Urteil
23 K 744/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0612.23K744.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin steht seit dem 4. Juli 2005 im Dienst der Beklagten und begehrt eine finanzielle Vergütung von Einzelstunden, die als Ausgleich aus Rufbereitschaften zwischen 2011 und dem 12. Januar 2016 resultieren. Unter dem 20. Januar 2016 beantragte die Klägerin die Vergütung der angehäuften Stunden. Zur Begründung führte sie an, keine realistische Möglichkeit zu haben, die angehäuften Stunden abzubauen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 wies die Beklagte den Antrag mit der Begründung zurück, Rufbereitschaft werde nach dem maßgeblichen Zentralerlass B-1431/1 nur durch Freizeitausgleich in Form von Einzelstunden ausgeglichen. Der Klägerin ständen danach keine Ansprüche zu. Solche bis einschließlich 2014 seien verfallen. Ein finanzieller Ausgleich sei zudem ausgeschlossen, da Einzelstunden nicht als zusammenhängender Dienst zusammengefasst würden. Ansprüche aus dem Jahr 2015 würden Monat für Monat verfallen, außerdem durch die abgestimmten Freistellungen im Jahr 2016 Woche für Woche ausgeglichen. Mit ihrer Beschwerde vom 26. Februar 2016 machte die Klägerin geltend, bei der Entscheidung über ihren Antrag seien nicht alle Faktoren sachgerecht bewertet worden. Es sei kein qualifizierter Vertreter für ihre Arbeit vorhanden, sodass ein Abbau von Überstunden nur schwer realisierbar sei. Die Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 4. April 2016 zurück. Zur Begründung brachte sie vor, zur Bewertung der Rechtslage bis 31. Dezember 2015 sei der Zentralerlass B-1431/1 vom 2. April 2012 maßgeblich. Dieser sei hinsichtlich der maßgeblichen Regelungen inhaltsgleich mit dem vorher geltenden Dienstausgleichserlass`03. Danach könne Rufbereitschaft nur durch Freizeitausgleich in Form von Einzelstunden ausgeglichen werden. Letztere könnten nicht als zusammenhängender Dienst aufsummiert werden, um einen finanziellen Anspruch zu erwirken. Seit dem 1. Januar 2016 sei die Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten maßgeblich. Nach deren § 12 sei innerhalb von 12 Monaten ein Achtel der über 10 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen. Die durch die am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung (SMVergV) geregelte Gewährung von Mehrarbeitsvergütung gelte jedoch ausschließlich für Mehrarbeit, die im Rahmen der Einführung der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) angeordnet wurde. Eine Vermischung der Rechtslagen bis zum 31. Dezember 2015 und ab dem 1. Januar 2016 sei damit ausgeschlossen. Die weitere Beschwerde der Klägerin vom 26. April 2016 wies die Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2016, der Klägerin zugestellt am 30. Mai 2016, zurück. Darin vertiefte sie ihr Vorbringen aus den vorangegangenen Bescheiden dahingehend, dass etwaige Ansprüche aus den Jahren 2011 und 2012 bereits verjährt seien. Am 23. Juni 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichtes. Zur Begründung machte sie geltend, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls handele es sich nicht um Einzelstunden, sondern um zusammenhängende Dienste. Aufgrund der angespannten Personalsituation sei es ihr seit mehreren Jahren nicht möglich, die Ansprüche auf stundenweise Freistellung vom Dienst abzubauen. Wäre die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen, hätten ihre Ansprüche nicht verfallen können. Auf die dreijährige Verjährungsfrist könne sich die Beklagte auch nicht berufen. Mit Beschluss vom 17. Januar 2018 hat das Truppendienstgericht T. das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 29. Januar 2016 und 4. April 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 18. Mai 2016 zu verpflichten, ihr eine finanzielle Vergütung der in den Jahren 2011 bis 12. Januar 2016 durch Rufbereitschaft angehäuften Einzelstunden zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, dass die in Rufbereitschaft geleisteten