Urteil
26 K 11508/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0515.26K11508.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin erhielt in der Zeit von Oktober 2008 bis März 2015 eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die am 00. 00. 0000 geborene Klägerin absolvierte im Juli 2007 ihr Abitur. Sie nahm zum Wintersemester 2008 am 1. Oktober 2008 das Studium im Bachelorstudiengang Sprache und Kommunikation an der Q. -Universität N1. auf. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 beantragte die Klägerin erstmals eine Ausbildungsförderung beim Studentenwerk N1. – Amt für Ausbildungsförderung (AfA). Die Eltern führten unter Bezugnahme auf eine Bevollmächtigung durch die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag aus, dass sie ihre Unterhaltsverpflichtung nicht in Abrede stellten, wiesen aber auf die begrenzte Leistungsfähigkeit hin. Sie hätten einen Dauerauftrag mit einem monatlichen Betrag von 220 Euro eingerichtet. Beide Eltern seien im öffentlichen Dienst beschäftigt. Die Arbeitgeber verlangten, dass sie die PKW als Dienstfahrzeuge einsetzten. Die Mutter habe einen GdB von 50 und der Vater einen GdB von 70. Das Einkommen aus 2006 sei noch nicht vollständig ermittelt. Es könne nur die Steuerberechnung des Steuerberaters vorgelegt werden. Mit den gesetzlichen Beträgen nach § 25 Abs. 1 und 4 BAföG kämen sie nicht zurecht. Die Eltern der Klägerin stellten Anträge nach § 25 Abs. 6 BAföG, nach § 36 BAföG und auf Nichtanwendung der Vorsorgepauschalen nach § 21 Abs. 2 BAföG. Die Eltern der Klägerin legten eine Aufstellung von Krankheitskosten sowie Schwerbehindertenausweise vor. Sie legten eine Berechnung der Einkommenssteuer für 2006 vor. Danach hatte der Vater der Klägerin im Jahr 2006 einen Bruttoarbeitslohn von 50.268 Euro und die Mutter von 41.790 Euro. Sie legten die von der Klägerin unterschriebenen Antragsformulare vor, mit der diese eine Ausbildungsförderung und Vorausleistungen beantragte und angab, dass der Bescheid an ihren Vater übersandt werden solle. Mit Bescheid vom 31. Dezember 2008 bewilligte das B. eine Förderung von 83 Euro monatlich, wovon jeweils 41,50 Euro als Darlehen und als Zuschuss gewährt wurden und hiervon wiederum jeweils 41,37 Euro als Vorausleistung anstelle des Unterhalts. Das B. ging dabei von einem Bedarf von 540 Euro und einem anzurechnendem Einkommen der Eltern in Höhe von 1.261,79 Euro aus. Es ging davon aus, dass die Klägerin von ihren Eltern 220 Euro an Zahlungen und Unterkunft im Wert von 116,60 Euro und Verpflegung im Wert von 120,66 Euro monatlich erhalte. Das Ende der Förderungshöchstdauer wurde mit September 2011 angegeben. Mit Übergangsanzeige vom 31. Dezember 2008 teilte das B. den Eltern der Klägerin die Zahlung von Vorausleistungen und den Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Land I. mit und forderte sie zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 2. Januar 2009 erhob der Vater der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Dezember 2008. Er führte hierzu u.a. aus, bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens seien nicht die tatsächlichen Vorsorgekosten berücksichtigt worden. Auf den Eigenbedarf sei nicht eingegangen worden. Die Eltern seien nicht mehr gesteigert unterhaltspflichtig und unter Berücksichtigung der aufgeführten Selbstbehaltskosten trete eine Gefährdung des eigenen Unterhalts ein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Betrag von 237,26 Euro für Naturalleistungen berechnet worden sei. Er bat darum, den grundrechtlichen Schutz der Familie zu berücksichtigen und die Familie nicht in einen Unterhaltsprozess hineinzutreiben. Mit Bescheiden vom 2. März 2009 wurde der Klägerin im Bewilligungszeitraum 10.2008 bis 09.2008 eine Ausbildungsförderung wie folgt gewährt: Zeitraum Gesamt Zuschuss Darlehen Zuschuss als Vorausleistung (VL) Darlehen als VL 10.2008 bis 12.2008 320 Euro 160 Euro 160 Euro 160 Euro 160 Euro 01.2009 bis 09.2009 364 Euro 182 Euro 182 Euro 182 Euro 182 Euro Das B. legte dabei einen monatlichen Gesamtbedarf von 540 Euro bzw. 584 Euro zugrunde und berücksichtigte die monatlichen Unterhaltszahlungen von 220 Euro. Das B. bat um Mitteilung, ob der Widerspruch damit seine Erledigung gefunden habe. Mit Änderungsmitteilung zur Übergangsanzeige vom 2. März 2009 teilte das B. die Änderung der Höhe der Vorausleistung mit und forderte die Eltern zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 14. März 2009 erhob der Vater der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid und die Änderungsmitteilung vom 2. März 2009. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 teilte der Vater der Klägerin mit, dass die Klägerin ihr Studium ab dem Wintersemester 2009/2010 zunächst an der Universität von Venedig fortsetzen wolle. Mit Bescheid vom 31. Juli 2009 verkürzte das B. den Bewilligungszeitraum daraufhin bis zum Monat 08.2009 und übersandte unter dem gleichen Tag eine entsprechende Änderungsmitteilung an die Eltern der Klägerin. