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Urteil

7 K 9912/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0528.7K9912.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.12.1960 in F. geboren. Sie ist als thalidomidgeschädigte Person im Sinne des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) anerkannt. Der Bescheid der Beklagten vom 16.02.2016 weist nach Anerkennung einer Flachnase nach Diagnoseziffer 325 gemäß 4.24 der Medizinischen Punktetabelle eine Gesamtpunktzahl von 36,69 nach folgender Berechnung aus: Orthopädie Augen HNO Innere 100 - 32 100 - 0 100 - 2 100 - 5 100 100 100 100 100 x 0,6800 x 1,0000 x 0,9800 x 0,9500 = 63,3080 100 - 63,3080 = 36,69 Zuvor lagen der Berechnung die folgenden Schäden zugrunde: Orthopädische Schäden 003 Daumenschaden zweigliedrig einseitig 005 Fehlen bzw. Funktionslosigkeit des Daumens einseitig 008 Langfingerschaden zweiseitig 016 Leichter Unterarmschaden zweiseitig 048 Formfehler im Bereich des Kniegelenks zweiseitig 058 Leichte Formvariante des Hüftgelenks zweiseitig 068 Mittelgradige Entwicklungsstörung der Wirbelsäule 073 Leichte statische Skoliose Innere Schäden 107 Einseitige Nierenbeckenerweiterung oder Unterentwicklung der Niere Augenschäden 298 Nach Aktenlage keine Augenschäden Hals-, Nasen-, Ohrenschäden 398 Nach Aktenlage keine Hals-, Nasen-, Ohrenschäden Mit Bescheid vom 21.05.2013 war ein Karpaltunnelsyndrom beidseitig anerkannt und analog der Diagnoseziffer 074 „Skoliose“ bewertet worden. Mit Datum vom 07.02.2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung weiterer thalidomidbedingter Körperschäden, u.a. in Gestalt von Fehlbildungen des Gefäßsystems. Nach Ablehnung des Antrags und erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin insoweit am 06.06.2016 die Klage 7 K 5034/16 erhoben, welche die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der dortigen Gerichtsakte nebst Beiakten und Anlagen Bezug genommen. Unter dem 10.01.2016 stellte die Klägerin „einen weiteren Revisionsantrag auf Anerkennung von angeborenen Gefäßschäden auch im Halskopfbereich“. Diese wiesen die Besonderheit auf, dass sie sich ausschließlich in der rechten Körperhälfte fänden, in der auch hauptsächlich ihre conterganbedingten Schädigungen lägen. Durch Befundberichte sei belegt, dass die Carotisbifurkation [1] bei ihr auf der rechten Seite weiter proximal [2] angelegt sei als auf der linken Seite. Auch sei die Begrenzung der rechten Arteria carotis interna unregelmäßig abgebildet, während sie auf der linken Seite glatter dargestellt sei. Dies entspreche dem Befund ihrer Armarterien. Die Klägerin verwies auf Fälle von Thrombosen in dünner verlaufenden Halsgefäßen, die lebensbedrohlich verlaufen seien. In einem weiteren Schreiben vom 27.01.2016 verwies die Klägerin zudem auf leichte Erweiterungen der beiden Seitenventrikel und des dritten Hirnventrikels. Dem lagen Befundberichte der radiologischen Praxis „-“ (Dr. med. habil. G. und Dr. med. T. vom 10.12.2015 und 05.01.2016 zugrunde, in denen ausgeführt ist: ● „Normale Lage der Mittellinie. Die Seitenventrikel und der dritte Ventrikel sind leicht erweitert. Keine Fehlbildung des Gehirns. Keine relevante Signalveränderung im Hirnparenchym in den verschiedenen Sequenzen. Auch in der DWI-Episequenz kein Nachweis von Signalveränderungen. Unauffällige Hypophyse. Unauffällige NNH. Normaler Abgang der Aa. cerebri posteriores aus der unauffälligen Basilaris. Regelrechte Aufzweigung der ACI in die MCA bzw. ACA beider Seiten. Kein Nachweis einer pathologischen Gefäßeinengung oder Erweiterung. Auch die A. communicans anterior bzw. die rechte A. communicans posterior sind abgrenzbar. Kein Nachweis von Methämoglobin oder Hämosiderin. Beurteilung: Geringe Erweiterung des 3. Ventrikels und der Seitenventrikel, kein sonstiger Befund an den Liquorräumen, keine intrazerebrale Raumforderung, kein Anhalt für entzündliche Läsionen oder Ischämieherde. Unauffällige MR-Angiographie der intrazerebralen Gefäße.