Stunden aufgrund Personalmangels ausnahmsweise zu vergüten gewesen wären. Denn sie habe die Möglichkeit gehabt, Freizeitausgleich auch entgegen dienstlicher Bedürfnisse zu nehmen und habe dies auch tatsächlich getan. Die Aufgaben der Klägerin könnten auch durch andere Soldatinnen und Soldaten übernommen werden. Der Sinn und Zweck der Freistellung vom Dienst bestehe darin, den Soldaten im aktiven Dienst vor Überforderung zu schützen. Die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs würde nur den finanziellen Interessen der Klägerin dienen. Außerdem sei in Rufbereitschaft geleistete Mehrarbeit nur anteilig in Freizeit auszugleichen. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz, da der Klägerin schon kein ersatzfähiger Schaden entstanden sei. Die Beklagte erhebt diesbezüglich auch die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf finanzielle Vergütung der durch Rufbereitschaft angehäuften Einzelstunden; die Bescheide der Beklagten vom 29. Januar 2016, 4. April 2016 und vom 18. Mai 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ansprüche kann die Klägerin zunächst nicht aus § 15 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenarbeitszeitverordnung - SAZV) i.V.m. § 50 BBesG, § 1 der Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten (Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung – SMVergV) herleiten. Der zeitliche Anwendungsbereich der aufgrund § 50 BBesG erlassenen SMVergV ist für Ansprüche aus dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 schon nicht eröffnet, da diese erst am 1. Januar 2016 in Kraft trat. Der Klägerin steht zwar für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 12. Januar 2016 ein Anspruch auf Freistellung vom Dienst in Höhe von 14,4 Stunden zu. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass ein solcher Ausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich war. Vielmehr wurde der Klägerin nun in Abstimmung mit der Beklagten Freizeitausgleich an zwei Tagen in der Woche gewährt. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf finanzielle Vergütung aus § 30 Soldatengesetz (SG), § 50a BBesG i.V.m. Art. 3 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung sowie dem Erlass Fü S I 1 vom 20. Oktober 1998 in der ab 1. Februar 2003 gültigen Fassung und Ziffer 401 i.V.m. Ziffer 505 des Zentralerlasses B-1431/1 zu. Verwaltungsvorschriften haben über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus nur aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Gebots des Vertrauensschutzes im Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung eine anspruchsbegründende Außenwirkung. Der Bürger kann verlangen, entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschrift behandelt zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 C 41/10 –, juris, Rn. 13 m.w.N. Maßgebend für etwaige Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2012 ist der Erlass Fü S I 1 vom 20. Oktober 1998 in der ab 1. Februar 2003 gültigen Fassung, bis 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des Zentralerlasses B-1431/1. Zunächst entstanden ist ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung vom Dienst. Dies gilt für den gesamten maßgeblichen Zeitraum. Nach III.A.10 lit. c des Erlass Fü S I 1 vom 20. Oktober 1998 in der ab 1. Februar 2003 gültigen Fassung ist, soweit der Soldat durch Rufbereitschaft mehr als zehn Stunden im Monat in Anspruch genommen wird, die über zehn Stunden hinausgehende Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeit auszugleichen. Freistellung vom Dienst ist spätestens innerhalb von zwölf Monaten abzugelten. Die Regelungen dieses Erlasses decken sich inhaltlich mit denen des Zentralerlasses B-1431/1. Finanzieller Ausgleich ist nach Ziffer 410, 408 des Zentralerlasses B-1431/1 dann zu leisten, wenn ein Ausgleich als Freistellung vom Dienst (halbe oder ganze Tage) im Einzelfall nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung des Anspruchs erfolgen kann. Der Ausgleich hat dabei nach den Vorgaben der Ziffer 505 stattzufinden. Nach Ziffer 505 lit. a kann finanzieller Ausgleich nur für zusammenhängende Dienste gewährt werden. Rufbereitschaft wird nach Ziffer 304 lit. c nur durch Freizeitausgleich in Form von Einzelstunden ausgeglichen. Einzelstunden können gemäß Ziffer 505 lit. d nicht als zusammenhängender Dienst zusammengefasst werden, um einen finanziellen Ausgleich zu erwirken. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass ein finanzieller Ausgleich für die von der Klägerin unstreitig erbrachte Rufbereitschaft nicht zu erfolgen hat. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Freistellung aufgrund von Personalengpässen nicht möglich war. Ziffer 410 öffnet den Raum für die Möglichkeit finanziellen Ausgleichs von vornherein nur für halbe oder ganze Tage, während ein Verfall der Freistellungsansprüche gemäß Ziffer 409 für halbe/ganze Tage bzw. Einzelstunden möglich ist. Dem entspricht dann auch die Regelung zum finanziellen Ausgleich selbst, namentlich Ziffer 505 lit. d. Darin kommt klar zum Ausdruck, dass Einzelstunden nicht (fettgedruckt) als zusammenhängender Dienst zusammengefasst werden können, um einen finanziellen Ausgleich zu erwirken. Es kann daher offen bleiben, ob ein Ausgleich durch Freistellung vom Dienst aufgrund der Personalsituation tatsächlich nicht erfolgen konnte. Nach Angaben der Klägerin sei kein ausreichend qualifizierter Vertreter vorhanden gewesen. Allerdings hat sie immer wieder – wenn auch in geringem Umfang - Freizeitausgleich beantragt, was von der Beklagten auch bewilligt worden ist. Gegenteiliges ist von der Klägerin nicht vorgetragen. Es hätte ihr selbst oblegen, mehr Freizeitausgleich geltend zu machen. Die Rufbereitschaft kann auch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls als zusammenhängender Dienst bewertet werden. Eine Zusammenfassung der Einzelstunden ist nach dem klaren Wortlaut der Ziffer 505 lit. d nicht möglich. Es ist daher unerheblich, ob die Klägerin besonders viele Einzelstunden angesammelt hat. Dies führt nicht dazu, dass die Dienstleistung der Klägerin mit der Ableistung zusammenhängenden Dienstes vergleichbar wäre. Insofern lässt sich auch aus dem Alimentationsprinzip kein weitergehender Anspruch auf Vergütung herleiten. Dafür spricht auch die Rechtsprechung zur Unterscheidung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Im Unterschied zum Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen. In diese greift die Rufbereitschaft zwar insoweit ein, als sich der Beamte bzw. Soldat während ihrer Dauer nicht beliebig weit vom Dienstort entfernen darf und seinen Aufenthalt so wählen muss, dass er erreichbar ist. Auch die Pflicht, seine Dienststelle über seinen Aufenthalt zu unterrichten, berührt seine Privatsphäre. Diese Einschränkungen der grundsätzlichen Befugnis, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können, greifen aber objektiv betrachtet nur in sehr geringem Maße in die individuelle Lebensführung ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 – 6 C 96/78 –, BVerwGE 59, 176-183, Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 6 A 2148/15 –, juris, Rn. 6. Ein Anspruch kann ferner nicht aufgrund der Fürsorgepflicht der Beklagten zuerkannt werden. Zwar hat die Beklagte zu gewährleisten, dass die Verpflichteten ihre Ansprüche auf Freizeitausgleich innerhalb der Frist von zwölf Monaten geltend machen können. Dies dient vorrangig dem Zweck des Gesundheitsschutzes. Geleistete Mehrarbeit soll möglichst zeitnah ausgeglichen werden. Dem Dienstverpflichteten steht ein Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung auch bei rechtswidriger längerer Heranziehung zum Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus grundsätzlich nicht zu. Denn es soll dem Dienstherrn nicht gestattet sein, dem Beamten den ihm zustehenden Freizeitausgleich allein mit Verweis auf eine gegenwärtig bestehende Personalknappheit zu versagen bzw. sich hiervon durch Gewährung einer