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Beschluss

8 L 693/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0515.8L693.19.00
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Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen.

Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen. Gründe Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG- i. V. m. § 173 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- an das Oberlandesgericht Hamm zu verweisen. Die Beteiligten sind zu der Verweisung angehört worden. Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO hat das angerufene Gericht, wenn es den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig hält, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet im hier gegebenen isolierten Prozesskostenhilfeverfahren aus, weil der lediglich beabsichtigte Rechtsstreit noch nicht rechtshängig ist, es sich vielmehr um ein dem Bereich der Daseinsfürsorge zuzurechnendes, nicht streitiges summarisches Kostenverfahren handelt. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 18. November 2003 – 6 K 575/03 –, juris Rn. 21 m. w. Nachw. Die Vorschrift ist jedoch entsprechend anwendbar. Ebenso Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 18. November 2003 – 6 K 575/03 –, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom 27. April 2009 – 2 D 7/09 –, juris; dagegen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. April 1993 – 25 E 275/93, n. V.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Beschluss vom 27. Januar 2015 – 4 PA 21/15 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 1995 – 9 S 701/95 –, juris; offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 E 663/17 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2018 – 4 D 10/18 –, juris; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 25. Februar 2016 – IX ZB 61/15 –, juris. Dem steht nicht entgegen, dass der Entscheidung über den Rechtsweg und der Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeantrags Bindungswirkung i. S. v. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nur für dieses Verfahren zukommt. Allerdings ist eine verbindliche Klärung der Rechtswegfrage auch für das vom Antragssteller beabsichtigte Klageverfahren mit der vorliegend ausgesprochenen Verweisung nicht verbunden. Selbst eine höchstrichterliche Klärung der Rechtswegfrage im Prozesskostenhilfeverfahren entfaltet keine Verbindlichkeit für ein späteres Verfahren in der Hauptsache. Denn eine Entscheidung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG setzt eine rechtshängige Klage voraus. Hieran fehlt es, weil der Antragsteller gerade noch keinen Rechtsbehelf anhängig gemacht, sondern Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 1993 – 25 E 275/93, n. V.; NdsOVG, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 4 PA 21/15 –, juris. Auch wenn der im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs keine erweiterte Bindungswirkung zukommt, ist diese gleichwohl nach Sinn und Zweck des § 17a GVG geboten. Eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG klärt nämlich jedenfalls verbindlich, in welchem Gerichtszweig über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden ist. Auf diese Weise wird eine bindende Entscheidung darüber herbeigeführt, welche Gerichtsbarkeit über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden hat. Denn das Gericht, an das der Rechtsstreit im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen worden ist, darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagen, der Rechtsweg sei nicht eröffnet. Die Verweisung schließt daher einen negativen Kompetenzkonflikt jedenfalls für das Prozesskostenhilfeverfahren aus. Auf diese Weise läuft der Antragsteller nicht Gefahr, rechtsschutzlos zu bleiben. Denn wenngleich es dem jeweiligen Antragsteller unbenommen bleibt, das Hauptsacheverfahren zu betreiben und in diesem gegebenenfalls eine Verweisung zu beantragen, wird faktisch die Durchführung des Hauptsacheverfahrens jedoch gerade in den Fällen, in denen der jeweilige Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorab in einem isolierten Verfahren begehrt, häufig von einer positiven Entscheidung in diesem Verfahren abhängen. Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 27. April 2009 – 2 D 7/09 –, juris Rn. 7; VG Aachen, Beschluss vom 18. November 2003 – 6 K 575/03 –, juris Rn. 26. Wenn die Gegenmeinung hiergegen ausführt, die Gefahr eines solchen negativen Kompetenzkonfliktes könne vernachlässigt werden, weil Prüfungsmaßstab im Prozesskostenhilfeverfahren lediglich die "hinreichende" Erfolgsaussicht sei und ein Gericht daher einen Bewilligungsantrag nicht schon wegen Zweifeln am eingeschlagenen Rechtsweg ablehnen dürfe, so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 1995 – 9 S 701/95 –, juris Rn. 3, so führte diese Vorgehensweise letztlich zu einem Verstoß gegen den prozessrechtlichen Grundsatz, nach dem ein Gericht in eine Sachprüfung erst dann eintreten darf, wenn es seine Zuständigkeit, namentlich zunächst die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtsweges, bejaht hat. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 18. November 2003 – 6 K 575/03 –, juris Rn. 29. Ob es zu dem von der Gegenmeinung angeführten drohenden – dann aber hinzunehmenden – Wertungswiderspruch kommt, der sich daraus ergebe, dass § 17a Abs. 4 GVG einen dreistufigen Instanzenzug, § 152 Abs. 1 VwGO im Prozesskostenhilfeverfahren hingegen nur zwei Instanzen vorsehe, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 1993 – 25 E 275/93 -, erscheint schon zweifelhaft. Denn es spricht viel dafür, dass § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht entsprechend anzuwenden ist, weil insoweit die in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der aufgrund von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO Anwendung findet, getroffene Regelung vorrangig ist. Vgl. zur Möglichkeit einer einschränkenden entsprechenden Anwendung von § 17 a Abs. 4 GVG auch Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14. Februar 2016 – 1 BvR 3514/14 –, juris Rn. 9; Bundessozialgericht, Beschluss vom 24. Januar 2008 – B 3 SF 1/08 R –, juris Rn. 11. Schließlich spricht für die entsprechende Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG im Rahmen des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens unter Rechtsschutzgesichtspunkten, dass nach der in Schrifttum und Rechtsprechung einhellig vertretenen Meinung einem im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren - regelmäßig erst nach Ablauf einer möglichen Klagefrist - erfolgreichen Antragsteller hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn das Prozesskostenhilfegesuch für das nicht gerichtskostenfreie Klageverfahren innerhalb der Klagefrist bewilligungsreif eingegangen ist. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 18. November 2003 – 6 K 575/03 –, juris Rn. 37 m. w. Nachw. Diese Möglichkeit wäre einem Antragsteller, der zunächst das Prozesskostenhilfegesuch bei einem unzuständigen Gericht eingebracht hat, verwehrt, wenn der Antrag mit Blick auf die Unzuständigkeit abgelehnt und er auf die Stellung eines neuen, dann regelmäßig verspäteten Antrages verwiesen würde. Auch insoweit entspricht es dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, dass der Antragsteller seine Rechte auch durch die Einlegung des Antrages beim unzuständigen Gericht wahren kann und ihm diese durch eine Verweisung des Verfahrens an das zuständige Gericht erhalten bleiben. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 18. November 2003 – 6 K 575/03 –, juris Rn. 39. Der Antragsteller hat eine Löschung von Einträgen aus dem Bundeszentralregister beantragt. Entscheidungen über Eintragungen nach dem Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) sind Maßnahmen der Strafrechtspflege. Deshalb ist die Löschung einer Eintragung aus dem Bundeszentralregister eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz -EGGVG-. Für derartige Maßnahmen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Nach § 23 Abs. 1 EGGVG entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten der Strafrechtspflege getroffen werden. Nach Absatz 2 der Vorschrift kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch die Verpflichtung der Justiz- oder Verwaltungsbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Nach § 25 Abs. 1 EGGVG ist sachlich und örtlich zuständig ein Strafsenat des Ober-landesgerichts, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister BZRG führt das Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn das Zentralregister. Ergänzt wird die Vorschrift durch § 25 Abs. 2 EGGVG. Danach kann ein Bundesland, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, durch Gesetz die Zuständigkeit aus-schließlich einem der Oberlandesgerichte zuweisen. Nach § 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen sind die Entscheidungen, die nach § 25 Absatz 1 EGGVG den Strafsenaten zugewiesenen sind, dem Oberlandesgericht in Hamm zugewiesen. Weil auch ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG) nicht vorausgegangen ist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 EGGVG), ist ausschließlich das OLG Hamm zuständig. Die Kostenentscheidung bleibt entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.