“ ● „Normkalibriger Aortenbogen und Abgang der supraaortalen Gefäße. Die Karotisbifurkation liegt auf der rechten Seite etwas weiter proximal als auf der linken Seite. Dennoch normkalibrige A. carotis communis, interna und externa bds. ohne signifikante Stenose. Die Begrenzung der A. carotis interna ist rechts distal nach proximal des Karotissiphon diskret unregelmäßig, aber noch nicht wegweisend für eine fibromuskuläre Dysplasie. Auf der linken Seite ist sie etwas glatter dargestellt. Dominante linke Vertebralarterie mit klassisch bogigem distalem Verlauf. Die rechte Vertebralarterie ist im Seitenvergleich dünner, weist jedoch auch Zustrom zur A. basilaris auf. Kein Hinweis auf ein Aneurysma. Beurteilung: Rechts weiter gegenüber links etwas weiter proximal gelegene Karotisbifurkation. Die distale rechte A. carotis interna nach proximal des Karotissiphons wirkt an der Oberfläche zwar leicht unregelmäßig, aber nicht wegweisend für eine fibromuskuläre Dysplasie. Keine Karotisstenose, keine Hinweise auf ein Aneurysma der Halsarterien. Nebenbefundlich dominante linke Vertebralarterie.“ Mit Bescheid vom 20.06.2016 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Sie verwies vorab darauf, dass Gefäßschädigungen nicht als Conterganschaden anerkannt werden könnten, da sie nach heutigem Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Einnahme eines thalidomidhaltigen Medikaments während der Schwangerschaft in Verbindung zu bringen seien. Es erfolge eine Information der Betroffenen, wenn die unter anderem zur Klärung dieser Frage initiierte „Gefäßstudie“ Anhaltspunkte für eine Neubewertung gebe. Aktuell sei eine Anerkennung jedoch nicht möglich. Darüber hinaus bezog sich die Beklagte auf die eingeholten Gutachten des Internisten Dr. T1. -I. vom 09.03.2016 und des Neurologen Prof. Dr. T2. vom 31.03.2016. Beide hätten auf die intraindividuell erhebliche Variabilität in der Ausprägung menschlicher Gefäße verwiesen und eine pathologische Relevanz der vorgelegten Befunde verneint. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2016 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 07.11.2016 Klage erhoben, mit der sie weitere Leistungen nach dem ContStiG für die aus den Befundberichten vom 10.12.2015 und 05.01.2016 ersichtlichen Gefäßschäden begehrt. Die Funktionsweise von Thalidomid während der Schwangerschaft sei nunmehr durch eine Studie des Klinikums rechts der Isar in München vom 17.06.2016 bestätigt („Funktionsweise von Contergan aufgedeckt“). Der Wirkstoff führe zu einer Hemmung bzw. Störung der Blutgefäßbildung: „Thalidomid und seine Nachfolgesubstanzen werden unter der Bezeichnung Immunomodulatory Drugs, kurz IMiDs, zusammengefasst. Der Name leitet sich von ihrer Fähigkeit, die Immunantwort des Körpers zu verändern, ab. Ein Team um Prof. Florian Bassermann von der III. Medizinischen Klinik am Klinikum rechts der Isar hat jetzt die Funktionsweise der IMiDs auf molekularer Ebene untersucht. Die Studie ist in der Fachzeitschrift „Nature Medicine“ erschienen. Aus Forschungsarbeiten anderer Teams war bereits bekannt, dass ein körpereigenes Protein namens Cereblon für die Funktion von IMiDs eine wichtige Rolle spielt. Den genauen Wirkmechanismus konnten aber erst Bassermann und sein Team herausarbeiten: Cereblon bindet in Zellen an die Proteine CD147 und MCT1. Diese beiden treten insbesondere in Zellen des blutbildenden Systems und in Immunzellen auf und spielen unter anderem eine Rolle bei der Gefäßausbildung und dem Stoffwechsel der Zelle. Bei Krebsarten wie dem Multiplen