Urteil
16 K 3870/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0606.16K3870.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides. Die Kläger schlossen am 17.02.2016 einen Generalunternehmervertrag (Bl. 77 BA 1) mit der Firma W. GmbH zum Bau eines Mehrgenerationenhauses in L. -K. . Bestandteil dieses Vertrages ist nach Ziff. 2.1.2 das Angebot des Auftragnehmers (der Firma W. GmbH) vom 22.12.2015 (Bl. 50 BA 1). Dieses Angebot des Bauträgers „Kalkulation 12/2015“ vom 22.12.2015 listet unter der Position 01.20.02 den Einbau eines Solar-Eis-Speicher-Systems zum Preis von 87.772,15 Euro auf. In § 9.1 des Generalunternehmervertrags ist zudem geregelt, dass der Auftraggeber Änderungen des Bauentwurfs anordnen kann. § 18 des Vertrages enthält die Bestimmung, dass Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag nicht getroffen worden sind und aus Beweisgründen für Vertragsänderungen und Ergänzungen die Schriftform zu wählen ist. Die Kläger stellten am 23.02.2016 (Eingang: 02.03.2016) bei der Bezirksregierung B. einen Antrag auf „Förderung eines Energiespeichersystems (basierend auf Wärme, Kälte, Gas)“ nach „progres.nrw - Programmbereich Markteinführung Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" vom 13.11.2015“. Sie gaben den Wert der förderfähigen Investitionsausgaben für Maßnahmen mit 26.211,21 Euro bei einem Gesamtausgabevolumen von 104.448,86 Euro an und erklärten, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sei und vor Erteilung eines schriftlichen Zuwendungsbescheides nicht begonnen werde. Dem Antrag war ein Angebot „Kalkulation 12/2015“ der Firma W. GmbH beigefügt, wonach der Einbau des „Solar-Eis-Speicher-Systems“ unter Position 01.20.02 81.825,37 Euro netto kosten sollte. Ergänzend zu dem Angebot vom 22.12.2015 war in der Kalkulation noch eine Position 01.20.03 „Solarleitungen“ enthalten, die für 5.946,78 Euro netto angeboten wurde. Das Angebot, das im Übrigen dem Angebot vom 22.12.2015 entsprach, trug das Datum 23.02.2016. Der Antrag enthielt in der Anlage zudem einen Lageplan, in dem händisch der Standort des Solar-Eis-Speichers (im Garten) und des Solar-Luft-Absorbers (auf dem Dach) eingetragen waren. Am 02.03.2016 bestätigte die Bezirksregierung B. den Eingang des Antrags und wies darauf hin, dass mit der beantragten Maßnahme erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden dürfe. Mit Bescheid vom 09.03.2016 wurde den Klägern aufgrund ihres Antrages vom 23.02.2017 eine Zuwendung von 26.110,00 Euro für die Errichtung eines Energiespeichersystems als Eisheizung zur kombinierten Raumwärme- und Wasserversorgung mit Solarkollektorenanlage in Verbindung mit einer Wärmepumpe bewilligt. Unter dem 02.10.2017 reichten die Kläger den Verwendungsnachweis einschließlich der Rechnung der Firma W. GmbH vom 21.06.2017 bei der Bezirksregierung B. ein. Beigefügt waren ferner das Angebot der Firma W. GmbH vom 22.12.2015 und der Generalunternehmervertrag vom 17.02.2016. Mit Schreiben der Bezirksregierung B. vom 02.11.2017 wurde den Klägern Gelegenheit gegeben, zum Vorwurf des vorzeitigen Maßnahmenbeginns Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 28.11.2017 reichten die Kläger zur Stellungnahme ein Schreiben der Firma W. GmbH vom 27.11.2017 ein. Die Firma W. GmbH bestätigte darin, mit der Firma N. I. , die als Nachunternehmer beauftragt worden sei, ein Angebot ausgearbeitet zu haben und dieses in das Generalunternehmer-Angebot eingebunden zu haben. Da bei dem Bauvorhaben die Option, den Wasserspeicher unter das Gebäude zu legen, zunächst planerisch habe untersucht werden müssen, sei zuerst die Beauftragung der Firma W. GmbH notwendig gewesen, um überhaupt planerisch tätig zu werden. Hätte sich im Rahmen der Planung gezeigt, dass diese Maßnahme auch im Zusammenhang mit dem noch ausstehenden Zuwendungsbescheid für den Bauherren unwirtschaftlich bzw. unverhältnismäßig kostenintensiv geworden wäre, hätte sich der Bauherr wieder der ursprünglich angedachten