Beschluss
3 A 1674/21 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0823.3A1674.21SN.00
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Leitsätze
1. Die Verweisung eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens stützt sich auf § 83 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG.(Rn.1)
2. Dies entspricht dem Grundsatz der Prozessökonomie und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.(Rn.1)
Tenor
1. Das Verwaltungsgericht Schwerin erklärt sich für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag für örtlich unzuständig.
2. Das Verfahren wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verweisung eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens stützt sich auf § 83 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG.(Rn.1) 2. Dies entspricht dem Grundsatz der Prozessökonomie und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.(Rn.1) 1. Das Verwaltungsgericht Schwerin erklärt sich für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag für örtlich unzuständig. 2. Das Verfahren wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Die Entscheidung stützt sich auf eine entsprechende Anwendung von § 83 Satz. 1 VwGO i. V. m. § 17a GVG. Das angerufene Verwaltungsgericht Schwerin ist für dieses Verfahren örtlich unzuständig. Örtlich zuständig ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO das Verwaltungsgericht Greifswald. Denn die Zuständigkeit der Generalstaatsanwältin erstreckt sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, so dass das Verwaltungsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Dies gilt auch für das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren sollte dem für die Hauptsache zuständigen Gericht entsprechend dem Grundsatz der Prozessökonomie vorbehalten bleiben. Darüber hinaus dient die entsprechende Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Würde der isolierte Prozesskostenhilfeantrag mit Blick auf die Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts abgelehnt und der Antragsteller auf die Stellung eines dann regelmäßig verspäteten Antrags verwiesen werden, würde dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht Genüge getan werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - IX ZB 276/20 -, NJOZ 2020 S. 406 f., VG Köln, Beschluss vom 15. Mai 2019 - 8 L 693/19 -, juris Rn. 22, VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 1 A 373.08 -, juris Rn. 23; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 83 Rn. 27; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17 GVG Rn. 12 BVerwG, Beschluss vom 21. März 2022 - 9 AV 1/22 -, juris Rn. 11 ff.; a. A. OVG Lüneburg Beschluss vom 7. Februar 2000 - 11 O 281/00 -, juris Rn 5; VGH München, Beschluss vom 18. August 2014 - 5 C 14.1654 -, NVwZ-RR 2014, S. 940). Denn einem Prozesskostenhilfeantragsteller kann nur unter der Voraussetzung, dass das Prozesskostenhilfegesuch für das nicht gerichtskostenfreie Klageverfahren innerhalb der Klagefrist bewilligungsreif eingegangen ist, überhaupt Prozesskostenhilfe gewährt werden (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. September 2004 - 1 O 280/04 -, NVwZ-RR 2006 S.77, 78).