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Urteil

12 K 1082/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0702.12K1082.19.00
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Tenor

Nummern 6.b) und 7.b) der Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2019 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.

Entscheidungsgründe
Nummern 6.b) und 7.b) der Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5. Tatbestand Der 1976 in Y. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er besuchte im Bundesgebiet die Schule, die er mit Abschluss verließ, und schloss eine Lehre als Handelsfachpacker ab. Im August 1996 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger trat ausweislich der Auskunft aus dem Zentralregister vom 27. Juni 2019 strafrechtlich zunächst wie folgt in Erscheinung: Das Amtsgericht X. verurteilte den Kläger am 30. September 1998 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen und am 5. Mai 1999 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Beleidigung zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Dieser Verurteilung lag, wie in dem späteren Urteil des Landgerichts Y1. vom 28. Mai 2008 ausgeführt wird, ein Vorfall zugrunde, bei dem der Kläger in aggressiver, gewalttätiger und zugleich sexuell gefärbter Weise gegenüber einer Frau übergriffig wurde; auf Bl. 5 f. des Urteilsabdrucks (- UA - Bl. 734 f. der Strafakte, hier Beiakte 8; Kopie in Beiakte 1, Bl. 68 f.) wird Bezug genommen. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen. Mit Urteil des Amtsgerichts Y1. vom 27. Juli 2000 wurde der Kläger wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Aufgrund der beiden zuletzt genannten Verurteilungen vom 5. Mai 1999 und 27. Juli 2000 wurde der Kläger mit Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2001 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. In dem hiergegen anhängigen Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 L 3708/01 – wurde im April 2002 ein Vergleich geschlossen. Der Kläger nahm den Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung zurück und die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger insbesondere vorbehaltlich neuer Ausweisungsgründe und neuer Exzesse im Umgang mit Betäubungsmitteln oder Alkohol zunächst Duldungen und schließlich eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Dem Kläger wurde am 7. Januar 2003 eine bis zum 22. April 2004 befristete Aufenthaltsbefugnis, am 24. Mai 2004 erneut eine Aufenthaltsbefugnis und am 17. August 2006 (durch die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde G. ) eine bis zum 16. August 2007 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt (s. Beiakte 2, Bl. 166, 220, 247). Der Kläger trat erneut strafrechtlich folgendermaßen in Erscheinung: Das Amtsgericht G. verurteilte den Kläger am 15. Oktober 2003 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Das Amtsgericht X. verurteilte den Kläger am 5. Oktober 2006 wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Mit Urteil des Landgerichts Y1. vom 28. Mai 2008 wurde der Kläger wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet. Diese Maßregel wurde durch Unterbringung zunächst in der LVR-Klinik D. -J. und anschließend bis zum 26. August 2014 in der LVR-Klinik M. vollstreckt. Durch Beschluss des Landgerichts M. vom 20. Juni 2014 wurde die angeordnete Maßregel der Unterbringung für erledigt erklärt. Die zugleich erfolgte Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts M. vom 12. August 2014 – 0 XX 000/00 – aufgehoben; wegen der Einzelheiten wird auf den Beschlussabdruck in Beiakte 1, Bl. 52 ff., Bezug genommen. Anschließend verbüßte der Kläger die Restfreiheitsstrafe in der JVA G. bis zum 25. April 2016. Dort fand laut Protokoll der Fallkonferenz vom 29. Februar 2016 (Beiakte 1, Bl. 36) aufgrund der Leugnungshaltung des Klägers trotz ihm mehrfach unterbreiteter Angebote keine Therapie statt. Das Landgericht Y1. prüfte die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung und holte hierzu zwei Sachverständigengutachten ein, die hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 66b Satz 1 Nr. 2 StGB zu gegensätzlichen Ergebnissen kamen; wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten von Prof. Dr. Dr. U. vom 25. Juni 2015 und Prof. Dr. H. vom 3. Dezember 2015, Beiakte 11, Bezug genommen. Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgte nicht. Der Kläger wurde am 25. April 2016 aus der Strafhaft entlassen. Anschließend hielt sich der Kläger nach seinen Angaben zunächst in G. und in P. auf. Zum 1. August 2016 meldete er sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten an. Die Stadt G. übersandte die Behelf-Ausländerpersonalakte an die Ausländerbehörde der Beklagten, wo sie am 5. September 2016 beim für die Meldeadresse des Klägers zuständigen Bürgeramt G1. eintraf. Eine Aufforderung zur Vorsprache mit Schreiben vom 16. September 2018 kam mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt“ zurück. Zum 1. Oktober 2016 zog der Kläger innerhalb des Stadtgebietes der Beklagten um. Das nunmehr zuständige Bürgeramt M. fragte unter dem 17. Oktober 2016 beim vormals zuständigen Bürgeramt G1. nach dem Verbleib der Akte an und erhielt unter dem 24. Oktober 2016 die Auskunft, dass sich beim Bürgeramt G1. keine Akte des Klägers befinde. Am 27. Oktober 2016 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerabteilung des Bürgeramtes M. . Auf die Frage nach Vorstrafen ist im Antragsformular „ja“ angekreuzt, weitere Angaben in den dafür vorgesehenen Zeilen sind nicht gemacht. Dem Kläger wurde eine bis zum 26. Oktober 2017 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Im Anschluss stellte die Beklagte dem Kläger auf seinen weiteren Verlängerungsantrag Fiktionsbescheinigungen auf der Rechtsgrundlage von § 81 Abs. 4 AufenthG aus. Am 9. März 2017 stellte die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung zur Vorlage beim Jobcenter aus. Darin wird ihm bestätigt, dass aktuell keine Einwände bestünden, die Aufenthaltserlaubnis, die am 26. Oktober 2017 auslaufe, für mindestens