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Beschluss

1 A 311/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 311/15 4 K 26/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Rücknahme- und Erstattungsbescheid hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 12. Dezember 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 11. März 2015 - 4 K 26/12 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zumin- dest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und her- ausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 16. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2011 sei rechtmäßig. Auf freiwillige Zuwendungen i. S. d. §§ 23, 44 SächsHO bestehe grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Es obliege dem Förderungsgeber, eine Förderung und die Einzelheiten des Förderprogramms frei zu bestimmen. Gemäß VIII der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten vom 10. August 2007 i. V. m. Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SächsHO könnten Zuwendungen nur für künftige 1 2 3 3 Vorhaben bewilligt werden. Der Kläger habe durch den Abschluss des Honorarvertrags mit Frau V..... am 17. April 2008 gegen das Verbot eines vorzeitigen Maßnahmebeginns verstoßen. Nach der Verwaltungspraxis sei nicht ausreichend, dass er mit Frau V..... im Falle der Nichtbewilligung der Förderung die Möglichkeit eines Rücktrittsrechts vom Vertag mündlich vereinbart habe. Gründe des Vertrauensschutzes stünden der Rücknahme nicht entgegen. Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf ein faires Verfahren und den Grundsatz auf rechtliches Gehör verletzt, da es ihm die Verfügung vom 24. Februar 2015 nicht vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und ihm erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung den Schriftsatz der Beklagten vom 3. März 2015 mit nicht lesbare Anlagen zugeleitet habe. Obwohl dies von ihm in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sei, sei sein Antrag auf Schriftsatznachlass abgelehnt und das Urteil noch am selben Tag verkündet worden. Zur Vorbereitung der Erwiderung habe ihm damit kein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden. Er verweise auch auf den Rechtsgedanken des § 132 Abs. 1 ZPO. Es sei ferner ein vorzeitiger Maßnahmebeginn begründet gewesen. Eine Durchführung der Maßnahme sei ohne Förderung nicht möglich gewesen. Die mit Frau V..... mündlich vereinbarte und schriftlich von ihr bestätigte Nebenabrede zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle der Nichtgewährung der Förderung sei wirksam geworden. Die mündliche Nebenabrede stelle keinen Verstoß gegen Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SächsHO dar, da ein Schriftformerfordernis danach nicht erforderlich sei. Ein solches ergebe sich auch nicht aus anderen Verwaltungsvorschriften. Die von der Beklagten und dem Gericht in Bezug genommene ständige Verwaltungspraxis sei nicht nachgewiesen worden. Die von der Beklagten vorgelegten Bescheide beträfen andere Fallkonstellationen und Zeiträume. Der Kläger habe von Beginn an bis jetzt Alphabetisierungskurse nur im Falle der Förderung des Projekts durchgeführt. Diese Praxis sei der Beklagten auch bekannt. Aus dem Dozentenvertrag sei unmittelbar zu entnehmen gewesen, dass er, wenn das Projekt nicht durchgeführt werden könne, keine Gültigkeit haben sollte. Es handle sich bei dem Kläger auch nicht um einen mit der Verwaltungspraxis der Beklagten 4 5 4 vertrauten Zuwendungsempfänger. Es habe sich bei dem streitgegenständlichen Projekt um das erste Projekt dieser „Art“ gehandelt. Davon ausgehend hat der Kläger einen Verfahrensfehler nicht dargelegt. Dabei kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen es eine faire Verfahrensgestaltung und der Grundsatz auf rechtliches Gehör gebieten, bei Einreichung eines Schriftsatzes kurze Zeit vor dem Verhandlungstermin, einen Schriftsatznachlass zu gewähren, da die Verfahrensrüge nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. Ein Antragsteller, der geltend macht, er habe sich zu bestimmten Fragen nicht äußern können, muss schlüssig und substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2010 - 6 B 81.09 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Gleiches gilt für die ordnungsgemäße Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl. BFH, Beschl. v. 9. Juli 2012 - VIII B 51/11 -, juris Rn. 17). Enthält das Zulassungsvorbringen in Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen keine Ausführungen dazu, welcher konkrete Vortrag nicht berücksichtigt wurde, und inwieweit die Berücksichtigung zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können, so fehlt es zudem an der gebotenen Darlegung, dass das angegriffene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel i. S. v. §124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann. Diese Darlegungsvoraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Es gibt nicht zu erkennen, was der Kläger in einem nachgelassenen Schriftsatz zusätzlich ausgeführt hätte und inwieweit diese Ausführungen zu einer für ihn günstigeren Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätten führen können. Der Hinweis, dass ihm keine ordnungsgemäßen Anlagen zu dem Schriftsatz vorgelegt worden seien, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, dass die von ihm zum