Urteil
17 K 5846/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0528.17K5846.17.00
1mal zitiert
21Zitate
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des in C. -C1. H. gelegenen Grundstücks Gemarkung Q. , Flur 00, Flurstück 0000 mit der Lagebezeichnung „S.----allee 00“. Das 2.422 qm große Grundstück grenzt jeweils mit einer Seite nördlich an die S.----allee , westlich an die Straße P. -L. -Platz und östlich an die C2.-----straße . Es ist mit der stationären Pflegeeinrichtung „T. S.----allee “ bebaut. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Örtlichkeiten wird auf den Lageplan in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 1, Abrechnungsakte, Blatt 25) Bezug genommen. Die S.----allee erstreckt sich von der N.-----straße bis zum W. -T1. -V. . Der Mischwasserkanal in der S.----allee wurde erstmals 1900 erbaut. In Teilabschnitten wurde er bereits 1985 – 87 (L1.-----platz bis V1.----straße ) und 1994 (C2.-----straße bis W. -T1. -V. ) erneuert und nach Abschnittsbildung (1994 bzw. 1998) wurden entsprechende Straßenbaubeiträge erhoben. Es verblieb ein noch nicht ausgebautes Teilstück im Abschnitt von B. C3. /C2.-----straße bis V1.----straße /P. -L. -Platz, dessen beitragsrechtliche Abrechnung im vorliegenden Verfahren streitig ist. Von 2011 bis zur Abnahme am 06.06.2012 wurden hier auf einer Länge von 123,40 m zwischen der Mittelachse von B. C3. /C2.-----straße bis etwa auf Höhe der Grundstücksgrenze S.----allee 00/00 ein neuer Mischwasserkanal verlegt und die vorhandenen Sinkkästen angepasst. Mit Bescheid vom 01.03.2016 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 52.323,68 heran. Als Maßstabsfläche wurde dabei die Grundstücksfläche von 2.422 qm mit einem Nutzungsfaktor von 1,50 aufgrund der dreigeschossigen Bebauung, erhöht um einen Artzuschlag von 0,5 für die Nutzung als Seniorenzentrum, multipliziert. Der Beitragssatz betrug bei einer Verteilungsfläche von 7.165 qm 10,80175 Euro/qm. Bei der zugrundeliegenden Aufwandsermittlung nahm die Beklagte eine Fiktivkostenberechnung vor. Da der erneuerte Kanal mit der Weite DN 800/1200 nach Feststellung der Beklagten für die Entwässerung der S.----allee überdimensioniert war, wurden in den Aufwand nicht die tatsächlich entstandenen Kosten (628.303,72 Euro), sondern fiktiv Kosten für einen Kanal DN 300 eingestellt. Hierfür wurde ausweislich eines Vermerks vom 10.11.2015 eine Baumaßnahme in der T2.-------straße in C. -C4. aus dem Jahr 2009 zugrunde gelegt, in der in gleicher Weise wie in der S.----allee im unterirdischen Verfahren ein Kanal DN 600 hergestellt und die entsprechende Abrechnung nach einem Abschlag von 0,56 % zur Ermittlung der fiktiven Kosten für einen ausreichenden Kanal DN 300 von dem erkennenden Gericht nicht beanstandet worden war (Urteile der Kammer vom 24.06.2014 - 17 K 656/13 u.a. -). Die Beklagte berechnete, dass ausgehend von den fiktiven Kosten für die Baumaßnahme in der T2.-------straße von 470.239,77 Euro (Bau- und Nebenkosten) bei einer Haltungslänge von 158,80 m Kosten in Höhe von 2.961,21 Euro pro laufendem Meter erneuertem Kanal zu veranschlagen seien. Umgerechnet auf die Maßnahme in der S.----allee bezifferte sie zunächst die Kosten für die gesamte Haltungslänge von 123,40 m. Aufgrund des Zeitablaufs bis zur Baumaßnahme in der S.----allee setzte sie zusätzlich einen Zuschlag nach einem Preissteigerungsindex von insgesamt 5,9 % für die Jahre 2009 bis 2012 an. Von der so ermittelten Summe legte sie einen Straßenentwässerungsanteil von 40 % als beitragsfähigen Aufwand zugrunde (189.155,18 Euro). Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 01.04.2016 Widerspruch eingelegt hatte, korrigierte die Beklagte den Beitragsbescheid mit Schreiben vom 31.08.2016. Der beitragsfähige Aufwand sei insofern zu reduzieren, als statt der (fiktiven) Kosten für die gesamte Ausbaulänge von 123,40 m über die Kreuzung S.