OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 7152/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0617.17K7152.17.00
6mal zitiert
12Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der am 14.08.1995 geborene Kläger wurde unter der Beitragsnummer 000 000 000 seit dem 01.11.2013 als Inhaber einer Wohnung unter der Anschrift „M. 00 in 00000 I. (T. )“ bei dem Beitragsservice des Beklagten (im Folgenden: der Beklagte) als Beitragsschuldner geführt. Der Kläger war am 06.10.2013 in die genannte Wohnung in einem Studentenwohnheim der Universität I. eingezogen, nachdem die Heimverwaltung ihm ein Appartement für zwei Personen zugewiesen hatte. Dort wohnte außerdem schon zuvor Herr T1. N. , der unter der Beitragsnummer 000 000 000 für die genannte Wohnung bei dem Beklagten bereits als Beitragsschuldner geführt wurde und seit dem 01.04.2013 (jedenfalls bis zum 30.09.2015) nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) RBStV als Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit war. Für den Zeitraum 11.2013 bis 04.2014 wurden die Rundfunkbeiträge von dem Kläger beglichen. Anschließend erfolgten am 11.09.2014 und 10.12.2014 noch zwei Teilzahlungen. Der Kläger teilte dem Beklagten mit, dass er der Auffassung sei, nur den halben Rundfunkbeitrag zahlen zu müssen, da er im Studentenwohnheim in einer Wohngemeinschaft mit einem anderen Studenten lebe und alle gemeinschaftlich anfallenden Kosten hälftig geteilt würden. Dass sein Mitbewohner als BAföG-Empfänger beitragsbefreit sei und auch nicht den hälftigen Betrag an den Kläger ausgleichen wolle, könne nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Unter dem 27.02.2015 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte und wies darauf hin, dass der Kläger keine Zahlungen mehr leisten werde. Denn er sei insgesamt nicht beitragspflichtig. Die Beitragspflicht für die Wohneinheit sei schon durch die Anmeldung des Mitbewohners Herrn N. erfüllt, unabhängig von dessen Beitragsbefreiung. Unter dem 14.10.2015 teilte der Beklagte Herrn N. mit, dass sein Beitragskonto für den Zeitraum 11.2013 bis 06.2015 befristet abgemeldet worden sei, da er mit dem Kläger zusammen gelebt habe und je Wohnung nur ein Rundfunkbeitrag anfalle. Hierüber informierte er den Kläger und führte aus, dass dieser für den genannten Zeitraum als weiterer Wohnungsinhaber beitragspflichtig sei, da er nicht dem Personenkreis des § 4 Abs. 3 RBStV angehöre. Das Beitragskonto des Klägers wurde von dem Beklagten mit Ablauf des Monats Juni 2015 abgemeldet, nachdem der Kläger am 01.07.2015 in eine Wohnung in der im Rubrum genannten Anschrift gezogen war, für die bereits durch den Prozessbevollmächtigten Rundfunkbeiträge gezahlt werden. Mit Festsetzungsbescheid vom 03.01.2016 setzte der Beklagte für den Zeitraum 01.05.2014 bis 31.01.2015 einen zu zahlenden Betrag in Höhe von 117,08 Euro fest (Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,98 monatlich für neun Monate, abzüglich der Teilzahlungen vom 11.09.2014 sowie vom 10.12.2014 über jeweils 26,97 Euro (reduziert um eine einmalige Rücklastschriftgebühr in Höhe von 1,20 Euro) zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro). Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.01.2016 Widerspruch ein. Denn die nachträgliche Löschung des Beitragskontos des zuerst eingezogenen, beitragsbefreiten Mitbewohners und die Erhebung der Beiträge gegenüber dem nachträglich eingezogenen Kläger seien manipulativ und rechtlich unzulässig. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2017, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 24.04.2017, wies der Beklagte den Widerspruch vom 21.01.2016 gegen den Festsetzungsbescheid vom 03.01.2016 zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, Anknüpfungstatbestand für das Entstehen der Beitragspflicht sei ausschließlich das innehaben der Wohnung. Es sei nicht von Belang, welcher Mitbewohner eine Wohnung als erstes innehatte. Wohnten mehrere beitragspflichtige Personen in einer Wohnung, seien diese nach § 2 Abs. 3 RBStV als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung für die Zahlung des Rundfunkbeitrags verantwortlich. Welcher Bewohner eine Wohnung anmelde und den Beitrag zahle, könnten die Bewohner grundsätzlich nach ihrem Willen entscheiden. Sei jedoch ein Bewohner von der Beitragspflicht befreit, bestehe diese Wahlmöglichkeit nicht. Dann sei die Rundfunkanstalt berechtigt, einen anderen Bewohner, auf den sich die Befreiung nicht erstrecke, als Beitragsschuldner für den vollen Rundfunkbeitrag zur Zahlung heranzuziehen. Der Kläger hat am 17.05.