Ausgleichszahlung gleichsam „freizukaufen". Vgl. BVerwG, Urt. vom 28. Mai 2003 - 2 C 35.02 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschl. vom 22. April 2010 - 1 A 2265/08 - juris Rn. 17 ff. m.w.N. Darüber hinaus ist eine Abgeltung bloßer Bereitschaftszeiten aus Fürsorgegründen ohnehin nicht geboten. Die dienstliche Inanspruchnahme durch eine bloße Rufbereitschaft bleibt nach ihrer Eigenart und Intensität deutlich hinter der Heranziehung zum Bereitschaftsdienst zurück. Daher ist es nicht gerechtfertigt, sie ganz oder anteilig als Dienstzeit anzusehen oder sie einer Dienstleistung mit dem Ziel gleichzustellen, damit die Grundlage für eine (zusätzliche) Vergütung zu schaffen. In ihr findet vielmehr die umfassende Pflichtenbindung des Beamten innerhalb des Beamtenverhältnisses ihren Ausdruck, deren konkrete Ausprägung hinsichtlich einzelner Dienstpflichten zwar im Zuge der zeitgerechten Anpassung an die Wirklichkeit des Arbeitslebens gewisse Einschränkungen erfahren hat, die als Fundament des Beamtenverhältnisses aber fortbesteht. Ihre Wechselbeziehung zur Alimentationspflicht schließt es - auch und gerade unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht - aus, dem Beamten eine zu seinen Dienstbezügen hinzukommende weitere Vergütung dafür zu gewähren, dass er Verpflichtungen erfüllt, die er mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis eingegangen ist und die ihm keine über das Regelmaß hinausgehende erhebliche Mehrbeanspruchung durch zusätzliche Dienstleistung auferlegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 – 6 C 96/78 –, BVerwGE 59, 176-183, Rn. 34; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2014 – 28 K 157.10 –, juris, Rn. 24. Auch im Übrigen stehen der Klägerin keinerlei Ansprüche zu. Für einen Schadensersatzanspruch, den die Klägerin schon gar nicht geltend gemacht hat, fehlt es jedenfalls an einem in Geld zu ersetzenden Schaden. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts. Maßgebend ist der Schadensbegriff, der den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt. Danach ist mangels besonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35/02 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1991 – 2 C 48/88 –, BVerwGE 88, 60-65. Ein Folgenbeseitigungsanspruch kann nicht auf Schadensersatz oder Entschädigung in Geld für rechtswidriges Verwaltungshandeln, sondern allein auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet sein, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35/02 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 5/99 –, juris. Dass in Fällen wie dem vorliegenden kein Ausgleich in Geld zu gewähren ist, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Gesetzgeber war weder durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gehalten, über den unmittelbaren Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Heranziehung zur Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Schadens- oder sonstige Ausgleichsansprüche in Geld zu gewähren. Der Gesetzgeber hat die Vergütung von Mehrarbeit im Soldatenrecht ausdrücklich nur als sachlich und zeitlich begrenzte Ausnahme vorgesehen. Im Übrigen verbleibt es bei den Grundsätzen, die auch im Beamtenrecht gelten, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft, wenn auch nach Maßgabe des Arbeitszeitrechts, zur Verfügung stellt. Als Gegenleistung dafür hat er Anspruch auf amtsangemessene Alimentation in Gestalt der Dienstbezüge und Mehrarbeit wird, soweit überhaupt, allein durch Freizeit ausgeglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35/02 –, juris, Rn. 17. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.822 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Nach der Klarstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach nur die im Verwaltungsverfahren beantragten Stunden Gegenstand des Antrags sein sollen, berechnet sich der Streitwert aus 1.270,9 Stunden multipliziert mit 14,81 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.