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Beschluss

19 L 1258/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0619.19L1258.19.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 4000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 4000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3730/19 gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 29.05.2019 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides gegenüber dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Denn bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Entlassungsbescheid vom 29.05.2019 als rechtmäßig und es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Der Entlassungsbescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 28 LBG NRW i. V. m. § 13 Abs. 1 VAPPol II Bachelor NRW. Der Entlassungsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat den Antragsteller vor Erlass des Entlassungsbescheides mit Anhörungsschreiben vom 12.04.2019 gemäß § 28 VwVfG NRW angehört. Zudem wurde dem Antragsteller in einem persönlichen Gespräch am 10.04.2019 mitgeteilt, dass ein Entlassungsverfahren gegen ihn eingeleitet werde (Bl. 44 der Beiakte 1 im Verfahren 19 L1065/19). Der Entlassungsbescheid ist bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Ein Beamter auf Widerruf kann nach § 23 Abs. 4 BeamtStG grundsätzlich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit entlassen werden. Das dem Dienstherrn durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen ist im Falle eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst grundsätzlich eingeschränkt. Gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG kommt damit nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2009 – 6 B 320/09, juris. Ein begründeter Ausnahmefall im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn begründete Zweifel an der persönlichen, insbesondere der charakterlichen Eignung gegeben sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2019 - 6 B 1551/18 -, juris. Für die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten und als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der charakterlichen Eignung und die Grenzen des gesetzlichen Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht des Beamten gehört, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2019 - 6 B 1551/18 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 A 5/00 -, juris. Davon ausgehend durfte der Antragsgegner wegen des Verhaltens des Antragstellers im Straßenverkehr von der fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst ausgehen. Der Antragsteller befuhr am 28.03.2019 um 21.34 Uhr den in einer geschlossenen Ortschaft gelegenen D. Ring in L. mit einer durch eine Messung nachgewiesen Geschwindigkeit von 107 km/h. Unmittelbar hinter ihm fuhr sein Kollege Herr U. , der ebenfalls als Beamter auf Widerruf (Kommissaranwärter) im Dienst des beklagten Landes steht (Antragsteller im Verfahren 19 L 1166/19). Unabhängig davon, ob der Straftatbestand des § 315 d StGB - Verbotene Kraftfahrzeugrennen – vorliegend verwirklicht wurde, begründet dieses Verhalten für sich genommen schon berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst. Der Antragsteller hat sich grob verkehrswidrig verhalten, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Dunkelheit um mehr als das Doppelte überschritten hat und dadurch ohne nachvollziehbaren Grund nicht nur sich selbst und Herrn U. , sondern insbesondere auch Leib und Leben unbeteiligter Dritter gefährdet. Dabei hat er offenbar ausschließlich aus Freude an der Geschwindigkeit gehandelt und sich damit in außerordentlich rücksichts- und verantwortungsloser Weise über die berechtigten Interessen anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt. Das Verhalten des Antragstellers ist Ausdruck des Versagens in einem für das Amt des Polizeivollzugsbeamten zentralen Kernbereich - der Unterbindung und Verfolgung von Straßenverkehrsdelikten - und disqualifiziert den Widerrufsbeamten für den Polizeivollzugsdienst. Es sind nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen, dass es sich hier lediglich um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten des Antragstellers handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2008 -6 B 1520/08 -, juris. Das vom Antragsteller bei dem Vorfall am 28.03.2019 geführte Fahrzeug (BMW mit dem Kennzeichen X-XX 000) wies technische Veränderungen auf, die dazu dienen, die zu erzielende Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu erhöhen. So wurde gegen den Antragsteller am 18.04.2019 eine Anzeige wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung erstattet, weil die Rad –/Reifenkombination geändert sowie eine nicht originale Schalldämpferanlage eingebaut war. Die Reifen waren stark beschädigt, die hinteren Reifen innen so stark abgefahren, dass bereits die Karkasse sichtbar wurde. In einem Personalgespräch am 09.04.2019 hatte der Antragsteller hingegen angegeben, dass er einen ganz normalen BMW ohne technische Veränderungen fahre. An diesem Verhalten wird deutlich, dass der Antragsteller seine Pflicht zum ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr nicht ernst nimmt. Soweit der Antragsteller vorbringt, er habe das Fahrzeug erst Ende 2018 käuflich erworben und die technischen Veränderungen seien ihn als Laien nicht erkennbar gewesen, ist dies schon deshalb nicht überzeugend, weil jeder Kraftfahrzeugführer dafür Sorge zu tragen hat, dass das Fahrzeug, mit dem er am Straßenverkehr teilnimmt, den der Gefahrenabwehr dienenden Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entspricht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die charakterliche Eignung für den Polizeidienst abspricht. Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Der vorübergehende weitere Verbleib des Antragstellers im Beamtenverhältnis würde das Ansehen der Polizei in besonderem Maße schädigen und das Vertrauen der Bürger in die Polizei beeinträchtigen. Es ist zudem Kollegen und Mitauszubildenden nicht zumutbar, den Dienst bzw. die Ausbildung mit einem Kommissaranwärter zu verrichten, der sich als charakterlich ungeeignet erwiesen hat. Diese Umstände begründen ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens ist ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.