Variante mit Ölbrennwertheizung in Kombination mit Solarthermie zugewandt. Die Planung sei durch den rechnerischen Nachweis zur Einhaltung der EnEV am 21.04.2016 bestätigt und im Mai 2016 abgeschlossen worden. Die Beauftragung der Firma N. sei erst im August 2016 erfolgt und die Technik im Dezember 2016 eingebaut worden. Mit Schreiben vom 08.01.2018 gab die Bezirksregierung B. daraufhin zu bedenken, dass eine optionale Rückabwicklung der Eisspeicherheizung zugunsten der Variante Ölbrennwertheizung in Kombination mit Solarthermie den Vertragsunterlagen nicht zu entnehmen sei. Wann der Auftrag an die Firma N. weitergereicht worden sei, sei für die Frage des vorzeitigen Maßnahmenbeginns unerheblich. Die Kläger erhielten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Es müsse ansonsten mit einer Rücknahme des Zuwendungsbescheides gerechnet werden. Mit Schreiben vom 04.02.2018 reichten die Kläger zur Stellungnahme ein weiteres Schreiben der Firma W. GmbH vom 29.01.2018 ein, wonach der Generalunternehmervertrag in § 9 Allgemeine Leistungsänderungen regele. Vor der Beauftragung der Firma W. GmbH habe man mehrere Richtpreisangebote, sowie drei Bearbeitungen des Generalunternehmerangebots gemacht. Um nicht noch weitere Zeit zu verlieren, sei es dann zum Vertragsabschluss auf Grundlage des letzten Generalunternehmerangebots gekommen. Im Zuge der weiteren Planung sei es in der Folge zu einer ganzen Reihe von Nachträgen aufgrund von Leistungsänderungen gekommen. Die mögliche Förderung der Anlage Eis-Energie-Speicher sei letztlich das entscheidende Argument für dieses Heizsystem gewesen. Ein negativer Zuwendungsbescheid in dieser Sache hätte auch aus Budgetgründen zu einer alternativen und (in den Investitionskosten) deutlich günstigeren Heizungsvariante geführt. Mit Bescheid vom 23.04.2018 nahm die Bezirksregierung B. den Zuwendungsbescheid vom 09.03.2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß Ziffer 4.2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm „Rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen“ - Programmbereich „Markteinführung“ – RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz vom 13.11.2015 sei die Förderung auf Vorhaben beschränkt, mit denen vor Erhalt eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden sei. Diese Erklärung hätten die Kläger im Antragsvordruck unter Punkt 4.4 bestätigt. Dabei sei auch darauf hingewiesen worden, dass als Maßnahmenbeginn auch jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf und/oder die Installation (Lieferung-oder Leistungsvertrag) gelte. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Möglichkeit einer Ablehnung durchaus gegeben gewesen, wenn die Kläger die ihnen vorliegenden Unterlagen - insbesondere den Vertrag vom 17.02.2016 - mit eingereicht hätten. Durch den vorzeitigen Maßnahmenbeginn hätten die Kläger zu erkennen gegeben, dass sie das Projekt auch ohne den Zuschuss realisieren würden. Es bestehe für den Zuschussgeber daher keine Notwendigkeit der Unterstützung mehr. Die Kläger haben am 22.05.2018 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie vor, der mit der Klage angefochtene Rücknahmebescheid vom 23.04.2018 sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Zuwendungsbescheides seien nicht gegeben. Die Kläger hätten im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Förderung des Energiespeichersystems am 23.02.2016 mit der Maßnahme noch nicht begonnen. Der Abschluss des Generalunternehmervertrages mit der Firma W. GmbH vom 17.02.2016 stelle noch keinen Maßnahmenbeginn dar, weil er noch keine verbindliche Bestellung der Eisspeicherheizung beinhaltet habe. Zwar seien in dem vertragsgegenständlichen Angebot der Firma W. GmbH vom 20.12.2015 unter der Position 01.20.01 und 01.20.02 auch die Solewärmepumpe und das Solareisspeichersystem enthalten gewesen. Diesbezüglich sei zwischen den Vertragsparteien aber mündlich vereinbart worden, dass die Eis-Energie-Speicheranlage nur dann zur Ausführung