Myelom sind CD147 und MCT1 in den Tumorzellen in besonders großer Zahl vorhanden. ... Als sogenannter Proteinkomplex treten CD147 und MCT1 immer paarweise auf. Um zueinander zu finden und aktiv werden zu können, sind sie auf Cereblon angewiesen. Die Bindung an das Protein fördert ihre Ausreifung und Stabilität, wodurch das Wachstum der Zelle gefördert wird und Stoffwechselprodukte wie Laktat ausgeschieden werden. Bei einer Erkrankung wie dem Multiplen Myelom führt das vermehrte Auftreten des Proteinkomplexes dazu, dass sich die Tumorzellen stark vermehren und ausbreiten können. Wird eine Krebserkrankung mit IMiDs behandelt, verbinden diese sich mit Cereblon und verdrängen gewissermaßen den Proteinkomplex. Die beiden Proteine können dadurch nicht aktiviert werden und verschwinden. „Letztlich führt das dazu, dass die Tumorzelle abstirbt“, sagt Ruth Eichner, Erstautorin der Studie. Das Verschwinden des Proteinkomplexes ist auch für Missbildungen bei Ungeborenen verantwortlich, wie die Wissenschaftler in Zusammenarbeit mit einem Team des Deutschen Zentrums für Neurodegenerative Erkrankungen (DZNE) zeigen konnten. „Hier gibt es einen gemeinsamen Mechanismus“, sagt Bassermann. „Wenn man den Proteinkomplex mit anderen Mitteln ausschaltet, führt das zu denselben Entwicklungsschäden wie eine Behandlung mit Thalidomid.“ Ohne die beiden Proteine können sich Blutgefäße nicht normal entwickeln. Das bestätigt die Vermutung, dass die typischen Contergan verursachten Fehlbildungen mit Problemen bei der Gefäßneubildung zusammenhängen.“ Dementsprechend werde Thalidomid erfolgreich in der Tumortherapie eingesetzt. Es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen der Einnahme von Contergan durch die Mutter und der Gefäßschädigung. Die Klägerin bezieht sich sinngemäß auf das Vorbrinen im Parallelverfahren 7 K 5034/16. Dort hat sie beanstandet, dass die Beklagte keine plausiblen Gründe nenne, weshalb sie nicht der vorliegenden Studie folge, sondern auf die noch durchzuführende Gefäßstudie verweise. Sie habe seit 2004 Kenntnis von Gefäßschäden durch Thalidomid. Gleichwohl habe sie keine Untersuchungen hierzu initiiert. Trotz Warnungen vor den Folgen von Gefäßschäden sei der Vorstand der Beklagten untätig geblieben. Erst nachdem durch die Heidelberger Studie vor pathologischen Gefäß- und Nervenverläufen gewarnt habe, habe man forschen wollen. Das sei aber nie umgesetzt worden. Die Beklagte komme daher ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nach. Es sei nur eine 2016 ausgewertete Datensammlung erfolgt, die aufgrund der Heterogenität der Daten keine eindeutige Kausalität erbracht habe. Die Klägerin stellt in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit der Medizinischen Kommission in Frage. Aus einem Protokoll vom 22.02.1988 ergebe sich, dass es darum gehe, eine „Antragslawine“ zu verhindern. Auch international vorliegende Erkenntnisse (Niederlande, Großbritannien, Schweden, Australien) nehme die Beklagte nicht zum Anlass zu handeln. Die Klägerin verweist zudem auf eine Aussage von Prof. Goertler vom Pathologischen Institut Heidelberg 1965, wonach Thalidomid zu embryonalen Schädigungen des Mesenchyms [3] führe, aus dem sich die Blutgefäße entwickelten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen worden, dass Thalidomid zu einem „Generalschaden“ am gesamten Organismus bis in feinere Strukturen führe, der sich erst in späterer Zeit bei den Betroffenen zeigen werde. Schon 1966 sei in einer Monographie des Kinderarztes Prof. O. auf den Zusammenhang zwischen Thalidomideinnahme und Gefäßschäden hingewiesen worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2016 zu verpflichten, ihr weitere Leistungen nach dem ContStfG für die aus dem Befundberichten vom 10.12.2015 und 