----allee /V1.----straße hinaus nur (fiktive) Kosten für den Abrechnungsabschnitt von der Mittelachse V1.----straße bis zur Mittelachse B. C3. – 95 m – anzusetzen seien, mithin 119.165,01 Euro. Ausgehend von einem umlagefähigen Aufwand von 59.582,51 Euro (50 % Anliegeranteil für eine Haupterschließungsstraße) bei gleichbleibender Verteilungsfläche von 7.165 qm und damit einem Beitragssatz von 8,31577 Euro/qm setzte sie gegenüber der Klägerin einen neuen Beitrag in Höhe von 40.281,59 Euro fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2017 half die Beklagte dem Widerspruch ab, soweit die Beitragsforderung den Betrag von 40.281,59 Euro überschritt, im Übrigen wies sie ihn zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass bei der T. auf dem klägerischen Grundstück nicht der Wohncharakter, sondern die Betreuung der Bewohner durch Pflegepersonal (teilstationäre Angebote wie Kurzzeitpflege und Nachtpflege sowie stationäre Pflegeangebote) im Vordergrund stehe und durch eine erhöhte Frequentierung von Besuchern, Krankentransporten, Anlieferungen usw. von einer erhöhten Inanspruchnahme der Erschließungsanlage auszugehen sei, die den Artzuschlag rechtfertige. Am 24.04.2017 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Aufwandsermittlung sei fehlerhaft. Zum einen sei eine Fiktivkostenberechnung generell unzulässig. Die Beklagte hätte die tatsächlich angefallenen Kosten wegen der Überdimensionierung reduzieren müssen, anstatt fiktiv Kosten einer anderen Baumaßnahme anzusetzen. Zum anderen seien die Nebenkosten der Maßnahme T2.-------straße nicht auf diejenigen der S.----allee übertragbar und der angesetzte Preissteigerungsindex nicht angemessen. Ferner sei ihr Grundstück fehlerhaft veranlagt worden. Es sei nicht die gesamte Grundstücksfläche beitragsfähig, da sie nicht insgesamt bebaubar sei. Die Voraussetzungen für einen Artzuschlag hätten nicht vorgelegen, da die Nutzung als T. wohnähnlich und auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgerichtet sei, also nicht etwa mit einem Krankenhausaufenthalt verglichen werden könne. Bauplanungsrechtlich handele es sich um eine Wohnnutzung. Deshalb hätte die Grundstücksfläche wegen der Ecklage auch um 200 qm reduziert werden müssen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2016 in der mit Schreiben vom 31.08.2016 geänderten Fassung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2017 aufzuheben sowie die Kosten der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 01.03.2016 in der mit Schreiben vom 31.08.2016 geänderten Fassung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide ist § 8 des Kommunalabgabenge-setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22.11.1977 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 10.02.2003 (im Folgenden: SBS). Die abgerechnete Erneuerung des im Jahr 1900 erstmals hergestellten Mischwasserkanals ist dem Grunde nach beitragsfähig. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem Schreiben vom 31.08.2016 Bezug genommen, denen die Klägerin im Klageverfahren nicht entgegengetreten ist. Die Beitragserhebung ist auch der Höhe nach rechtmäßig, denn die Beklagte hat den berücksichtigungsfähigen Aufwand zutreffend ermittelt (dazu unter 1.) und den Beitrag für das Klägergrundstück korrekt festgesetzt (2.). 1. Der der Aufwandsermittlung zugrunde gelegte Gesamtaufwand in Höhe von 297.912,53 Euro ist jedenfalls nicht zu hoch angesetzt. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Haupt- und Nebenkosten für einen zur Oberflächenentwässerung der Anlage ausreichenden Mischwasserkanal DN 300 im Wege einer Fiktivkostenberechnung ermittelt hat. Zwar trifft es zu, dass gemäß § 3 SBS der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt hieraus jedoch keine generelle Unzulässigkeit einer Fiktivkostenberechnung, vielmehr statuiert die Satzung der Beklagten hiermit lediglich, dass keine Berechnung nach Einheitssätzen erfolgt, vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW. Beitragsfähig ist der Aufwand, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde. OVG NRW, Urteil vom 19.02.2008 ‑ 15 A 2568/05 ‑, juris, Rn. 37 f.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 397 ff., jeweils m.w.N. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist nur überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin nicht vertretbar sind. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.11.2016 - 15 A 2582/15 -, juris, Rn. 41, und vom 13.02.2014 ‑ 15 A 36/14 ‑, juris, Rn. 23. Wird ein Straßenentwässerungskanal über die Erfordernisse der Entwässerung der abgerechneten Straße hinaus größer dimensioniert, weil er auch der Entwässerung anderer Straßen dient, so ist der dadurch verursachte Mehraufwand nicht erforderlich und deshalb auszusondern. OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2008 – 15 A 3372/07 –, juris, Rn. 5 ff.; Dietzel/-Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 425. Dies kann im Wege einer Fiktivberechnung der geschätzten Ausbaukosten für einen Kanal in einer für die Entwässerung der Straße ausreichenden Dimensionierung erfolgen. Denn dem Abgabenrecht ist - weil sinnvollerweise der Arbeitsaufwand in angemessenem Verhältnis zum Ertrag stehen soll - allgemein eigen, dass das Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität einer jeweils exakten, sozusagen cent-genauen Kostenermittlung eine Grenze setzt. Dies führt dazu, dass Gemeinden dann, wenn und soweit eine rechnerisch genaue Kostenermittlung nicht oder nur mit unvernünftigem Verwaltungsaufwand möglich wäre und deshalb eine auf sie gerichtete Handhabung entweder die Herstellung der Anlage oder ihre Abrechnung beträchtlich erschweren, verzögern oder verteuern würde, berechtigt sind, den beitragsfähigen Aufwand bzw. Teile dieses Aufwands mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen. BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 – 8 C 112/82 –, juris, Rn. 18. Schätzgrundlage können dabei etwa die tatsächlichen Kosten für einen angemessen dimensionierten Kanal in einem anderen Teil der Straße sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2008 – 15 A 3372/07 –, juris, Rn. 7, oder die beitragsfähigen Kosten einer vergleichbaren, anderen Straßenbaumaßnahme mit entsprechender Dimensionierung. Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Ermittlung der erforderlichen Kosten gerecht. Die tatsächlich entstandenen Kosten der Maßnahme in der S.----allee für einen Kanal DN 800/1200 beliefen sich auf 628.303,72 Euro. Unstreitig bedürfte es für die Straßenentwässerung im abgerechneten Teilstück der S.----allee jedoch lediglich eines Kanals mit der Weite DN 300, sodass eine Kostenschätzung für einen geringer dimensionierten Kanal erforderlich war. Dabei war es der Gemeinde nach dem oben Gesagten unbenommen, insoweit die bei der vergleichbaren Maßnahme in der T2.-------straße angefallenen Kosten zugrunde zu legen, statt die für die Baumaßnahme in der S.----allee tatsächlich angefallenen Kosten fiktiv zu reduzieren, was ggf. mit weiteren Kosten durch die Beauftragung eines Ingenieurs verbunden gewesen wäre. Die Berechnung hierzu hat die Beklagte im Vermerk vom 24.08.2016 unter Heranziehung der Kostentabelle zur Abrechnung der Maßnahme T3. - und T4.---------straße (Beiakte 1, Abrechnungsakte, Bl. 30) nachvollziehbar dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme in der T2.