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er in Vertiefung des vorherigen Vorbringens im Wesentlichen vorträgt: Der Kläger habe keinen Rundfunkbeitrag zahlen müssen, da die Beitragspflicht bereits durch die Anmeldung des zuvor in der Wohnung lebenden Mitbewohners als beglichen gelten müsse. Dieser habe nur deshalb den Rundfunkbeitrag nicht zahlen müssen, weil er davon befreit gewesen sei. Die Befreiung des Mitbewohners stehe einer Zahlung des Rundfunkbeitrages gleich. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass ein Wohnungsinhaber als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden könne, verkenne sie, dass die Inanspruchnahme des Mitbewohners des Klägers bereits durch die Einrichtung eines Beitragskontos und die Beitragsbefreiung stattgefunden habe. Jedenfalls könne der Kläger nicht verpflichtet sein, mehr als den hälftigen Rundfunkbeitrag zu zahlen, weil der Mitbewohner des Klägers im Innenverhältnis eigentlich zur hälftigen Beteiligung verpflichtet gewesen sei. Die Problematik hinsichtlich der Zusammensetzung von beitragsbefreiten und nichtbefreiten Studenten innerhalb einer Wohngemeinschaft müsse der Beklagte lösen. Wenn ihm staatsvertraglich die Ermächtigung eingeräumt sei, Beiträge einzuziehen, müsse er sicherstellen, dass die von ihm gewährten Vergünstigungen auch tatsächlich gewährt und nicht auf Dritte abgewälzt würden. Die Handhabung des Beklagten verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dass der Kläger nur deshalb zur alleinigen Tragung des Rundfunkbeitrages ohne Innenausgleich verpflichtet sei, weil sein Mitbewohner beitragsbefreit gewesen sei, führe zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber gleichartigen Fällen, in den kein Mitbewohner beitragsbefreit sei. Wenn dieses Ergebnis von dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gedeckt sei, bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen. Der Beklagte hat mit Schreiben an das Gericht vom 07.07.2017 den Bescheid vom 03.01.2016 aufgehoben, soweit darin Rundfunkbeiträge für 05.2014 und 06.2014 festgesetzt wurden. Aus systemtechnischen Gründen seien bei der Festsetzung vom 03.01.2016 zwar die Teilzahlungen des Klägers vom 11.09. und 10.12.2014 von der Beitragssumme abgezogen worden, es jedoch nicht berücksichtigt worden, dass hierdurch die Beiträge für die beiden genannten Monate bei Erstellung des Bescheides bereits vollständig beglichen gewesen seien. An der Höhe des festgesetzten Betrages ändere sich hierdurch jedoch nichts. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit er sich auf die Festsetzung bzgl. der Monate Mai und Juni 2014 bezog. Der Kläger beantragt nunmehr, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 03.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2017 in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen: Der Kläger sei als Inhaber der Wohnung in I. im streitgegenständlichen Zeitraum beitragspflichtig gewesen. Er habe die rückständigen Rundfunkbeiträge unstreitig auch nicht entrichtet. Es sei unerheblich, dass der Kläger einen Mitbewohner gehabt habe. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, eine anteilige Berechnung vorzunehmen, da jeder Bewohner gesamtschuldnerisch für den vollen Rundfunkbeitrag hafte. Der Beklagte könne einen Bewohner der Wohnung zur vollen Zahlung heranziehen. Eine Aufteilung des Rundfunkbeitrags unter den einzelnen Bewohnern, z.B. bei einer Wohngemeinschaft, müsse gegebenenfalls im Innenverhältnis durch die Bewohner erfolgen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Mitbewohner des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht befreit war, sodass im Innenverhältnis im konkreten Fall kein Ausgleich erfolgt sei. Entgegen der Ansicht des Klägers stehe eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerade nicht einer Zahlung des Rundfunkbeitrags gleich. Andernfalls hätte es der Regelung des § 4 Abs. 3 RBStV nicht bedurft, wonach die einem Beitragsschuldner gewährte Befreiung nur einen bestimmten Personenkreis umfasse. Da der Kläger nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehöre, erstrecke sich die dem Mitbewohner gewährte Befreiung nicht auf ihn. Ein Mitbewohner, der nicht zu diesem Personenkreis gehöre, sei verpflichtet, die Wohnung auf seinen Namen anzumelden und den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Der Umstand, dass seitens der Bewohner in dem Studentenwohnheim in I. kein Einfluss darauf genommen werden könne, mit wem eine Wohngemeinschaft zu bilden sei, ändere hieran nichts. Grundsätzlich stehe die Entscheidung, ein Zimmer im Wohnheim anzumieten, jedem späteren Bewohner frei. Die Problematik hinsichtlich der Zusammensetzung von befreiten und nichtbefreiten Studenten innerhalb einer Wohngemeinschaft könne nicht seitens des Beklagten gelöst werden, allenfalls zwischen den Bewohnern und den zuständigen Personen im Studentenwohnheim. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 03.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2017 in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum Juli 2014 bis einschließlich Januar 2015 vor, da er Wohnungsinhaber und nicht von der Beitragspflicht befreit war, von dem Beklagten in nicht zu beanstandender Weise als Gesamtschuldner herangezogen wurde und die festgesetzten Beiträge nicht gezahlt hatte. Er war Inhaber der Wohnung unter der Anschrift „M. 00 in I. “, weil er diese – gemeinsam mit dem Mitbewohner – selbst bewohnte, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Der Kläger selbst erfüllt unstreitig keinen der Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV. Der Umstand, dass der weitere Inhaber der Wohnung, Herr T1. N. , gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) RBStV als Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit war, wirkt sich nicht zugunsten des Klägers aus. Gemäß § 4 Abs. 3 RBStV erstreckt sich die einem Wohnungsinhaber gewährte Befreiung innerhalb der Wohnung – lediglich – auf dessen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, auf Kinder des Inhabers/Ehegatten/Lebenspartners bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie volljährige Mitbewohner, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 RBStV berücksichtigt worden sind. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger in Bezug auf Herrn N. nicht. Die abschließende Aufzählung zeigt, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers in anderen Konstellationen, in denen mehrere (volljährige) Personen eine Wohnung gemeinsam bewohnen, eine Befreiung nicht auf die nicht vom Rundfunkbeitrag befreiten Personen auswirkt - wie etwa bei einer eheähnlichen Gemeinschaft, einer Wohngemeinschaft zwischen sonstigen Verwandten oder mit einem Untermieter - weil die Befreiung grundsätzlich personenbezogen ausgestaltet ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.03.2008 – 7 ZB 07.790 –, juris, Rn. 7 f. (Lebensgefährten); VG München, Urteil vom 01.08.2014 – M 6a K 14.2564 –, juris, Rn. 19 und VG Hannover, Urteil vom 08.05.2018 – 7 A 5639/16 –, juris, Rn. 25 ff. (je Mutter und Kind über 25 Jahre); VG München, Urteil vom 11.01.2017 – M 26 K 15.5270 –, juris, Rn. 18 (Geschwister); VG München, Urteil vom 18.11.2015 – M 6a K 14.5210 –, juris, Rn. 35 (Onkel und Nichte). Dementsprechend bleiben auch in einer Wohngemeinschaft aus volljährigen Studenten, in der ein Mitbewohner z.B. gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) RBStV von der Beitragspflicht befreit ist, die übrigen Bewohner in vollem Umfang beitragspflichtig für die gemeinsame Wohnung. Eine Drittwirkung der Befreiung nach Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht möglich. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 24.11.2016 – W 3 K 16.670 –, juris, Rn. 39; Gall/Siekmann in Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 4 RBStV Rn. 60. So liegt der Fall hier. Der Kläger war daher im streitgegenständlichen Zeitraum beitragspflichtig. Dies zugrunde gelegt ist die Vorgehensweise des Beklagten, das Beitragskonto des von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Mitbewohners rückwirkend abzumelden und stattdessen nur noch den nicht von der Befreiung erfassten Kläger in vollem Umfang zur Zahlung heranzuziehen, nicht zu beanstanden. Gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner entsprechend § 44 AO als Gesamtschuldner. Die Rundfunkanstalt als Gläubigerin ist daher berechtigt, die gesamte Beitragsschuld von einem der Wohnungsinhaber zu fordern, eine anteilige Inanspruchnahme ist nicht vorgesehen. Dabei kommt es nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht darauf an, welcher Bewohner die Wohnung zuerst innehatte. Es besteht grundsätzlich keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge unter den Zahlungspflichtigen. Vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 RBStV Rn. 25, 28 m.w.N. Im Hinblick auf die Auswahl eines Gesamtschuldners ist ergänzend § 421 BGB heranzuziehen, mit der Maßgabe, dass im öffentlich-rechtlichen Bereich an die Stelle des freien Beliebens die pflichtgemäße Ermessensausübung tritt. Im Abgabenrecht ist dabei anerkannt, dass dieses Ermessen sehr weit ist, um es dem Abgabegläubiger zu ermöglichen, seine Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Vgl. VG München, Urteil vom 22.02.2017 – M 26 K 16.1617 –, juris, Rn. 41 f. m.w.N. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Bewohner von der Rundfunkbeitragspflicht befreit ist, ist die Landesrundfunkanstalt grundsätzlich berechtigt, den Rundfunkbeitrag bei dem anderen Bewohner in der vollen Höhe geltend zu machen. Vgl. LT-Drs. 15/1303, S. 36; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12.07.2016 - 17 K 1458/15 - n.v.; VG Köln, Urteil vom 21.10.2016 - 6 K 1478/16 - n.v. Dabei kann sie auch für zurückliegende Zeiträume nicht gezahlte Beiträge von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner erheben. Vgl. LT-Drs. 15/1303, S. 36; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 24.11.2016 – W 3 K 16.670 –, juris, Rn. 37 f. Ob der Herangezogene den Rundfunkbeitrag allein zu tragen hat oder im Innenverhältnis eines bestehenden Gesamtschuldverhältnisses Ausgleich beanspruchen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen und spielt als Ermessenserwägung im Außenverhältnis gegenüber der Rundfunkanstalt keine Rolle. Vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 RBStV Rn. 29 unter Hinweis auf VG München, Urteil vom 22.02.2017 – M 26 K 16.1617 –, juris, Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 – 2 S 548/16 –, juris, Rn. 35. Ausgehend hiervon kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass er im Innenverhältnis aufgrund der Beitragsbefreiung des Mitbewohners keinen Anspruch auf hälftigen Ausgleich und keinen Einfluss auf die Auswahl des Mitbewohners gehabt habe. Da die Frage eines Innenausgleichs von der Landesrundfunkanstalt, wie dargestellt, nicht bei der Gesamtschuldnerauswahl zu berücksichtigen ist, stellt es keinen Ermessensfehler dar, dass der Beklagte den Kläger darauf verwiesen hat, dass die Problematik des Zusammenwohnens von beitragsbefreiten und nicht beitragsbefreiten Studenten nicht von ihm gelöst werden könne und der Kläger grundsätzlich frei in der Auswahl des Studentenwohnheims bzw. Mitbewohners sei. Dass der Kläger im Außenverhältnis voll beitragspflichtig ist, aber im Innenverhältnis nicht ausgleichsberechtigt, ist die Folge aus der Regelungskonzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, wonach die Beitragspflicht auch bei dem Zusammenleben mehrerer volljähriger Personen an das Innehaben der Wohnung anknüpft, während die Befreiungstatbestände personenbezogen ausgestaltet sind. Einen Verstoß gegen Art. 3 GG vermag die Einzelrichterin hierin nicht zu erkennen. Grundsätzlich werden alle (volljährigen) Mitbewohner insoweit gleich behandelt. Soweit zugunsten des in § 4 Abs. 3 RBStV genannten Personenkreises ausnahmsweise hiervon abgewichen wird, trägt dies dem Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG Rechnung, womit ein zulässiges Differenzierungskriterium vorliegt. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 05.07.2017 – 5 K 5625/16 –, juris, Rn. 36; Gall/Siekmann in Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 4 RBStV Rn. 28 m.w.N. Ein derartiges verfassungsrechtliches Gebot der Einbeziehung in eine Befreiung ist bei einer Studentenwohngemeinschaft nicht ersichtlich. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, es könne nicht sein, dass der Kläger die Sozialleistung zugunsten des Mitbewohners in Form der Beitragsbefreiung teilweise mitfinanziere, ist dem entgegen zu halten, dass es umgekehrt nicht Zweck der Beitragsbefreiung sein kann, mangels Bedürftigkeit nicht beitragsbefreite Wohnungsinhaber von der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit eines Mitbewohners (ohne familiäre Verbundenheit i.S.d. § 4 Abs. 3 RBStV) profitieren zu lassen, indem sie einen reduzierten Beitrag zahlen müssten. Schließlich durften die rückständigen Beiträge durch den angefochtenen Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt werden, weil der nach alledem zu Recht als Beitragsschuldner in Anspruch genommene Kläger Zahlungen zum Ausgleich des Rundfunkbeitrags für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht geleistet hatte. Auch die Erhebung des Säumniszuschlages auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Abs. 2, § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten auch insoweit dem Kläger aufzuerlegen, als die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben hat, da sich hierdurch der festgesetzte Betrag nicht geändert hat und die Aufhebung daher kostenmäßig vernachlässigt werden kann. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.