Urteil
23 K 3341/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0529.23K3341.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger wehren sich gegen die auf drei Jahre befristete Baugenehmigung für die Errichtung von fünf Wohncontainern zur Unterbringung von Flüchtlingen. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks südlich des X. L.----wegs (X. L1.----weg 000) in 00000 L2. (L2. -I. ). Südlich des X. L.----wegs schließt sich eine Freifläche an. Nördlich verläuft der T.----------weg . Nordwestlich wird die Freifläche durch die P. Straße von der sich daran anschließenden Bebauung getrennt. Für das Gebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 00000/00 vom 00. 00. 0000. Dieser setzt für das Gebiet, in dem sich das Grundstück des Klägers befindet, ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die Freifläche ist als öffentliche Grünfläche, Fläche für Gemeinbedarf und als Fläche für die Stadtbahn dargestellt. Entlang der Stadtbahntrasse ist jeweils eine Grünfläche mit beidseitigen Baumpflanzungen festgesetzt. Entlang des Wohngebietes wird eine Schutzpflanzung festgesetzt. Südlich unterhalb des Plangebietes ist ein Heizwerk mit Müllveraschung festgesetzt. Für die weitere Darstellung wird auf folgenden Planausschnitt verwiesen: Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sehen vor, dass die BauNVO von 1977 angewandt wird. Die Bebauungsplanbegründung lautet: „Ein Teil der festgesetzten öffentlichen Grünfläche soll als Kinderspielplatz genutzt werden, um den Fehlbedarf in diesem Bereich zu verringern. Zur Minderung der von der Stadtbahn und den Heizwerk ausgehenden Immissionen soll in der übrigen öffentlichen Grünfläche entlang der vorhandenen Bebauung am X1. L.----weg ein Geländestreifen dicht bepflanzt werden.“ Die Stadtbahntrasse wurde bisher nicht realisiert und ist nach Auskunft der L1. Verkehrsbetriebe nicht mehr vorgesehen. Anstatt des Heizwerks mit Müllveraschung existiert ein Heizkraftwerk zur Gewinnung von elektrischer Energie und Wärme, das mit Erdgas betrieben wird. Der bepflanzte Geländestreifen entlang dem X1. L.----weg ist in der Örtlichkeit vorhanden. Am 21. Juli 2017 beantragte das Amt für Wohnungswesen der Stadt L2. die Erteilung einer auf drei Jahre befristeten Baugenehmigung zur Errichtung von fünf zweigeschossigen Gebäuden zur Unterbringung von Flüchtlingen in Containerbauweise. Insgesamt können dort maximal 476 Flüchtlinge untergebracht werden. Unter dem 13. November 2017 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffend die festgesetzte Art der Nutzung. Unter dem 26. März 2018 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung sowie die beantragte Befreiung. Zur Begründung der Befreiung führte sie aus: Die Befreiung werde nach § 246 Abs. 12 Nr. 1 BauGB erteilt. Die Abweichung von den Festsetzungen sei mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Vor dem Hintergrund der sich besonders in den Ballungsräumen verstärkenden Problematik, die Vielzahl an Flüchtlingen unterzubringen, müssten auch Grünflächen für die Unterbringung von Flüchtlingen herangezogen werden. Die Möglichkeiten zur Bereitstellung von Unterkünften für Flüchtlinge auf Flächen, die für den Wohnungsbau und der Versorgung von breiten Schichten der Bevölkerung notwendig seien, seien erschöpft. Die Bereitstellung kurzfristig zur Verfügung stehender Flächen stelle einen öffentlichen Belang im Sinne des Allgemeinwohls dar. Aufgrund der Notsituation sei dem ein hohes Gewicht beizumessen. Ein zwingendes Erfordernis zur Beibehaltung der Grünfläche liege nicht mehr vor, da sich die Immissionssituation grundlegend von den Annahmen aus den 80er Jahren geändert habe. Sowohl das Heizkraftwerk als auch die Stadtbahntrasse bestünden nicht und seien auch nicht mehr in dieser Form geplant. Die Befreiung sei auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Integration sei gewährleistet. Nach Fertigstellung der Unterkünfte würden in dem Stadtteil I. insgesamt maximal 505 Geflüchtete untergebracht. Dies entspreche einem Anteil von circa 2,38 Prozent und sei im Quervergleich aller Stadtteile eine durchschnittliche Belegung. Die Geflüchteten, im Regelfall Familien und Einzelpersonen mit hoher Bleibeperspektive, würden von Sozialarbeitern und der zuständigen Heimleitung betreut, ein Sicherheitsdienst ergänze die Betreuung in den Nacht- und Wochenendstunden. Die Verkehrs- und Bildungsinfrastruktur sei am Standort gegeben. Durch das Betreuungskonzept würden etwaigen Belästigungen oder Störungen entgegengewirkt. Umgekehrt sei nicht erkennbar, dass es erhebliche Potentiale im Plangebiet gebe, die ihrerseits die angestrebte Nutzung stören könnten. Östlich und westlich des Vorhabengebietes befinde sich Wohnbebauung. Am 2. Mai 2018 haben die Kläger Klage erhoben und tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Festsetzung „öffentliches Grün“, von der befreit worden sei, sei nachbarschützend. Dies ergebe sich hier aus dem ersichtlichen Willen des Plangebers, wonach die öffentliche Grünfläche entlang der vorhandenen Bebauung zur Minderung der Immissionen der Stadtbahn und des Heizwerks diene. Der angelegte Schutzstreifen könne nur seine Wirkung entfalten, wenn die südlich gelegene Grünfläche weiterhin als Frischluftschneise diene und diese Wirkung nicht durch die massive Bebauung aufgehoben werde. Der Befreiungsbescheid berücksichtigte die rechtlich geschützten Interessen der Nachbarn nicht ausreichend. Es werde nicht grundsätzlich beanstandet, dass im Umfeld des Wohngebietes Flüchtlingsunterkünfte erstellt würden. Allerdings sei die Intensität und Dichte der Bebauung sowie die Zahl der Flüchtlinge, die dort leben sollten, im Verhältnis zur dort lebenden Einwohnerschaft unangemessen. Tatsächlich relevant sei die Korrelation zwischen Belegungszahl einerseits und den Anwohnern der nördlich vom Vorhaben gelegenen Straße X1. L.