-------straße keine taugliche Schätzgrundlage darstellen würde, bestehen nicht. Inwieweit die im Stadtgebiet der Beklagten gelegene Baumaßnahme in der T2.-------straße nicht mit der streitgegenständlichen Maßnahme vergleichbar sein sollte, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen und ist für das Gericht auch sonst nicht erkennbar. Nicht zu beanstanden ist dabei auch, dass die Beklagte der Kostenschätzung nicht nur die Hauptbaukosten aus der T2.-------straße , sondern auch die dort als beitragsfähig veranschlagten Nebenkosten zu Grunde gelegt hat. Zwar ist die im Widerspruchsbescheid vom 21.03.2017 von der Beklagten zum Kostenvergleich angefertigte Tabelle unvollständig, weil sie nicht sämtliche Nebenkostenpositionen aus der Kostenzusammenstellung für die T2.-------straße (Beiakte 1, Abrechnungsakte, Bl. 30) auflistet, und insofern irreführend, als die Nebenkosten für T3. - und T4.---------straße insgesamt übernommen wurden. Allerdings ist bei einem vollständigen Vergleich der maßgeblichen Kosten ersichtlich, dass die Einbeziehung auch der Nebenkosten der T2.-------straße als Schätzgrundlage letztlich zugunsten der Klägerin erfolgt ist. Denn die tatsächlichen Nebenkosten der Maßnahme in der S.----allee in Höhe von 64.568,10 Euro (vgl. Tabelle im Widerspruchsbescheid) bzw. 69.511,49 Euro (ausgehend von Beiakte 1, Abrechnungsakte, Bl. 34 f., ohne Personalkosten sowie Tiefbaurechnungen der Fa. U. S1. GmbH & Co. KG) überstiegen die (anders als in der genannten Tabelle ausgeführt) tatsächlich der Aufwandsberechnung bzw. -schätzung zugrunde gelegten Nebenkosten der T2.-------straße in Höhe von 32.444,27 Euro (Beiakte 1, Abrechnungsakte, Bl. 30) um etwa das Doppelte. Ebenso wenig begegnet der Ansatz eines Preissteigerungsindex in Höhe von 5,9 % dem Grunde oder der Höhe nach Bedenken. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Klägerin nicht vorgebracht, sondern lediglich pauschal die Angemessenheit bestritten. 2. Die Einwände der Klägerin gegen die Aufwandsverteilung greifen ebenfalls nicht durch. a) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das gesamte Flurstück 0000 mit der Grundstücksfläche von 2.422 qm der maßgebliche Veranlagungsgegenstand ist. Das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit. Dies ist jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, weil in der Mehrzahl der Fälle Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten sind. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit handelt oder daraus eine oder mehrere kleinere wirtschaftliche Einheiten zu bilden sind, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16.02.2010 ‑ 15 A 2613/09 ‑, juris, Rn. 3, und vom 11.04.2007 ‑ 15 A 4358/06 ‑, juris, Rn. 6. Sie hängt auch ab von tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung. Mit anderen Worten lässt sich nicht generell sagen, wann die Größe eines Grundstücks zur Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit zwingt. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 262 m.w.N., 282. Maßgeblich kann bei bebauten Grundstücken im unbeplanten Gebiet – wie hier – z.B. sein, ob eine den Baugenehmigungen für das Buchgrundstück zu entnehmende Zuordnung bestimmter abgegrenzter Grundstücksteile zu bestimmten selbständigen Bauvorhaben festzustellen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.06.2008 ‑ 15 A 285/06 ‑, juris, Rn. 25 f., und vom 19.02.2008 ‑ 15 A 2568/05 ‑, juris, Rn. 34. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.06.2008 ‑ 15 A 4328/05 ‑, juris, Rn. 24‑26, und vom 15.03.2005 ‑ 15 A 636/03 ‑, juris, Rn. 43 ff. Daran gemessen gibt es mit Blick auf die konkrete – sehr intensive – Bebauung des Grundstücks der Klägerin, seine Lage und die nähere Umgebung keine Anhaltspunkte, die Anlass zur Bildung einer von dem Buchgrundstück abweichenden kleineren wirtschaftlichen Einheit geben würden. Wie die Beklagte in der Klageerwiderung ausgeführt hat, spricht hierfür bereits entscheidend, dass auf dem zu der Baugenehmigung vom 08.08.1996 für das Gebäude der T. gehörenden Lageplan das gesamte heutige Flurstück 0000, das damals noch aus mehreren Flurstücken bestand, als ein Baugrundstück gekennzeichnet ist, vgl. Beiakte 2. Nichts anderes ergibt sich aus der Satzungsregelung in § 5 Abs. 2 Buchst. b) SBS. Unabhängig davon, dass der wirtschaftliche Grundstücksbegriff durch § 8 KAG NRW gesetzlich vorgegeben ist und die Beitragssatzung hiervon nicht abweichen kann, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.11.2013 ‑ 15 A 2300/12 ‑, juris Rn. 25, und vom 09.08.1999 ‑ 15 A 2781/99 ‑, juris Rn. 14 f. m.w.N.; vgl. auch Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rdnr. 258 m.w.N., stellt auch die vorliegende Satzung in Übereinstimmung mit dem KAG auf die Grundstücksfläche ab, „die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann oder genutzt wird“. Weder die Satzungsregelung noch § 8 KAG NRW verlangen indes eine bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstückes zu 100 %. Es ist vielmehr der Regelfall, dass ein Baugrundstück baurechtlich nicht vollständig überbaut werden kann. Dennoch erstreckt sich die durch die Anlage bewirkte Gebrauchswerterhöhung und damit der wirtschaftliche Vorteil auch auf die nicht überbaubare Fläche, denn das Gesamtgrundstück wird dadurch erst baulich nutzbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2008 – 15 A 4328/05 –, juris, Rn. 37. b) Weiterhin ist der angewandte Faktor für das Maß der baulichen Nutzung von 1,50 für eine dreigeschossige Bebauung zuzüglich eines grundstücksbezogenen Artzuschlages von 0,5 nicht zu beanstanden. Bezüglich des Nutzungsmaßes hat die Klägerin nicht bestritten, dass das streitgegenständliche Grundstück mit einem dreigeschossigen Gebäude bebaut ist, vgl. § 5 Abs. 4 Buchst. c), Abs. 6 Buchst. a) SBS. Soweit sie hinsichtlich des Artzuschlages einwendet, bei der „T. S.----allee “ überwiege eine wohnähnliche Nutzung, die keinen Zuschlag rechtfertige, greift dies nicht durch. Gemäß § 5 Abs. 7 SBS wird bei Grundstücken, die zwar außerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten oder tatsächlichen Kern-, Gewerbe-, oder Industriegebietes sowie bestimmter Sondergebiete liegen, aber „gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäude) genutzt werden“, der Nutzungsmaßfaktor um 0,5 erhöht, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der zulässigen Geschossfläche überwiegt (sog. grundstücksbezogener Artzuschlag). Vorliegend handelt es sich um eine Nutzung „in ähnlicher Weise“. Dieser Begriff ist nach dem Sinn und Zweck der Satzungsregelung und vor dem Hintergrund des zugrundeliegenden § 8 KAG NRW dahingehend beitragsrechtlich auszulegen, dass alle „qualifizierten“ Nutzungen, durch die - im Vergleich zu einer Wohnnutzung - die abgerechnete Anlage mit erhöhtem Ziel- und Quellverkehr in Anspruch genommen wird, mit einem Artzuschlag bedacht werden sollen. Straßenbaubeiträge werden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW von den Grundstücks-eigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Dementsprechend sind Beiträge gemäß § 8 Abs. 6 KAG NRW nach den Vorteilen zu bemessen, wobei Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden dürfen. Hiervon ausgehend steht dem Satzungsgeber bei der Bemessung der Vorteile durch die Festlegung eines Verteilungsmaßstabes ein weites Ermessen zu, das nur durch das Vorteilsprinzip begrenzt ist. Infolge des diesem innewohnenden Differenzierungsgebots muss eine Artzuschlagsregelung den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung tragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.08.1990 – 2 A 