05.01.2016 ersichtlichen Gefäßschäden (tief liegende Carotisbifurkation und erweiterte Gehirnventrikel) zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Anspruch scheitere schon daran, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verursachung durch Thalidomid nicht belegt sei. Die bisherigen Erkenntnisse der Medizinischen Kommission zeigten einen solchen Zusammenhang nicht. Der Umstand, dass sich die Ursächlichkeit nicht ausschließen lasse, begründe noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Dessen ungeachtet deuteten die von der Klägerin vorgelegten Befundberichte nicht auf Fehlbildungen im Sinne des ContStifG, sondern bewegten sich im Bereich der natürlichen Normvarianz. Überdies fehlte es an eine Körperfunktionsstörung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die von der Klägerin übersandten und als Anlage zur Gerichtsakte genommenen Unterlagen Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf den Akteninhalt des Parallelverfahrens 7 K 5034/16 und das dortige Urteil vom heutigen Tage verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) für die aus dem Befundberichten vom 10.12.2015 und 05.01.2016 ersichtlichen Gefäßschäden (tief liegende Carotisbifurkation und erweiterte Gehirnventrikel). Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der Neufassung der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 19.06.2018 findet. Bei der Bewertung des Schadens ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt, § 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien. Hiermit ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 12 Abs. 1 ContStifG zum Ausdruck gebracht, dass Bezugspunkt der Schadensbewertung die bei Geburt bestehende oder wenigstens angelegte Fehlbildung ist. Hingegen sind Folgeschäden einer Fehlbildung – zum Beispiel die Verschlechterung von Körperfunktionen durch Verschleiß von geschädigten oder die Überlastung von gesunden Organen oder Schäden durch Untersuchungen und Behandlungen im Verlauf des Lebens – bei der Bewertung der Schwere des thalidomidbedingten Körperschadens nicht zu berücksichtigen. Derartige Folge- und Spätschäden sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die pauschale und deutliche Erhöhung der Conterganrenten, durch jährliche Sonderzahlungen und durch die Bewilligung von, inzwischen pauschalisierten, Leistungen für „spezifische Bedarfe“ abgegolten werden, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7. Damit sollte dem sich im Verlauf des Lebens regelmäßig verschlechternden Gesundheitsstatus der Leistungsempfänger Rechnung getragen und eine fortdauernde Unsicherheit mit entsprechenden Streitigkeiten über die Punktebewertung vorgebeugt werden. Deshalb sind Körperschäden, die ein contergangeschädigter Mensch im Lauf seines Lebens durch anderweitige Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß oder auch operative Eingriffe erwirbt, keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und können bei der Punktevergabe nicht berücksichtigt werden. Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung „in Verbindung gebracht werden können “ hat der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -, zuletzt: Urteil der Kammer vom 28.05.2019 - 7 K 5366/15 -. Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehr als 50 Jahre zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung des Embryos an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es nicht aus, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Dadurch ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Fehlbildungen, die eine Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähneln, treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Häufig lässt sich die Ursache derartiger Fehlbildungen nicht sicher feststellen. In diesen Fällen muss es zumindest mit Wahrscheinlichkeit die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung sein, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers gebracht werden kann, vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2015 - 16 A 1852/15 -. Dies gilt nicht nur bei der Bewertung der Frage, ob ein Mensch an sich thalidomidgeschädigt ist, sondern auch für die Beurteilung einer konkreten Fehlbildung eines unzweifelhaft thalidomidgeschädigten Menschen. Diese muss nicht nur individuell und bezogen auf die Fehlbildung festgestellt, sondern auch in einem zweiten Schritt in Bezug auf die Entschädigung gewichtet werden. Hierbei kommt den Festlegungen der auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 Sätze 1 und 3 ContStifG als Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen in der Neufassung vom 16.06.2018 erstellten Medizinischen Punktetabelle die Rolle einer im Interesse eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzuges unerlässlichen Typisierung zu. Denn die Höhe der Leistung richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG stets nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörung. Dies gebietet die Einordnung des Schadensbildes in ein nachvollziehbares Raster, das nicht nur eine individuell angemessene, sondern auch innerhalb der Bevölkerungsgruppe der Contergangeschädigten abgestufte Entschädigung der differenzierten Körperschäden versucht. Dem Richtliniengeber steht hierbei ein durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckter Bewertungsspielraum zu, dessen Grenzen durch die Schwere des Körperschadens und die dadurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen nur in einem groben Sinne skizziert sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -, BVerwGE 150, 44-73. Denn bereits mit dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ hat der Gesetzgeber ein soziales Ausgleichssystem eigener Art geschaffen, das in verfassungskonformer Weise mögliche individuelle zivilrechtliche Ansprüche in ein öffentlich-rechtliches Stiftungssystem überführte. Dieses System setzt sich im aktuellen ContStifG fort. Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 08.07.1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 -, BVerfGE 42, 263-312; Beschluss vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 -, NJW 2010, 1943-1947; BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -, BVerwGE 150, 44-73. Die damit verbundene Begründung gesetzlicher Ansprüche bedingt schon im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit notwendigerweise eine Kategorisierung und Gewichtung der einzelnen Schadensbilder, wie sie sich in der Medizinischen Punktetabelle ausdrückt. Gleichwohl ist die Konkretisierung der Leistungen nach der Medizinischen Punktetabelle nicht als statisches System zu verstehen, das auf die Entschädigung tabellarisch erfasster Schäden beschränkt wäre. Die Tabelle wirkt nicht anspruchsbegründend, sondern gestaltet nur einen gesetzlich bestehenden Anspruch aus. Ihre Fortschreibung und Erweiterung sind möglich und sogar erforderlich, wenn sie mit Blick auf den durch § 2 ContStifG beschriebenen Stiftungszweck und die § 12 Abs. 1 ContStifG zu entnehmende Beschreibung des Kreises leistungsberechtigter Personen geboten ist. Das ContStifG beschreibt nur den Kreis leistungsberechtigter Personen (§ 12 Abs. 1) und die Mindest- und Höchstbeträge der Leistungen (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2). Innerhalb dieses Rahmens ist es am Richtliniengeber, einen sachgerechten Schadensausgleich herzustellen. Dies schließt ein, die Medizinische Punktetabelle um zusätzliche Positionen zu erweitern, wenn der Stand wissenschaftlicher Erkenntnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Thalidomidgenese solcher Körperschäden erlaubt, die bislang noch nicht Eingang in die Tabelle gefunden haben. Dies gilt namentlich für Schäden außerhalb des orthopädischen Bereichs, der in den Jahren nach der Contergan-Katastrophe als Leitsymptomatik diente. Hiermit ist allerdings noch keine Aussage zu der Frage getroffen, ob und welcher Punktwert einer neuen Position zuzuordnen ist. Die Richtlinien tragen dem durch Anlage 2 Nr. III, 2. Absatz Rechnung. Hiernach bewertet die Medizinische Kommission die Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen in entsprechender Anwendung des § 7 Satz 1 und 2 sowie des § 8 Abs. 2 der Richtlinien, wenn sie feststellt, dass eine Fehlbildung gemäß § 6 Abs. 1 der Richtlinien vorliegt, die in der Medizinischen Punktetabelle unter Abschnitt IV nicht aufgeführt ist. Damit ist der Beklagten in Übereinstimmung mit dem in § 2 ContStifG beschriebenen Stiftungszweck die Aufgabe einer Fortentwicklung der Tabelle überantwortet. Gleichzeitig ist ausgesagt, dass nicht jedwede Fehlbildung zu einer Entschädigung führen muss , wenn sie nicht zu einer Körperfunktionsstörung führt. Dies vorausgeschickt, ist die derzeitige Versagung weiterer Entschädigungsleistungen für bestehende Gefäßanomalien Contergangeschädigter durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden. Der vorliegende Erkenntnisstand bietet noch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, etwaige Gefäßfehlbildungen contergangeschädigter Antragsteller generell auf die Arzneimitteleinnahme durch die Mutter zurückzuführen. Aus der von der Klägerin angeführten und auch der Beklagten bekannten Studie des Klinikums rechts der Isar/München vom 17.06.2016, Bassermann et al. ergibt sich nichts anderes. Die Studie beschreibt einen Wirkmechanismus von Thalidomid, der sich in der Unterdrückung der Ausbildung eines körpereigenen Proteins manifestiert, was wiederum zur Hemmung der für die Gefäßbildung erforderlichen Proteinkomplexe aus den Proteinen CD147 und MCT1 führt. Damit ist möglicherweise eine Wirkung des Stoffs belegt, die nach klinischer Erprobung am Menschen zur zentralen europäischen Zulassung des Arzneimittels unter der Bezeichnung „Thalidomid Pharmion“ zur kombinierten Behandlung des Multiplen Myeloms geführt hat, mithin zur Bejahung der Wirksamkeit des Stoffs in einem bestimmten Anwendungsgebiet. Es ist nachvollziehbar, wenn aus der zellhemmenden Wirkung auch auf die mögliche Hemmung der Ausbildung menschlicher Blutgefäße geschlossen wird. Damit ist jedoch nur der Ausgangspunkt notwendiger Überlegungen beschrieben. Denn für den Einfluss des Stoffs auf die Gefäßbildung des Embryo in der sensiblen Phase der Schwangerschaft stehen auch Bassermann et al. – aus ethischen Gründen selbstverständlich – nur Versuche an Zebra-Fisch-Embryonen zur Verfügung. Die Frage einer Übertragbarkeit der so gewonnenen Erkenntnisse auf die embryonale Entwicklung des Menschen ist damit nicht beantwortet. Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen zur Diskussion innerhalb der Stiftung und zu weiteren Untersuchungen im Ausland lassen sich lediglich Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft und Gefäßfehlbildungen beim Kind gewinnen. Hinreichend sichere Schlüsse auf den Kausalverlauf und etwaige Zusammenhänge mit bereits anerkannten und entschädigten Körperschäden erlauben sie nicht. Ebenso wie der unbestreitbare Umstand, dass Gefäßschäden schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt (60er-Jahre des 20. Jahrhunderts) als Thalidomidfolge angesprochen wurden und seither wiederholt als solche diskutiert wurden, reicht dies nicht aus, eine tragfähige Grundlage für die Einordnung in das Entschädigungssystem des ContStifG