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Urteil

19 K 1010/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0524.19K1010.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1958 geborene Kläger war gegenüber dem beklagten Land im Hinblick auf Aufwendungen zugunsten seines am 00.00.1990 geborenen Sohnes D. zu einem Bemessungssatz von 80 % beihilfeberechtigt. Unter dem 31.10.2016 beantragte der Kläger bei der Beihilfestelle des beklagten Landes die Bewilligung von Beihilfeleistungen, u. a. zu den einzelnen Aufwendungen gemäß der Rechnung der Ärztin H. vom 18.11.2015 für den Sohn des Klägers D. in Höhe von insgesamt 475,10 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung (Beiakte 1, Bl. 28 f.) verwiesen. Mit Bescheid vom 15.03.2017 anerkannte die Beihilfestelle des beklagten Landes die Aufwendungen gemäß der genannten Rechnung vom 18.11.2015 vollständig als beihilfefähig an und bewilligte eine Beihilfe in Höhe von 380,08 €. Mit Schreiben vom 27.06.2017 teilte die Beihilfestelle dem Kläger mit, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass die gezahlte Beihilfe in Höhe von 244,28 € zu Unrecht gezahlt worden sei und hörte den Kläger zu einer beabsichtigten Rücknahme des Bescheides und Rückforderung der genannten Summe an. Zur Begründung führte es an, dass Beihilfen nur für nicht selbst beihilfeberechtigte Kinder und im Familienzuschlag nach § 43 LBesG NRW berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten gewährt würden. Demgemäß seien Beihilfezahlungen für den Sohn D. zu Aufwendungen, die nach dem 31.07.2015 erwachsen sind, nicht zu leisten gewesen. Der mangelnde Rechtsgrund der Zahlung sei so offensichtlich gewesen, dass der Kläger ihn bei Beachtung seiner ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen. Aus Billigkeitsgründen könnten dem Kläger Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen) eingeräumt werden, wenn seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückzahlung in einer Summe nicht gestatten. Mit Bescheid vom 15.08.2017 nahm das beklagte Land den Bescheid vom 15.03.2017 teilweise zurück und forderte die gezahlte Beihilfe in Höhe von 244,28 € zurück. Zur Begründung bezog es sich auf das Anhörungsschreiben vom 27.06.2017. Der Kläger erhob am 15.09.2017 gegen den Bescheid vom 15.08.2017 Widerspruch. Er führte zusammengefasst aus: Eine zu seinen Gunsten bestehende Bereicherung sei weggefallen und der mangelnde Rechtsgrund sei weder offensichtlich noch unter Berücksichtigung der erforderlichen Sorgfaltspflicht erkennbar gewesen. Der Hinweis zu Beleg-Nr. 24 (Rechnung der Hausärztlichen Gemeinschaftspraxis L. -M. vom 26.11.2015) beziehe sich ausschließlich auf diese Rechnung. Darüber hinaus sei dem Beihilfebescheid vom 15.03.2017 nicht zu entnehmen, dass noch andere Rechnungen seines Sohnes nach dem 31.07.2015 angefallene Kosten enthalten könnten und diesbezüglich zu prüfen seien. Von ihm könnten nicht mehr Kenntnisse erwartet werden als von dem mit der Aufgabenerledigung betrauten Bediensteten des beklagten Landes. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2017 wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und wiederholte und vertiefte seinen bisherigen Vortrag. Der Kläger hat am 05.02.2018 Klage erhoben. Über seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren hinaus macht er insbesondere geltend, dass das beklagte Land das gebotene Ermessen nicht bzw. nicht angemessen ausgeübt habe. Die im März 2017 ausgezahlte Beihilfe sei im Rahmen der normalen Lebenshaltung aufgebraucht worden. Der Kläger beantragt, den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des beklagten Landes vom 15.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2017 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es nimmt im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug. Außerdem trägt es vor, dass der Kläger gerade im Hinblick auf den Hinweis zu Beleg-Nr. 24 in dem strittigen Beihilfebescheid verpflichtet gewesen wäre, sämtliche Belege nochmals zu überprüfen. Gerade weil der mangelnde Rechtsgrund so offensichtlich gewesen sei, könne der Wegfall der Bereicherung nicht geltend gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 15.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die teilweise Rücknahme des Beihilfebescheides vom 15.03.2017 in Höhe der bewilligten Beihilfe von 244,28 € findet seine rechtliche Grundlage in § 48 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG NRW. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gem. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW nicht berufen wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Rücknahmeentscheidung des beklagten Landes rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bewilligung der Beihilfe in Höhe von 244,28 € in dem Bescheid vom 15.03.2017 handelte es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, da die Beihilfe gem. § 2 Abs. 2 BVO NRW insoweit ausgeschlossen war. Nach dieser Vorschrift werden Beihilfen zu Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 BVO NRW nur für nicht selbst beihilfeberechtigte, im Familienzuschlag nach § 43 LBesG NRW berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten gezahlt. Die laut der Rechnung der Ärztin H. vom 18.11.2015 durchgeführten Leistungen vom 01.08.2015, 03.08.2015, 04.09.2015, 09.09.2015, 10.09.2015, 23.09.2015 und 12.10.2015 wurden zugunsten des Sohnes D. erbracht. Dieser war zu den jeweiligen Zeitpunkten im Familienzuschlag nach § 43 LBesG NRW nicht berücksichtigt bzw. berücksichtigungsfähig, da die Kindergeldberechtigung im Sinne der §§ 62 ff. EStG und §§ 1 ff. BKKG aufgrund der Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohnes D. am 24.07.2015 (vgl. § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 BKGG) unstreitig weggefallen war. Die mit Beihilfebescheid vom 15.03.2017 bewilligte Beihilfe in Höhe von 244,28 € stellt im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW zwar einen Verwaltungsakt dar, der eine einmalige Geldleistung gewährt, sodass dieser nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Der Kläger kann sich jedoch gem. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW auf Vertrauen nicht berufen, da er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1993 – 11 C 47/92, juris, Rn. 13. Die erforderliche Sorgfalt wird etwa dann in besonders schwerem Maße verletzt, wenn der Adressat einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt. Abzustellen ist dabei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Betroffenen, wobei im Bereich des öffentlichen Dienstrechts zu berücksichtigen ist, dass Beamte aufgrund ihrer dem Dienstherrn gegenüber obliegenden Treuepflicht gehalten sind, im Rahmen des ihnen subjektiv Zumutbaren die ihnen gewährten Zahlungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten, vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 27.06.1990 – 1 UE 1378/87, juris, m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben wäre von dem Kläger ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass er bei einfacher Lektüre des Bescheides vom 15.03.2017 die fehlerhafte Bewilligung der Beihilfe in Höhe von 244,28 € erkennt. Denn die Beihilfestelle wies in ihrem Bescheid zu Beleg-Nr. 24 ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund des Wegfalls des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag nur die Aufwendungen, die bis zum 31.07.2015 entstanden sind, beihilferechtlich berücksichtigt werden könnten. Da der Kläger selbst die hier streitgegenständliche Rechnung vom 18.11.2015 zu Aufwendungen für seinen Sohnes D. , die zum Teil nach dem 31.07.2015 entstanden sind, mit seinem Beihilfeantrag eingereicht hat und darüber hinaus auch in der Belegübersicht des Bescheides die Rechnung mit aufgelistet war, hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass fälschlicherweise auch Beihilfeleistungen zu Aufwendungen gewährt worden sind, die nach dem 31.07.2015 entstanden sind. Der Rücknahmebescheid erging ferner ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO, § 40 VwVfG NRW). Das Ermessen ist in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW reduziert, da im Regelfall die Behörde gehalten ist, den Verwaltungsakt zurückzunehmen und zwar sogar mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW), vgl. J. Müller in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 43. Edition, Stand: 01.01.2019, § 48, Rn. 81 m. w. N. Im Falle einer derartigen gesetzlichen Ermessenslenkung müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Bei Vorliegen eines Regelfalles bedarf es insoweit keiner Begründung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1996 – 3 C 13/94, juris Rn. 51. Ein solcher Fall ist hier nicht erkennbar. Die Beihilfestelle des beklagten Landes ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein Regelfall im vorstehenden Sinne vorliegt, da der mangelnde Rechtsgrund bei Beachtung der dem Kläger obliegenden Sorgfaltspflicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen wäre. Auch die Regelung zur Rückforderung der 244,28 € im Bescheid vom 15.08.2017 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 79 Abs. 3 LBG NRW i. V. m. § 15 Abs. 2 LBesG NRW. Hiernach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter sonstiger Leistungen (Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen) grundsätzlich nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger in Höhe von 244,28 € ohne rechtlichen Grund durch die Beihilfegewährung einen entsprechenden Vorteil erlangt. Zwar ist nach § 818 Abs. 2 BGB die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Ein Fall der Entreicherung ist jedoch insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bereicherte Ausgaben erspart hat, die er notwendigerweise sonst auch gehabt hätte, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.09.2002 – 19 B 98.945, juris. So liegt der Fall hier. Insbesondere soweit der Kläger vorträgt, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt nach Bewilligung der Beihilfe die entsprechenden Leistungen im Rahmen einer „normalen Lebenshaltung“ verbraucht hat, ist dies hinsichtlich des Einwandes der Entreicherung nicht von Belang, da Kosten der allgemeinen Lebensführung bei dem Kläger in jedem Falle angefallen wären Darüber hinaus ist ein Berufen auf den Einwand der Entreicherung bereits aufgrund der verschärften Haftung gem. § 819 Abs.1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW ausgeschlossen, da es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Wie bereits dargelegt, hätte sich dem Kläger ohne Weiteres der Mangel des rechtlichen Grundes aufdrängen müssen, sodass Offensichtlichkeit im Sinne der Vorschrift gegeben ist. Schließlich hat die Behörde gem. § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Billigkeitsentscheidung dahingehend getroffen, dass für den Kläger die Möglichkeit der Einräumung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen) unter Berücksichtigung der entsprechenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen steht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 244,28 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.