Urteil
18 K 5869/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0621.18K5869.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist ein nicht bundeseigenes Eisenbahnverkehrsunternehmen, das nach seinem Geschäftsmodell Verkehrsdienste auf Netzen des Regionalverkehrs betreibt. Sie hat dazu mit der DB Netz AG einen Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag (Grundsatz-INV) geschlossen, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 48 ff. der Gerichtsakte). Die Klägerin verfügte über keine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 AEG, Gesamtfassung in der Gültigkeit vom 02.09.2016 bis 01.06.2017 (nachfolgend AEG a.F.). Sie hatte im Juli 2014 einen entsprechenden Antrag zurückgenommen. Bis heute ist sie nicht im Besitz einer entsprechenden Sicherheitsbescheinigung. Unter dem 16.01.2017 hörte die Beklagte die Klägerin im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Az. 0000-0000/000-0000#000 000 0000/00) an. Sie führte dabei aus, dass die Klägerin ausweislich der Beklagten vorliegender Fahrpläne der DB Netz AG Regionalbereich West am 09.01.2017 mit dem Zug 00000 Eisenbahnverkehrsleistungen auf öffentlicher Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Hagen – Hamm erbracht und damit gegen § 7a Abs. 1 AEG a.F. verstoßen habe. Ausweislich eines Vermerks über ein Telefonat der Beteiligten am 23.01.2017 sprach die Beklagte die Klägerin darauf an, dass sie einen Großteil der Zugfahrten im Jahr 2016 auf Strecken mit Schienenpersonenfernverkehr durchgeführt habe. Der Geschäftsführer der Klägerin gab daraufhin an, von diesem Umstand zu wissen und teilte mit, dass dies künftig nicht mehr passieren solle. Die Beklagte stellte daraufhin die Durchführung des Zuges 00000 am 24.01.2017 durch die Klägerin auf der Strecke Holzwickede nach Hagen Gbf. Bez. Ost fest. Laut Vermerk über ein Telefonat vom selben Tag zwischen den Beteiligten konnte der Geschäftsführer der Klägerin dazu keine Erläuterung geben. Die Beklagte erließ daraufhin mündlich die Anordnung, keine Fahrten mehr auf Trassen mit Schienenpersonenfernverkehr durchzuführen und kündigte einen schriftlichen Bescheid an. Mit Bescheid vom 31.01.2017 untersagte die Beklagte der Klägerin gemäß vorangegangener mündlicher Anordnung vom 24.01.2017, Verkehrsdienste auf Schienenwegen, auf denen Züge des Personenfernverkehrs verkehren, zu erbringen (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 4). Sie forderte die Klägerin mit Ziffer 2 des Bescheides auf, ihr die Beachtung der Maßnahme zu 1. spätestens bis zum 08.02.2017 – 12:00 Uhr schriftlich zu bestätigen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an (Ziffer 3). Die Klägerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziffer 5). Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Anordnung zu Ziffer 1 beruhe auf §§ 5a Abs. 2, 7a Abs. 1 S. 1 AEG a.F. Die Klägerin habe als Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 AEG a.F. ohne Sicherheitsbescheinigung auf Schienenwegen, auf denen Zügen des Personenfernverkehrs verkehren, Trassen bestellt und entsprechende Zugfahrten durchgeführt. Die Ausschlussregelung des § 7a Abs. 1 S. 2 AEG a.F. treffe auf sie nicht zu, da Satz 2 nur für Eisenbahnverkehrsunternehmen gelte, die ausschließlich Verkehrsdienste auf Netzen des Regionalverkehrs erbrächten, § 2 Abs. 19, 20 AEG a.F. Die Androhung des Zwangsgeldes finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 6 Abs. 1 Var. 2, 9 Abs. 1 b), 11, 13 VwVG und sei verhältnismäßig. Mit Schreiben vom 08.02.2017 legte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Die Anordnung zu Ziffer 1 des Bescheides entspreche der Regelung des § 7a Abs. 1 AEG a.F. und sei dementsprechend mangels Einzelfallregelung rechtswidrig. Die streitgegenständlichen Zugfahrten seien zudem Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens und könnten daher nicht Gegenstand eines weiteren Verwaltungsverfahrens sein. Sie habe keine Trassen für Zugfahrten auf Schienenwegen, auf denen Züge des Personenfernverkehrs verkehrten, bestellt und bestreite, solche Strecken befahren zu haben. Jedenfalls sei es für sie nicht erkennbar gewesen. Es fehle an einer Dokumentation der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, aus der sich ergebe, welche Strecken von Personenfernverkehr befahren würden. Eine solche ergebe sich weder aus dem handelsüblichen Streckenatlas noch aus den Fahrplänen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen noch aus der im Jahre 2007 von der Beklagten erstellten Liste, da diese lediglich Streckenverbindungen und nicht -angaben enthalte. Nicht einmal die Mitarbeiter der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die die Fahrpläne erstellten, könnten Auskunft darüber geben, welche Strecken vom Personenfernverkehr befahren würden. Sie gehe davon aus, dass die streitgegenständlichen Strecken Hagen – Hamm und Holzwickede – Hagen Gbf. nicht vollständig von Zügen des Fernverkehrs befahren würden und daher die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 20 AEG a.F. einschlägig sei. Die Anordnung zu Ziffer 1 sei zudem unverhältnismäßig, da sie nicht erforderlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Ziffer 1). Die Gebühren und Auslagen des Ausgangsverfahrens (Ziffer 2) setzte sie ebenso wie die von der Klägerin zu tragenden Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens (Ziffer 3 und 4) jeweils auf 540,- Euro fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es sei unklar, worauf die Klägerin ihren Vortrag, sie habe keine Schienenwege befahren, die von Zügen des Personenfernverkehrs befahren würden, stütze. Die Fahrplanunterlagen des Infrastrukturbetreibers ergäben das Gegenteil. Aus der Zusammensicht des Eisenbahnatlas und der ICE-Linienkarte aus dem Internet-Aufritt der DB AG ergäben sich selbst für den Laien Möglichkeiten, diejenigen Strecken zu identifizieren, die vom Verbot des § 7a Abs. 1 S. 1 AEG a.F. betroffen seien. Es sei daraus leicht nachvollziehbar, ob Teile einer Trasse auch von Zügen des Fernverkehrs befahren würden. Dies sei bei der Trasse Holzwickede – Hagen zumindest auf der Teilstrecke Holzwickede – Schwerte der Fall. Werde vom Infrastrukturbetreiber ein Fahrplan für eine solche Teilstrecke erstellt, sei damit klar, dass die Trasse insoweit über eine Strecke führe, über die Fernverkehr stattfinde. Der Klägerin als nach § 6 AEG a.F. konzessioniertem Eisenbahnverkehrsunternehmen müsse klar sein, dass sie dort nicht am Eisenbahnbetrieb teilnehmen dürfe. Das tägliche Erstellen von Fahrplänen erfordere, dass ein Fahrplan den anderen berücksichtige, sodass das Wissen der Mitarbeiter der DB Netz AG, auf welchen Strecken Personenfernverkehr stattfinde, unerlässlich sei. § 2 Abs. 20 AEG a.F. beschränke sich auf den (also einen bestimmten) jeweiligen Übergangsbahnhof einer für den Rest der Fahrt genutzten Strecke des Regionalnetzes in das „Fernnetz“ und meine nicht irgendeine Aneinanderreihung von Bahnhöfen, die willkürlich allesamt als Übergangsbahnhof bezeichnet würden. Die Verfolgung der Fahrt am 09.01.2017 als Ordnungswidrigkeit habe mit dem vorliegenden Verfahren keine Schnittmenge, da ohne die weitere Fahrt von Holzwickede nach Hagen oder eine andere gleich gelagerte rechtswidrige Fahrt die Anweisung nicht ergangen wäre. Die Anordnung sei auch nicht überflüssig, da die Klägerin sich mehrfach nicht an die Vorgaben des AEG gehalten habe. Sie habe noch nicht einmal bei der dem Bescheid vorausgegangenen mündlichen Anhörung Zusagen erteilt, die geeignet gewesen seien, die Anweisung zu erübrigen. Sie sei auch nicht unverhältnismäßig, sondern stimme zwangsläufig mit dem Geschäftszweck der Klägerin überein und verlange ihr nicht mehr ab, als sie ohne ergangene Anweisung bei Beachten des Gesetzes sowie hätte beachten müssen. Der Bescheid setze das in § 7a Abs. 1 AEG a.F. enthaltene Verbot in eine Einzelfallanordnung um, die notwendig gewesen sei, um das Verbot vollstrecken zu können und da die Klägerin auch nach Hinweis auf die abstrakte Rechtslage nicht gewillt gewesen sei, diese einzuhalten. Gleiches treffe auch auf die mit Ziffer 2 des Bescheides geforderte Bestätigung zu. Diese gehöre zu den Auskünften und Hilfsdiensten, die die Klägerin nach § 5a Abs. 5 AEG a.F. zu erteilen und zu erbringen habe. Hinsichtlich der Ausführungen der Beklagten zur Berechnung der Kosten des Ausgangs- und Widerspruchsverfahrens wird auf S. 6 ff. des Widerspruchsbescheides (Blatt 21 ff. der Beiakte 2) Bezug genommen. Dagegen hat die Klägerin am 24.04.2017 Klage erhoben. Sie bestreitet, dass auf dem konkreten Schienenweg, den sie am 09.01.2017 befahren habe, Züge des Personenfernverkehrs verkehrten. Konkret bestreitet sie, dass es auf dieser Strecke neben der Kursbuchstrecke 455 nicht ein weiteres Gleis gebe, auf dem planmäßig kein Schienenpersonenfernverkehr stattfinde. Die DB Netz AG habe der Klägerin, in Kenntnis dessen, dass es sich bei ihr um eine Regionalbahn gemäß § 2 Abs. 20 AEG a.F. handele, den Fahrplan erteilt. Sie habe daher davon ausgehen können, dass während der vorgenannten Zugfahrt keine Strecken befahren bzw. gekreuzt würden, auf denen Personenfernverkehr verkehre. Sie habe auch keine Versäumnisse eingeräumt. Gleiches gelte für den Zug, der am 24.01.2017 zwischen Holzwicke und Hagen Gbf. Bez. Ost verkehrt habe. Aufgrund der Definition des Schienenpersonennahverkehrs gemäß § 2 Abs. 12 AEG a.F. bedürfe es zudem einer Prüfung, ob „in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 km oder die gesamte Reisezeit 1 Stunde“ übersteige. An derartigen Feststellungen fehle es seitens der Beklagten. Die Klägerin bestreitet, dass den Fahrplanunterlagen irgendeine Charakterisierung der zu befahrenden Schienenwege zu entnehmen sei. Ebenso wenig ergebe sich daraus, ob die Zugfahrten gemäß § 2 Abs. 20 AEG a.F. aus dem Netz des Regionalverkehrs in den Übergangsbahnhof führten. Auch aus den anderen von der Beklagten benannten Unterlagen ließe sich nicht entnehmen, auf welchen Strecken Züge des Personenfernverkehrs verkehrten. Städteverbindungen, zwischen denen ICE der DB AG verkehrten, ließen nicht den Schluss darauf zu, welche Schienenwege zwischen diesen Städteverbindungen, als solche zu bewerten seien, auf denen Züge des Personenfernverkehrs verkehrten. ICE-Züge rechtfertigten wegen der gesetzlichen Definition des Schienenpersonennahverkehrs und der fehlenden Definition des Schienenpersonenfernverkehrs nicht den Schluss, dass es sich dabei zwangsläufig um Züge des Personenfernverkehrs handele. Die Auffassung der Beklagten zur Auslegung der Ausnahme in § 2 Abs. 20 AEG a.F. sei mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Diese lasse auch Zugfahrten zwischen zwei Netzen des Regionalverkehrs über eine Strecke, auf denen Züge des Personenfernverkehrs verkehrten, zwischen zwei Übergangsbahnhöfen zu. Die Beklagte habe zudem nicht ermittelt, ob die Ausnahme bei den streitgegenständlichen Zugfahrten einschlägig gewesen sei. Die Klägerin sei als Regionalbahn zudem berechtigt, Serviceeinrichtungen zu befahren, selbst wenn dort auch Züge des Personenfernverkehrs verkehrten, da sich die Definition des Netzes des Regionalverkehrs gemäß § 2 Abs. 19 und 20 AEG a.F. auf Schienenwege beschränke. Nach ihrer Auffassung gehöre der Bahnhof Schwerte zu einem Regionalnetz, sodass es bei diesem Bahnhof nicht darauf ankomme, ob er ein Übergangsbahnhof sei oder nicht. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung mit Dauerwirkung werde zudem den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG nicht gerecht, da weder dem Tenor noch der Begründung entnommen werden könne, welche Schienenwege die Klägerin konkret nicht befahren dürfe. Der Bescheid beschränke sich auf die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes und übersehe die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 20 AEG a.F. Im Hinblick auf die seit dem 29.03.2019 geltende Rechtslage trägt die Klägerin vor, dass nach § 7a Abs. 1 S. 2 AEG in der seit dem 29.03.2019 gültigen Fassung (nachfolgend AEG n.F.) Eisenbahnverkehr ohne Sicherheitsbescheinigung auf untergeordneten Netzen erfolgen könne. Es sei jedenfalls denkbar, dass dort auch Schienenpersonenfernverkehr stattfinde. Außerdem dürfe nach § 2b Abs. 2 Nr. 3 AEG n.F. mit Hybrid-Fahrzeugen auch auf dem übergeordneten Netz ohne Sicherheitsbescheinigung verkehrt werden. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 31.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 aufzuheben, 2. die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf ihre Bescheide und führt im Wesentlichen aus: Der Grundsatz-INV enthalte eine Liste der Fernverkehrsnetze, die keine Netze des Regionalverkehrs im Sinne des § 2 Abs. 20 AEG a.F. darstellten. Dort sei in Zeile 13 auch die Strecke „Hagen - Dortmund/Hamm“ aufgeführt. Es komme nicht auf einen Vorsatz der Klägerin an, sondern nur darauf, dass sie tatsächlich Fernverkehrsstrecken genutzt habe. Die Klägerin könne nicht darauf vertrauen, dass ihr als Eisenbahnverkehrsunternehmen nur solche Fahrpläne erteilt würden, die ausschließlich in dem Netz des Regionalverkehrs verliefen. Das Verkehrsunternehmen sei nach § 4 AEG a.F. selbst für einen rechtskonformen und gefahrenlosen Betrieb verantwortlich. Die Klägerin müsse selbstständig berücksichtigen, welche Strecken sie befahren könne. Dies ergebe sich auch aus einem Erst-recht-Schluss aus dem Grundsatz-INV sowie aus der Vorschrift des § 44 Abs. 2 ERegG. Bereits den erteilten Fahrplänen sei zu entnehmen, ob Strecken des Personenfernverkehrs befahren würden. Aus dem Wort „Ferngleis“ der Ausführungen der Fahrpläne auf Blatt 5 der Beiakte 1 „Holzwickede -Ferngleis- Abzweig Herde 06, Beft Schwerte R 08“, ergebe sich, dass auf dem Teilstück Holzwickede und Schwerte Abschnitte des Personenfernverkehrs befahren würden. Unter dem Stichwort „EC-/IC-Netz 2015“ habe die DB AG auf ihrer Internetseite Fernverkehrspläne hinterlegt und auch die Strecke zwischen Hagen und Hamm aufgeführt. Hieraus in Verbindung mit dem angeführten Eisenbahn-Atlas ergebe sich für die Klägerin, dass es sich um eine Personenfernverkehrsstrecke handele. Auch das Kursbuch der Deutschen Bahn zähle Verbindungen von IC- und ICE-Zügen auf. Auf dem Streckenabschnitt Schwerte – Bönen sowie Holzwickede – Schwerte bestehe keine Möglichkeit ausschließlich über Strecken zu fahren, die nicht (auch) von Zügen des Schienenpersonenfernverkehrs befahren würden. Dass die Fahrten tatsächlich stattgefunden hätten, sei unstreitig und könne im Übrigen mit den Zuglaufinformationen (nach dem Computerprogramm der DB Netz AG „LeiDis“) nachgewiesen werden. Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf Blatt 20-28 der Akte des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und Blatt 9 -18, 37 und 39 der Beiakte 1. Es bedürfe auch keiner Vorabprüfung durch die Beklagte im Einzelfall anhand der Voraussetzungen des § 2 Abs. 12 S. 2 AEG a.F., ob die Bedingungen für die Einstufung der befahrenen Strecken als Fernverkehrsstrecken vorlägen, denn § 2 Abs. 19 und 20 AEG a.F. stellten auf die tatsächliche Nutzung des Schienenwegs und nicht auf eine Vorabeinstufung einer Behörde ab. Die Aufsichtsbehörde überprüfe im Rahmen ihrer Aufsicht vor Erlass eines Bescheides anhand des Fahrplanes, der Informationen des Netzbetreibers und anhand des aktuellen Verkehrs vor Ort, ob das Unternehmen auf einer Fernverkehrsstrecke gefahren sei. Der Begriff des Personenfernverkehrs ergebe sich im Umkehrschluss zu der gesetzlichen Definition des Personennahverkehrs. Sobald auf einem Schienenweg auch nur ein Zug des Personenfernverkehrs verkehre, handele es sich nicht mehr um ein Regionalnetz. Der Gesetzgeber habe hinsichtlich des Schienenpersonennahverkehrs eine funktionelle Bestimmung vorgenommen. Maßgeblich sei die Zweckbestimmung, die das betreibende Unternehmen seinen Zügen beimesse. Bei ICE, IC und EC-Zügen sei dies der Fernverkehr. Auf den streitgegenständlichen Strecken verkehrten regelmäßig mehrere IC-/ICE-Zugpaare. Erst wenn eine funktionale Abgrenzung – anders als in diesem Fall – nicht