ein Jahr zu verlängern. Am 9. März 2017 teilte das Polizeipräsidium M. der Beklagten mit, dass der Kläger seit seiner Haftentlassung unter Führungsaufsicht stehe und mit der höchsten Risikostufe in die Kategorie A des KURS-Programmes (KURS: Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern in Nordrhein-Westfalen) aufgenommen worden sei. Am 11. November 2016 sei der Kläger wiederum alkoholisiert mit aggressivem Verhalten Frauen gegenüber in der M1. Altstadt aufgefallen und aus Gefahren abwehrenden Gründen in Gewahrsam genommen worden. Mit Schreiben vom 1. September 2017 teilte die Staatsanwaltschaft M. der Beklagten mit, dass ein Verfahren gegen den Kläger wegen Betrugs mit Tatzeiten vom 16. bis 28. August 2016 und 18. bis 31. Juli 2016 in F. gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Seit August 2018 nimmt der Kläger an einer zweijährigen Umschulung zum Elektroniker Energie- und Gebäudetechnik teil. Der für den Kläger bestellte Bewährungshelfer übersandte mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 der Beklagten den Beschluss des Landgerichts G. vom 13. Juli 2016 – 0 XXXX 000/00 XX –, wonach die Führungsaufsicht mit der Entlassung des Klägers aus dem Vollzug nicht entfällt, die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht zunächst nicht abgekürzt wird und dem Kläger u.a. folgende Weisungen erteilt werden: Er wird unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers gestellt, dessen Weisungen er zu befolgen hat. Er hat regelmäßigen Kontakt zu halten mit dem zuständigen Mitarbeiter des LKA NRW-Kurs-Programmes. Er hat sich sozialtherapeutisch bei der AWO F. im Hinblick auf die Sexual-, Alkohol- und Drogenproblematik betreuen und behandeln zu lassen. Er darf keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel (Betäubungsmittel) zu sich nehmen. Der Bewährungshelfer führte in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2018 an die Beklagte im Wesentlichen aus, zu den Auflagen im Beschluss des Landgerichts G. über die Führungsaufsicht sei anzumerken, dass der Kläger bisher keine Sexualtherapie begonnen habe. Es seien ihm verschiedene Möglichkeiten offeriert worden, wobei er eine Therapie nicht begonnen habe. Eine Alkohol- oder Drogentherapie habe nicht stattgefunden. In M. müsse er wöchentlich bei der Polizei zum Alkoholtest, ein aktueller Befund über ein Drogenscreening sei negativ gewesen. Lediglich im November 2016 sei es zu einem Verstoß gegen eine Weisung gekommen, als der Kläger Alkohol konsumiert habe. Ansonsten seien keine weiteren Auffälligkeiten bekannt geworden. Die der Führungsaufsicht bekannte Lebensführung des Klägers erscheine unter den derzeit gegebenen Bedingungen als stabil. Nach Anhörung des Klägers wies die Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2019 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), stellte das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sowie etwaiger Ansprüche nach dem ARB 1/80 fest (Nr. 2), lehnte hilfsweise die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab (Nr. 3), drohte dem Kläger unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise die Abschiebung in die Türkei an (Nr. 4), befristete die Sperrwirkung der Abschiebung auf 7 ½ Jahre ab Ausreise (Nr. 6a [Nr. 5 fehlt]), und versah die Wirkung der Abschiebungsandrohung von 7 ½ Jahren mit zwei Bedingungen (Nr. 6b): nämlich dem Nachweis der Straffreiheit einen Monat vor Ablauf der 7 ½ -Jahres-Frist durch ein aktuelles Führungszeugnis aus seinem Heimat- bzw. Aufenthaltsland sowie dem Nachweis, dass er vor Ablauf der 7 ½-Jahresfrist in seinem Heimatland erfolgreich an einer Gewalt-, Sexual-, Drogen-und Alkoholtherapie in einer psychologischen und suchtberatenden Einrichtung teilgenommen hat. Kann der Kläger nach Ablauf der 7 ½-Jahresfrist eine Straffreiheit sowie die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an einer entsprechenden Therapie nicht nachweisen, wird der Befristungszeitraum auf weitere 7 ½ Jahre verlängert. Zudem befristete die Beklagte die Wirkung der Ausweisung auf 7 Jahre ab dem Tag der nachgewiesenen Ausreise (Nr. 7a) und versah die Wirkung der Ausweisung von 7 Jahren mit zwei Bedingungen, nämlich Nachweis der Straffreiheit und einer Therapieteilnahme gleichlautend wie unter Nr. 6b festgesetzt. Kann der Kläger nach Ablauf der Siebenjahresfrist eine Straffreiheit und die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an einer entsprechenden Therapie nicht nachweisen, wird der Befristungszeitraum auf weitere 7 Jahre verlängert. (Nr. 7b). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das bisherige Verhalten des Klägers stelle eine gegenwärtige schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Dies ergebe sich aus der Verurteilung vom 28. Mai 2008 und auch unter Berücksichtigung der wegen gleichartiger Vergehen 1998 und 2000 erfolgten Verurteilungen sowie der steigenden Intensität der begangenen Straftaten. Für eine positive Sozialprognose sei kein Raum. Beim Kläger sei im Rahmen der Hauptverhandlung 2008 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden, die mit einer massiven langjährig verfestigten Aggressionsproblematik und Neigung zu süchtigem Verhalten in Bezug auf Alkohol und Cannabis sowie des Weiteren mit einer Neigung zu plakativem sexuell gefärbtem Fehlverhalten einhergehe. Trotz Hafterfahrung, laufender Bewährung und der früheren Ausweisungsverfügung habe der Kläger sich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. In dem über diese Ausweisungsverfügung geschlossenen gerichtlichen Vergleich aus dem Jahr 2002 seien dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis bei straffreier Führung zugesichert und ihm die Konsequenzen bei erneuter Straffälligkeit und Nichterfüllung der weiteren Voraussetzungen aufgezeigt worden. Dem Kläger hätte damit bewusst sein müssen, dass eine erneute Ausweisung aufgrund der erneuten Verurteilung wegen Vergewaltigung ergehen werde, zumal im Hauptverhandlungstermin am 28. Mai 2008 auf den möglichen Erlass einer Ausweisungsverfügung durch die Ausländerbehörde hingewiesen worden sei. Dem stehe auch nicht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG am 27. Oktober 2016, welche ohne Kenntnis des Akteninhalts erfolgt sei, entgegen. Die Akte habe sich noch bei der vorher zuständigen Ausländerbehörde befunden. Davon abgesehen gelte ein pauschaler Vorrang des Vertrauensschutzes nicht absolut, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Bereits wenige Monate nach Haftentlassung und kurz nach Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei der Kläger erneut alkoholisiert mit aggressivem Verhalten gegenüber Frauen in Erscheinung getreten. Dieser Umstand führe dazu, dass auch die Vergehen vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weiterhin Betrachtung finden könnten, insbesondere weil der Kläger bislang nicht bereit gewesen sei, an einer Sexual- oder Alkoholtherapie teilzunehmen. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Der Kläger habe zwar ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse wegen seiner Geburt im Bundesgebiet und seines mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes hier. Der Kläger halte sich nunmehr 42 Jahre im Bundesgebiet auf und sei sprachlich integriert. Eine Verwurzelung, welche die zu schützenden Rechtsgüter aufwiegen könne, sei aber nicht festzustellen. Vielmehr sei der Aufenthalt des Klägers durch die Begehung von Straftaten gekennzeichnet. Eine soziale Integration sei nicht erfolgt. Der Kläger sei zwar seit September 2017 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Anbetracht seines strafrechtlichen Verhaltens in der Vergangenheit reiche dieser vergleichsweise kurze Zeitraum jedoch nicht aus, um einen Lebenswandel im positiven Sinne nachzuweisen. Bezüglich einer Reintegration in die Türkei sei festzuhalten, dass der Kläger die türkische Sprache spreche und aufgrund seines Schulbesuchs in Deutschland und seiner Kenntnisse der deutschen Sprache einen Vorteil vor anderen Bewerbern auf dem Arbeitsmarkt habe. Ansprüche aus dem ARB 1/80 hingegen seien mit der Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 2001 erloschen, neue Ansprüche seien nicht nachgewiesen. Aber auch bei etwaigen Ansprüchen nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 stehe die Ausweisung im Einklang mit Art. 14 ARB 1/80 und Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie. Von dem Kläger gehe eine gegenwärtige schwere erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Aufgrund der Ausweisung erlösche der Aufenthaltstitel. Hilfsweise werde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt. Die speziellen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Ein Ausreisehindernis sei nicht ersichtlich. Die Erteilung sei aufgrund des gerichtlichen Vergleichs von 2002 erfolgt, an dessen Bestimmungen der Kläger sich jedoch nicht gehalten habe, weshalb eine Verlängerung nicht möglich sei. Unter „Gründe zu 6a.“ wird im Wesentlichen ausgeführt: Ausschlaggebend für die 7 ½-jährige Befristung der Abschiebungsandrohung seien das hohe Maß an Strafffälligkeiten, die Intensität der Taten, die Wiederholungsgefahr sowie die Unbelehrbarkeit und Effektivlosigkeit sämtlicher strafrechtlicher und ausländerrechtlicher Maßnahmen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass weitere schwerwiegende Straftaten folgen würden. Ein Ziel der längeren Abwesenheit sei die Erlangung der Läuterung und Selbsteinsicht. Allein angesichts der Tatsache, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren sei und hier die Schule besucht habe, erfolge keine höhere Befristung. Allerdings sei aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten eine kürzere Befristung ebenfalls nicht möglich. Nach Abwägung aller Kriterien sei es ermessensgerecht, die Frist auf 7 ½ Jahre festzusetzen. Unter „Gründe zu 6b.“ wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Befristung der Sperrwirkung durch eine etwaige Abschiebung könne mit einer Bedingung versehen werden. Trete diese nicht ein, gelte eine längere Befristung. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass weitere schwerwiegende Straftaten des Klägers folgten. Der Kläger habe während seines ganzen Aufenthalts im Bundesgebiet kein Interesse gezeigt, sich an die hier geltenden Gesetze zu halten, und bewusst gegen diese verstoßen. Daher werde ihm die Bedingung auferlegt, sich straffrei zu führen. Hiermit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Behörde den Lebenslauf des Ausländers im Ausland nach der Aufenthaltsbeendigung in der Regel nicht weiterverfolgen könne und es der Mitwirkungspflicht des Ausländers entspreche, die positive Persönlichkeitsentwicklung aktiv darzulegen. Könne der Kläger seine Straffreiheit sowie den erfolgreichen Abschluss einer psychologischen und suchtberatenden Behandlung nicht nachweisen, werde der Befristungszeitraum auf weitere siebeneinhalb Jahre verlängert. Unter „Gründe zu 7a.“ führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Im Rahmen ihrer Entscheidung über die Länge der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung habe sie nach pflichtgemäßem Ermessen alle wesentlichen Umstände des Falles und die Gründe, die für eine kürzere Befristung sprächen, und Tatsachen, die eine längere Befristung rechtfertigten, gegeneinander abgewogen. Gegen den Kläger sprächem in erster Linie die von ihm begangenen Straftaten, welche von einer erheblichen Brutalität gekennzeichnet seien. Sein bisheriges Verhalten zeige deutlich sein hohes Maß an krimineller Energie und seine Rücksichtslosigkeit. Auch die Häufigkeit der Taten wirke sich negativ aus. Aufgrund seines gesamten Verhaltens werde eine konkrete Wiederholungsgefahr gesehen. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit mit der damit verbundenen Uneinsichtigkeit sei eine kürzere Abwesenheit aus dem Bundesgebiet in Bezug auf eine Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung nicht erfolgversprechend. Allein die Tatsache, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren sei und hier die Schule besucht habe, führe dazu, dass die Befristung nicht höher ausfalle. Eine Integration, die über die anderer Ausländer wesentlich hinausgehe, sei in keiner Weise ersichtlich, so dass eine kürzere Befristung nicht erfolgen könne. Nach Abwägung aller vorgenannten Kriterien sei es ermessensgerecht, die Frist auf 7 Jahre festzusetzen. Unter „Gründe zu 7b.“ wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Befristung der Sperrwirkung könne mit einer Bedingung versehen werden. Trete diese nicht ein, gelte eine längere Befristung. Im Fall des Klägers sei festgestellt worden, dass von ihm eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Das Ziel sei, in seinem Fall sicherzustellen, dass er sich straffrei geführt habe und von ihm keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit ausgehe. Die Vorlage eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Straffreiheit sei geeignet, dieses Ziel zu erreichen, weshalb ihm eine entsprechende Bedingung gemacht werde. Könne der Kläger nach Ablauf der Siebenjahresfrist seine Straffreiheit sowie den erfolgreichen Abschluss einer psychologischen und suchtberatenden Behandlung, was ihm zur weiteren Bedingung gemacht werde, nicht nachweisen, werde der Befristungszeitraum auf weitere sieben Jahre verlängert. Mit seiner hiergegen am 22. Februar 2019 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, es bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er erneut Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter begehen werde. Die Beklagte verkenne seinen Lebenswandel. Seit seiner Haftentlassung vor über drei Jahren führe er ein geregeltes und straffreies Leben. Da aus dem Vorfall vom 11. November 2016 keine Anklage oder Anzeige gefolgt sei, müsse es sich um einen völlig harmlosen Vorfall gehandelt haben, jedenfalls nicht um einen strafrechtlich relevanten Vorfall, aus dem negative Schlüsse gezogen werden könnten. Auch das am 1. September 2017 eingestellte Verfahren habe keinerlei Bedeutung in Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose. Dabei sei es um Betrugsvorwürfe im Bereich der Bagatellkriminalität gegangen. Sein Resozialisierungsprozess sei zum jetzigen Zeitpunkt als vorbildlich und äußerst positiv zu bewerten. Er habe eine Umschulung zum Elektroniker begonnen, sei dabei, sich einen neuen Freundeskreis aufzubauen, unterhalte regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern und zu seiner Schwester. Er habe wieder Kontakt zur AWO in F. aufgenommen. Er werde am 24. Juli 2019 ein Erstgespräch in einer psychologischen Gemeinschaftspraxis in M. haben. Er zeige also eindeutig Therapiewillen. Ein mögliches Ausweisungsinteresse sei verbraucht. Schon aufgrund der ersten Verlängerung des Aufenthaltstitels im Oktober 2016 habe er damit rechnen dürfen, dass sein Fehlverhalten in der Vergangenheit ihm nicht mehr entgegengehalten werde. Er habe damit rechnen können, dass die Beklagte keine Ausweisung mehr beabsichtige. Er habe darauf vertrauen können, dass die Beklagte ihm eine weitere Chance zugestehe, sein Leben nunmehr in geregelte Bahnen zu lenken. Diese Chance nutze er. Die Ausweisung sei für ihn unzumutbar und unverhältnismäßig. Er sei in Deutschland besonders stark verwurzelt, wo er seine gesamte Erziehung und Sozialisation erfahren habe. Er beherrsche die deutsche Sprache vollumfänglich, habe Schule und Ausbildung erfolgreich beendet und sei dabei, sich in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Türkei sei nicht sein Heimatland, sondern das seiner Eltern, das er nur in jungen Jahren durch Urlaube in den Sommerferien kennengelernt habe. Er kenne weder die dortigen Lebensverhältnisse noch beherrsche er voll umfänglich die türkische Sprache. Er habe dort keine sozialen Kontakte und auch keine berufliche Perspektive. Auch müssten die Folgen für seine Eltern und seine Schwester berücksichtigt werden. Ansprüche nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 seien nicht durch den Erlass der Ausweisungsverfügung von 2001 erloschen. Diese sei rechtswidrig gewesen und es sei ein Vergleich geschlossen worden, an den er sich gehalten habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2019 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2019 zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Ordnungsverfügung. Die Gefahr einer Wiederholungstat bestehe gegenwärtig weiterhin. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Kläger sich im KURS-Programm mit der höchsten Risikoklasse A befinde. Auch wenn nach der Ingewahrsamnahme des Klägers am 11. November 2016 kein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden sei, mache die Tat jedoch deutlich, dass der Kläger in alte Verhaltensmuster verfalle. Soweit der Kläger nunmehr Bemühungen um eine Teilnahme an einer Therapie vortrage, werde dies als verfahrensangepasst gewertet. Sein Vortrag, dass er regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie pflege, ändere nichts an der Tatsache, dass von ihm eine gegenwärtige Gefahr ausgehe. In der Vergangenheit habe der Kläger ebenfalls ein gutes familiäres Verhältnis gepflegt und in einer Beziehung zu einer Frau gelebt, beides habe ihn nicht abhalten können, eine weitere Frau zu vergewaltigen. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ihm sei zwar eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Aufgrund der vorangegangenen Ausweisungsverfügung sei ihm aber bereits einschlägig bewusst, dass aufgrund seiner Straffälligkeit beabsichtigt gewesen sei, ihn aus dem Bundesgebiet zu entfernen. Nur aufgrund des Vergleichsabschlusses vor dem Verwaltungsgericht F. habe er im Bundesgebiet verbleiben dürfen. An die Verpflichtungen aus dem Vergleich, keine neuen Ausweisungsgründe zu verwirklichen, keine neuerlichen Exzesse im Umgang mit Betäubungsmitteln oder Alkohol durchzuführen und therapeutische Maßnahmen weiter zu besuchen, halte sich der Kläger jedoch nicht. Daher könne er nicht darauf vertrauen, dass ihm weiterhin ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewährt werde. Das Schreiben vom 9. März 2017 habe der Kläger lediglich zur Vorlage beim Jobcenter benötigt. Es entspreche gängiger Verwaltungspraxis solche Schreiben auszustellen, damit die Leistungen weitergezahlt würden, ein Vertrauensschutz entfalte