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Urteil

19 K 5648/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0625.19K5648.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Hauptbrandmeister (HBM/ LBesgr. A 9) im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Er wendet sich mit seiner Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom 22.12.2016, mit der er für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 13.04.2016 durch den Erstbeurteiler P. wurde. Der Kläger wurde seit dem 00.00.0000 auf dem Dienstposten des Brandschutzunterweisers bei der Feuerwehrschule der Beklagten (000/00) eingesetzt. Das Aufgabengebiet dieses Dienstpostens umfasst im Wesentlichen die Organisation, Koordination und Durchführung von Brandschutzunterweisungen am Standort Führungs- und Schulungszentrum der Beklagten oder bei externen Kunden (etwa Ämter, Unternehmen, Schulen). Die Stelle des Brandschutzunterweisers ist im Stellenplan der Beklagten mit der Besoldungsgruppe A 9 + Z LBesG (Hauptbrandmeister mit Amtszulage) bewertet. Im Stellenplan der Beklagten wurde allerdings formal ein anderer Beamter als Inhaber der Stelle des Brandschutzunterweisers geführt. Nach dem Tod dieses Beamten schrieb die Beklagte die Stelle des Brandschutzunterweisers im April 2016 zur Neubesetzung aus. Der Kläger bewarb sich auf die Stellenausschreibung und wurde im Rahmen des Auswahlverfahrens unter dem 28.04.2016 für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 13.04.2016 mit der Gesamtnote 2 („eine Leistung, die die Anforderungen übertrifft“) beurteilt, die nach der Notenskala der Beurteilungsrichtlinien (BRL) der Beklagten der zweitbesten Notenstufe entspricht. Im August 2016 wählte die Beklagte nicht den Kläger, sondern einen Mitbewerber für die Besetzung der Stelle des Brandschutzunterweisers aus. Auf Antrag des Klägers untersagte das erkennende Gericht der Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 31.10.2016 (19 L 1945/16) die Stelle des Brandschutzunterweisers mit dem Mitbewerber zu besetzen, bis die Beklagte erneut über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung des Klägers fehlerhaft sei, weil sie die Leistungen nicht an dem Maßstab seines statusrechtlichen Amtes des HBM ohne Amtszulage, sondern an dem zu strengen Maßstab des von ihm bekleideten konkret-funktionellen Amtes des HBM mit Amtszulage messe. Die Beklagte hob daraufhin die Beurteilung vom 28.04.2016 auf und erstellte für den Kläger unter dem 22.12.2016 für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 13.04.2016 eine geänderte dienstliche Beurteilung. Der Kläger wurde mit dieser Beurteilung ebenfalls mit der Gesamtnote 2 („eine Leistung, die die Anforderungen übertrifft“) beurteilt. Im Vergleich zu der Beurteilung vom 28.04.2016 wurden 2 von insgesamt 20 Einzelbewertungen, nämlich „Innovationsfähigkeit und kreatives Denken“ und „Ergebnisorientierung“ besser, nämlich mit der Note 2, statt der Note 3 bewertet. Von den 20 Einzelbewertungen wurden damit 10 mit der Note 2 und 10 mit der Note 3 bewertet. Unter dem Abschnitt „Sonderaufgaben“ wird in der Beurteilung ausgeführt: „Diese Beurteilung wurde auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 9 (Hauptbrandmeister) erstellt. Die von Herrn C. in der Vergangenheit wahrgenommenen höherwertigen Aufgaben eines Hauptbrandmeisters mit Amtszulage (A9+AZ) wurden in dieser Beurteilung berücksichtigt.“ Der Kläger beantragte - nach Durchführung des nach den BRL vorgesehenen 1. und 2. Beurteilungsgespräches - am 19.01.2017 bei der Beklagten, die Beurteilung vom 22.12.2016 zu ändern. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei nicht nachzuvollziehen, warum sich die Beurteilung bei Anlegung des für HBM ohne Amtszulage geltenden Maßstabes nur in 2 Einzelbewertungen verbessert habe. Die Beurteilung berücksichtige nicht ausreichend, dass er die mit A 9 mit Amtszulage und damit höher bewertete Stelle des Brandschutzunterweisers seit dem 01.10.2011 ohne jegliche Beanstandungen wahrgenommen habe. Im Übrigen habe der Beurteiler P. keine ausreichende Kenntnis über die Qualität seiner extern durchgeführten Unterrichtstätigkeit. Die Beklagte sah auch nach Durchführung des nach den BRL vorgesehenen Beurteilungsgesprächs am 14.03.2017 keinen Anlass zur Änderung der Beurteilung vom 22.12.2016. Der Kläger hat am 20.04.2017 Klage gegen die Beurteilung vom 22.12.2016 erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es bestehe die Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers P. . Dieser habe keine seiner Brandschutzunterweisungen besucht, um die Qualität seines Unterrichts beurteilen zu können. Der Beurteiler verfüge deshalb nicht über die erforderliche Erkenntnisgrundlage, um seine dienstlichen Leistungen beurteilen zu können. Dass die Beurteilung seine Leistungen unzutreffend bewerte, ergebe sich aus dem Feedback seiner Kunden, das seine Unterweisungn durchgehend positiv bewerte. Bei der Anlegung des für einen HBM ohne Amtszulage geltenden Beurteilungsmaßstabes hätte die Beurteilung – insbesondere in den Einzelmerkmalen der sozialen und der Führungskompetenz - besser ausfallen müssen, weil er – der Kläger - über Jahre einen mit A9+Amtszulage höher bewerteten Dienstposten wahrgenommen habe. Er habe die Seminarinhalte – entgegen der Behauptung der Beklagten – auch in die Schulungssoftware eingetragen, soweit ihm das möglich gewesen sei. Eine weitergehende Eintragung sei ihm nicht möglich gewesen sei, weil er nicht über die erforderlichen Zugriffsberechtigungen für die Software verfügt habe. Insbesondere das Merkmal „Leistungsbereitschaft“ sei zu schlecht bewertet, weil er den Lehrgangsleitern Schwahn, Romahn und den Fachausbildern im Bereich Atemschutz- und Gefahrstoffausbildung seine Unterstützung angeboten habe. Ob die Einzelmerkmale der Führungskompetenz überhaupt hätten bewertet werden dürfen, weil in dem Vermerk über das am 17.01.2017 geführte Beurteilungsgespräch ausgeführt werde, dass das Aufgabengebiet des Brandschutzunterweisers keine Führungskompetenzen erfordere. Es treffe zwar zu, dass er auch Seminare mit 50 und auch mit nur 3 Teilnehmern durchgeführt habe. Bei erstgenannten habe es sich um Seminare an Schulen und sonstigen städtischen Einrichtungen gehandelt, für die ohnehin keine Kostenrechnungen ergangen seien. Für die Seminare mit 3 nur Teilnehmern sei kein vergünstigter Betrag in Rechnung gestellt worden. Im Übrigen seien alle Seminare mit Herrn Weber, dem Leiter der Feuerwehrschule, abgesprochen gewesen. Soweit die Beklagte ausführe, dass bei Erstellung der streitigen Beurteilung auch vorhergehende Beurteilungen berücksichtigt worden seien, sei die Berücksichtigung vorhergehender Beurteilungen unzulässig. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 22.12.2016 aufzuheben und ihn für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 13.04.2016 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der Beurteiler P. unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers gewesen sei und rund 80 % der vom Kläger erbrachten dienstlichen Leistungen auf der Grundlage eigener Wahrnehmung selbst habe beurteilen können. Zu den Aufgaben des Klägers habe die Verwaltung von rund 100 Seminaren im Jahr gehört. Etwa 2/3 dieser Seminare habe der Kläger selbst durchgeführt, etwa 1/3 der Seminare habe er an Kollegen delegiert. Bei somit etwa 67 Seminartagen von 2,5 bis 7 Stunden Dauer habe der Kläger etwa 307 Arbeitsstunden und damit rund 19 % seiner Jahresarbeitszeit von etwa 1.680 Jahresarbeitsstunden außerhalb der Dienststelle geleistet. 