vorzunehmen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Komplexität des menschlichen Gefäßsystems. Es gilt nicht nur, thalidomidbedingte Fehlbildungen von natürlichen Normabweichungen abzugrenzen, sondern auch zu ermitteln, ob und in welchem Umfang festgestellte thalidomidbedingte Fehlbildungen in einem entwicklungsbedingten Zusammenhang mit der Entstehung eines anderen, bereits abgegoltenen Schaden stehen und damit keiner besonderen Berücksichtigung im Entschädigungssystem bedürfen. Angesichts der bestehenden Erkenntnislücke ist es aus Sicht der Kammer ein sachgerechter Ansatz, mittels einer sog. Gefäßstudie statistisches Material zur Beantwortung der Frage zu finden, ob und in welchem Umfang Gefäßfehlbildungen bei thalidomidgeschädigten Menschen signifikant häufiger vorkommen als in der übrigen Bevölkerung. Die Planung und Durchführung einer derartigen Studie obliegt dabei der Beklagten im Rahmen ihres in § 2 ContStifG beschriebenen Stiftungszwecks. Sie kann insbesondere nicht durch eine gerichtliche Beweisaufnahme ersetzt werden. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der hiernach bestehende gerichtliche Untersuchungsgrundsatz findet jedoch seine Grenzen in Fällen, in denen die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen einem der Beteiligten durch Gesetz überantwortet ist, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 86 Rdnr. 5d – 13 m.w.N.; Rixen, in: VwGO-Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 86 Rdnr. 7-51 m.w.N. Dies gilt umso mehr, als mit der Erfassung von Gefäßschädigungen im Entschädigungssystem nicht lediglich eine Tatsachenermittlung verbunden ist, sondern auch eine Wertung durch die Medizinische Kommission, die sich in der Einordnung in die Punktetabelle und einer möglichen Bemessung der Schadenspunkte und damit letztlich der Höhe der Entschädigung ausdrückt. Erst wenn die hiermit umschriebene Mitwirkungsverpflichtung evident verletzt ist, kommt eine stattgebende gerichtliche Entscheidung in Betracht, und sei es in Form eines Bescheidungsausspruchs nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Ablauf der Bemühungen um eine statistisch tragfähige Erfassung bestehender Gefäßschäden nachvollziehbar dargestellt. Diese gestalten sich nicht nur in Bezug auf das Studiendesign, sondern auch hinsichtlich der Gewinnung der nach statistischen Grundsätzen erforderlichen Anzahl von Studienteilnehmern langwierig, wobei Verzögerungen zumindest auch auf gerichtliche Streitigkeiten zwischen Organen innerhalb der Stiftung zurückzuführen sein dürften. Es sollte gerade im Interesse der Geschädigten liegen, durch eigene Teilnahme zum Erfolg der Studie beizutragen und damit zu einer angemessenen Bewertung ihrer thalidomidbedingten Körperschäden zu gelangen. Durch eine gerichtliche Anerkennung „auf Verdacht“ kann diese grundlegende Sachverhaltsermittlung nicht ersetzt werden. Dessen ungeachtet kann die Klage aus individuell auf das Schadensbild der Klägerin bezogenen Gründen keinen Erfolg haben. Bei den in den vorgelegten Befundberichten beschriebenen geringfügigen Abweichungen handelt es sich schon nicht um „Fehlbildungen“ im Sinne des § 12 Aba. 1 ContStifG. Darüber hinaus können sie auch keinen Funktionsstörungen zugeordnet werden, die die Vergabe eines Punktwertes rechtfertigen könnten. ● Der Sachverständige Dr. T1. -I. hat in seinem Gutachten vom 09.03.2016 in einer eingehenden Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befundberichten in Bezug auf die attestierte Erweiterung der Gehirnventrikel schon einen angeborenen Befund in Frage gestellt und weiter ausgeführt: „Das beschriebene Bild ist höchsten das eines minimalsten Hydrocephalus internus. Die Ursachen dafür sind mannigfaltig und es ist unklar, ob dies durch Thalidomid bedingt sein kann. Sollte es im Rahmen einer Hemmungsmissbildung zu Fehlbildungen im Bereich des 3. Ventrikels gekommen sein, so kann ein Hydrocephalus internus die Folge sein. In der Literatur habe ich keine Hinweise auf thalidomidbedingte derartige Störungen finden können, was diese natürlich nicht ausschließt; das entsprechende Untersuchungsverfahren der cerebralen Schnittbilddarstellung im CT oder MRT ist nicht sehr alt und wird auch nicht standardmäßig ohne Leidenssymptome durchgeführt. ...