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der Klägerin unter dem 4. August 2009 vorsorglich Widerspruch. Mit Schreiben vom 2. Mai 2010 übersandte der Vater der Klägerin den Steuerbescheid für 2006 vom 12. November 2008 und beantragte, festzustellen, dass die Eltern der Klägerin nicht über den Betrag von 220 Euro monatlich hinaus leistungspflichtig seien. Mit Bescheiden vom 31. Mai 2010 wurde im Bewilligungszeitraum 10.2008 bis 08.2009 Ausbildungsförderung wie folgt gewährt: Zeitraum Gesamt Zuschuss Darlehen Zuschuss als VL Darlehen als VL 10.2008 bis 12.2008 320 Euro 160 Euro 160 Euro 160 Euro 160 Euro 01.2009 bis 08.2009 364 Euro 182 Euro 182 Euro 182 Euro 182 Euro Die Klägerin setzte ihr Studium ab September 2009 an der Università D. G. W. fort. Vom Studium an der Q. -Universität N1. war sie im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 beurlaubt. Das Bezirksamt D1. -X. von C. (B. ) lehnte mit Bescheid vom 20. August 2009 den Antrag auf Ausbildungsförderung zunächst ab und führte aus, dass über den Antrag auf Vorausleistung gesondert entschieden werde. Mit Bescheid vom 18. Juni 2010 gewährte das Bezirksamt D1. -X. der Klägerin eine Ausbildungsförderung als Vorausleistung anstelle der Eltern in Höhe von 394 Euro monatlich. Unter dem 10. Januar 2012 führte das Bezirksamt D1. -X. eine Berechnung der Vorausleistungen und der Unterhaltsfähigkeit der Eltern durch und kam unter Berücksichtigung von Schulden, Versicherungen, Fahrtkosten und krankheitsbedingten Aufwendungen zu dem Ergebnis, dass die Eltern nur in Höhe von 48,44 Euro monatlich unterhaltspflichtig seien. Neben der monatlichen Zahlung von 220 Euro (bis Dezember 2009) bzw. 240 Euro (ab Januar 2010) hätten die Eltern monatlich 38 Euro in einen Bausparvertrag der Klägerin sowie die Auslandskrankenversicherung in Höhe von 24,50 Euro gezahlt, so dass sie Unterhaltszahlungen in Höhe von mindestens 282,50 Euro monatlich erbracht hätten. Daneben hätten Sie weitere Einmalzahlungen geleistet. Es teilte den Eltern der Klägerin mit, dass ein Unterhaltsanspruch für den Bewilligungszeitraum 09.2009 bis 06.2010 gegen sie nicht geltend gemacht werde. Die Zahlungsverpflichtungen im Bewilligungszeitraum 09.2009-06.2010 seien nach den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geprüft worden. Die Zahlungen an die Tochter seien jedoch bei der Berechnung der Vorausleistungen zu berücksichtigen. Mit letztgültigen Bescheiden vom 20. April 2016 gewährte das B. C. -D1. -X. im Bewilligungszeitraum 09.2009 bis 06.2010 Ausbildungsförderung wie folgt: Zeitraum Gesamt Zuschuss Darlehen Zuschuss als VL Darlehen als VL 09.2009 277 Euro 138,50 Euro 138,50 Euro 138,36 Euro 138,35 Euro 10.2009 334 Euro 167 Euro 167 Euro 166,75 Euro 166,75 Euro 11.2009 334 Euro 167 Euro 167 Euro 166,75 Euro 166,75 Euro 12.2009 324 Euro 162 Euro 162 Euro 161,75 Euro 161,75 Euro 01.2010 314 Euro 157 Euro 157 Euro 156,75 Euro 156,75 Euro 02.2010 322 Euro 166 Euro 166 Euro 165,75 Euro 165,75 Euro 03.2010 234 Euro 117 Euro 117 Euro 116,76 Euro 116,76 Euro 04.2010 302 Euro 151 Euro 151 Euro 151 Euro 151 Euro 05.2010 332 Euro 166 Euro 166 Euro 165,75 Euro 165,75 Euro 06.2010 332 Euro 166 Euro 166 Euro 165,75 Euro 165,75 Euro Die Klägerin setzte nach ihrem Auslandsaufenthalt das Studium in N1. fort. Die Klägerin beantragte vertreten durch ihren Vater unter dem 1. Juli 2010 Ausbildungsförderung und Vorausleistungen. Der Vater der Klägerin übersandte den Steuerbescheid für 2008, der nach Abzug von Werbungskosten Einkünfte des Vaters in Höhe von 50.635 Euro und der Mutter der Klägerin in Höhe von 40.868 Euro ausweist. Er fragte, wie weit es mit seinem Antrag nach § 1603 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei. Das B. N1. bewilligte mit Bescheid vom 31. August 2010 im Bewilligungszeitraum 08.2010 bis 09.2011 Ausbildungsförderung wie folgt: Zeitraum Gesamt Zuschuss Darlehen Zuschuss als VL Darlehen als VL 08.2010 bis 09.2011 364 Euro 182 Euro 182 Euro 182 Euro 182 Euro Die Förderungshöchstdauer wurde mit September 2012 angegeben. Mit Änderungsmitteilung zur Übergangsanzeige vom 31. Dezember 2008 unterrichtete das B. die Eltern der Klägerin unter dem 31. August 2010 über die Vorausleistung und forderte sie zur Zahlung von 4.600 Euro für die Zeiträume 10.2008 bis 08.2009 und 08.2010 bis 09.2010 und von 364 Euro monatlich für die Folgezeit auf. Der Vater der Klägerin erhob mit Schreiben vom 13. September 2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. August 2010 und führte aus, die Freibeträge seien zu niedrig. Die Eltern seien beschränkt leistungsfähig. Er bat darum, für ihn und seine Frau einen angemessenen Selbstbehalt anzuerkennen und eine geringere Leistungsfähigkeit als 364 Euro monatlich festzustellen. Mit Bescheid vom 30. November 2010 änderte das B. N1. die Förderung für die Monate 10.2010 bis 09.2011 wie folgt: Zeitraum Gesamt Zuschuss Darlehen Zuschuss als VL Darlehen als VL 10.2010 bis 09.2011 377 Euro 188,50 Euro 188,50 Euro 188,50 Euro 188,50 Euro Das B. ging dabei von einem Gesamtbedarf von 597 Euro aus. Unter dem 30. November 2010 erging eine entsprechende Änderungsmitteilung an die Eltern der Klägerin, mit der sie zur Zahlung von 5.731 Euro aufgefordert wurden. Der Vater der Klägerin widersprach mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 dem Bescheid und der Änderungsmitteilung. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 erinnerte der Vater der Klägerin an die Erledigung des Widerspruchs vom 13. September 2010 und führte aus, dass das B. keine Berechnung der Unterhaltsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Selbstbehalte nach § 1610 BGB vorgenommen habe. Gleichzeitig beantragte er für die Klägerin die Weitergewährung von Ausbildungsförderung für die Zeit ab Oktober 2011. Er legte den Einkommensteuerbescheid für 2009 vor, nach dem er nach Abzug von Werbungskosten Einkünfte in Höhe von 53.830 Euro und die Mutter der Klägerin in Höhe von 43.027 Euro hatte. Er legte u.a. den von der Klägerin unterzeichneten Antrag auf Vorausleistungen vor, in dem diese angab, weiterhin nur 220 Euro monatlich an Unterhaltszahlungen zu erhalten. Im Bewilligungszeitraum 10.2011 bis 09.2012 gewährte das B. N1. der Klägerin mit Bescheid vom 30. November 2011 zunächst Ausbildungsförderung wie folgt: Zeitraum Gesamt Zuschuss Darlehen Zuschuss als VL Darlehen als VL 10.2011 bis 09.2012 377 Euro 188,50 Euro 188,50 Euro 188,50 Euro 188,50 Euro Das B. ging dabei weiterhin von einem Gesamtbedarf von 597 Euro aus. Unter dem 30. November 2011 erging eine entsprechende Änderungsmitteilung an die Eltern der Klägerin, mit der sie zur Zahlung von 10.255 Euro aufgefordert wurden. Der Vater der Klägerin erhob gegen den Bescheid unter dem 20. Dezember 2011 Widerspruch und führte aus, dass sich der Widerspruch auf die Einkommensermittlung auf der Rückseite beziehe. Der Freibetrag sei zu niedrig angesetzt. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin solle nach der Leistungsfähigkeit entsprechend §§ 1603 ff. BGB berechnet werden. Nachdem die Klägerin das Studium im Bachelorstudiengang am 2. Februar 2012 abgeschlossen hatte, hob das B. N1. die Bewilligung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 2. Juli 2012 für die Zeit ab März 2012 auf und forderte den gezahlten Betrag von 1.508 Euro von der Klägerin zurück. Mit Änderungsmitteilung zur Übergangsanzeige vom 31. Dezember 2008 teilte das B. den Eltern der Klägerin die Änderung mit und forderte sie zur Zahlung von 11.009 Euro auf. Den gegen den Bescheid vom 2. Juli 2012 am 31. Juli 2012 erhobenen Widerspruch wies das B. N1. mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2012 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 23. Mai 2013 ab (3 K 1656/12.GI). Die Klägerin nahm im Sommersemester 2012 das Studium der Betriebswirtschaft auf, um die Voraussetzungen der Einschreibung in den Masterstudiengang Kulturwirtschaft zu schaffen. Dieses Studium wurde nicht nach dem BAföG gefördert. Bereits mit Schreiben vom 29. Januar 2012 übersandte der Vater der Klägerin das Schreiben des Bezirksamtes D1. -X. vom 10. Januar 2012 an das B. N1. und bat darum, auf seine Widersprüche zu reagieren. Unter dem 17. Oktober 2012 übersandte das Bezirksamt D1. -X. die unter 10. Januar 2012 durchgeführte Unterhaltsberechnung an das B. N1. . Unter dem 23. November 2012 vermerkte das B. N1. unter Bezugnahme auf die Berechnung des Bezirksamtes D1. -X. , dass sich hinsichtlich 2008 und 2010 vergleichbare Berechnungen ergäben, so dass mangels Leistungsfähigkeit keine Geltendmachung von Unterhaltsbeträgen erfolge. Unter dem 13. Januar 2015 vermerkte das B. N1. erneut, dass nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter von einer Geltendmachung von Vorausleistungsbeträgen mangels Leistungsfähigkeit abgesehen werde. Die Klägerin nahm zum Sommersemester 2013 ein Studium im Masterstudiengang Kulturwirtschaft an der Universität Q1. auf. Die Klägerin beantragte am 18. März 2013 beim Studentenwerk O. /P. (B. ) eine Ausbildungsförderung für das Studium der Kulturwissenschaft an der Universität Q1. . Der Vater der Klägerin führte dazu aus, dass die Eltern nur 220 Euro monatlich sowie die Verpflegung an Wochenenden und die PKW-Nutzung zur Verfügung stellen könnten. Mit Bescheid vom 11. April 2013 bewilligte das B. unter Berücksichtigung der monatlichen Unterhaltszahlung von 220 Euro im Bewilligungszeitraum 04.2013 bis 03.2014 eine Ausbildungsförderung als Vorausleistung von monatlich 450 Euro. Die Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil das Einkommen der Eltern im Kalenderjahr 2011 noch nicht feststehe. Mit Schreiben vom 15. April 2013 teilte das B. den Eltern der Klägerin den Übergang des Unterhaltsanspruchs mit. Mit Schreiben vom 17. April 2013 erhob der Vater der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2013 und führte aus, der Wohnbedarf der Klägerin sei unzutreffend ermittelt worden, er liege bei 280 Euro monatlich. Außerdem richte sich der Widerspruch gegen die Art der Einkommensberechnung. Er gehe davon aus, dass die Eltern der Klägerin nach Unterhaltsgrundsätzen nicht leistungsfähig seien. Er übermittelte das Schreiben des Bezirksamtes D1. -X. vom 10. Januar 2012. Die aktuelle wirtschaftliche Situation habe sich nicht verändert. Einen höheren Betrag als 220 Euro könnten die Eltern nicht zahlen. Unter dem 23. April 2013 teilte das B. dem Vater der Klägerin mit, dass ein Widerspruch gegen das Schreiben vom 15. April 2013 nicht möglich sei. Die Bedarfsfestsetzung für die Unterbringung sei im Gesetz geregelt. Mehr gebe es leider nicht. Ob und in welcher Höhe die Eltern zum Unterhalt herangezogen würden, werde das zuständige Landesamt für Finanzen klären. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013 wies das B. den Widerspruch vom 17. April 2013 zurück und führte aus, dass der Übergang des Unterhaltsanspruchs nicht kraft Verwaltungsaktes, sondern kraft gesetzlichen Anspruchsübergangs erfolge. Nach Übersendung des Einkommensteuerbescheides der Eltern für das Jahr 2011 bewilligte das B. mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 Ausbildungsförderung wie folgt: Zeitraum Gesamt Zuschuss Darlehen Zuschuss als VL Darlehen als VL 04.2013 bis 03.2014 450 Euro 225 Euro 225 Euro 225 Euro 225 Euro Es ging dabei von einem Gesamtbedarf von 670 Euro und von einer tatsächlichen Unterhaltsleistung von 220 Euro aus. Es wies darauf hin, dass mit dem Bescheid die endgültige Berechnung der unter dem Vorbehalt bewilligten Leistung erfolge. Der Vater der Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und führte aus, dass keine Prüfung nach den unterhaltsrechtlichen Bestimmungen erfolgt sei. Das B. teilte dem Vater der Klägerin unter dem 29. Oktober 2013 mit, dass mit dem Bescheid vom 16. Oktober 2013 lediglich der Vorbehalt des vorherigen Bescheides aufgehoben worden sei. Die tatsächliche Unterhaltspflicht werde noch vom Landesamt für Finanzen geklärt werden. Die Akte werde dorthin erst nach Abschluss des Masterstudiums abgegeben. Die Klägerin beantragte am 27. Januar 2014 erneut Ausbildungsförderung und Vorausleistungen. Sie führte aus, dass ihre Eltern aufgrund der monatlichen Belastung für ihr Haus sowie der Privat-PKW, die sie für dienstliche Zwecke nutzen müssten und wegen ihrer Behinderungs- und Krankheitskosten keinen höheren Unterhalt zahlen könnten. Das B. des Studentenwerks O. /P. gewährte im Bewilligungszeitraum 04.2014 bis 03.2015 mit Bescheid vom 31. Januar 2014 Ausbildungsförderung wie folgt: Zeitraum Gesamt Zuschuss Darlehen Zuschuss als VL Darlehen als VL 04.2014 bis 03.2015 450 Euro 225 Euro 225 Euro 225 Euro 225 Euro Es ging dabei von einem Gesamtbedarf von 670 Euro und von einer tatsächlichen Unterhaltsleistung von 220 Euro aus. Die Förderung wurde unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt, weil der für die Einkommensanrechnung erforderliche Steuerbescheid der Eltern der Klägerin für 2012 noch nicht ergangen war. Unter dem 31. Januar 2014 erging eine entsprechende Übergangsmitteilung an die Eltern der Klägerin. Mit Schreiben vom 9. Februar 2014 erhob der Vater der Klägerin Widerspruch und führte aus, dass er weiter davon ausgehe, dass die Eltern nicht unterhaltspflichtig seien. Den Widerspruch wies das B. mit Bescheid vom 12. Juni 2014 zurück. Das B. übersandte die Förderakte unter dem 23. Januar 2015 an das Landesamt für Finanzen mit der Bitte darum, den auf den G1. C1. übergegangenen Unterhaltsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Das Landesamt für Finanzen führte unter dem 3. Februar 2015 aus, dass kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bestehe, der mit Erfolg vor dem zuständigen Familiengericht durchgesetzt werden könnte. Die Klägerin habe bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bachelor Sprache und Kommunikation erhalten. Das Studium Kulturwirtschaft Master stellte zwar eine Weiterbildung dar. Jedoch seien die Eltern der Klägerin nicht über die freiwillig erbrachten Unterhaltszahlungen hinaus unterhaltspflichtig. Nach den vorgelegten Nachweisen sei ihnen die Finanzierung des Studiums über den freiwillig geleisteten Betrag hinaus nicht zumutbar. Zwischen der Ausbildung zum Bachelor Sprache und Kommunikation und dem Masterstudium Kulturwissenschaft bestehe daneben kein enger zeitlicher Zusammenhang, der Voraussetzung für einen weitergehenden Unterhaltsanspruch wäre. Dieser sei dadurch unterbrochen worden, dass die Klägerin das Studium nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt im März 2012, sondern erst im März 2013 angefangen habe. Mit Bescheid vom 5. Februar 2015 hob das B. O. /P. den Vorbehalt im Bescheid vom 31. Januar 2014 auf. Weiter heißt es in dem Bescheid, dass das Landesamt für Finanzen entschieden habe, dass die Klägerin eine Zweitausbildung durchführe, für die ihre Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig seien. Das Vorausleistungsverfahren werde deshalb eingestellt. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. März 2017 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld in Höhe von 12.462 Euro fest. Es setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats 09.2012 und davon ausgehend den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2017 fest. Die Klägerin erhob am 5. April 2017 Widerspruch und führte aus, dass ihr die Festlegung auf das Datum 09.2012 unzutreffend erscheine. Die Summe von 12.462 Euro erscheine ihr unzutreffend zu hoch. Zudem stellte sie einen Freistellungsantrag nach § 18a BAföG und Anträge auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses und eines studiendauerabhängigen Teilerlasses. Unter dem 27. Juni 2017 teilte das B. O. /P. dem Bundesverwaltungsamt mit, dass die Darlehensbeträge wie angegeben geleistet worden seien. Die Förderungshöchstdauer im Bachelorstudiengang Sprache und Text sei Ende des Monats 09/2012 und im Masterstudiengang Kulturwirtschaft Ende des Monats 03/2015 abgelaufen. Mit am 12. Juli 2017 als Übergabeeinschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheiden vom 7. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück und führte aus, dass die erneute Überprüfung ergeben habe, dass die Förderungshöchstdauer mit Ende des Monats 09.2012 abgelaufen sei. Das B. habe mitgeteilt, dass die Klägerin Förderungsleistungen in Form eines zinslosen Darlehens in einer Gesamthöhe von 12.462 Euro erhalten habe. Mit weiteren Bescheiden vom 7. Juli 2017 lehnte es die Anträge auf Gewährung von Teilerlassen sowie auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ab. Die Klägerin beantragte unter dem 12. August 2017 erneut die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung und das Ruhen der BAföG-Darlehenstilgung aufgrund des Vorrangs der Rückzahlungsverpflichtung eines KfW-Darlehens. Diese Anträge lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheiden vom 18. August 2017 ab und führte hierzu u.a. aus, dass die Klägerin kein Bankdarlehen nach § 18c BAföG erhalten habe. Eine Nacheinandertilgung sei nur für den Fall vorgesehen, dass sie zur Tilgung eines solchen Darlehens verpflichtet sei. Ihr monatliches Einkommen übersteige den geltenden Freibetrag um mehr als die Rückzahlungsrate. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und legte u.a. einen Kontoauszug der KfW-Bank vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2017 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch gegen die Ablehnung der Nacheinandertilgung zurück und führte zur Begründung aus, dass sie kein Bankdarlehen nach § 18c BAföG, sondern einen Studienkredit der KfW-Bankengruppe erhalten habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2017 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch gegen die Ablehnung der Freistellung zurück. Die Klägerin hat bereits am 15. August 2017 Klage erhoben. Soweit sie mit ihrer Klage auch Teilerlasse und die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung begehrt hat, hat das Gericht das Verfahren getrennt. Die diesbezüglichen Klagebegehren sind unter den Aktenzeichen 26 K 14009/17 und 26 K 1933/18 geführt worden. Mit Bescheid vom 29. März 2018 wurde die Klägerin für die Zeit von Dezember 2017 bis November 2018 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt, woraufhin die Beteiligten das Verfahren 26 K 19833/18 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Klage 26 K 14009/17 hat die Klägerin zurückgenommen. Die Klägerin führt zur Begründung der Klage aus, dass laut Schreiben des BAföG-Amtes C. ihre Eltern nicht leistungsfähig gewesen seien. In Folge dessen hätte für den Zeitraum von 2008 bis 2011 eine Korrektur sämtlicher Bescheide erfolgen müssen, weil ihre Eltern ihr monatlich 220 Euro zur Verfügung gestellt hätten. Die Heranziehung der Förderungshöchstdauer für das Bachelorstudium führe zu einer erheblichen Ungerechtigkeit. Sie bekomme nicht die übliche Fünfjahrestilgungsschonfrist. Der Rückzahlungsbeginn sei vom Ende des Masterstudiums abzuleiten. Es lasse sich mit Sinn und Zweck des § 18 Abs. 3 BAföG nicht vereinbaren, dass sie die während des Masterstudiums gewährten Darlehen früher als fünf Jahre vor dem Ablauf der für dieses Studium geltenden Förderungshöchstdauer zurückzahlen müsse. Zudem würde sie gegenüber dem Großteil der Auszubildenden, die nach dem Ende der in § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG genannten Förderungshöchstdauer unmittelbar ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen, benachteiligt. Die Möglichkeit der Freistellung biete nicht die gleiche Schutzfunktion wie die fünfjährige Tilgungsschonfrist. Dies führe in der vorliegenden Konstellation, in der ein weiteres Darlehen zu bedienen sei, welches nicht zu einem Anspruch auf Nacheinandertilgung führe, zu erheblichen Härten auf Seiten der Klägerin. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. März 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Juli 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist hinsichtlich der Höhe der Darlehensschuld auf die Ausführungen des B. O. /P. . Im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid sei die Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts festzusetzen, welcher nach § 18 Abs. 3 BAföG für die Rückzahlung maßgeblich sei. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 22. August 2017 und vom 8. Februar 2018 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ämter für Ausbildungsförderung ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin über den ausdrücklich von ihrem Prozessbevollmächtigten gestellten Klageantrag hinaus die Berechnung der Ausbildungsförderung in den Bewilligungsbescheiden der Ämter für Ausbildungsförderung angreift, so kann sie dies nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gegen die Beklagte machen. Eine (teilweise) Aufhebung bzw. die Verpflichtung zur Änderung der Bewilligungsbescheide kommt nur gegenüber den Rechtsträgern der Ämter für Ausbildungsförderung in Betracht (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Soweit die Klägerin – wie bereits ihr Vater im Bewilligungsverfahren – eine fehlerhafte Berechnung des von ihren Eltern zu leistenden Unterhaltsbetrags geltend machen will, so ist die Berechnung des angerechneten Einkommens in den gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheiden auch nicht von deren Regelungswirkung umfasst. Soweit es der Klägerin um den von den Eltern zu erbringenden Unterhalt geht, ist die Klägerin selbst hiervon nicht beschwert, sodass es schon deshalb an der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Darüber hinaus wird auch dieser Betrag im Bewilligungsbescheid nicht öffentlich-rechtlich geregelt, sondern ist von den zuständigen Behörden zivilrechtlich einzuklagen. Das nach dem BAföG angerechnete Einkommen und der zivilrechtlich zu gewährende Unterhalt sind nicht deckungsgleich. Im Übrigen haben die Ämter für Ausbildungsförderung bzw. die eingeschalteten Landesbehörden auch von einer Geltendmachung von (weitergehenden) Unterhaltsansprüchen abgesehen. Der ausdrücklich angegriffene Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. März 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er beruht auf § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG und § 10 Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV). Nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG erteilt das Bundesverwaltungsamt nach dem Ende der Förderungshöchstdauer dem Darlehensnehmer – unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 – einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach § 10 DarlehensV erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer unbeschadet der nach § 18 Abs. 3 BAföG eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten einen Bescheid, in dem der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens, die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe des Zinsbetrages festgestellt werden. Zunächst begegnet die Höhe der gemäß § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG festgestellten Darlehensschuld keinen rechtlichen Bedenken. Der Klägerin ist in der Zeit von Oktober 2008 bis März 2015 eine Ausbildungsförderung in Form eines zinsfreien Darlehens in Höhe von insgesamt 12.462 Euro gewährt worden. Dies ergibt sich aus den im Tatbestand wiedergegebenen Bewilligungsbescheiden. Danach wurde Ausbildungsförderung als Darlehen wie folgt gewährt: Zeitraum Anzahl Monate Darlehen pro Monat Darlehen Gesamt 10.2008 bis 12.2008 3 160 Euro 480 Euro 01.2009 bis 08.2009 8 182 Euro 1456 Euro 09.2009 1 138,50 Euro 138,50 Euro 10.2009 1 167 Euro 167 Euro 11.2009 1 167 Euro 167 Euro 12.2009 1 162 Euro 162 Euro 01.2010 1 157 Euro 157 Euro 02.2010 1 166 Euro 166 Euro 03.2010 1 117 Euro 117 Euro 04.2010 1 151 Euro 151 Euro 05.2010 1 166 Euro 166 Euro 06.2010 1 166 Euro 166 Euro 07.2010 1 0 0 08.2010 bis 09.2010 2 182 Euro 364 Euro 10.2010 bis 09.2011 12 188,50 Euro 2.262 Euro 10.2011 bis 02.2012 5 188,50 Euro 942,5 Euro 04.2013 bis 03.2015 24 225 Euro 5.400 Euro Gesamt-summe 12.462 Euro Die vom Vater der Klägerin erhobenen Widersprüche stehen der Feststellung der Darlehensschuld nicht entgegen und zwar auch insoweit nicht, als diese durch das B. N1. nicht beschieden worden sind. Zwar setzt der Einzug der Darlehen durch das Bundesverwaltungsamt voraus, dass über diese Darlehen endgültig entschieden worden ist. Voraussetzung ist damit u.a. die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1988 – 16 A 793/86 –, juris Rn. 2; Rauschenberg in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 38. Lfg., März 2015, § 18 Rn. 17.3. Soweit Leistungen nach dem BAföG als Darlehen an die Klägerin gezahlt worden sind, sind die dem zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide bestandskräftig geworden. Die Widersprüche des Vaters richteten sich ihrem Inhalt nach gegen eine unterhaltsrechtliche Geltendmachung des (etwaigen) übergegangenen Unterhaltsanspruchs und damit schon nicht gegen eine in den Bewilligungsbescheiden getroffene Regelung. Keinesfalls sind sie so zu verstehen, dass sich der die Klägerin vertretende Vater auch gegen den bewilligenden Teil der Bescheide gewandt hat oder etwa die hälftige Gewährung als Darlehen angegriffen hätte. Einer Feststellung der Darlehensschuld steht auch nicht entgegen, dass die Ausbildungsförderung zum Teil zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wurde. Auch hierzu OVG, Urteil vom 7. März 1988 – 16 A 793/86 –, juris Rn. 3. Denn die Vorbehalte sind in der Folgezeit aufgelöst worden. Soweit der Vortag der Klägerin dahingehend zu verstehen ist, dass angesichts der niedrigeren Leistungsfähigkeit ihrer Eltern nicht der geleistete Unterhaltsbetrag von 220 Euro zur Berechnung der Vorausleistungen hätte herangezogen werden dürfen, so ist das für die Rechtmäßigkeit des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides ohne Belang. Für die Feststellung der Darlehensschuld ist entscheidend, in welcher Höhe eine Ausbildungsförderung als Darlehen gewährt worden ist, nicht in welcher Höhe sie hätte gewährt werden müssen. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 – 11 C 2/93 –, BVerwGE 95, 321-332, juris Rn. 21; Rauschenberg in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 41. Lfg., September 2016, § 18 Rn. 17. Im Übrigen haben die Ämter für Ausbildungsförderung entgegen der Ansicht der Klägerin zu Recht die (ihnen bekannten) tatsächlichen Unterhaltszahlungen bei der Berechnung der Höhe der als Vorausleistung zu gewährenden Ausbildungsförderung berücksichtigt. Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften des BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird nach § 36 Abs. 1 Hs. 1 BAföG auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet. Bleibt der von den Eltern tatsächlich geleistete Unterhalt hinter dem angerechneten Unterhaltsbetrag zurück, so besteht jedoch in Höhe der Zahlung keine Gefährdung der Ausbildung, Vgl. etwa zur Anrechnung ausgezahlten Kindergeldes BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 5 C 3/14 –, juris Rn. 11. Die Klägerin meint zudem gerade, dass ihre Eltern nicht leistungsfähig gewesen wären. Ihrer Meinung nach wäre ihr also eine höhere Ausbildungsförderung also auch ein höheres Darlehen zu gewähren gewesen. Die Rechtswidrigkeit des Rückzahlungsbescheides in Bezug auf die als Darlehen geleisteten Vorausleistung wegen pflichtwidriger Unterlassung der Geltendmachung des auf die Länder übergegangenen Unterhaltsanspruchs durch die Ämter für Ausbildungsförderung, hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1991 – 5 C 23/88 –, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1990 – 5 C 21/88 –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1991 – 5 C 23/88 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016 – 12 A 1410/14 –, juris Rn. 36 m.w.N. zur Rspr. macht die Klägerin gerade nicht geltend. Angesichts des klägerischen Vortrages, dass die Eltern der Klägerin vielmehr bereits einen ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Unterhalt an sie geleistet hätten, sieht sich das Gericht nicht veranlasst, die auf einer eingehenden Prüfung der Leistungsfähigkeit der Eltern (insbesondere durch das Bezirksamt D1. -X. ) beruhende Einschätzung der Ämter für Ausbildungsförderung, dass die Eltern nicht über den bereits geleisteten Unterhalt leistungsfähig seien, einer weitergehenden Prüfung zu unterziehen. Die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf 09.2012 und davon ausgehend die Festsetzung des Rückzahlungsbeginns auf den 31. Oktober 2017 sind ebenfalls rechtmäßig. Nach § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG sind in den Prüfungsordnungen die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt u.a. Prüfungszeiten ein (§ 10 Abs. 2 Satz 2 HRG). Für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, aus der sich der Rückzahlungsbeginn ableitet, ist nach § 18 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 BAföG in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung in dem Fall, dass in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet wurde, das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer maßgeblich, die im ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gültig gewesen ist. In der bis zum 1. August 2016 geltenden Fassung ist die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten. Die Kammer kann offen lassen, ob im Fall der Klägerin, deren Förderung vor dem 1. August 2016 endete, der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid aber nach dem 1. August 2016 zu ergehen hatte, die alte oder neue Fassung der Norm anwendbar ist. § 66a BAföG enthält für § 18 BAföG keine Übergangsvorschrift, sodass es naheliegt, die ab dem 1. August 2016 geltende Fassung für alle nach diesem Zeitpunkt ergehenden Feststellungs- und Rückzahlungsbescheide für anwendbar zu halten. Nach beiden Fassungen ist die Förderungshöchstdauer des Bachelorstudiengangs maßgeblich. Bei dem Bachelorstudiengang Sprache und Kommunikation handelte es sich um den ersten Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG n.F. Bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer werden Bachelor- und Masterstudiengänge als eigenständige Ausbildungsabschnitte gesondert betrachtet. Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 15a Rn. 6. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Förderungshöchstdauer des Bachelorabschlusses für den Rückzahlungsbeginn maßgeblich sein. Er hielt dies für unvermeidlich. Wörtlich heißt es in der Gesetzesbegründung zum 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BaföGÄndG) (BT-Drucks. 18/2663, S. 43): „Die Begrenzung des für die Bestimmung des Rückzahlungsbeginns maßgeblichen Bezugszeitpunkts ausschließlich auf den ersten überhaupt mit hälftigem Darlehensanteil geförderten Ausbildungsabschnitt ist dagegen aus Gründen der Administrierbarkeit auch künftig unvermeidlich. Insbesondere bei den zweistufigen Bachelor- und Masterstudiengängen ist nicht absehbar und kann vom BVA nicht verlässlich nachgehalten werden, ob nach einem Bachelorabschluss später noch ein zweiter Ausbildungsabschnitt begonnen wird. Daher könnte der Beginn der Rückzahlung nicht in allen Fällen verlässlich korrekt bestimmt werden. Zudem hätte es der Darlehensnehmer andernfalls in der Hand, durch einen späten Beginn des Masterstudiums auch den Rückzahlungsbeginn für sein vorher bereits für das Bachelorstudium bezogenes Darlehen entsprechend zu verschieben und die (zinslose) Vorfinanzierung auf Kosten der öffentlichen Haushalte entsprechend zu verlängern.“ Es handelte sich bei dem Bachelorstudiengang, der nach § 2 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Sprache und Kommunikation/Language and Communication mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) an der Q. -Universität N1. vom 18. November 2009 (SPO) berufsqualifizierend ist, auch um den zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- und Studiengang i.S.v. § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG a.F. Bachelor- und Masterstudiengänge sind jedenfalls dann eigenständige Studiengänge im Sinne der Norm, wenn der Bachelorstudiengang objektiv einen berufsqualifizierenden Abschluss bietet. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 19. März 2013 – 25 K 6077/12 –, juris Leitsatz, Rn. 20, vgl. auch die bereits zitierte Gesetzesbegründung des 25. BAföGÄndG. Die Maßgeblichkeit des Bachelorstudiengangs führt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit denjenigen Studenten, die schon nach dem ersten Ausbildungsabschnitt in das Berufsleben eintreten. Zunächst handelte es sich bei dem Bachelorstudiengang um einen berufsqualifizierenden Studiengang, so dass es auch der Klägerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, nach dem Abschluss ins Berufsleben einzutreten. Im Übrigen handelt es sich bei den in der Gesetzesbegründung genannten Gründen für eine Anknüpfung an den Bachelorstudiengang um sachgerechte Erwägungen. Die Klägerin ist zudem durch die Möglichkeiten der Freistellung nach § 18 Abs. 3 Satz 4 BAföG und § 18a BAföG hinreichend vor einer finanziellen Überforderung durch die Rückzahlungsverpflichtung geschützt. So ist ihr auch mit Bescheid vom 29. März 2018 eine Freistellung gewährt worden. Der Bescheid vom 18. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2017, mit dem die Nacheinandertilgung abgelehnt worden ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf die während des Bachelor- und des Masterstudiengangs gewährten Darlehen schon deshalb keine Nacheinandertilgung geben kann, weil diese Darlehensbeträge ohnehin als ein Darlehen gelten (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung ist für den Rückzahlungsbeginn insgesamt die Förderungshöchstdauer des Bachelorstudiengangs maßgeblich. Betrachtete man – wie von der Klägerin gewünscht – die während des Bachelor- und Masterstudiengangs gewährten Darlehensbeträge getrennt, so hätte die Klägerin zudem selbst ohne Berücksichtigung der gewährten Freistellung über fünf Jahre Zeit, um die während ihres Bachelorstudiums gewährten Darlehensbeträge von insgesamt 7.062 Euro zu tilgen. Sie muss aus diesem Grund im vorliegenden Fall vor Ablauf von fünf Jahren nach Ende der Förderungshöchstdauer für das Masterstudium (03.2015) im Jahr 2020 keine Raten auf das in diesem Zeitraum gewährten Darlehen zurückzahlen. Dass die Klägerin mit dem Studienkredit der KfW außerhalb des Ausbildungsförderungssystems des BAföG ein weiteres Darlehen in Anspruch genommen hat, hat nach den gesetzlichen Regelungen für die Förderungshöchstdauer und den Rückzahlungsbeginn keine Bedeutung. Eine Härtefallregelung ist diesbezüglich gesetzlich nicht vorgesehen. Etwaige Härten durch die Rückzahlungsverpflichtung werden durch die Möglichkeiten von Freistellung und Stundung aufgefangen. Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Sprache und Kommunikation an der Universität N1. beträgt nach § 5 Abs. 1 SPO sechs Semester. Unter Berücksichtigung der beiden Urlaubssemester wegen eines Auslandsaufenthalts, der in der Prüfungsordnung nicht als notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben war, vgl. 8 Abs. 4 SPO, in dem es lediglich heißt, dass 30 der 180 Leistungspunkte nach Möglichkeit an einer nicht-deutschsprachigen Hochschule im Ausland erworben werden sollen, ergibt sich hieraus bei einem Studienbeginn am 1. Oktober 2008 das Ende der Regelstudienzeit am 30. September 2012. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.