gelangen soll, wenn die noch ausstehenden weiteren Prüfungen die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit dieses Systems bestätigten, wobei die wirtschaftliche Realisierbarkeit insbesondere von der positiven Bescheidung des Förderungsantrags abhängig gewesen sei. Dies könne der Zeuge N1. , Angestellter der Firma W. GmbH bestätigen. Eine negative Bescheidung des Antrags hätte unweigerlich zu einer alternativen und kostenmäßig deutlich günstigeren Heizungsvariante geführt. Es sei zunächst eine Ölbrennwertheizung in Kombination mit Solarthermie angedacht gewesen. Die Firma N. I. GmbH habe als Alternative dazu ein Eis-Speichersystem vorgeschlagen und dabei hinsichtlich der Kosten auf die Förderungsmöglichkeit mit öffentlichen Mitteln hingewiesen. In der Folgezeit sei diesem System Priorität eingeräumt worden, allerdings unter der Voraussetzung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit. Unter dieser Prämisse sei der Generalunternehmervertrag am 17.02.2016 abgeschlossen worden, damit die planerische Leistung hinsichtlich des Eis-Speichersystems habe durchgeführt werden können. Es sei zu untersuchen gewesen, ob der Wasserspeicher im nicht unterkellerten Bereich unter dem Gebäude habe platziert werden können. Die Frage der Platzierung sei bereits Gegenstand des zweiten Bauherren Jour Fix vom 04.03.2016 gewesen. Außerdem habe der Einbau des Eis-Speichersystems davon abgehangen, dass die noch zu beantragenden Fördermittel bewilligt würden. Anschließend sei zunächst der Fördermittel-Antrag von der Firma W. GmbH vorbereitet und schließlich von den Klägern unterschrieben und eingereicht worden. Entsprechend sei in dem Protokoll der Firma W. GmbH vom 07.03.2016 über den zweiten Bauherren-Jour Fix vom 04.03.2016 ein entsprechender Erledigungsvermerk aufgenommen worden. Im Protokoll über den vierten Bauherren Jour Fix vom 30.03./13.04.2016 sei dann festgehalten worden, dass sich die Anordnung des Eisspeichers unter dem südwestlichen Teil des nicht unterkellerten EGs aus diversen baulichen und baulogistischen Aspekten durchgesetzt habe. Erst nachdem alle Fragen geklärt gewesen sein, hätte verbindlich festgestanden, dass das angebotene Eis-Speichersystem tatsächlich ausgeführt werde. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn habe nicht stattgefunden, weil die Kläger sich rechtlich und tatsächlich ungebunden die Entscheidung vorbehalten hätten, das Vorhaben nicht auszuführen, wenn die Förderungsmittel nicht bewilligt würden. Die formularmäßig enthaltene Schriftformklausel in § 18 des Generalunternehmervertrages stehe der rechtlichen Ungebundenheit nicht entgegen. Es bestehe ein Vorrang individueller Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung hätte eine negative Bescheidung des Förderungsantrags unweigerlich zu einer alternativen und kostenmäßig deutlich günstigeren Heizungsvariante geführt. Die Kläger beantragen, den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 23.04.2018 (Az.: 00.00.00.00-000-00) aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land nimmt Bezug auf die Begründung des Rückforderungsbescheides und trägt ergänzend vor, eine rechtliche Ungebundenheit der Kläger sei nicht anzunehmen. § 18 des Generalunternehmervertrages bestimme nämlich, dass Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag nicht getroffen worden sein und Vertragsänderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürften. Diese verbindliche Regelung stehe einer rechtlichen Ungebundenheit der Kläger bei der Beauftragung entgegen. Es ergebe sich auch aus keiner anderen Vereinbarung im Generalunternehmervertrag, dass der Auftrag für die Errichtung der Eis-Energie-Speicher- Heizung vorbehaltlich der Bewilligung der Förderung erfolge. Dies hätte in dem Vertrag explizit als auflösende bzw. aufschiebende Bedingung formuliert werden müssen. Eine schriftliche Ergänzung des Vertrages hätten die Kläger bislang nicht vorgelegt. Wenn den Klägern die Förderung des Landes NRW so wichtig gewesen wäre, dass sie ohne diese die Maßnahme gar nicht erst durchgeführt hätten, so sei es umso unverständlicher, dass sie keine entsprechende aufschiebende oder auflösende Bedingung oder ein Rücktrittsrecht vereinbart hätten. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen N1. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung B. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 23.04.2018, mit dem die Bezirksregierung B. ihren Zuwendungsbescheid vom 09.03.2016 in voller Höhe aufgehoben hat, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheids ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Die Rücknahme darf nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 09.03.2016 ist rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 VwVfG NRW, die Kläger können sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW berufen und relevante Fehler der der Rücknahmeentscheidung zugrunde liegenden Ermessensbetätigung der Bezirksregierung B. sind nicht ersichtlich. Die Bezirksregierung B. hat den Klägern mit dem Bescheid vom 09.03.2016 zur Errichtung eines Energiespeichersystems als Eisheizung zur kombinierten Raum-wärme- und Wasserversorgung mit Solarkollektorenanlage eine Zuwendung in Höhe von 26.112,21 Euro gewährt. Die Bewilligung erfolgte auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich „Markteinführung“ vom 13.11.2015. Nach Ziffer 4.2 der Förderrichtlinie werden nur Maßnahmen gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Als Maßnahmenbeginn gilt dabei nach der allgemeinen Verwaltungspraxis und den Formulierungen im Förderantrag jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder die Installation (Liefer- und Leistungsvertrag). Das Verbot des vorzeitigen Beginns eines Vorhabens soll den die staatliche Förderung begehrenden Zuwendungsbewerber vor finanziellen Nachteilen bewahren, wie sie etwa durch vertragliche oder finanzielle Bindungen im Hinblick auf das zu fördernde Vorhaben vor Stellung des Förderantrages entstehen können. Es soll aber auch die Entscheidungsfreiheit und die haushaltsrechtliche Verantwortlichkeit der Bewilligungsbehörde schützen, deren Einwirkungsmöglichkeiten auf das Vorhaben sichern und unnötige Bewilligungen vermeiden. Die Zuwendung soll nur für den Fall gewährt werden, dass der Zuwendungsbewerber das geplante Vorhaben ohne die beantragte Zuwendung mangels finanzieller Mittel gar nicht durchgeführt hätte, das Vorhaben aber als förderwürdig eingestuft wird. Die Zuwendung soll also im Allgemeininteresse einen Anreiz zur Durchführung eines Vorhabens und zu privaten Investitionen schaffen. Demgegenüber ist es nicht Sinn und Zweck der Zuwendung, solche Vorhaben zu fördern, zu deren Ausführung und Finanzierung sich der Zuwendungsbewerber ohnehin entschlossen hat oder auch ohne staatliche Hilfe in der Lage ist. Der Zuwendungsbewerber muss sich mithin für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung rechtlich und tatsächlich ungebunden die Entscheidung vorbehalten haben, das Vorhaben nicht durchzuführen. Ist ein dem Vorhaben zuzurechnender Vertrag bereits geschlossen worden, erfordert ein solcher Vorbehalt ein eindeutiges und ohne Folgen bleibendes Recht zum Rücktritt für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung. Es reicht nicht aus, wenn eine Vertragsaufhebung lediglich im Kulanzwege in Aussicht gestellt wird. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.09.2013 – 8 LB 205/12 –, juris, mit Verweis auf Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.09.2012 - 8 LB 58/12 -, juris. Daran gemessen ist vorliegend von einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn auszugehen. Die Kläger haben, ohne dass von der Bezirksregierung B. ein vorzeitiger Vorhabenbeginn gestattet worden wäre, bereits am 17.02.2016 mit dem geförderten Vorhaben begonnen, in dem sie mit der Firma W. GmbH am 17.02.2016 einen Generalunternehmervertrag geschlossen haben, mit dem der Bauträger u.a. zur Errichtung eines Eis-Energie-Speichersystems und einer Solaranlage verpflichtet wurde. Dabei haben die Vertragsparteien davon abgesehen, Vorbehalte im Hinblick auf die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Eis-Energie-Speichersystems vertraglich festzuschreiben. Der Vertrag enthält auch keinerlei alternative Planungsangebote für das Heizsystem. Insbesondere sind weder in dem Kostenvoranschlag der Firma W. GmbH noch in dem Generalunternehmervertrag Hinweise darauf zu finden, dass die Geothermie als alternatives Heizsystem weiterhin zur Disposition stand. Die Aktenlage gibt auch nichts dafür her, dass es tatsächlich eine mündlich vereinbarte Alternativplanung zu dem förderungsfähigen Heizsystem gegeben hat. Mit dem vorliegend geschlossenen schriftlichen Generalunternehmervertrag über die Lieferung des Eis-Speicher-System wollten die Vertragsparteien offensichtlich Rechtssicherheit dokumentieren. Der Abschluss eines solchen Vertrags mit doppelter Schriftformklausel kann daher hier nur derart verstanden werden, dass im Vorfeld diskutierte Vertrags- bzw. Leistungsvarianten keine Gültigkeit mehr haben sollten. Schließlich weist der Generalunternehmervertrag in § 18 ausdrücklich darauf hin, dass mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag nicht geschlossen wurden. Der Hinweis auf die an Schriftformvereinbarungen unter Kaufleuten anknüpfende zivilrechtliche Rechtsprechung, wonach die Vertragsparteien den vereinbarten Formzwang jederzeit wieder aufheben können, führt hier nicht weiter. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass mündliche Nebenabreden den Vorrang vor den schriftlichen Vereinbarungen des Generalunternehmervertrages haben, dessen Regelungen hier als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu bewerten sind (§ 305 b BGB). Mündliche Nebenabreden zu den Bestimmungen des Vertrages sind auch nicht gem. § 125 S. 2 BGB wegen der doppelten Schriftformklausel nichtig, weil auch insoweit der Vorrang der Individualabrede gegenüber einer formularvertraglichen Schriftformklausel gilt. Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.09.2005 – XII ZR 312/02 –, BGHZ 164, 133-138; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 305 b Rn. 6. Die von den Klägern damit benannte Fallkonstellation betrifft aber Sachverhalte, in denen die Parteien nach dem Abschluss eines Formularvertrages eine Änderung mittels Individualabsprache vornehmen. Im vorliegenden Fall soll aber angeblich vor Vertragsschluss eine Heizungsvariante im Raum gestanden haben, der der Vorzug gegeben werden sollte, wenn das Eis-Speicher-System technisch bzw. wirtschaftlich nicht realisierbar gewesen wäre. Die Vereinbarung einer doppelten Schriftformklausel und der ausdrückliche Hinweis darauf, dass Nebenabreden nicht bestehen, wären aber in einer solchen Situation paradox gewesen. Angesichts der drohenden Konsequenzen und der Höhe der Investitionskosten ist es aus Sicht des Gerichts auch nicht plausibel, dass das Angebot allein aus Zeitnot heraus lediglich die Eisspeicherheizung auflistete. Auch wenn zeitlicher Druck bestanden haben sollte, erschließt sich nicht, warum in das Angebot bzw. den Generalunternehmervertrag nicht das alternative Heizsystem bzw. ein Hinweis darauf aufgenommen wurde, dass die Wahl des Heizsystems von weiterer Planung abhängt. Es wurden auch keine Dokumente (Schreiben oder Emails) zu den Akten gereicht, aus denen sich ergeben hätte, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch ein anderes als das vertraglich vereinbarte Heizsystem zur Diskussion stand. Schließlich lassen sich entgegen der Ansicht der Kläger auch den Protokollen der Bauherrenbesprechungen keine Hinweise hinsichtlich des „Obs“ der Errichtung der Eisspeicherheizung entnehmen. Eine Installation der angeblich ebenfalls diskutierten Ölbrennwertheizung in Kombination mit Solarthermie ist zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Besprechungen gewesen. Offenbar sind in den Gesprächen