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Beschluss

6 L 1324/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0731.6L1324.24.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Streitwertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Streitwertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 4058/24 gegen die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 02.07.2020 und 02.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners zulässig. Insbesondere fehlt dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner bislang keine Vollstreckung aus den streitgegenständlichen Bescheiden betreibt. Vielmehr ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits statthaft, wenn ein (eingelegtes oder noch einzulegendes) Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Zulässigkeitsvoraussetzung ist nicht, dass eine Vollziehung des betreffenden Verwaltungsaktes bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht. Denn der Antrag dient gerade auch dazu, eine etwaige Vollziehung des Verwaltungsaktes bereits in einem frühen Stadium zu verhindern und dem Rechtsmittelführer auf diese Weise die Sicherheit zu geben, bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf nicht mit Vollziehungsmaßnahmen rechnen zu müssen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch nicht unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO keinen vorherigen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO beim Antragsgegner gestellt hätte und dieses Erfordernis eine im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung darstellt. Die auf Seiten des Gerichts bestehenden Zweifel, ob ein solcher Aussetzungsantrag seitens der Antragstellerin gestellt worden ist, hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung selbst ausgeräumt. Denn er hat die Bitte der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner im Widerspruchsschreiben vom 13.11.2020, rechtsverbindlich zu bestätigen, dass keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, als Aussetzungsantrag aufgefasst und diesen – jedenfalls konkludent – mit Erlass des negativen Widerspruchsbescheids abgelehnt. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzungsbescheide erweisen sich als rechtmäßig. Die Antragstellerin wird zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für ihre Wohnung unter der Anschrift „O.-straße 0, X.“ herangezogen. Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht auf die ihrem Lebenspartner möglicherweise zustehende Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV berufen, da sich diese Ermäßigung nicht auf sie erstreckt; einen Anspruch auf vollständige Befreiung kann sie daraus erst recht nicht herleiten. Nach § 4 Abs. 3 RBStV erstreckt sich die einem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung innerhalb der Wohnung auf dessen Ehegatten (Nr. 1), auf den eingetragenen Lebenspartner (Nr. 2), auf Kinder des Antragstellers und der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Nr. 3) und auf die Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 berücksichtigt worden sind (Nr. 4). Dass die Antragstellerin als nichteheliche Lebensgefährtin zu diesem Personenkreis gehören würde, ist nicht ersichtlich. Dass die Antragstellerin nicht von einer etwaigen Ermäßigung ihres Lebensgefährten profitieren könnte, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln. Aus ihm ergibt sich aber gerade keine verfassungsrechtlich gebotene Notwendigkeit zur Gleichbehandlung der Angehörigen einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, auch nicht im rundfunkbeitragsrechtlichen Kontext, und damit auch kein entsprechender Gleichbehandlungsanspruch derjenigen, die sich bewusst gegen das Eingehen einer Ehe und für das Zusammenleben in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft entscheiden. Anders als die Ehe, die sich nach dem Gesetz als eine von zwei Menschen – verschiedenen oder gleichen Geschlechts – auf Lebenszeit geschlossene und rechtlichen Bindungen unterworfene Verbindung darstellt, fehlt es der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft nicht nur an einem Begründungsakt, welcher ihr Bestehen – wie bei der Ehe – jeweils eindeutig erkennbar macht, sondern auch an einer mit der Ehe vergleichbaren rechtlichen Verbindlichkeit. Ohne dass hiermit generell ein auch zwischen in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Personen bestehender persönlicher Bindungswille in Frage zu stellen wäre, unterscheidet sich die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft von der Ehe insbesondere dadurch, dass letztere beiden Ehepartnern eine wechselseitige und auch rechtlich einforderbare Beistandspflicht auferlegt (vgl. § 1353 Abs. 1 BGB). Schon dies rechtfertigt vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 GG die Besserstellung der bürgerlich-rechtlichen Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber Formen nicht-ehelichen Zusammenlebens. Vgl. von Coelln, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 6, Rn. 47. In Bezug auf die hier in Rede stehende Bestimmung des § 4 Abs. 3 RBStV ist anerkannt, dass die darin normierte Beschränkung der Möglichkeit zur Erlangung von Beitragsbefreiungen auf einen abschließend definierten Personenkreis, welcher die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft gerade nicht umfasst, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und sie aufgrund des Vorliegens eines vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG zulässigen Differenzierungskriteriums insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Vgl. etwa VG Hamburg, Urteil vom 26.11.2020 – 3 K 2012/20 –, juris, Rn. 23; VG Schleswig, Urteil vom 26.02.2020 – 4 A 317/19 –, juris, Rn. 39; VG Sigmaringen, Urteil vom 05.07.2017 – 5 K 5625/16 –, juris, Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 17.06.2019 – 17 K 7152/17 –, juris, Rn. 56 f. Schließlich greifen die Einwände der Antragstellerin in Bezug auf eine Verjährung und Verwirkung der festgesetzten Rundfunkbeiträge nicht durch. Insoweit hat der Antragsgegner zutreffend dargelegt, dass die streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsforderungen weder verjährt sind noch der Antragsgegner sein Recht verwirkt hat, die Rundfunkbeiträge einzufordern. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.