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Beschluss

10 B 1040/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1027.10B1040.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO regelmäßig allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen am 6. Juni 2016 erteilte Baugenehmigung (im Folgenden: Baugenehmigung) für die Errichtung eines Wohngebäudes mit vier Wohnungen, vier PKW-Stellplätzen und einer Fahrradgarage auf dem Grundstück F.-straße 16 in B. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Baugenehmigung subjektive öffentliche Rechte der Antragsteller verletzt. Soweit die Antragsteller auf die am 17. März 2016 von dem Stadtentwicklungsausschuss beschlossenen „Grundsätze zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in älteren Einfamilienhausgebieten“ verweisen, tragen sie selbst vor, dass diese Grundsätze keine Rechtsnormen sind und dass die Antragsgegnerin von dem zunächst erwogenen Erlass eines das Vorhabengrundstück erfassenden Bebauungsplans, der die zulässige Zahl der Wohnungen regeln könnte, Abstand genommen hat. Die Annahme der Antragsteller, der bauplanungsrechtliche Gebietswahrungsanspruch erfasse nicht nur die Art der baulichen Nutzung, sondern auch die Bewahrung eines einheitlich vorhandenen „Haustyps“, wie er in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks durchgehend als Einfamilienhaus anzutreffen sei, geht fehl. Das nachbarliche Austauschverhältnis, aus dem der Gebietswahrungsanspruch abgeleitet ist, erfasst im unbeplanten Gebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB nur die Art der baulichen Nutzung, nicht dagegen die zulässige Zahl der Wohnungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1996 ‑ 10 B 2177/96 ‑, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris, Rn. 13, und vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris, Rn. 46 f., 74. Drittschutz vermittelt § 34 BauGB insoweit nämlich nur über den Begriff des „Einfügens“ im Umfang des von der Rechtsprechung entwickelten Gebots der Rücksichtnahme. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2016 ‑ 10 B 402/16 ‑. Einen zu ihren Lasten gehenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zeigen die Antragsteller nicht auf. Ein solcher liegt auch nicht vor, da das Vorhaben ihnen gegenüber nicht rücksichtslos ist. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens folgt insbesondere nicht daraus, dass die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten hinsichtlich der Zahl der Wohnungen nicht der Bebauung in der näheren Umgebung entsprechen mag. Soweit die Antragsteller mit ihren Ausführungen zu einem von ihnen so genannten „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ offenbar dahingehend argumentieren, dass das Vorhaben bei typisierender Betrachtung mit der allgemeinen Zweckbestimmung und dem planerischen Charakter des Baugebiets unvereinbar sei, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 ‑ 4 C 14.10 ‑, juris, Rn. 16 f, legen sie die Gründe für diese Annahme nicht dar. Insbesondere aus der Zahl der genehmigten Wohneinheiten folgt keine Unvereinbarkeit mit dem Gebietscharakter eines faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiets. Ein „Umschlagen“ der Art der baulichen Nutzung wegen einer gänzlich anderen Quantität und Dimensionierung des Vorhabens im Vergleich zu der Umgebungsbebauung ist offensichtlich nicht zu befürchten. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 –, juris, Rn. 25. Aus dem von den Antragsstellern zitierten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 1999 folgt nicht anderes. Die dort streitbefangene Nachbarklage hatte nur insoweit Erfolg, als die angefochtene Baugenehmigung nebst Befreiung das Gebot der Rücksichtnahme verletzte. Die Beschwerde ist auch nicht deswegen begründet, weil das Vorhaben, wie die Antragsteller rügen, mit einer Außenwand unmittelbar an die Grundstücksgrenze gebaut werden soll. Unabhängig davon, dass sie schon nicht näher darlegen, dass beziehungsweise weshalb diese Bauweise sich nicht in die nähere Umgebung einfügt, kommt der Bauweise im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu. Dass die nicht zu ihrem Grundstück grenzständige Bebauung ihnen gegenüber rücksichtslos wäre, behaupten die Antragsteller nicht. Schließlich ist die Genehmigung der vier Stellplätze nicht zu ihren Lasten rücksichtslos. Dass der Maßstab der Zumutbarkeit insoweit durch die Ortsüblichkeit bestimmt würde, trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. Angesichts der Anordnung der Stellplätze im vorderen Grundstücksbereich in unmittelbarer Nähe zur F1.-straße und ihres Abstands von 3,5 m bis 13 m zu dem Grundstück der Antragsteller, das überdies durch die beiden jeweils grenzständigen Garagen der beiden Grundstücke von den mit dem Kraftverkehr verbundenen Geräusch- und Schadstoffemissionen weitgehend abgeschirmt wird, steht eine unzumutbare Belästigung weder im Sinne der § 34 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO noch des § 51 Abs. 7 BauO NRW zu erwarten. Besondere Gründe, die es gebieten könnten, trotz der fehlenden Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Antragsteller auch in Ansehung der gesetzlichen Regelung des § 212a BauGB, wonach die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, legen die Antragsteller nicht dar und sind auch nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).