lediglich Überlegungen zur Positionierung des Eisspeichertanks nach Rücksprache mit dem Lieferanten angestellt worden. War - wie aus dem dem Förderantrag angehängten Lageplan ersichtlich - anfangs noch die Platzierung des Tanks im Gartenbereich angedacht gewesen, so wurde im zweiten Jour Fix am 04.03.2016 darüber gesprochen, „die Unterbringung des Eisspeichertanks als Rechteckbehälter unter einer Hälfte des nicht unterkellerten EG“ zu prüfen. Im dritten Jour Fix, in dem die Information über die Bewilligung der Förderung bekannt gegeben wurde, kommt das Heizsystem zwischen dem Bauträger und den Klägern nicht weiter zur Sprache. Im Rahmen der vierten Bauherrenbesprechung wurden die Kläger dann darüber informiert, dass sich „die Variante, den Eisspeicher als thermisch getrenntes Bauwerk unter dem süd-westlichen Teil des nicht unterkellerten EGs anzuordnen, aus diversen baulichen und baulogistischen Aspekten durchgesetzt habe“. Die Variante bezieht sich dabei offenbar nicht auf das Heizsystem an sich, sondern vielmehr lediglich auf die Frage des Standortes der dazu gehörigen Technik. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Kläger für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung rechtlich und tatsächlich ungebunden die Entscheidung vorbehalten haben, das Vorhaben nicht auszuführen. Der schriftlich geschlossene Generalunternehmervertrag enthielt keinerlei Rücktrittsrecht für die Kläger im Fall der Versagung der Förderung. Die Wirksamkeit der Bestellung des Heizsystems war auch nicht an die auflösende oder aufschiebende Bedingung der Bewilligung der Förderung geknüpft. Für die Annahme, es habe zu dem Generalunternehmervertrag eine vorrangige mündliche Nebenabrede gegeben, wonach der Einbau der Eisheizung und der Solaranlage nur dann erfolgen sollte, wenn entsprechende Fördermittel bereitgestellt werden, fehlt es zudem an Anhaltspunkten. Auch wenn der Erhalt der Fördermittel für die Kläger von Bedeutung gewesen sein mag, ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Kläger von ihrer vertraglichen Verpflichtung mit der Firma W. GmbH hätten folgenlos lösen können. Der für die Kläger angeblich entscheidende Vorbehalt der Bewilligung öffentlicher Fördermittel ist an keiner Stelle in Emails oder Gesprächsprotokollen dokumentiert oder thematisiert worden. Der schriftliche Generalunternehmervertrag mit doppelter Schriftformklausel kann auch diesbezüglich nur so verstanden werden, dass ein Rücktrittsrecht für den Fall der unterbleibenden Subventionierung nicht vereinbart wurde. Auch der insoweit von den Klägern bemühte Vorrang der Individualabrede gegenüber einer formularvertraglichen Schriftformklausel gilt, führt nicht weiter. Das Lösungsrecht von dem Vertrag soll nicht nach, sondern angeblich bereits vor Abschluss des schriftlichen Vertrags diskutiert worden sein. Ein eindeutiges Recht zum Rücktritt für den Fall der Versagung der Zuwendung ist aber ausdrücklich nicht vereinbart worden. Vgl. dazu auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.12.2016 – 1 A 311/15 –, juris. Das Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Gericht ist auch aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Kläger am 17.02.2016 einen rechtswirksamen Lieferungsvertrag über die hier zu fördernde Eis-Energie-Speicheranlage geschlossen haben. Der Zeuge hat erklärt, bei Vertragsschluss sei das Eis-Speicher-System das „favorisierte System“ gewesen. Damit hat er zugegeben, dass die wirtschaftliche Entscheidung für das förderungswürdige System bereits mit Vertragsschluss und vor der Stellung des Förderantrags gefallen war. Die offenbar vorher diskutierten Varianten waren nicht mehr Gegenstand des vertragsgegenständlichen Kostenvoranschlags der Firma W. GmbH. Dafür bestand nach Aussage des Zeugen und aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar auch kein Anlass, denn die Beteiligten hatten sich auf die Eis-Speicher-Heizung schließlich festgelegt. Dementsprechend war auch die