möglich sei, stelle § 2 Abs. 12 S. 2 AEG a.F. die subsidiäre Legalvermutung einer Schienenpersonennahverkehrs-Zweckbestimmung unter den dort genannten Bedingungen auf. Die Verfügung sei für ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das gemäß § 6 AEG a.F. über Fachkunde verfügen müsse, auch bestimmt genug. Die Anordnung konkretisiere die allgemeine Gesetzeslage. Die zum 29.03.2019 in Kraft getretene Gesetzesänderung, die nunmehr auf ein übergeordnetes Netz abstelle, sei in Bezug auf die Strecken, für die eine Sicherheitsgenehmigungspflicht bestehe, als eine Erweiterung gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage zu verstehen. Jede Strecke, auf der auch Personenfernverkehr stattfinde, sei von dem übergeordneten Netz erfasst. Es gebe derzeit keine Strecke des untergeordneten Netzes, auf der planmäßig Schienenpersonenfernverkehr stattfinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten der Beklagten zum Verwaltungs- und zum Ordnungswidrigkeitenverfahren mit dem Az. 0000-0000/000-0000#000 000 0000/00 und der weiteren von ihr mit Schriftsatz vom 12.06.2019 übersandten Unterlagen (Beiakten 1 bis 3) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls vollumfänglich unbegründet. I. Es kann dahinstehen, ob die Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 bis 3 des Ausgangsbescheides vom 31.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 bereits teilweise unzulässig ist, weil die entscheidungserheblichen Vorschriften des AEG mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 20.03.2019 – BGBl. I S. 347 – neugefasst worden sind und insoweit Erledigung eingetreten ist. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage insoweit die statthafte Klageart ist und ob die Klägerin diesbezüglich über ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verfügt. Die Klage ist nämlich jedenfalls auch insoweit unbegründet. Ziffer 1 bis 3 des Ausgangsbescheides vom 31.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 waren auch nach alter Rechtslage rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Beklagte konnte die Verfügung zu Ziffer 1 des Ausgangsbescheides vom 31.01.2017, mit der sie der Klägerin untersagte, Verkehrsdienste auf Schienenwegen, auf denen Züge des Personenfernverkehrs verkehren, zu erbringen, auf § 5a Abs. 2, § 7a Abs. 1 AEG a.F. stützen. Die Anordnung war formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes gegenüber der Klägerin als nichtbundeseigener Eisenbahn (vgl. § 2 Abs. 15 AEG a.F.), die einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedarf, war nach § 5 Abs. 1e Nr. 4 AEG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BEVVG, Gesamtfassung in der Gültigkeit vom 02.09.2016 bis 04.07.2017 (nachfolgend BEVVG a.F.) gegeben. Die Klägerin bedurfte für die von ihr durchgeführten Fahrten einer Sicherheitsbescheinigung und konnte sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 7a Abs. 1 S. 2 AEG a.F. berufen. Danach galt das Verbot der Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb ohne Sicherheitsbescheinigung nicht für Regionalbahnen, die nur im Inland verkehren. Regionalbahnen waren nach der Definition des § 2 Abs. 20 AEG a.F. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich Verkehrsdienste auf Netzen des Regionalverkehrs erbringen, auch soweit sie über diese Netze hinaus bis in den Übergangsbahnhof außerhalb des jeweiligen Netzes des Regionalverkehrs verkehren. Netze des Regionalverkehrs waren nach § 2 Abs. 19 AEG a.F. Schienenwege, auf denen keine Züge des Personenfernverkehrs verkehren. Der Begriff des Personenfernverkehrs war im AEG a.F. zwar nicht definiert, ergab sich jedoch aus einem Umkehrschluss aus § 2 Abs. 12 AEG a.F., wonach Schienenpersonennahverkehr ein Verkehrsdienst war, dessen Hauptzweck es war, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken. Dies war im Zweifel dann der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reichweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht überstieg. Die Klägerin befuhr Strecken, auf denen Schienenpersonenfernverkehr verkehrte. Dieses Befahren von Strecken, auf denen Schienenpersonenfernverkehr verkehrte, war nur mit Sicherheitsbescheinigung erlaubt, § 7a Abs. 1 AEG a.F. Die Klägerin hat am 09.01.2017 mit der Zugfahrt 00000 eine Strecke befahren, auf der Schienenpersonenfernverkehr verkehrte. Diese Zugfahrt führte von Hagen über Schwerte, Holzwickede, Unna und Bönen nach Hamm. Dass die Fahrt wirklich stattgefunden hat, ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Zuglaufinformationen der DB Netz AG aus dem Computerprogramm „LeiDis“ (vgl. insoweit Blatt 20-28 der Akte zum Ordnungswidrigkeitenverfahren, Beiakte 3). Aus diesen Informationen geht auch hervor, dass die Klägerin u.a. die Strecken mit den Nummern 2550, 2840 und 2932 befahren hat. Diese befinden sich ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Auszugs aus dem Eisenbahnatlas auf der Strecke Nr. 455. Aus dem Kursbuch der Strecke 455 für 2017 (Blatt 35 der Akte zum Ordnungswidrigkeitenverfahren, Beiakte 3) ergibt sich sodann, dass auf dieser Strecke auch ICE- und IC-Züge verkehren. Die Beklagte hat ausgeführt, dass auf dem Teilstück zwischen Schwerte und Bönen die Fahrt zwingend über eine Strecke verlaufe, auf der zum Zeitpunkt der Entscheidung Schienenpersonenfernverkehr stattgefunden habe. Auf