639/89 –, juris, Rn. 14; Beschluss vom 25.02.2000 – 15 A 3495/96 –, juris Rn. 24; VG Greifswald, Urteil vom 19.04.2012 – 3 A 356/10 –, juris, Rn. 13; s. zum Ganzen auch Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 36, Rn. 2. Der wirtschaftliche Vorteil besteht darin, dass dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage Gebrauchsvorteile gewährt werden, die seinen Gebrauchswert steigern. Ein Artzuschlag kann sich daher aus einem höheren Gebrauchswert des Grundstücks rechtfertigen, etwa durch eine intensivere Ausnutzung bei gewerblicher Nutzung mit höherer Rendite, aber auch aus einem sonstigen erhöhten Gebrauch der Anlage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2000 – 15 A 3495/96 –, juris, Rn. 22. Mit anderen Worten kann er also für solche Nutzungen erhoben werden, die regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil schöpfen als eine Wohnnutzung. Vgl. VG Greifswald, Urteil vom 19.04.2012 – 3 A 356/10 –, juris, Rn. 13. Dies bezweckt die Beklagte mit der Regelung des Artzuschlags in § 5 Abs. 7 Satz 2 SBS für Nutzungen „in ähnlicher Weise“. Indem die Regelung bewusst offen formuliert ist, bringt sie zum Ausdruck, neben gewerblichen und industriellen Nutzungen im Einklang mit § 8 Abs. 6 KAG NRW alle weiteren qualifizierten Nutzungen mit einem Artzuschlag belegen zu wollen, die korrespondierend mit einem größeren Gebrauchsvorteil die Anlage durch erhöhten Zu- und Abfahrtsverkehr gegenüber einer Wohnnutzung intensiver in Anspruch nehmen. Dass der Begriff der Nutzung „in ähnlicher Weise“ – anders als die Klägerin meint – nicht bauplanungsrechtlich zu verstehen ist, ergibt sich auch bei einer satzungssystematischen Auslegung unter Berücksichtigung der beispielhaften, nicht abschließenden Aufzählung im Klammerzusatz. Zwar wird der Begriff „gewerblich“ in satzungsrechtlichen Regelungen über den grundstücksbezogenen Artzuschlag von der Rechtsprechung zum Teil bauplanungsrechtlich verstanden und auf Nutzungen beschränkt, die der typischen gewerblichen Nutzung gerade in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten das Gepräge geben, wozu allerdings etwa Gemeinbedarfsanlagen nicht gehören, da das hierfür typische private Gewinnstreben dabei zurück tritt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2000 – 15 A 3495/96 –, juris, Rn. 5, 18, hinsichtlich einer Satzungsregelung, die einen grundstücksbezogenen Artzuschlag nur für eine überwiegende gewerbliche oder industrielle Nutzung vorsah, sodass ein Krankenhaus nicht hiermit zu belegen sei. Vorliegend hat die Beklagte ausweislich der beispielhaften Aufzählung im Klammerzusatz jedoch einen grundstücksbezogenen Artzuschlag gerade auch für solche Nutzungen vorgesehen, die z.B. in Krankenhaus- und Schulgebäuden ausgeübt werden. Derartige Nutzungen sind jedoch weder bauplanungsrechtlich Gewerbegebieten vorbehalten, vgl. z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, noch von einem Gewinnstreben geprägt. Daher ist der Einwand der Klägerin unerheblich, dass ein Altenpflegeheim bauplanungsrechtlich als Wohngebäude einzustufen und selbst in einem reinen Wohngebiet zulässig ist, vgl. § 3 Abs. 4 BauNVO. Die dargestellte beitragsrechtliche Auslegung der Satzungsregelung zugrunde gelegt, ist ein Artzuschlag in Bezug auf Altenheime dann gerechtfertigt, wenn nach den konkreten Umständen der Nutzung typischerweise erhöhter Zu- und Abfahrtsverkehr entsteht. Vgl. zu einer möglichen Kategorisierung von Heimtypen ausgehend von Regelungen des HeimG und der HeimMindBauV OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.11.2004 – 2 M 337/04 –, juris, Rn. 8 ff.; vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 21.07.2016 – 4 A 21/13 –, juris, Rn. 46; VG München, Urteil vom 28.03.2000 – M 2 K 99.5527 –, juris, Rn. 22 