Urteil
19 K 3050/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0625.19K3050.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Hauptbrandmeister (HBM/ LBesgr. A 9) im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Er wurde seit dem 01.10.2011 auf dem Dienstposten des Brandschutzunterweisers bei der Feuerwehrschule der Beklagten (376/11) eingesetzt. Das Aufgabengebiet dieses Dienstpostens umfasst im Wesentlichen die Organisation, Koordination und Durchführung von Brandschutzunterweisungen am Standort Führungs- und Schulungszentrum der Beklagten oder bei externen Kunden (etwa Ämter, Unternehmen, Schulen). Die Stelle des Brandschutzunersweisers ist im Stellenplan der Beklagten mit der Besoldungsgruppe A 9 + Z LBesG (Hauptbrandmeister mit Amtszulage) bewertet. Im Stellenplan der Beklagten wurde allerdings formal ein anderer Beamter als Inhaber der Stelle des Brandschutzunterweisers geführt. Nach dem Tod dieses Beamten schrieb die Beklagte die Stelle des Brandschutzunterweisers im April 2016 zur Neubesetzung aus. Der Kläger bewarb sich auf die Stellenausschreibung und wurde im Rahmen des Auswahlverfahrens unter dem 28.04.2016 für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 13.04.2016 mit der Gesamtnote 2 („eine Leistung, die die Anforderungen übertrifft“) beurteilt, die nach der Notenskala der Beurteilungsrichtlinien (BRL) der Beklagten der zweitbesten Notenstufe entspricht. Im August 2016 wählte die Beklagte nicht den Kläger, sondern einen Mitbewerber für die Besetzung der Stelle des Brandschutzunterweisers aus. Auf Antrag des Klägers untersagte das erkennende Gericht der Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 31.10.2016 (19 L 1945/16) die Stelle des Brandschutzunterweisers mit dem Mitbewerber zu besetzen, bis die Beklagte erneut über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung des Klägers fehlerhaft sei, weil sie die Leistungen nicht an dem Maßstab seines statusrechtlichen Amtes des HBM ohne Amtszulage, sondern an dem zu strengen Maßstab des von ihm bekleideten konkret-funktionellen Amtes des HBM mit Amtszulage messe. Die Beklagte hob daraufhin die Beurteilung vom 28.04.2016 auf und erstellte für den Kläger unter dem 22.12.2016 für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 13.04.2016 eine geänderte dienstliche Beurteilung. Der Kläger wurde mit dieser Beurteilung ebenfalls mit der Gesamtnote 2 („eine Leistung, die die Anforderungen übertrifft“) beurteilt. Im Vergleich zu der Beurteilung vom 28.04.2016 wurden 2 von insgesamt 20 Einzelbewertungen, nämlich „Innovationsfähigkeit und kreatives Denken“ und „Ergebnisorientierung“ besser, nämlich mit der Note 2, statt der Note 3 bewertet. Von den 20 Einzelbewertungen wurden damit 10 mit der Note 2 und 10 mit der Note 3 bewertet. Unter dem Abschnitt „Sonderaufgaben“ wird in der Beurteilung ausgeführt: „Diese Beurteilung wurde auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 9 (Hauptbrandmeister) erstellt. Die von Herrn C. in der Vergangenheit wahrgenommenen höherwertigen Aufgaben eines Hauptbrandmeisters mit Amtszulage (A9+AZ) wurden in dieser Beurteilung berücksichtigt.“ Der Kläger beantragte - nach Durchführung des nach den BRL vorgesehenen 1. und 2. Beurteilungsgespräches - am 19.01.2017 bei der Beklagten, die Beurteilung vom 22.12.2016 zu ändern. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei nicht nachzuvollziehen, warum sich die Beurteilung bei Anlegung des für HBM ohne Amtszulage geltenden Maßstabes nur in 2 Einzelbewertungen verbessert habe. Die Beurteilung berücksichtige nicht ausreichend, dass er die mit A 9 mit Amtszulage und damit höher bewertete Stelle des Brandschutzunterweisers seit dem 01.10.2011 ohne jegliche Beanstandungen wahrgenommen habe. Im Übrigen habe der Beurteiler P. keine ausreichende Kenntnis über die Qualität seiner extern durchgeführten Unterrichtstätigkeit. Die Beklagte sah auch nach Durchführung des nach den BRL vorgesehenen Beurteilungsgesprächs am 14.03.2017 keinen Anlass zur Änderung der Beurteilung vom 22.12.2016. Die Beklagte traf am 25.04.2017 eine erneute Auswahlentscheidung über die Besetzung der Stelle des Brandschutzunterweisers. Mit dieser Auswahlentscheidung wählte die Beklagte den Beigeladenen aus. Grundlage für die Auswahlentscheidung waren die für den Kläger und den Beigeladenen erstellten dienstlichen Beurteilungen vom 21.12.2016 und 22.12.2016. Mit diesen Beurteilungen werden Kläger und Beigeladener mit der gleichen Gesamtnote 2 beurteilt. Die Beklagte gewichtete die Beurteilung des Beigeladenen aber höher, weil diese für den Beigeladenen im Vergleich zum Kläger in dem höheren statusrechtlichen Amt des HBM mit Amtszulage erstellt wurde. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26.04.2017, dass er nicht für den Dienstposten ausgewählt worden sei. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Beklagte bat den Personalrat um Zustimmung zu der beabsichtigten Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten des Brandschutzunterweiser zum 15.06.2017. Der Personalrat verweigerte in seiner Sitzung vom 26.04.2017 seine Zustimmung zu der beabsichtigten Umsetzung, weil der Kläger nach Ansicht des Personalrates auf der Grundlage der für ihn erstellten dienstlichen Beurteilung als leistungsbester anzusehen sei. Der Beigeladene wurde am 15.02.2018 mit Zustimmung des Personalrates der Beklagten auf den Dienstposten des Brandschutzunterweisers umgesetzt. Der Kläger hat am 20.04.2017 Klage gegen die Beurteilung vom 22.12.2016 (19 K 5648/17) am 20.04.2018 die vorliegende Klage gegen die Stellenbesetzung erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.04.2017 zu verpflichten, ihm die Stelle des Brandschutzunterweisers zu übertragen, hilfsweise über seine Bewerbung auf die Stelle des Brandschutzunterweisers (Stellen-ID 00000000) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte müsse sich an der ursprünglichen Auswahlentscheidung vom 03.08.2016 festhalten lassen. Mit dieser Auswahlentscheidung habe die Beklagten den Kläger auf der Grundlage seiner dienstlichen Beurteilung vom 28.04.2016 als leistungsbesten ausgewählt. Die später unter dem 22.12.2016 für den Kläger ausgestellte Beurteilung sei fehlerhaft. Ihr liege nach wie vor ein zu strenger Beurteilungsmaßstab zugrunde, weil sie in der Gesamtnote nicht angehoben worden sei. Vielmehr seien nur 2 von insgesamt 20 Einzelbewertungen, nämlich „Innovationsfähigkeit und kreatives Denken“ und „Ergebnisorientierung“ besser, nämlich mit der Note 2, statt der Note 3 bewertet worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.04.2017 zu verpflichten, ihm die Stelle des Brandschutzunterweisers zu übertragen, hilfsweise über seine Bewerbung auf die Stelle des Brandschutzunterweisers (Stellen-ID 00000000) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung nach ist die zu Lasten des Klägers getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Die dienstlichen Beurteilungen des Klägers und des Beigeladenen seien rechtmäßig erstellt worden. Die auf die Gesamtnote „2“ lautende Beurteilung des Beigeladenen habe sie höher gewichten dürfen, weil der Beigeladene im höheren statusrechtlichen Amt des HBM mit Amtszulage beurteilt worden sei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht durfte trotz Nichterscheinens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gem. § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden, weil der Beigeladene ordnungsgemäß mit dem Hinweis geladen wurde, dass das Gericht auch bei Aubleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden kann. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die Stelle des Brandschutzunterweisers überträgt noch darauf, dass sie über seine Bewerbung auf die genannte Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung der Beklagten vom 25.04.2017 und die diese Auswahlentscheidung umsetzende Ablehnung der Bewerbung des Klägers vom 26.04.2017 sind rechtmäßig. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint, auch wenn die Stellenbesetzung für einen Bewerber – wie hier für den Beigeladenen – lediglich eine Umsetzung bedeutet, weil er bereits das statusrechtliche Amt des Hauptbrandmeisters A 9 mit Zulage bekleidet. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich im Rahmen der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird, vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, juris; vom 27. 02. 2003 - 2 C 16.02 -, juris; vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris und vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 -, juris; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtmäßig. Der Antragsgegner durfte auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen des Klägers vom 22.12.2016 und des Beigeladenen vom 21.12.2016 von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgehen. In den genannten Beurteilungen sind der Kläger und der Beigeladene zwar beide mit der gleichen Gesamtnote 2 („eine Leistung, die die Anforderungen übertrifft“) beurteilt, die nach dem von der Beklagten praktizierten Beurteilungssystem der zweitbesten Leistungsstufe entspricht. Die Beklagte durfte die Beurteilung des Beigeladenen trotz des formal gleichlautenden Gesamturteils höher gewichten, weil die Beurteilung den Beigeladenen in einem im Vergleich zum Kläger höheren statusrechtlichen Amt beurteilt. Der