eine solche Bescheinigung jedoch nicht. Die Kammer hat eine Stellungnahme des Bewährungshelfers des Klägers eingeholt. Unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme gegenüber der Beklagten vom 3. Dezember 2018 teilt er ergänzend mit, dass der Kläger nach wiederholter Intervention seinerseits am 17. Juni 2019 bei einer psychologischen Gemeinschaftspraxis vorgesprochen habe. Neue Straftaten seien nicht bekannt. Der Kontakt sei regelmäßig. Der Bewährungshelfer übersandte einen Vermerk über eine Anhörung des Klägers am 2. Oktober 2018 vor dem Landgericht G. zum Vorwurf des Verstoßes gegen Melde- und Therapieauflagen. Die Kammer hat zudem eine Stellungnahme des Polizeipräsidiums M. eingeholt, wo der Kläger im Rahmen von KURS NRW betreut wird. Danach sei am 14. Juni 2019 nach kontroverser Diskussion in einer Fallkonferenz unter Beteiligung von Mitarbeitern des Polizeipräsidiums M. , des LKA NRW und der Führungsaufsicht entschieden worden, dass der Kläger trotz begünstigender Faktoren aufgrund der Schwere der Anlasstat und nichtwahrgenommener Therapieangebote zunächst in Risikogruppe A verbleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Strafakten 00 XX 000/00 X Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die in Nr. 6.b.) und 7.b) festgesetzten Bedingungen in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. Januar 2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, (hierzu unter II.). Im Übrigen ist die Klage mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, denn die Ordnungsverfügung im Übrigen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO (I.). Die Ausweisung (1.) und die weiteren Festsetzungen in der Ordnungsverfügung (2., 4. bis 6.) sind rechtmäßig und der Kläger hat keinen Anspruch auf entsprechende Aufhebung der Ordnungsverfügung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. auf entsprechende Neubescheidung (3.). I. 1. Die Ausweisung des Klägers erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, Rn. 18, juris, als rechtmäßig. Die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet gemäß Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2019 findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ergänzt durch die Vorschrift des § 53 Abs. 3 AufenthG, die erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für mehrere rechtlich privilegierte Personengruppen festlegt, und erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2). Auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG bedarf es stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, Rn. 24, 26, 46, juris. Die genannten Voraussetzungen sind gegeben. Im Falle des Klägers liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, das nicht verbraucht ist (a), die vom Kläger ausgehende Gefahr wiederholter erheblicher Straffälligkeit besteht fort (b), dem Kläger kommt kein erhöhter Ausweisungsschutz zu (c) und die Abwägung der Interessen fällt zu Lasten des Klägers aus (d). a) Der Kläger erfüllt aufgrund der Verurteilung vom 28. Mai 2008 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten die Voraussetzungen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG. Das Gericht wie auch die Ausländerbehörde der Beklagten können diese Verurteilung und die ihr zugrunde liegenden Umstände bei der Prüfung des Vorliegens von Ausweisungsinteresse sowie der Wiederholungsgefahr und bei der Interessenabwägung heranziehen und bewerten. Entgegen der Ansicht des Klägers ist ein Ausweisungsinteresse nicht verbraucht und konnte er nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte ihm eine weitere Chance zugestehe, sein Leben in geregelte Bahnen zu lenken. Es ist bereits fraglich, ob die Ausländerbehörde, jedenfalls soweit hochrangige Rechtsgüter betroffen sind, von vorneherein auf die Heranziehung eines Ausweisungsinteresses und die Verwertung einer Verurteilung überhaupt wirksam verzichten kann, ohne das Vorliegen einer fortbestehenden Gefahr zu prüfen und ggf. eine Interessenabwägung im Rahmen eines in Betracht zu ziehenden Ausweisungstatbestandes vorzunehmen. Denn das Ausweisungsrecht dient nicht der Resozialisierung des Betroffenen, sondern dem Schutz der Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 20, juris; vgl. auch zu § 53 Abs. 1 AufenthG a.F. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Juni 2001 – 18 A 4647/99 –. Soweit ein Verbrauch des Ausweisungsinteresses auch in Fällen hochrangiger Schutzgüter für möglich gehalten wird, ist vorliegend das Ausweisungsinteresse nicht durch die erste Verlängerung des Aufenthaltstitels verbraucht. Nicht zu folgen ist der Ansicht, dass ein Ausweisungsinteresse bereits dann aus Gründen des Vertrauensschutzes verbraucht sei und nicht mehr zur Begründung einer Ausweisung herangezogen werden könne, wenn ein Aufenthaltstitel in Kenntnis bzw. in der Sphäre des Staates zuzurechnender Unkenntnis des Ausweisungsinteresses erteilt bzw. verlängert worden sei, weil der Vertrauensschutz sich aus der Perspektive des betroffenen Ausländers bestimme, so noch Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg (BW), Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 -, Rn. 62, als Vorinstanz zu: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 -, Rn. 39, dies ausdrücklich ablehnend; im Anschluss hieran nun auch VGH BW, Urteile vom 29. März 2017 – 11 S 2029/16 –, Rn. 49, und vom 15. November 2017 – 11 S 1555/16 –, Rn. 34 – 36, alle juris. Vielmehr dürfen zwar Ausweisungsgründe in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat. Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers muss zudem schützenswert sein. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, Rn. 39, juris. Angesichts der Verschiedenheit von Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten einerseits sowie Ausländerbehörden andererseits ist nicht unbesehen davon auszugehen, dass sich bei dem Ausländer ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend ausbilden kann, die Ausländerbehörde habe von den Ausweisungsgründen Kenntnis erlangt und gleichwohl eine dem Ausländer günstige Entscheidung getroffen. Zwar darf der Ausländer grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Informationsaustausch stattfindet; allerdings muss auch er mögliche Verzögerungen oder Informationspannen in Rechnung stellen. Das gilt namentlich dann, wenn unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Straftat das Handeln oder Unterlassen der Ausländerbehörden schwerlich erklärlich bleibt. BeckOK AuslR/Tanneberger, 22. Ed. 1.5.2018, AufenthG § 53 Rn. 32. Es hängt auch von der Art und Schwere des Ausweisungsgrundes ab, wann dieser als verbraucht angesehen werden kann, vgl. OVG Berlin-Brandenburg (BB), Beschluss vom 23. August 2005 – OVG 3 N 346.06 – Rn. 19, juris. Nach den dargelegten Maßgaben fehlt es jedenfalls an einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers. Das vom Kläger behauptete Vertrauen ist objektiv mit Zweifeln behaftet. Aufgrund der Umstände konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Ausländerbehörde der Beklagten ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in voller Kenntnis insbesondere der Verurteilung vom 28. Mai 2008 und bewusstem Verzicht auf die hieraus folgenden Ausweisungsgründe erteilt hat. Bei der Erteilung hat diese Verurteilung nicht einmal Erwähnung gefunden und ist nicht erörtert worden, was aber angesichts der Schwere der begangenen Straftat zu erwarten gewesen wäre. Die fehlende Erörterung hat der Kläger mitverursacht, indem er in seinem Verlängerungsantrag lediglich angekreuzt hat, vorbestraft zu sein, nicht aber in dem vorgesehenen Feld die erfragten weiteren Angaben (Grund, Art und Höhe der Strafe, Gericht und Aktenzeichen) gemacht hat. Dabei ist der Kläger durch die Belehrung im Antragsformular auf die Bedeutung falscher oder unvollständiger Angaben und die Verpflichtung, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zu machen, ausdrücklich hingewiesen worden. Schon deshalb kann sich der Kläger nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Der Vertrauensschutz ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben. Auf Treu und Glauben kann sich aber nicht berufen, wer sich selbst unredlich verhalten und dadurch die verspätete Geltendmachung des Rechts veranlasst hat, vgl. Böttcher in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 242 BGB, Rn. 125. Die Beklagte hat keine weiteren Unterlagen über die vom Kläger zu seinem Antrag eingereichten hinaus vom Kläger gefordert und hinsichtlich der rückliegenden Lebensumstände des Klägers keine eingehende inhaltliche Prüfung und keinen weiteren Aufwand betrieben. Auch dies wäre angesichts der Art und Schwere der Straftat, auch aus Sicht des Klägers, zu erwarten gewesen. Der Kläger wusste zudem schon aufgrund der Ausführungen des Landgerichts Y1. in dem Strafurteil vom 28. Mai 2008, dass ihm als Ausländer angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe möglicherweise eine Ausweisung oder sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen ernsthaft drohen, was das Landgericht bei der Bemessung der Strafe zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, S. 64 des UA. Dass eine Ausweisung Folge von Verurteilungen sein kann, hat der Kläger bereits erlebt, nämlich durch die gegen ihn verfügte Ausweisung in Folge der Verurteilungen vom 5. Mai 1999 und 27. Juni 2000 zu Freiheitsstrafen, die nicht die Höhe der Verurteilung vom 28. Mai 2008 erreichten. Erst aufgrund des gerichtlichen Vergleichsvorschlags von Februar 2002 wurde von einer Aufenthaltsbeendigung abgesehen und wurden dem Kläger während der noch fortbestehenden Wirkung der bestandskräftig gewordenen Ausweisungsverfügung zunächst Duldungen und erst später nach verkürzter Befristung der Sperrwirkung Aufenthaltstitel erteilt. Schließlich konnte der Kläger auch wegen verschiedener Adresswechsel nicht davon ausgehen, dass die Ausländerbehörde der Beklagten in Kenntnis vom vollständigen Inhalt seiner Ausländerakte ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter bewusstem Verzicht auf die Berücksichtigung der Verurteilung vom 28. Mai 2008 erteilt hat. In den Monaten vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wechselten die Adressen des Klägers mehrfach. Der Kläger wurde im Anschluss an die Verbüßung seiner Strafe zum 25. April 2016 in der JVA G. in der Sicherungsverwahrung in der JVA Y2. vorläufig untergebracht, wo er am 28. April 2016 entlassen wurde. Anschließend hielt er sich nach seinen Angaben zunächst in G. und dann in P. auf. Zum 1. August 2016 hat er sich unter der Adresse J1.-------straße 00 in 00000 M. angemeldet, wo er ausweislich des Postrücklaufs des Schreibens vom 16. September 2016 (Beiakte 2, Bl. 189) dann nicht mehr zu erreichen war. Am 27. Oktober 2016 hat der Kläger unter Angabe seiner neuen Adresse V.-------straße 00, 00000 M. , den Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Nach alldem konnte der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entwickeln, dass die Ausländerbehörde der Beklagten in Kenntnis von den Ausweisungsgründen gleichwohl eine ihm günstige Entscheidung mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG getroffen hat. Gleiches gilt für das Schreiben vom 9. März 2017, das ausdrücklich nur eine „Bescheinigung zur Vorlage beim Jobcenter“ ist und zum Zweck der Fortzahlung der Leistungen für den Kläger erstellt wurde. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation einer Bescheinigung zur Vorlage bei einem Generalkonsulat: OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2007 – 17 E 1415/06, Rn. 14, juris. Eine eingehende Prüfung seiner aufenthaltsrechtlichen Situation und gar ein ausdrückliches Absehen von Ausweisungsgründen waren mit der Bescheinigung für das Jobcenter offensichtlich nicht verbunden. Davon abgesehen wäre ein Vertrauensschutz des Klägers nachträglich entfallen, weil sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände geändert haben. Ein Verbrauch eines Ausweisungsgrundes bzw. Ausweisungsinteresses steht unter dem Vorbehalt, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern; eine solche Veränderung kann den dem Ausländer vermittelten Vertrauensschutz nachträglich wieder entfallen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 18 A 2540/16 –, Rn. 6, juris. Eine solche maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage ist insbesondere eine erneute Straftat des Ausländers oder ein sonstiger Umstand, der das Ausweisungsinteresse erhöht. Vgl. BeckOK AuslR/ Tanneberger, 22. Ed. 1.5.2018, AufenthG § 53 Rn. 31. Hier steht allenfalls ein Verzicht auf die Heranziehung allein der Verurteilung vom 28. Mai 2008 selbst als Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in Rede. Dass der Kläger hingegen in das Programm KURS NRW aufgenommen ist, wo er in die höchste Risikogruppe A eingestuft ist, weiterhin unter Führungsaufsicht wegen des Risikos der Begehung weiterer Straftaten steht und am 11. November 2016 alkoholisiert mit aggressivem Verhalten Frauen gegenüber aufgefallen ist, hat die Beklagte erst durch Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 9. März 2017 erfahren. Welche Weisungen dem Kläger im Rahmen der Führungsaufsicht erteilt worden sind, darunter die Weisung, sich sozialtherapeutisch im Hinblick auf die Sexual-, Alkohol- und Drogenproblematik behandeln zu lassen, und das Verbot des Konsums von Alkohol und Betäubungsmittel, hat die Beklagte erst mit Übersendung des entsprechenden Beschlusses des Landgerichts G. am 6. Dezember 2018 erfahren. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte auch vom Bewährungshelfer des Klägers erfahren, dass eine Alkohol- und Drogentherapie nicht stattgefunden hat und der Kläger trotz verschiedener ihm angebotener Möglichkeiten keine Sexualtherapie begonnen hat. In der Gesamtschau sind dies Umstände, die das Ausweisungsinteresse, insbesondere mit Blick auf die Wiederholungsgefahr der Begehung einschlägiger Straftaten, erhöhen. Dies hat zur Folge, dass die Verurteilung vom 28. Mai 2008 und die ihr zugrunde liegende Straftat, selbst wenn sie zunächst von einem Verbrauch erfasst gewesen sein sollten, wieder bei der Entscheidung über die Ausweisung des Klägers herangezogen werden können. b) Es ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Kläger erneut vergleichbare schwere Straftaten begehen wird und damit gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG darstellt. Ob eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, bemisst sich nach den Maßstäben des Polizei- und Ordnungsrechts. Erforderlich ist mithin eine von Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen eigenständig zu treffende Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird. Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 15 ff., 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 – , Rn. 21, 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 –, Rn. 18, und vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, Rn. 13 f.; Bayerischer (Bay) VGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 19 ZB 17.1535 –, Rn. 10; alle juris; BT-Drs. 18/4097, S. 49. Nach diesen Maßstäben geht vom Kläger die Gefahr einer Begehung weiterer erheblicher Straftaten aus. An positiven Entwicklungen des Klägers ist zunächst festzuhalten, dass sein Verhalten während des Vollzugs beanstandungsfrei war, er regelmäßigen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer und zum Beamten des KURS NRW Programmes hält, Drogen- und Alkoholtests negativ waren. Lediglich im Jahr seiner Haftentlassung ist er am 11. November 2016 mit aggressivem Verhalten Frauen gegenüber unter Alkoholeinfluss auffällig geworden. Einschlägige strafrechtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren gab es seit Haftentlassung nicht. Allerdings ist es dem Kläger nicht gelungen, sich gänzlich an die Rechtsordnung zu halten, wie das nach § 153 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren wegen Betrugs zeigt. Mittlerweile hat der Kläger sein Leben in geregelte Bahnen gelenkt mit der im August 2018 begonnenen, zwei Jahre dauernden Umschulung in Vollzeit, einer eigenen Wohnung und dem Aufbau eines Freundeskreises und weiterhin regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Gleichwohl kann aus diesen positiven Entwicklungen noch nicht der Schluss gezogen werden, dass vom Kläger nicht die Gefahr der Wiederholung erheblicher Straftaten ausgeht. Dafür ist der Zeitraum seit Eintritt der positiven Entwicklungen zu kurz. Auch sprechen die weiteren Umstände, insbesondere die Verurteilung vom 28. Mai 2008, gegen eine positive Prognose. Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass es sich um einen Indizienprozess gehandelt habe und er sich für unschuldig halte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1998 – 1 B 21.98 –, Rn. 4, zu § 47 Abs. 1 AuslG 1990, juris, erfordert die Anwendung der auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung abstellenden Ausweisungstatbestände keine Prüfung, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Soweit es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung etwa auf die Umstände der Tatbegehung ankommt - z.B. im Rahmen der Feststellung einer Wiederholungsgefahr oder bei der Ermessensausübung - besteht zwar keine derartige strikte Bindung an eine rechtskräftige Verurteilung. Es ist aber geklärt, dass die Ausländerbehörden - und demzufolge auch die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung berufenen Gerichte - in dieser Beziehung in aller Regel von der Richtigkeit der Verurteilung ohne weiteres ausgehen können und die darin getroffenen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen dürfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn strafgerichtliche Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder die Ausländerbehörden oder Verwaltungsgerichte über bessere Erkenntnismöglichkeiten als die Strafgerichte verfügen. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 18 A 2462/13 –, Rn. 9 - 11, BayVGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 19 ZB 17.1535 –, Rn. 17, beide juris. Solches ergibt sich vorliegend weder aus dem pauschalen Vorbringen des Klägers noch aus der Strafakte. Bessere Erkenntnismöglichkeiten des Verwaltungsgerichts sind ebenso wenig ersichtlich wie offensichtliche Unrichtigkeiten der strafgerichtlichen Feststellungen. Das Landgericht Y1. hat sich in seinem Urteil vom 28. Mai 2008 im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit der Einlassung des Klägers und der Aussage der Zeugin H.