort habe bereits sein Großvater gelebt. Auch in Bezug auf diesen Sachverhalt blieben die Angaben des Klägers jedoch vage und detailarm. Die Unsicherheiten bei den Ortsangaben setzten sich insoweit fort. So hat er zunächst angegeben, Baardheere sei der Heimatort seiner Eltern gewesen, sich anschließend jedoch dahingehend korrigiert, sie seien aus dem Dorf in der Nähe von Baardheere gekommen. Auch ist es unplausibel, dass der Kläger den Zeitpunkt des Umzugs einzig am Sturz Siad Barres festgemacht hat, denn dieser fand 1991, also drei Jahre vor der Geburt des Klägers in Mogadischu und damit mindestens drei Jahre vor dem Umzug nach Baardheere statt. Diese Ungenauigkeiten bei der Angabe von Zeiten und Orten lassen sich, nachdem der Kläger selbst Geographie und Geschichte als seine Lieblingsschulfächer genannt hat, auch nicht durch mangelnde Bildung oder eingeschränkte sprachliche Fähigkeiten erklären. bb.Dem Kläger droht jedoch keine individuelle Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. In jedem Fall müssen Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 32 f. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 19 m. w. N. Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 23. Die allgemeine Lage in Mogadischu ist nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist nicht gegeben. Vgl. EGMR, Urteil vom 10. September 2015 – Nr. 4601/14 (Rs. R.H. ./. Schweden –, NVwZ 2016, 1785; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 –, juris Rn. 36; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10689/15 –, juris Rn. 45; VG Aachen, Urteil vom 5. Oktober 2018 – 7 K 1336/18.A –, juris Rn. 42. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das BVerwG in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten "Gruppenverfolgung" herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersitzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 22 Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, erscheint allerdings kaum verlässlich möglich. Dies beruht bereits darauf, dass es für eine Gesamtbevölkerungszahl als Ausgangsbasis keine gesicherten Zahlen gibt und die entsprechenden Schätzungen erheblich differieren. So gehen die unterschiedlichen Schätzungen von 0,9 bis zu 2,1 Millionen Einwohnern aus. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 5. Oktober 2018 – 7 K 1336/18.A –, juris Rn. 65. Zudem kann die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, kaum annäherungsweise verlässlich geschätzt werden, weil belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 20 ZB 16.30685 -, juris Rn. 2. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Setzt man zur Einwohnerzahl die sich aus der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project - ACLED -) ergebende Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten ins Verhältnis, vgl. zu diesem Ansatz VG Aachen, Urteil vom 2. November 2018 – 7 K 2931/18.A –, juris Rn. 59, ergeben sich für das dritte Quartal des Jahres 2018 für Banaadir (Großraum Mogadischu) 174 Vorfälle mit 254 Toten, was einer auf das gesamte Jahr 2018 gerechneten Zahl von 1.016 Todesfällen entspräche. Die ACLED-Datenbank (Armed Conflict Location and Event Data Project) listete für das Jahr 2017 insgesamt 769 Todesfälle aus 323 Vorfällen auf. Legt man eine Einwohnerzahl Mogadischus von 900.000 Einwohnern zu Grunde und setzt hierzu die oben angenommenen Opferzahlen ins Verhältnis, so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1:1.170 für das Jahr 2017, sowie 1:885 für das Jahr 2018 ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Dies hängt damit zusammen, dass nach bisheriger Erkenntnislage - bedingt durch eine strategische Auswahl der Anschlagsziele - bestimmte Berufsgruppen in besonderer Weise betroffen waren: Regierungsmitarbeiter, Angehörige von AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräften, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure. Vgl. Danish Immigration Service, South and Central Somalia – Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, 1. März 2017, S. 17 ff. Auf dieser Grundlage ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, wenn der Ausländer - wie hier der Kläger - nicht den oben angeführten Risikogruppen zugerechnet werden kann. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 5. Oktober 2018 – 7 K 1336/18.A –, juris Rn. 77 m. w. Nachw. Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich in Mogadischu bei wertender Gesamtbetrachtung keine solche Gefahrendichte, dass jedermann allein aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Zwar ist in der wertenden Betrachtungsweise einzustellen, dass die Sicherheitslage in Mogadischu nach wie vor prekär und von zahlreichen, nicht vorhersehbaren und nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt ist, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt ist. Diese Gefahr besteht im Wesentlichen darin, Opfer von terroristischen Anschlägen der in Mogadischu aktiven Akteure, vor allem al-Shabaab, zu werden. Wirksame Möglichkeiten der Vorwarnung oder Verhinderung existieren naturgemäß nicht. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Stadt weiterhin unter Kontrolle der Regierung und AMISOM steht. Es ist momentan unwahrscheinlich, dass al-Shabaab wieder die Kontrolle über die Stadt erlangt, insoweit kann von einer fortgesetzten Konsolidierung der Regierungskontrolle seit dem Rückzug von al-Shabaab aus der Stadt im Jahr 2011 gesprochen werden. Hieraus folgt, dass in der Stadt kein Risiko mehr besteht, von al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 31. Weiterhin gibt es in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt mehr, auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können. Die Stadt ist somit hinreichend sicher, auch wenn sie von al-Shabaab bedroht wird. Die größte Gefahr geht heute unverkennbar von terroristischen Aktivitäten der al-Shabaab aus. Vorgehen und Taktik der al-Shabaab-Miliz in Mogadischu wird in den Berichten als asymmetrische Kriegsführung beschrieben, die durch terroristische Anschläge und Angriffe Stabilität und Funktionsfähigkeit der somalischen Regierung und ihrer Unterstützer zu unterminieren versuchen. Die Hauptziele von al-Shabaab sind die Regierung und die internationale Gemeinde. Zivilisten dagegen sind nicht unmittelbar Ziel der terroristischen Aktivitäten der al-Shabaab-Miliz, wenn auch Opfer unter diesen in Kauf genommen werden. Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann von Anschlägen betroffen, wenn sie sich „zur falschen Zeit am falschen Ort“ befinden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 31. Ist demnach aber davon auszugehen, dass al-Shabaab ihre Angriffe nicht wahllos gegen Zivilisten richten, sondern nur Ziele in der Stadt aussucht, die einen Bezug zur somalischen Regierung bzw. zur internationalen Gemeinschaft haben, so ist das Risiko Opfer derartiger Angriffe zu werden, bereits hierdurch abgesenkt. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko weiterhin dadurch minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Damit kann eine Gefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden, jedoch tatsächlich erheblich reduziert werden, so dass in wertender Betrachtung von keiner Gefahrendichte ausgegangen werden kann, die eine Individualisierung auf jede Zivilperson, der sich in der Stadt aufhält, stützt. Vgl. wie hier: EGMR, Urteil vom 10. September 2015 - Nr. 4601/14 (Rs. R.H. ./. Schweden) -, NVwZ 2016, 1785, Rn. 64 - 68,; BayVGH, Urteil vom 23. März 2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rn. 35; VG Minden, Urteil vom 7. Juli 2017 – 10 K 1871/14.A -, juris Rn. 130; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14a K 7056/16.A -, juris Rn. 83; VG Aachen, Urteil vom 17. Februar 2017 – 7 K 3281/16.A –, juris Rn. 67. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus den in neueren Berichten beschriebenen Entwicklungen. So wird geschildert, dass sich die al-Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen scheint, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen. Regelmäßig komme es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Insgesamt scheine sich al-Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von „Quantität“ auf „Qualität“ verlegt zu haben. Dabei richteten sich die Aktivitäten zwar weiterhin gegen die Regierung, es sei aber andererseits eine Verstärkung von Anschläge auf sogenannte soft targets (z.B. Hotels und Märkte) zu verzeichnen. So kam es am 14. Oktober 2017 zu einem der verheerendsten Anschläge der somalischen Geschichte mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung an einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Zwei Wochen später explodierten