Beigeladene bekleidet seit dem 16.11.2015 bereits das statusrechtliche Amt des Hauptbrandmeisters der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage. Die für ihn am 21.12.2016 erstellte Beurteilung bewertet seine dienstlichen Leistungen ab dem 16.11.2015 bis zum 15.04.2016 an den für das Statusamt A9 mit Zulage geltenden Maßstäben. Wird die Auswahlentscheidung – wie hier – auf der Grundlage nicht unmittelbar vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen getroffen, ist der Dienstherr gehalten, die in unterschiedlichen Statusämtern ergangenen dienstlichen Beurteilungen durch eine gewichtende Betrachtung miteinander vergleichbar zu machen. Bei dieser Gewichtung kann er der im höheren statusrechtlichen Amt erteilten Beurteilung ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich ein höheres Gewicht beimessen, weil mit einem höheren Amt regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Der Dienstherr hält sich im Rahmen seines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsermessens, das ihm bei der Gewichtung unterschiedlicher Beurteilungen eingeräumt ist, wenn er den im höheren Statusamt erstellten Beurteilungen – wie hier - ein um eine Notenstufe besseres Gewicht beimisst, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.07.2004 – 6 B 1212/04 – juris; vom 17.02.2015 - 1 B 1327/14 -, juris und vom 21.11.2013 - 6 B 1030/13 -, juris m.w.N.. Die Beklagte durfte hier berücksichtigen, dass die dienstlichen Leistungen des Beigeladenen mit seiner Beurteilung während des ca. neunmonatigen Beurteilungszeitraumes vom 13.07.2015 bis zum 15.04.2016 über ca. 5 Monate und damit um mehr als Hälfte des Beurteilungszeitraumes an dem für das höhere Amt geltenden, strengeren Beurteilungsmaßstab gemessen wurde. Die Beurteilungen sind auch im Übrigen miteinander vergleichbar; sie sind insbesondere hinreichend aktuell. Die einer Auswahlentscheidung zugrundegelegten dienstlichen Beurteilungen sind grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn die Endzeitpunkte ihrer Beurteilungszeiträume im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2016 – 6 B 487/16 -, juris; Beschluss vom 15.07.2010 – 6 B 368/10 -, juris. Dies ist hier der Fall. Die Endzeitpunkte der Beurteilungszeiträume 13.04.2016 und 15.04.2016 lagen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom 25.04.2017 nicht länger als 3 Jahre zurück. Die Beurteilungen des Klägers und des Beigeladenen sind in zeitlicher Hinsicht miteinander vergleichbar. Sie umfassen einen gemeinsamen Beurteilungszeitraum von ca. 9 Monaten am Ende des Beurteilungszeitraumes und zwar vom 13.07.2015 bis zum 13.04.2016. Die Beklagte durfte sich bei der Auswahlentscheidung vom 25.04.2017 auch auf die für den Kläger unter dem 22.12.2016 erstellte dienstliche Beurteilung stützen. Die für den Kläger unter dem 22.12.2016 erstellte Beurteilung ist rechtmäßig. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe des dem Kläger und der Beklagten bekannten Urteils vom heutigen Tage in dem Verfahren 19 K 5648/17, mit dem die Klage des Klägers gegen die für ihn erstellte dienstliche Beurteilung vom 22.12.2016 abgewiesen wurde. Die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung greifen nicht durch. Soweit er meint, die Beklagte müsse sich an ihrer ursprünglichen Auswahlentscheidung vom 03.08.2016 festhalten lassen, mit der sie ihn im Vergleich zum Beigeladenen in der „Vorbewertung“ als leistungsstärker angesehen habe, verkennt er, dass der Auswahlentscheidung vom 03.08.2016 die fehlerhafte dienstliche Beurteilung des Klägers vom 28.04.2016 zugrundeliegt. Soweit der Kläger meint, dass der Beigeladene nicht habe berücksichtigt werden dürfen, weil er das durch die Ausschreibung festgelegte Anforderungsprofil nicht erfülle, das in den Anforderungsmerkmalen Teamorientierung und Kommunikationsfähigkeit, Ausdrucksfähigkeit, Innovationsfähigkeit und kreatives Denken, Verhandlungsgeschick und Umsichtigkeit jeweils die Beurteilungsnote 2 verlange, verkennt er, dass in einem Anforderungsprofil festgelegte Anforderungen das Bewerberfeld in zulässiger Weise nur dann verengen dürfen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1/14 -, juris. Dies ist bei den hier in Rede stehenden Anforderungsmerkmalen nicht ersichtlich. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die Beklagte auch bei der Gewichtung der für den Beigeladenen in den genannten Anforderungsmerkmalen erteilten Einzelnoten berücksichtigen durfte, dass die für ihn erstellte Beurteilung seine Leistungen in dem höheren statusrechtlichen Amt des Hauptbrandmeisters A 9 mit Zulage bewertet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.