f. Dies ist hier der Fall. Es handelt sich nicht um ein reines „Altenwohnheim“ („Betreutes Wohnen“), bei dem aufgrund einer weitestgehend selbständigen Haushaltsführung der Bewohner der Wohncharakter im Vordergrund steht, sodass eine gegenüber reiner Wohnnutzung qualifizierte Nutzung ggf. zu verneinen sein könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Wohnelement deutlich hinter dem Pflege-, Versorgungs- und Betreuungscharakter der Einrichtung zurücktritt, was zugleich einen erhöhten Zu- und Abfahrtsverkehr nach sich zieht. Die Betreibergesellschaft der „T. S.----allee “ wirbt auf ihrer Internetseite damit, als „vollstationäre Pflegeeinrichtung“ (vgl. Transparenzbericht 2018) ihren Bewohnern in 75 Appartements von 25 bis 63 qm Größe je nach Bedürftigkeit Pflege auf allen Pflegestufen anzubieten, u.a. mit einer 24-Stunden-Dienstbereitschaft. Neben einer Dauerunterbringung besteht auch die Möglichkeit der Urlaubs- und Kurzzeitpflege. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bewohner ihren Haushalt selbständig führen würden. So wird die Verpflegung offenbar nicht von den Bewohnern selbst in den Appartements vorgenommen, sondern vollständig mit Frühstück, Mittagessen, Nachmittagskaffee, Abendessen sowie ggf. Zwischenmahlzeit nach ärztlicher Verordnung gewährleistet, wobei das Restaurant auch der Öffentlichkeit zugänglich ist. Darüber hinaus können die Bewohner umfangreiche Unterstützungsleistungen im Bereich der Haushaltsführung in Anspruch nehmen (u.a. regelmäßige Reinigung des Wohnbereiches inkl. Fenster, Gardinen; Bereitstellung von Bettwäsche, Handtüchern, Toilettenartikeln; Begleitung bei Einkäufen, Arztbesuchen etc.). Zur Betreuung der Bewohner stehen zahlreiche Gemeinschaftseinrichtungen (Bibliothek, Veranstaltungsräume, Gymnastikraum) zur Verfügung, in denen wöchentlich entsprechende Veranstaltungen stattfinden (z.B. Grillabende, Tanzcafé, Kabarett, Lesungen, Bingo, jahreszeitliche Veranstaltungen, Informationsveranstaltungen), die teilweise auch Besuchern offen stehen. Wie aus einem auf der Homepage veröffentlichten Werbefilm ersichtlich, sind in der Einrichtung zur Erfüllung des Angebots zahlreiche Mitarbeiter in der Gastronomie, als Hauswirtschaftsteam, Pfleger/innen, in der Haustechnik, an der Rezeption, zur Durchführung sozialer Dienstleistungen etc. beschäftigt, die die Anlage zur Anreise zur Arbeit in Anspruch nehmen. Erhöhter Zu- und Abfahrtsverkehr wird daneben für Anlieferungen der Gastronomie, in- und auswärtige Arztbesuche sowie sonstige Dienstleistungen, Besucherverkehr von Angehörigen und externen Restaurantbesuchern und Veranstaltungsgästen sowie Kurzzeitpflegebewohnern entstehen. c) Schließlich hat die Beklagte folgerichtig keine Ermäßigung wegen der Mehrfacherschließung des klägerischen Eckgrundstücks gewährt. Denn die Regelung in § 5 Abs. 8 Satz 1 SBS, wonach nur „für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage erschlossen werden“, eine sog. Eckermäßigung gewährt wird, ist ebenfalls straßenbaubeitragsrechtlich auszulegen. Spiegelbildlich zu § 5 Abs. 7 Satz 2 3. Var. SBS soll aus den oben genannten Gründen eine Ermäßigung nur bei Grundstücken vorgenommen werden, die aufgrund der überwiegenden Wohnnutzung keinen erhöhten Zu- und Abfahrtsverkehr aufweisen, wie dies bei einer überwiegend gewerblich, industriell oder ähnlichen Nutzung der Fall ist, sodass sich Artzuschlag und Eckermäßigung gegenseitig ausschließen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für eine Entscheidung, nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist mangels Obsiegens der Klägerin und damit fehlender, sie begünstigender Kostengrundentscheidung kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.281,59 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.