80 % der Jahresarbeitszeit sei für den Beurteiler damit direkt beobachtbar gewesen. Die positiven Rückmeldungen der Kunden seinen berücksichtigt worden. Sie seien aber nicht allein ausschlaggebend gewesen, weil die Kunden die Seminarinhalte fachlich nicht beurteilen könnten. Im Übrigen seien die Seminarinhalte standardisiert ausgearbeitet worden. Die Qualität der Seminare des Klägers habe nicht besser bewertet werden können, weil der Kläger sich gegenüber seinem Vorgesetzten geweigert habe, seine Seminarinhalte in die Schulungssoftware „Antrago“ einzutragen. Weil durch die Weigerung des Klägers für andere Mitarbeiter Mehrarbeit verursacht worden sei, habe der Beurteiler beim Kläger auch teamfeindliches Verhalten beanstandet. Der Beurteiler habe sich an dem durch die BRL vorgegebenen Beurteilungsmaßstab gehalten, wonach sich die Gesamtnoten an der Normalverteilung um den Mittelwert der Note 3 zu orientieren hätten. Der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch den Kläger sei dadurch Rechnung getragen worden, dass 10 der Einzelmerkmale mit der Note 2 bewertet worden seien. Bei den mit der Note 3 bewerteten 10 Einzelmerkmalen habe der Beurteiler berücksichtigt, dass beim Kläger bei Abstimmung wichtiger Arbeiten und Termine mehrere Erklärungsversuche des Vorgesetzten notwendig gewesen seien. Der Kläger sei zudem nicht bereit gewesen, aufgabenübergreifend die Organisationseinheit zu unterstützen. Die Einzelmerkmale der Führungskompetenz hätten überwiegend nur der Note 3 entsprochen, weil der Kläger die von ihm weitergeleiteten Seminaraufträge rein mechanisch an seine Kollegen weiteregegeben habe, ohne auf Weiterbildung, Qualitätssicherung, Termin- und Arbeitsoptimierung zu achten. Im Übrigen sei der Kläger mehrfach von den Vorgaben der Dienststelle abgewichen und habe Seminare mit 3 oder bis zu 50 Teilnehmern, statt vorgegebener 15 Teilnehmer durchgeführt. In den in den Blick zu nehmenden früheren Beurteilungen, die vor der Übernahme der höherwertigen Aufgabe des Brandschutzunterweisers für den Kläger erstellt worden seien, seien die Leistungen im Bereich der Noten 3 und 4 bewertet worden. Mit der streitigen Beurteilung seien die Leistungen des Klägers deutlich besser bewertet worden. Das Gericht hat Beweis erhoben über das Zustandekommen der Beurteilung durch Vernehmung des Erstbeurteilers P. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2019 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn die Beklagte für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 13.04.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 22.12.2016 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 92 Abs. 1 LBG NRW. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Recht- mäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2/87 –, juris. Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 22.12.2016 rechtlich nicht zu beanstanden. Es bestehen zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine rechtliche Bedenken gegen die Beurteilung. Die Beurteilung beruht zur Überzeugung des Gerichts auf einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage. Der Beurteiler des Klägers hat bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung und mit seinen eidesstattlicher Versicherung vom 18.05.2017 nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass der Kläger rund 80 % seiner Arbeitszeit im Innendienst und damit für den Beurteiler unmittelbar beobachtbar geleistet hat. Nach Angaben des Beurteilers hat der Antragsteller im Beurteilungszeitraum durchschnittlich 100 Brandschutzseminare pro Jahr verwaltet. Ein Drittel der verwalteten Seminare habe er an Kollegen vermittelt und habe selbst die restlichen 2 Drittel der Seminare durchgeführt. An den rund 67 Seminartagen pro Jahr habe der Antragsteller Seminare in einem zeitlichen Umfang von 2,5 bis 7 Stunden durchgeführt. Monatlich sei er maximal für 26 Stunden für bis zu 6 Seminare außerhalb der Dienststelle gewesen. Der Anteil der auswärtig erbrachten Dienstzeit habe demnach weniger als 19 % seiner Gesamtarbeitszeit ausgemacht. Dass der Beurteiler unmittelbaren Einblick in rund 80 % der Diensttätigkeit des Antragstellers hatte, verlieh dem Beurteiler eine