Beweis vorgelegten Anlagen nach Auffassung des Senats noch lesbar gewesen sind, da ihm jedenfalls im Rahmen der Rechtsmittelfrist ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hat, um Akteneinsicht - insbesondere in die Anlagen des Schriftsatzes vom 3. März 2015 - zu nehmen. Der 6 7 8 5 Kläger hätte damit darlegen können, was er bei rechtzeitiger Übermittlung des Schriftsatzes noch hätte vortragen wollen. Der Kläger hat ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt. Dieser Zulassungsgrund erfordert eine Auseinander- setzung des Zulassungsantrags mit den tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden müssen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17). Davon ausgehend begründet der Vortrag, dass mit Frau B..... V..... eine mündlich vereinbarte und schriftlich von ihr bestätigte Nebenabrede zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle der Nichtgewährung der Förderung getroffen worden sei, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn der Wirksamkeit der mündlichen Vereinbarung steht bereits entgegen, dass ausweislich des danach geschlossenen schriftlichen Vertrags vom 17. April 2008 mündliche Nebenabreden keine Gültigkeit haben sollten, keine Nebenabreden (mehr) bestanden haben sowie Änderungen der Schriftform bedurften. Da ein schriftlicher Vertrag Rechtssicherheit dokumentieren soll, kann sein unmissverständlicher Inhalt nur dahin verstanden werden, dass die vor Vertragsschluss zwischen dem Kläger und Frau B..... V..... getroffene Vereinbarung keine Gültigkeit mehr haben sollte. Dabei legt auch die im Nachhinein abgegebene schriftliche Bestätigung von Frau B..... V..... keine nachfolgende mündliche Änderung der Nr. 3 und 13 des Vertrags vom 17. April 2008 dar, denn Frau V..... erklärt unter dem 19. Januar 2010 lediglich, dass ihr vor Abschluss des Vertrags vom 17. April 2008 mitgeteilt worden sei, das der nachfolgende Vertragsschluss in Abhängigkeit von der Gewährung der Förderung geschlossen werden sollte. Aus dem danach geschlossenen schriftlichen Vertrag, ergibt sich ein solcher Vorbehalt aber nicht mehr, er weist vielmehr ausdrücklich aus, dass Nebenabreden nicht bestehen. Es ist auch nicht dargelegt, dass danach eine erneute mündliche Vereinbarung geschlossen worden ist, die Vorrang haben sollte. Da die mündliche Nebenabrede bereits nach dem Inhalt des zwischen dem Kläger und Frau B..... V..... geschlossenen Vertrags keine Gültigkeit mehr beanspruchen konnte, 9 10 11 6 kann dahin stehen, ob die Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SächsHO ein Schriftformerfordernis verlangt und ob sich ein solches sonst aus der Verwaltungspraxis der Beklagten ergibt, da jedenfalls nur eine rechtswirksam geschlossene Rücktrittsvereinbarung insoweit von Bedeutung sein könnte. Auch der Hinweis im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf die an Schriftformvereinbarungen unter Kaufleuten anknüpfende zivilrechtliche Rechtsprechung, wonach die Vertragsparteien den vereinbarten Formzwang jederzeit wieder aufheben können, führt hier nicht weiter, weil die Rücktrittsvereinbarung nicht nach, sondern vor Abschluss des schriftlichen Vertrags geschlossen worden ist und damit ein eindeutiges Recht zum Rücktritt für den Fall der Versagung der Zuwendung ausdrücklich nicht vereinbart worden ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 13. September 2012 - 8 LB 58/12 -, juris Rn. 51 f., m. w. N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren Inhalts der Bestätigung vom 19. Januar 2010, wonach Frau B..... V..... die mündliche Vereinbarung dahin verstanden hat, dass der Kläger den Honorarvertrag auch ohne ihre Zustimmung hätte lösen können, da nach dem danach geschlossenen schriftlichen Vertrag vom 17. April 2008 nahe lag, dass sie sich im Zweifel oder im Falle eines Rechtsstreits auf den Wortlaut des zuletzt geschlossenen schriftlichen Vertrags berufen hätte. Im Übrigen hat die Beklagte mit der Bezugnahme auf verschiedene Widerspruchsverfahren aber auch nachgewiesen, dass Rücktrittsvereinbarungen in Bezug auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn nach ihrer Verwaltungspraxis dem Schriftformerfordernis unterliegen. Soweit der Kläger einwendet, dass den in Bezug genommenen Widerspruchsverfahren andere Projekte und Förderzeiträume zugrunde gelegen hätten, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, denn maßgebend ist allein, dass die Beklagte bei der Durchführung aller Förderverfahren die Förderungsnehmer nicht ungleich behandelt, wofür hier ein Anhaltspunkt weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist. Zudem ergibt sich anhand der vorgelegten Widerspruchsbescheide, dass die Beklagte diese Verwaltungspraxis bereits dem Anhörungsschreiben vom 6. September 2007 im Verfahren SR 18 (vgl. 2 Abs. 5 des Widerspruchsbescheids) zugrunde gelegt hat und an dieser weiterhin festgehalten hat, wie dem am 7. Juni 2012 ergangenen Widerspruchsbescheid - 325/11G06 - entnommen werden kann (S. 4 Abs. 4 Widerspruchsbescheid). 12 7 Im Übrigen hat der Kläger aber auch ausdrücklich mit dem Antrag vom 15. Mai 2008 erklärt, dass mit dem Projekt weder begonnen wurde noch vor Bewilligung der Fördergelder begonnen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 15.12.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Stock Justizbeschäftigte 13 14 15 16