erneut zwei Autobomben im Stadtgebiet und töteten über 25 Menschen. Die al-Shabaab wird hinter den Anschlägen vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 12. Januar 2018, S. 31 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand: Januar 2019, S. 4. Obwohl der Anschlag im Oktober 2017 für eine veränderte Strategie der al-Shabaab sprechen könnte, sieht das Gericht eine solche Veränderung in den aktuellsten Meldungen aus Mogadischu nicht bestätigt. Das Gericht stützt sich dabei auf die im Internet abrufbaren Meldungen zu Anschlägen aus dem Jahr 2018. Legt man diese zugrunde, ergibt sich keine veränderte Sicherheitslage in Bezug auf Aktivitäten der al-Shabaab-Miliz. Diese konzentrieren sich weiterhin auf militärische und sonstige mit der Regierung assoziierte Ziele im Stadtgebiet, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Gefahrenlage für Zivilisten sich im Verhältnis zur Lage vor Oktober 2017 verschlechtert hat. Die verfügbaren Meldungen berichten über Angriffe bzw. Anschläge auf Checkpoints, Hotels, in denen hochrangige Regierungsmitglieder untergebracht waren und in der Nähe des Regierungssitzes liegen und Polizei-/Militärkonvois. Hiernach wird insbesondere nicht bestätigt, dass al-Shabaab oder andere kämpfenden Gruppierungen in Mogadischu gezielt Orte für ihre Angriffe aussuchen, bei denen notwendiger- bzw. typischerweise eine große Anzahl von unbeteiligten Zivilisten zu Tode kommen, wie dies z.B. bei Märkten der Fall wäre. Vgl. Vorfälle am 22. Dezember 2018 (https://www.voanews.com/a/car-bombing-in-somalia-kills-at-least-six/4711951.html), 1. Oktober 2018 (https://www.voanews.com/a/al-shabab-attacks-eu-convoy-in-mogadishu-two-killed/4594589.html), 7. Juli 2018 (https://www.bbc.com/news/world-africa-44751895), 2. September 2018 (https://www.bbc.com/news/world-africa-45387620), 11. Mai 2018 (https://mareeg.com/somalia-four-soldiers-shot-dead-in-mogadishu/), am 30. April 2018 (http://allafrica.com/stories/201805020328.html), am 22. April 2018 (https://www.garoweonline.com/en/news/somalia/somalia-militants-raid-military-base-in-mogadishu), am 14. April 2018 (https://nypost.com/2018/04/19/bombs-kill-over-a-dozen-people-in-mogadishu/). Soweit die neueren Lageberichte davon ausgehen, dass der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu wieder im Steigen begriffen sei, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 31. wird dieser Befund durch die aktuellen Meldungen aus Mogadischu nicht bestätigt. Zwar wird vereinzelt von Mörserangriffen (März 2018) bzw. Raketenangriffen (Mai 2018) berichtet, hierbei handelt es sich allerdings nach Einschätzung des Gerichts um singuläre Vorkommnisse, die in wertender Betrachtung eine ausreichend dichte Gefahrendichte für sich selbst genommen oder in Kombination mit den sonstigen bereits beschriebenen Umständen in der Stadt nicht zu begründen vermögen. Vgl. Vorfälle am 8. Mai 2018 (https://mareeg.com/somalia-7-people-hurt-as-rockets-hit-mogadishu/) und am 1. März 2018 (https://www.reuters.com/article/us-somalia-security/mortar-attack-in-mogadishu-kills-three-people-peacekeepers-idUSKCN1GD4GJ). Die Gefahrenlage wird auch unter Berücksichtigung sonstiger Umstände, insbesondere der medizinischen Versorgungslage nicht derart verdichtet, dass dies in wertender Betrachtung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet. Die medizinische Versorgungslage im gesamten Land ist zwar äußerst mangelhaft und medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung. Der Zugang zu medizinischer Versorgung variiert jedoch zwischen den einzelnen Regionen des Landes. Grundsätzlich scheint die Versorgung in Somaliland und Mogadischu am besten zu sein. So sind in Mogadischu seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet worden. Auch AMISOM betreibt oder unterstützt Spitäler bzw. bietet medizinische Versorgung an. In Mogadischu wird zudem ein Spital durch die Vereinigten Arabischen Emirate erbaut, ein weiteres wurde von der Türkei renoviert und ausgebaut. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 132. Insoweit kann jedenfalls für Mogadischu von einer im Vergleich zum Rest des Landes verbesserten Lage ausgegangen werden, die der Annahme einer Gefahrenerhöhung entgegensteht. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO, die sachliche Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.