ausreichende Erkenntnisgrundlage für die Beurteilung der dienstlichen Leistungen des Klägers. Hinzu kommt, dass der Beurteiler auch Einblick in die Inhalte der vom Kläger extern gehaltenen Seminare hatte, weil deren Inhalte zentral in der Feuerwehrschule – auch vom Kläger – erarbeitet und dokumentiert wurden. Der Beurteilung vom 22.12.2016 liegt ein rechtmäßiger Beurteilungsmaßstab, nämlich der für die Vergleichsgruppe der Beamten des Besoldungsgruppe A 9 ohne Amtszulage zugrunde. Die ursprünglich für den Beurteilungszeitraum vom 01.08.2013 bis zum 13.04.2016 erstellte dienstliche Beurteilung vom 28.04.2016 war zwar wegen Anlegung eines zu strengen Beurteilungsmaßstabes fehlerhaft, vgl. VG Köln, Beschluss vom 31.10.2016 – 19 L 1945/16 -. Die Beklagte hat die Beurteilung vom 28.04.2016 aber aufgehoben und für den Kläger durch den Beurteiler P. unter dem 22.12.2016 eine neue Beurteilung erstellen lassen. Dass für diese Beurteilung ein zu strenger Beurteilungsmaßstab angelegt wurde, ist nicht erkennbar. Der Beurteiler P. hat bei ihrer Erstellung ausweislich der Ausführungen unter der Überschrift „Sonderaufgaben“ berücksichtigt, dass der Kläger dem Statusamt A 9 ohne Amtszulage angehört und dass er im Beurteilungszeitraum höherwertige Aufgaben eines Hauptbrandbrandmeisters A 9 mit Zulage wahrgenommen hat. Der Anlegung eines im Vergleich zur ursprünglichen Beurteilung vom 28.04.2016 weniger strengen Maßstab hat er dadurch Rechnung getragen, dass er die Beurteilung vom 22.12.2016 im Vergleich zu der ursprünglichen Beurteilung in den zwei Einzelmerkmalen Innovationsfähigkeit und kreatives Denken sowie Ergebnisorientierung jeweils von der Note 3 auf die Note 2 angehoben hat. Die Gesamtnote 2 („eine Leistung, die die Anforderungen übertrifft“) hat er im Vergleich zur vorherigen Beurteilung beibehalten. Dass der Beurteiler auch bei Anlegung des für Beamte der Besoldungsgruppe A 9 ohne Zulage geltenden weniger strengen Beurteilungsmaßstabes an der Gesamtnote 2 festgehalten hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den plausiblen und nachvollziehbaren Erläuterungen des Beurteilers in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2019 und in seinen eidestattlichen Versicherungen vom 18.05.2017 und 09.08.2017 hat der Kläger in verschiedenen Leistungsbereichen Defizite gezeigt, die es rechtfertigen, die von ihm erbrachten dienstlichen Leistungen nicht als erheblich überdurchschnittlich und damit der Gesamtnote „1“ zu bewerten. So hat der Kläger nach Angaben des Beurteilers dessen Aufforderung nicht Folge geleistet, geleistete Seminare in die Software „Antrago“ einzutragen, um die Abrechnung der Seminare von den Kunden zu ermöglichen. Es sei Aufgabe des Klägers in seiner Funktion als Brandschutzunterweiser gewesen, die für die Abrechnung erforderlichen Angaben zum Kundennamen sowie zu Ort, Datum und Teilnehmerzahl in der Rubrik „Rechnungstellung“ des Softwareprogramms einzutragen. Der Kläger habe die von ihm geforderten Eintragungen nicht vorgenommen, obwohl er – der Beurteiler P. – ihn zweimal mündlich und einmal per Mail dazu aufgefordert und ihm mit der Mail einen Ansprechpartner genannt habe, wenn bei der Dateneingabe in technischer Hinsicht Schwierigkeiten aufträten. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beurteiler erklärt, dass der Kläger mit der Dateneintragung nicht überlastet gewesen wäre. Für ihn habe an seminarfreien Freitagen sowie verschiedentlich auch mittwochs ausreichend Zeit für die Dateneingabe zur Verfügung gestanden. Das Gericht hält die Angaben des Beurteilers für glaubhaft, weil dem Kläger und seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben wurde, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und er den Angaben des Zeugen nicht widersprochen hat. Der Beurteiler hat ferner hinsichtlich der dem Kläger als Brandschutzunterweiser obliegenden Aufgaben der Kundengewinnung und der Optimierung