diesem Streckenabschnitt bestehe keine Möglichkeit, ausschließlich über Strecken zu fahren, die nicht (auch) von Zügen des Schienenpersonenfernverkehrs befahren würden. Es liegen nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung keinerlei Gründe dafür vor, daran zu zweifeln. Die Beklagte hat dort weiter veranschaulicht, dass aus der Streckendarstellung der Strecke 455 auf S. 139 des Eisenbahnatlasses und der in der mündlichen Verhandlung überreichten dazugehörigen Legende hervorgeht, dass es sich jedenfalls bei dem Streckenabschnitt zwischen Schwerte Heide und Holzwickede lediglich um zweigleisige Bahnschienen handelt. Neben der Strecke 455 ist insoweit keine weitere Strecke eingetragen. Das bloße Bestreiten der Klägerin des Umstandes, dass neben der Kursbuchstrecke 455 nicht ein weiteres Gleis existiere, auf dem planmäßig kein Schienenpersonenfernverkehr stattfinde, ist damit nicht hinreichend substantiiert. Auch bei der Fahrt am 24.01.2017 mit der Zugfahrt Nr. 93441, die ausweislich des Sonderfahrplans auf Blatt 4 der Beiakte 1 von Holzwickede über Heide, Schwerte, West- hofen, Hohensyburg, Hengstey nach Hagen verlief, befuhr die Klägerin eine Strecke, auf der auch Schienenpersonenfernverkehr verkehrte. Auch hier ergibt sich aus den Zuglaufinformationen auf Blatt 9 ff. sowie 37 und 39 der Beiakte 1, dass die Fahrt tatsächlich stattgefunden hat. Sie verlief danach ebenfalls über die Streckennummern 2840 und 2250, die auf der Strecke Nr. 455 liegen. Dazu hat die Beklagte ausgeführt, dass auf dem Teilstück zwischen Holzwickede und Schwerte die Fahrt zwingend über eine Strecke verläuft, auf der zum Zeitpunkt der Entscheidung Schienenpersonenfernverkehr stattfand. Die Klägerin befuhr damit den zweigleisigen Streckenabschnitt, den sie bereits am 09.01.2017 befahren hatte, in umgekehrter Fahrtrichtung. In Anbetracht dieser Feststellungen ist das bloße Bestreiten der Klägerin, keine Strecken befahren zu haben, auf denen Schienenpersonenfernverkehr verkehre, nicht ausreichend und ihr Vorbringen damit nicht hinreichend substantiiert. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin ausweislich des Telefonvermerks vom 23.01.2017 (Blatt 8 der Beiakte 1) selbst von der Durchführung der Fahrten auf Strecken, die jedenfalls teilweise durch Schienenpersonenfernverkehr befahren werden, ausgegangen ist. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Fernverkehr getroffen. Dies greift nicht durch. Der Gesetzgeber hatte in § 2 Abs. 12 AEG a.F. eine funktionelle Bestimmung des Schienenpersonennahverkehrs getroffen. Maßgeblich war zunächst die Zweckbestimmung oder Aufgabenstellung, die das betreibende Unternehmen seinen Zügen beimisst, Fehling, in: Beck’scher AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 135. Auf der Strecke 455 verkehrten ausweislich des Kursbuches auch IC- und ICE-Züge. Diese Züge werden von der DB Fernverkehr AG betrieben (vgl. insoweit die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.06.2019 übersandten Streckenkarten der ICE- und EC-/IC-Netze 2017). Deren Hauptzweck ist es nicht, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrs abzudecken, sondern, die Verkehrsbedürfnisse über weitere Strecken im Bundesgebiet zu bedienen. Dafür, dass dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders zu bewerten ist, hat die Klägerin nichts Konkretes vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Auf Satz 2 des § 2 Abs. 12 AEG a.F. kam es damit nicht mehr an. Er wird erst relevant, wenn eine funktionale Abgrenzung im Einzelfall nicht möglich sein sollte. Fehling, in: Beck’scher AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 136. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Die Ausnahme nach § 2 Abs. 20 a.E. AEG a.F. war ebenfalls nicht gegeben. Unter dem Begriff des Übergangsbahnhofs ist der nächste größere Knotenbahnhof zu verstehen, an dem die Mehrzahl der Fahrgäste aus- oder in andere Verkehrsmittel umsteigt, Fehling, in: Beck’scher AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 166. Der Vortrag der Klägerin, dass die Vorschrift auch Zugfahrten zwischen zwei Netzen des Regionalverkehrs über eine Strecke, auf der Züge des Schienenpersonenfernverkehrs verkehrten, zulasse, überzeugt ebenso wenig wie der, dass die Ausnahme greife, weil die streitgegenständlichen Strecken nicht vollständig von Schienenpersonenfernverkehr befahren würden. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 20 a.E. AEG a.F. ist die Fahrt nur „bis in den Übergangsbahnhof“ erlaubt und gerade nicht „darüber hinaus“ (vgl. hinsichtlich dieser Formulierung aber § 5 Abs. 6 AEG a.F.). Die Klägerin trägt weiter vor, dass der Bahnhof Schwerte zu einem Regionalnetz gehöre, sodass es bei diesem Bahnhof nicht darauf ankomme, ob er ein Übergangsbahnhof sei. Unabhängig davon, dass sie sich damit in Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag setzt, wonach Serviceeinrichtungen von der Definition des Regionalnetzes nicht erfasst würden, macht sie in der Sache damit geltend, dass sie die Strecke von Schwerte nach Bönen über Schwerte hinaus habe befahren dürfen, weil der nächste Übergangsbahnhof erst nach dem Bahnhof Schwerte gelegen habe. Davon abgesehen, dass dieser Vortrag nur für die Fahrt am 09.01.2017 relevant werden kann, kann dahinstehen, ob der Bahnhof Schwerte ein Übergangsbahnhof ist, denn