----weg . Denn die geplante Bebauung stelle eine Ergänzung bzw. Erweiterung der entlang des X1. L.----wegs bestehenden Siedlung dar, nicht aber eine Verbindung zweier Siedlungsteile durch Auffüllung einer Baulücke. Angesichts der Rückläufigkeit der Flüchtlingszahlen und des bereits zu konstatierenden Leerstandes von Unterkünften, etwa in L2. -P. , stelle sich aber auch die Frage, ob das Vorhaben, jedenfalls in solcher Größe, notwendig sei. Damit sei das vermeintliche öffentliche Interesse an der Befreiung von geringerer Wertigkeit als angenommen und könne somit den Interessen der Eigentümer von in der unmittelbaren Nähe befindlichen Grundstücken nicht entgegen gehalten werden. Auch werde die Infrastruktur am Standort überlastet. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung sowie den Befreiungsbescheid vom 26. März 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den Bescheiden und trägt ergänzend dazu im Wesentlichen vor: Die Ausführungen zur Frischluftschneise überzeugten nicht, da die Bebauung keine Auswirkung auf die Kalt- bzw. Frischluftversorgung habe. Auch der Verweis auf rückläufige Flüchtlingszahlen verfange nicht. Die Zuweisung von Geflüchteten nach L2. obliege der Bezirksregierung B. . Da die Stadt L2. in den vergangenen Monaten die Zuweisungsquote erfüllt hatte, wurden weitere Zuweisungen bis zum 30. Juni 2018 ausgesetzt. Seit dem 1. Juli 2018 sei aufgrund der Zuweisungsquote wieder mit Neuzuweisungen zu rechnen. Bei den Leerständen handele es sich vornehmlich um sog. Notunterkünfte. Diese seien bauaufsichtlich nur geduldet, eine Integration aber nur schwerlich möglich. Ziel sei es, bis Ende 2018 eine Unterbringungsreserve von 1.500 frei belegbaren Unterkunftsplätzen zu schaffen. Dadurch sollten Rückgriffe auf andere städtische Einrichtungen wie etwa Turnhallen vermieden werden. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit am 22. Mai 2019 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die streitige Baugenehmigung und die Befreiung der Beklagten vom 26. März 2018 verletzen die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen. Ob das Vorhaben objektiv, also hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist im Nachbarverfahren nicht erheblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 – juris Rn 4 m.w.N. Nach diesen Maßgaben hat die Klage keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Sie verstößt nicht gegen Regelungen des Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Rechts, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Ein Verstoß gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften liegt ebenfalls nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00000/00 vom 00. 00.0000, der für die maßgebliche Fläche eine öffentliche Grünfläche sowie eine Stadtbahntrasse festsetzt. Es bestehen allerdings Zweifel daran, ob der Bebauungsplan nicht bereits funktionslos geworden ist. Ein Bebauungsplan wird funktionslos, wenn die Verhältnisse, auf die sich seine Festsetzungen beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – 4 C 39/75 – juris Rn 35, 57. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen dafür nicht aus. Ein Bebauungsplan tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 4 B 16/97 – juris Rn. 4. Für eine Funktionslosigkeit sprechen, dass sowohl die Stadtbahntrasse als auch das für die Erwägungen zum Immissionsschutz maßgebliche Heizwerk mit Müllveraschung erkennbar nicht mehr verwirklicht werden sollen. Auch der erhebliche Zeitablauf von fast 40 Jahren seit dem Beschluss des Bebauungsplanes begründet die Annahme, dass dem Bebauungsplan keine planungsrechtliche Steuerungswirkung mehr zukommt. Darüber hinaus hat die Beklagte bereits das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes für den konkreten Bereich eingeleitet. Geht man von der Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes aus, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Auf die von dem Bebauungsplan erteilte Befreiung kommt es nicht mehr an. Das Vorhaben verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Art gegen § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. Die nachbarschützende Art der baulichen Nutzung wird durch die Nutzung als Flüchtlingsunterkunft nicht verletzt. Die hier maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. In einem solchen sind nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO unter anderem Anlagen für soziale Zwecke, wie die hier streitgegenständlichen Flüchtlingsunterkünfte, zulässig. Ob sich das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist jenseits des Rücksichtnahmegebots nachbarrechtlich unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 – 2 B 983/12 – juris Rn. 12 und Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 10 B 1040/16 juris Rn. 8. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil 19. September 1986 – 4 C 8/84 – juris Rn 18 und vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 – juris Rn 21; Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 – juris Rn 9 m.w.N. Die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens gehen hier nicht über das Maß des Zumutbaren hinaus. Der von den Klägern geltend gemachte Belang der (befürchteten) fehlenden Integration der Flüchtlinge stellt keinen baurechtlichen Belang dar, den der Nachbar gegen eine Baugenehmigung geltend machen könnte. Es handelt sich um einen politischen und sozialen Gesichtspunkt. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich dabei für die Kläger um eine relevante Frage handelt. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Baurechts, Integrationskonflikte zu lösen. Gleiches gilt für die befürchtete Belastung der Infrastruktur durch die Erhöhung der Anwohnerzahl in diesem Bereich. Die stärkere Benutzung einer öffentlichen Straße und auch eine vermehrte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs sind keine Umstände, die nach obiger Rechtsprechung ein individualisiertes, schutzwürdiges Interesse der Kläger begründen könnten. Soweit die Kläger vorgetragen haben, durch die Bebauung könne die Frischluftversorgung des Grundstücks beeinträchtigt werden, ist dies bereits durch die Ausführungen der Beklagten widerlegt. Die Kläger haben im Übrigen zu erkennen gegeben, dass sie diesen Belang nicht weiter verfolgen. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit gegeben. Das Wohnhaus der Kläger liegt in einer Entfernung von circa 115 m zu der geplanten Unterkunft. Zwischen der Unterkunft und den Wohnbebauung am X1. L.----weg liegt zusätzlich der bepflanzte Schutzstreifen. Nach dem Eindruck der Berichterstatterin vor Ort, den sie den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers vermittelt hat, ist die Unterkunft nur vom letzten Meter des Gartens der Kläger aus wahrnehmbar. Auch wenn man keine Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes annimmt, liegt kein Verstoß gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht vor. Denn die Beklagte hat hinsichtlich der festgesetzten Art der Nutzung als Grünfläche und Stadtbahntrasse eine Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB erteilt. Nach dieser Vorschrift kann bis zum 31. Dezember 2019 für die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die erteilte Befreiung verletzt die Kläger nicht in eigenen geschützten Nachbarrechten. Nachbarrechte werden durch eine Befreiung nur dann verletzt, wenn entweder von einer dem Schutz des Nachbarn dienenden Festsetzung abgewichen wird oder bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen das in § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Vgl. ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 – juris Rn 17; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 – juris Rn 11. Das Gericht muss nicht entscheiden, ob es sich bei der Festsetzung der Grünfläche und der Stadtbahntrasse um eine nachbarschützende Festsetzung handelt. Denn auch wenn das Gericht mit Blick auf die Zielrichtung des Immissionsschutzes der benachbarten Wohnbebauung von einer nachbarschützenden Festsetzung ausgeht, vermittelt dies den Klägern keinen Nachbarschutz. Nachbarschutz könnten sie nur dann beanspruchen, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung liegen indessen vor. Die Baugenehmigung betrifft die Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, wurde vor dem 31. Dezember 2019 erteilt und ist auf längstens drei Jahre befristet. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, ist – anders als im Falle des § 31 Abs. 2 BauGB – nicht von Belang. Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 246 Abs. 12 BauGB, BT-Drs- 18 /6185, S. 54. Die Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Insoweit kann vollumfänglich auf obige Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist dabei in die Würdigung einzustellen, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 246 Abs. 12 BauGB ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist. Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 246 Abs. 12 BauGB, BT-Drs- 18/6185, S. 54. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass die Notwendigkeit der Schaffung der Unterkünfte im konkreten Einzelfall nicht etwa aufgrund aktuell freier anderweitiger Kapazitäten in Frage gestellt werden kann. Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass in den nächsten Jahren mit dem Bedarf der Unterbringung einer Vielzahl von Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen ist, so dass die Notwendigkeit bestehet, vorausschauend Unterkünfte für Flüchtlinge vorzuhalten und dadurch diesem gewichtigen öffentlichen Belang effektiv Rechnung tragen zu können. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.