Geothermie in den Bauherrenbesprechungen Anfang März 2016 nicht mehr Thema, sondern es wurde lediglich noch über den Standort des Eisspeichers diskutiert. Die Annahme, dass die Kläger auch für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung rechtlich an die Bestellung des Eis-Speicher-Systems gebunden waren, vermochte der Zeuge ebenfalls nicht zu entkräften. Der Zeuge hat zwar ausgesagt, „für die Kläger sei klar gewesen, dass, wenn der Förderantrag abgelehnt worden wäre, man dann noch zu einem alternativen Heizsystem umgeschwenkt wäre“. Selbst wenn aber die Kläger für sich Vorbehalte hatten, ist ein eindeutiges und ohne Folgen bleibendes Recht zum Rücktritt für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung offenbar nicht vereinbart worden. Der Zeuge hat jedenfalls nicht ausgesagt, dass es ein mündlich vereinbartes Rücktrittsrecht für den Fall der Versagung gab. Vielmehr ist nach Eindruck des Gerichts aus der mündlichen Verhandlung die Vereinbarung eines Vorbehalts aus Sicht der Beteiligten gar nicht notwendig gewesen, weil alle Beteiligten selbstverständlich von der Förderfähigkeit und der Bewilligung der Förderung ausgegangen sind. Die Kläger können sich auch nicht auf ein etwaiges Vertrauen in den Bestand der Zuwendung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bzw. 3 VwVfG NRW berufen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben bewirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Die Kläger haben bei Antragstellung unvollständige bzw. falsche Angaben gemacht. Sie haben in Ziffer 4.4 ihres Förderantrags vom 23.02.2016 ausdrücklich versichert, dass sie noch keinen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen haben. Ihre Ausführungen, es habe mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag gegeben und die Auftragsvergabe bzgl. des Heizsystems habe von ihnen noch jederzeit geändert werden können, können an dieser Bewertung nichts ändern. Jedenfalls rechtfertigen diese Aussagen nicht die Erklärung, es sei noch kein Vertrag geschlossen worden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Ziffer 4.4 des Förderantrags haben die Kläger nämlich wahrheitswidrig erklärt, dass noch (gar) kein Vertrag geschlossen sei. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Kläger dem Antrag auch nicht den bereits einige Tage zuvor geschlossenen Generalunternehmervertrag beigefügt haben. In der Anlage zum Antrag befand sich lediglich ein neu datierter Kostenvoranschlag der Firma W. GmbH vom Tag der Antragstellung, obwohl der Generalunternehmervertrag bereits mit Bezugnahme auf ein Angebot des Bauträgers vom 22.12.2015 am 17.02.2016 abgeschlossen worden war. Insoweit als der Zeuge hierzu angegeben hat, der Kostenvoranschlag habe für den Förderantrag neu erstellt werden müssen, kann diese Begründung nicht überzeugen. Die Vertreterin der Beklagten hat dazu ausgeführt, dass der Förderantrag auch mit dem vertragsgegenständlichen Angebot bewilligt worden wäre. Außerdem liegt damit noch immer keine plausible Erklärung dafür vor, dass die Kläger das vertragsgegenständliche Angebot und den Generalunternehmervertrag dem Antrag nicht beigefügt haben. Dessen ungeachtet ist ein Vertrauen der Kläger auch nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht schützenswert. Denn sie hätten ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Bezirksregierung B. bei Kenntnis von dem bereits geschlossenen Generalunternehmervertrag den Zuwendungsbescheid nicht erlassen hätte. Die Kläger haben in Ziffer 4.1 ihres Förderantrags erklärt, dass sie Kenntnis von der Förderrichtlinie haben. Sowohl in der Förderrichtlinie als auch in dem Antrag selbst war auf die Förderschädlichkeit eines verfrühten Vertragsschlusses über den Kauf und/oder die Installation deutlich hingewiesen worden. Die Bezirksregierung B. hat von der danach gegebenen Rücknahmemöglichkeit des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.110,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.