“ Der auf Bitte von Dr. T1. -I. zusätzlich befasste Neurologe Prof. T2. hat in seiner Stellungnahme vom 31.03.2016 diese Zweifel vollauf bestätigt und ausgeführt, dass es sich um einen häufigen und klinisch irrelevanten Befund handele, der bei Menschen ab dem 55. Lebensjahr beobachtet werden könne. ● In Bezug auf die Lage der Carotisbifurkation hat sich der Sachverständige Dr. T1. -I. dahingehend geäußert, dass die pathologische Relevanz der Veränderung ebenso unklar sei wie ihre Ursache. Es handele sich eher um eine Normvariante. Zu einer vergleichbaren Einschätzung ist Dr. T1. -I. hinsichtlich der unregelmäßig abgebildeten Arteria carotis interna rechts und der dünnen Arteria vertebralis rechts gekommen, die im nunmehr gestellten Antrag nicht mehr ausdrücklich aufgeführt sind. Auch insoweit hat sich Prof. T2. dem Vorgutachter vollauf angeschlossen. In der Ausbildung der Arteria carotis bestehe zwischen den Menschen und intraindividuell eine erhebliche Variabilität, die in der Literatur umfassend dokumentiert sei. Typischerweise liege die Carotiusbifurkation rechts weiter proximal als auf der linken Seite. Auch könne die Wandkonturierung der Arteria carotis in der MRT-Darstellung etwas unregelmäßig sein, ohne dass dem pathologische Bedeutung zukomme. Der Befund vom 05.01.2016 weise ausdrücklich darauf hin, dass die Veränderungen nicht dem Bild einer fibromuskulären Dysplasie entsprächen und keine Carotisstenose vorliege. Damit handele es sich insgesamt um unspezifische Veränderungen. Ebenso bewertet Prof. T2. eine Asymmetrie der Arteria vertebralis als typischen Befund. Dem ist aus Sicht der Kammer nichts hinzuzufügen. Die Überlegungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und folgerichtig. Auch die Klägerin ist ihnen nicht in substantiierter Weise entgegen getreten. Soweit sie im Parallelverfahren die Unabhängigkeit der Sachverständigen unter Hinweis auf ein Sitzungsprotokoll vom 22.02.1988 (!) und die dort in den Raum gestellte Warnung vor einer „Lawine von Anträgen“ in Frage stellt, geht dies fehl und steht in keinem Bezug zur aktuellen Begutachtung. Auch angesichts der Tatsache, dass die Gutachter Mitglieder der Medizinischen Kommission der Beklagten sind, bestehen keine Bedenken gegen ihre Unparteilichkeit. Insbesondere liegt nichts Greifbares dafür vor, sie stünden „im Lager“ der Beklagten und seien darauf aus, zusätzliche Geldleistungen für conterganbedingte Gefäß- und Nervenschäden im Interesse des Stiftungsvermögens zu verhindern. Vielmehr steht ihre Tätigkeit im Einklang mit § 16 ContStifG. Überdies ist die Zahl der Fachärztinnen und Fachärzte mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Einordnung von Conterganschädigungen eng begrenzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04.06.2019 - 16 A 780/16 -, vom 04.04.2019 – 16 A 2085/16 - und vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 -. Weitergehende Erkenntnisquellen, die eine abweichende Bewertung des individuellen Schädigungsbildes erlaubten, hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. [1] „Karotisgabel“ = Verzweigung der Kopf-/Halsschlagader in die Arteria carotis externa (Äußere Halsschlagader und Arteria carotis interna (Innere Halsschlagader) [2] Zur Körpermitte hin [3] Embryonales Bindegewebe