der Seminarinhalte Defizite beanstandet. Die Dienststelle der Feuerwehrschule sei – auch für den Kläger erkennbar – auf die Erweiterung ihres damals rund 900 Kunden umfassenden Kundenkreises angewiesen gewesen. Flyer und Handouts zu den jeweiligen Seminaren, mit denen die Brandschutzunterweisungen der Dienststelle beworben worden seien, seien jedoch erst im Jahre 2018 erstellt worden, nachdem der Kläger vom Dienstposten des Brandschutzunterweisers umgesetzt worden sei. Die Entwicklung neuer Werbemedien – wie etwa die erst im Jahre 2018 erstellten Flyer und Handouts - habe er – der Beurteilers – bereits vom Kläger während seines Dienstes als Brandschutzunterweisers erwartet. Im Übrigen hätten die Einzelmerkmale der Führungskompetenz des Klägers überwiegend nur der Note 3 entsprochen, weil er die von ihm weiter vermittelten Seminaraufträge rein mechanisch an die Kollegen weitergeleitet habe, ohne auf Weiterbildung, Qualitätssicherung, Termin- und Arbeitsoptimierung zu achten. Zu den dem Kläger als Brandschutzunterweiser obliegenden Aufgaben habe es auch gehört, die Seminarinhalte zu verbessern und für den jeweiligen Kundenkreis zu konkretisieren. An dieser Arbeitsoptimierung habe es der Kläger fehlen lassen. Bereits diese vom Beurteiler detailreich beschriebenen Minderleistungen des Klägers machen es nachvollziehbar und plausibel, dass die dienstlichen Leistungen des Klägers im Gesamturteil nicht mit der Spitzennote „1“, sondern mit der zweitbesten Gesamtnote „2“ bewertet wurden. Es kommt deshalb nicht mehr darauf entscheidend an, ob der Beurteiler zu Lasten des Klägers berücksichtigen durfte, dass dieser Seminare mit 3 oder bis zu 50 Teilnehmern statt vorgegebener 15 Teilnehmer durchgeführt hat. Das Gericht musste deshalb nicht der Richtigkeit der Behauptung des Klägers nachgehen, dass er die von den vorgegebenen Teilnehmerzahlen abweichenden Seminare erst nach vorheriger jeweiliger Abstimmung mit dem Vorgesetzten Weber durchgeführt habe. Soweit vom BVerwG nach neuerer Rechtsprechung für die Gesamtnote von Beurteilungen im Ankreuzverfahren eine gesonderte textliche Begründung der Gesamtnote verlangt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10/17 – m.w.N., wirkt sich dieser Begründungsmangel nicht zu Lasten des Klägers aus, weil er bei 10 mit der Note „2“ und 10 mit „3“ bewerteten Einzelmerkmalen die bestmögliche, ermessenfehlerfei zu vergebende Endnote von „2“ erhalten hat. Die Vergabe der Endnote „1“ wäre bei den bewerteten Einzelmerkmalen ermessensfehlerhaft gewesen. Die vom Kläger gegen die Beurteilung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Soweit er meint, die Beurteilung stehe in Widerspruch zu der ursprünglich am 03.08.2016 für die Besetzung des Dienstpostens des Brandschutzunterweisers getroffenen Auswahlentscheidung, die ihn im Vergleich zum ausgewählten Bewerber – dem Beigeladenen im Verfahren 19 K 3050/18 – in der „Vorbewertung“ als am besten geeignet ansehe, verkennt er, dass die „Vorbewertung“ der ursprünglichen Auswahlentscheidung nicht auf einer Betrachtung der gesamten dienstlichen Beurteilung beruht, sondern nur auf einem Vergleich von 5 Einzelmerkmalen der Beurteilungen beruhte, denen die Beklagte im Rahmen der ursprünglichen Auswahlentscheidung besondere Bedeutung beigemessen hatte. Der Einwand des Klägers, dass der Beurteiler P. gegenüber ihm voreingenommen gewesen sei, weil er ohne Kenntnis von seinen extern gehaltenen Seminaren keine ausreichende Erkenntnisgrundlage für seine Beurteilung gehabt habe, greift nicht durch. Von einer Voreingenommenheit des Beurteilers kann bereits deshalb keine Rede sei, weil der Beurteiler bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung aus den oben genannten Gründen nachvollziehbar und detailreich dargelegt hat, dass er von rund 80 % der dienstlichen Tätigkeit des Klägers aus eigener Wahrnehmung Kenntnis hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.