die Vorschrift berechtigt die Klägerin jedenfalls nicht, die Strecke 455 über Holzwickede weiter über Unna und Bönen zu befahren. Die Klägerin verkennt damit die Funktion der für Übergangsbahnhöfe bestehenden Ausnahme. Diese wurde vorgesehen, um bestehende Verkehrsbeziehungen „in die nächste Großstadt“ nicht zu kappen, vgl. Kramer, AEG, 1. Aufl. 2012, § 2 Rn. 15. Soweit die Klägerin moniert, dass die Beklagte die Vorschrift des § 2 Abs. 20 a.E. AEG a.F. nicht geprüft habe, greift ihr Vortrag nicht durch. Er ist bereits nicht zutreffend, denn die Beklagte hat sich im Widerspruchsbescheid mit dem Vortrag der Klägerin zu Übergangsbahnhöfen auseinandergesetzt. Im Übrigen hat die Beklagte lediglich ein anderes – zutreffendes – Verständnis der Vorschrift zugrunde gelegt. Ein „Doppelverfolgungsverbot“, wie es die Klägerin in der Sache vorträgt, besteht nicht. Bei dem Ordnungswidrigkeitenverfahren Az. 0000-0000/000-00000000 000 0000/00 handelt es sich nicht um ein – wie hier – vorliegendes Verwaltungsverfahren nach § 5a Abs. 2 AEG a.F. Die Verfügung ist auch bestimmt genug. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts, BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 – 8 C 21/12 –, juris Rn. 13. Durch den Begriff „hinreichend bestimmt“ wird klargestellt, dass die Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt, Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs/, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 5. Wird dem Adressaten durch einen Verwaltungsakt ein Handeln, Dulden oder Unterlassen aufgegeben, muss das Ziel der geforderten Handlung so bestimmt sein, dass sie nicht einer unterschiedlichen subjektiven Beurteilung zugänglich ist, Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs/, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 31. Zwar orientiert sich die Verfügung der Beklagten an der gesetzlichen Regelung, sie wiederholt diese aber nicht nur bloß. Mit dem Verbot, Strecken zu befahren, auf denen auch Schienenpersonenfernverkehr verkehrt, hat die Beklagte bereits die für die Klägerin relevante „Quintessenz“ der Regelungen der §§ 7a Abs. 1, 2 Abs. 19 und 20 AEG a.F. herausgefiltert. Das Ziel ist eindeutig das Verbot des Befahrens von Strecken, auf denen Schienenpersonenfernverkehr stattfindet. Einer Auflistung der Schienenwege, die nicht befahren werden dürfen, bedurfte es nicht. Diejenigen Strecken, auf denen Schienenpersonenfernverkehr stattfindet, sind vielmehr bestimmbar. Sie ergeben sich aus den vorgelegten Streckenkarten i.V.m. dem Eisenbahnatlas Deutschland. Genaueres ist zudem dem Kursbuch zu entnehmen. Soweit die Klägerin behauptet, sie könne dies daraus nicht erkennen, ist es ihr jedenfalls zumutbar, sich entsprechend – ggf. durch Nachfrage beim Infrastrukturbetreiber – zu informieren. Solche Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Strecken sind im Übrigen keine Frage der Bestimmtheit, sondern allenfalls der Verhältnismäßigkeit. Die Untersagungsverfügung war auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 AEG a.F. lagen vor. Danach konnten die Eisenbahnaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Abs. 1 AEG a.F. genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 AEG a.F. genannten Vorschriften erforderlich waren. Dies war hier der Fall, denn mit der Durchführung der Zugfahrten mit den Zugnummern 00000 und 00000 am 09. und 24.01.2017 hat die Klägerin, die keine Sicherheitsbescheinigung besitzt, gegen eine Vorschrift nach § 5 Abs. 1 AEG a.F., nämlich § 7a Abs. 1 AEG a.F., verstoßen, obwohl sie als Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 2 Abs. 3 AEG a.F. zu deren Beachtung verpflichtet war. Ein Verstoß ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die DB Netz AG der Klägerin Fahrpläne für diese Strecken erteilt hat. Die Pflicht des § 7a Abs. 1 AEG a.F. richtet sich an die Klägerin und ist von dieser zu erfüllen. Die von der Beklagten in Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 5a Abs. 1 AEG a.F. ausgesprochene Untersagung, Verkehrsdienste auf Schienenwegen, auf denen Züge des Personenfernverkehrs verkehren, zu erbringen, stellte eine zur Verhütung künftiger Verstöße gegen § 7a Abs. 1 AEG a.F. erforderliche Maßnahme dar. Sie ist auch als Einzelfallregelung zu werten, denn die Verpflichtung des § 7a Abs. 1 AEG a.F. wurde in Bezug auf die Klägerin konkretisiert.Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 S. 1 VwGO. Auch soweit der Tenor der Verfügung die Einschränkung des § 2 Abs. 20 a.E. AEG a.F. hinsichtlich des Fahrens bis in den Übergangsbahnhof außerhalb des jeweiligen Netzes des Regionalverkehrs nicht aufnimmt, ist die Verfügung nicht rechtswidrig. Für den verständigen Adressaten ergeben sich aufgrund der Begründung des Widerspruchsbescheides keinerlei Zweifel daran, dass die Beklagte ihre Untersagungsverfügung nicht auch auf Verkehrsdienste bezog, soweit sie über die Netze des Regionalverkehrs hinaus bis in den Übergangsbahnhof außerhalb des jeweiligen Netzes des Regionalverkehrs verkehren. So führt sie auf S. 5 des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 aus, wie sie die vorgenannte Ausnahme versteht und gibt diesbezüglich ein Beispiel. Sie stellt explizit fest, dass man auch den Bahnhof Hagen „ohne Sicherheitsbescheinigung“ befahre dürfe, da er Übergangsbahnhof sei. Bereits auf S. 4 des Widerspruchsbescheides konkretisiert sie, dass der Ausgangsbescheid das allgemeine Verbot in § 7a Abs. 1 AEG a.F., ohne Sicherheitsbescheinigung das Netz über die Netze des Regionalverkehrs hinaus (ausgenommen den Übergangsbahnhof des jeweiligen Netzes) zu befahren, in eine Einzelfallanordnung umsetze. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit. Die Verfügung war erforderlich, da die Klägerin trotz Kenntnis des Vorfalls vom 09.01.2017 am 24.01.2017 erneut Strecken des Personenfernverkehrs befuhr und sie sich damit gerade nicht an die gesetzlichen Bestimmungen des § 7a Abs. 1 AEG a.F. hielt. In Anbetracht der mit der Befahrung von Fernverkehrsstrecken ohne Sicherheitsbescheinigung verbundenen Gefahren ist es der Klägerin auch zumutbar, sich vor einer entsprechenden Trassenbestellung darüber zu informieren, auf welchen Strecken auch Fernverkehr stattfindet. § 4 des Grundsatz-INV i.V.m. dessen Anlage 1 listet zudem Strecken auf, auf denen eine Sicherheitsbescheinigung notwendig ist. In Zeile 13 wird die Strecke Aachen – Köln – Wuppertal – Hagen – Dortmund/Hamm genannt. Es gab daher bereits zuvor schon Anhaltspunkte für die Klägerin, die entsprechenden Strecken zu identifizieren, sodass der Verstoß für sie als Eisenbahnverkehrsunternehmen auch erkennbar war. Die Identifikation der relevanten Strecken war ihr im Hinblick auf die Angaben im Eisenbahnatlas und den sich daraus ergebenden Streckennummern in Zusammenschau mit dem Kursbuch der Deutschen Bahn auch hinreichend möglich. Die Verfügung zu Ziffer 2 des Ausgangsbescheides 31.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 war ebenfalls rechtmäßig. Sie konnte auf § 5a Abs. 5 AEG a.F. gestützt werden. Danach hatten die nach § 5a Abs. 2 AEG a.F. Verpflichteten und die für sie tätigen Personen den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten alle für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Nr. 1), Nachweise zu erbringen (Nr. 2) und Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten (Nr. 3). Die Beklagte hat hier die schriftliche „Bestätigung“ der Beachtung der Maßnahme zu Ziffer 1 bis zum 08.02.2017 – 12 Uhr gefordert. Diese Bestätigung ist als Nachweis im Sinne der Nr. 2 zu verstehen, nämlich dahingehend, dass in Zukunft keine Strecken mehr befahren werden, auf denen Schienenpersonenfernverkehr stattfindet und keine weiteren eisenbahnaufsichtsrechtlichen (Vollstreckungs-) maßnahmen erfolgen müssen. Die Forderung einer Bestätigung war auch erforderlich und insbesondere die gesetzte Frist nicht unangemessen. Ziffer 3 des Ausgangsbescheides 31.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 konnte rechtmäßiger Weise auf § 5a Abs. 9 AEG a.F. i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11, 13 VwVG gestützt werden. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Höhe des Zwangsgeldes, bestehen nicht. II. Ziffer 1 und 3 des Ausgangsbescheides vom 31.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 sind auch nach der seit dem 29.03.2019 gültigen Rechtslage rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Untersagungsverfügung der Ziffer 1 als Dauerverwaltungsakt kann insoweit auf §§ 5 a Abs. 2, 7a Abs. 1 AEG n.F. gestützt werden. Nach § 7a Abs. 1 AEG n.F. dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen vorbehaltlich des Abs. 4 S. 1 der Vorschrift ohne einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder Sicherheitsbescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 der Richtlinie 2004/49/EG nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnehmen. Strecken, auf denen auch Züge des Personenfernverkehrs wie die IC- und ICE-Züge der DB Fernverkehr AG verkehren, gehören nach dieser Definition zum übergeordneten Netz im Sinne des § 2b Abs. 1 S. 1 AEG n.F. Das übergeordnete Netz als Teil des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ist danach das regelspurige Eisenbahnnetz, ausgenommen Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum, die von ihrem Eigentümer oder einem Betreiber für den eigenen Güterverkehr oder für die Personenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden, Infrastrukturen für Stadtbahnen, die gelegentlich von Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbedingungen für das betreffende Stadtbahnsystem genutzt werden, wenn dies für diese Fahrzeuge ausschließlich für Verbindungszwecke erforderlich ist und Infrastrukturen, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden. Die von der Klägerin am 09. und 24.01.2017 befahrene Strecke fällt unter keine der von § 2b Abs. 1 Nr. 1 – 4 AEG n.F. vorgesehenen Ausnahmen. Der Vortrag der Klägerin, dass nach § 2b Abs. 2 Nr. 3 AEG n.F. mit Hy-brid-Fahrzeugen auch auf dem übergeordneten Netz ohne Sicherheitsbescheinigung verkehrt werden dürfe, ist bereits deswegen nicht relevant, da sich § 2b Abs. 2 AEG n.F. auf den Begriff der funktionalen Trennung i.S.d. § 2b Abs. 1 Nr. 1 AEG n.F. bezieht. Diese Vorschrift schließt Netze nur dann von dem übergeordneten Netz aus, wenn diese neben der funktionalen Trennung nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden. Letztere Voraussetzung ist jedoch im Hinblick auf die streitgegenständlichen Strecken nicht erfüllt. Wie festgestellt wird die Strecke 455 auch von IC- und ICE-Zügen befahren. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Ausnahme des § 7a Abs. 1 S. 2 AEG n.F. stützen. Danach dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AEG n.F. bis in einen Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Auch hier gilt, dass damit nicht die Fahrt über den Übergangsbahnhof hinaus über weitere übergeordnete Netze erlaubt ist. Durfte die Klägerin damit auch nach neuer Rechtslage die streitgegenständlichen Strecken nur mit Sicherheitsbescheinigung befahren, kann die Verfügung zu Ziffer 1 weiterhin auf § 5a Abs. 2 AEG n.F. gestützt werden, denn sie dient auch insoweit der Verhütung künftiger Verstöße gegen § 7a Abs. 1 AEG n.F. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verfügung sich insoweit nur auf Strecken, die auch von Zügen des Schienenpersonenfernverkehrs befahren werden, bezieht, da dies in Bezug auf die gesetzliche Reichweite des Verbotes des § 7a Abs. 1 AEG n.F., nämlich übergeordnete Netze, ein Weniger darstellt. Die Verfügung ist auch insoweit ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Auch nach neuer insoweit jedoch unveränderter Rechtslage kann die Beklagte ein Zwangsgeld nach § 5 Abs. 9 AEG n.F. i.V.m. § §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11, 13 VwVG androhen. III. Die unter Ziffer 5 des Ausgangsbescheides getroffene Regelung stellt einen bloßen Hinweis dar, der die Klägerin nicht belastet. Eine Belastung folgt erst aus Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017, mit der die Kosten für das Ausgangsverfahren festgesetzt wurden, vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 12.03.2010 – 18 K 409/08 –, juris Rn. 124. IV. Gegen Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn die Gebührenfestsetzung für das Ausgangsverfahren ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage sind § 7h Abs. 1 AEG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 4 S. 1 BEVVG, Gesamtfassung in der Gültigkeit vom 02.09.2016 bis 04.07.2017 (BEVVG a.F.), wonach für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes Gebühren und Auslagen erhoben werden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BGebG sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte Handlungen soweit ihnen Außenwirkung zukommt. Dazu zählen auch die Maßnahmen nach § 5a Abs. 2 AEG a.F. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben, § 13 Abs. 1 S. 3 BGebG. Danach ist die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung jedenfalls summarisch zu prüfen, so zu der Vorgängervorschrift des § 14 VwKostG Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2013 – 11 ZB 13.21 –, juris Rn. 6 m.w.N. Eine unrichtige Behandlung durch die Beklagte liegt jedoch nicht vor, da der Ausgangsbescheid vom 31.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 rechtmäßig ist. Die Klägerin ist auch Gebührenschuldnerin. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BGebG ist eine Leistung individuell zurechenbar, die durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst wurde, vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2018 – 9 A 879/16 –, juris Rn. 28. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin ihrer Pflicht nach § 7a Abs. 1 AEG a.F. nicht nachgekommen ist. Auch die konkrete Höhe der festgesetzten Gebühren verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Gebührenhöhe richtet sich nach § 2 Abs. 1 BEGebV, Gesamtfassung in der Gültigkeit vom 01.06.2016 bis 10.08.2018 (nachfolgend BEGebV a.F.) i.V.m. deren Anlage 1. Nach der Beklagten sind für die Gebührenposition 1.2 dieser Anlage zwei Stunden angefallen, für die je ein Stundensatz von 120,- Euro zugrunde gelegt worden ist (insg. 240 Euro). Dies ist zwar nicht korrekt, da gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 BEGebV a.F. ein Stundensatz von 120 Euro nur anfällt, soweit nach Zeitaufwand abzurechnen ist, da diese Vorschrift im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 S. 1 BEGebV a.F. zu lesen ist. Die Klägerin ist dadurch aber nicht in ihren Rechten verletzt, da nach Ziffer 1.2 der Anlage 1, nach der nach Aufwand abzurechnen ist, jedenfalls mindestens 300 Euro dafür angefallen wären. Für die Gebührenposition 1.3 hat die Beklagte 2,5 Stunden zu je 120 Euro (insg. 300 Euro) angesetzt. Bedenken gegen die konkrete Höhe der Gebührenfestsetzung im Übrigen bestehen nicht und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. V. Die zulässige Anfechtungsklage gegen Ziffer 3 und 4 des Widerspruchsbescheides ist ebenfalls unbegründet. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Gebühren des Widerspruchsverfahrens sind § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO, §§ 4, 2 Abs. 2 S. 2 BEGebV a.F. i.V.m. 10 Abs. 1 Nr. 1 BGebG. Nach § 4 S. 1, 1. Hs. BEGebV a.F. wird für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Die Beklagte hat einen Aufwand von 10 Stunden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Ziffer 1.3 der Anlage 1 zur BEGebV a.F. mit einem Stundesatz i.H.v. 120,- Euro gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 BEGebV a.F. angesetzt. Der sich daraus ergebende Betrag von 1.200,- Euro ist wegen der Regelung des § 4 S. 1, 1. Hs. BEGebV a.F. auf 540,- Euro begrenzt. VI. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, war im Hinblick auf das vollständige Unterliegen der Klägerin entbehrlich, vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 118. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.