-C. auseinandergesetzt. Das Urteil unterlag der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren, die keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben hat (Beschluss vom 19. März 2009 – 0 XXX 000/00, Beiakte 9, Bl. 1207). Mit den vom Kläger geltend gemachten Anhaltspunkten für eine Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens hat sich das Landgericht O. in seinem Beschluss vom 22. April 2013 – 00 XXX- 000 XX 00/00-0/00 – auseinandergesetzt und sah diese als nicht gegeben an (Beiakte 10, Bl. 1291 ff.). Die Verurteilung vom 28. Mai 2008 und die ihr zugrunde liegenden Umstände wie auch das Verhalten des Klägers vor und nach dieser Tat begründen die anzunehmende Wiederholungsgefahr. Gegen den Kläger wurde eine hohe Strafe, nämlich Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt, wobei das Landgericht Y1. den Strafrahmen zu Gunsten des Klägers verschoben hat. Den so eröffneten Strafrahmen von sechs Monaten bis elf Jahren und drei Monaten hat das Landgericht immerhin zur Hälfte ausgeschöpft. Bei der Vergewaltigung ist der Kläger mit erheblicher Brutalität vorgegangen, er trat und schlug sein Opfer, das Todesangst hatte. Das Tatgeschehen endete, weil das Opfer sich schließlich durch Flucht dem Kläger entziehen konnte. Der weiteren Verurteilung wegen Vergewaltigung vom 27. Juli 2000 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten durch das Amtsgericht Y1. lag ein Tatgeschehen zugrunde, bei dem der Kläger ebenfalls aggressiv und gewaltsam vorgegangen war. Er hielt dem Opfer Nase und Mund zu, das deshalb kaum Luft bekam und Todesangst hatte. Auch dieses Tatgeschehen endete erst, als das Opfer sich durch Flucht dem Kläger entziehen konnte. Der Verurteilung vom 5. Mai 1999 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten lag ebenfalls ein sexuell gefärbter gewalttätiger Übergriff gegen eine Frau zugrunde. Insgesamt ist festzustellen, dass der Kläger mit sich steigernder Intensität bzw. Brutalität die Taten begangen hat. Er hat sich weder durch die 2001 erfolgte Ausweisung und die zunächst drohende Aufenthaltsbeendigung noch durch bereits verbüßte Freiheitsstrafen noch von seinem sozialen und familiären Umfeld von einer erneuten erheblichen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zu Lasten von Leib und Leben Dritter abhalten lassen. Hinzukommt, dass der Kläger unter Führungsaufsicht steht und ihm eine Therapieweisung erteilt worden ist, die er bislang nicht erfüllt. Zwar geht von dieser strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung keine Bindungswirkung für das Aufenthaltsrecht aus. Jedoch kann die Kammer hier nicht außer Acht lassen, dass die Führungsaufsicht nur dann auf gerichtliche Anordnung entfällt, wenn zu erwarten ist, dass der Kläger ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, § 68f Abs. 2 StGB. Auf das Institut der Führungsaufsicht wurde im Falle des Klägers seitens des Landgerichts G. aber wegen des Risikos weiterer Straftaten nicht verzichtet, vielmehr wurde die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren bislang nicht abgekürzt, § 68c Abs. 1 StGB, und eine Therapieweisung, § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB, für erforderlich gehalten. Zudem führte der Psychologische Dienst der JVA G. in seiner Stellungnahme vom 25. September 2014 aus, dass aufgrund der Tatgeschehen und der Persönlichkeitsstruktur beim Kläger ein äußerst hohes Rückfallrisiko bestehe, das nur durch weitere behandlerische Maßnahmen verringert werden könnte (Beiakte 1, Bl. 7 ff., 15). Solche sind bis heute nicht erfolgt. Angesichts der Gesamtumstände geht auch die Kammer davon aus, dass die dem Kläger erteilte Weisung, sich im Hinblick auf die Sexual-, Alkohol- und Drogenproblematik behandeln zu lassen, notwendig ist. Der Umstand, dass der Kläger dieser Weisung nicht nachgekommen ist, ist ein gewichtiges Indiz für die Prognose der Wiederholungsgefahr. Der Vortrag des Klägers, am 24. Juli 2019 ein Erstgespräch in einer psychologischen Gemeinschaftspraxis zu haben, ändert hieran nichts. Es ist offen, ob sich hieran eine Therapie anschließen wird. Denn in dem Erstgespräch geht es, wie auch der Kläger angibt, darum, den passenden Therapeuten zu finden. Frühere Versuche, eine Therapie zu beginnen, scheiterten an der fehlenden Bereitschaft des Klägers, die der Verurteilung vom 28. Mai 2008 zugrunde liegende Tat aufzuarbeiten. Hierzu ist der Kläger nach wie vor nicht bereit, wie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und auch in der Anhörung vom 2. Oktober 2018 vor dem Landgericht G. (GA Bl. 86) Dass ein Therapeut aus der Gemeinschaftspraxis, zu der der Kläger nunmehr Kontakt hat, eine solche Bereitschaft nicht für eine Behandlung für erforderlich hält, hat der Kläger nicht dargelegt. Dies folgt auch nicht aus seinem Vorbringen, nach der Entlassung aus der Unterbringung in der LVR-Klinik sei die Aufarbeitung dieses Urteils kein Thema mehr gewesen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. hat zwar mit Beschluss vom 2. Juni 2014 die Unterbringung für erledigt erklärt und der Entscheidung die Ausführungen des Sachverständigen Prof. P1. zugrunde gelegt. Danach sei die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischer/ dissozialer Ausrichtung klinisch nicht gerechtfertigt und habe sich nicht bestätigt. Insoweit ist der Vortrag des Klägers, nicht krank zu sein, zutreffend. – Dass die Beklagte demgegenüber bei ihren Ausführungen zur Gegenwärtigkeit der Gefahr dies nicht berücksichtigt, sondern die im Rahmen der Hauptverhandlung diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsstörung des Klägers anführt, ist zwar unsorgfältig, steht aber der nach dem Gesamtbild und den weiteren von der Beklagten berücksichtigten Umständen begründeten gegenwärtigen Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Außerdem zudem hat dies das Gericht in vollem Umfang selbst zu prüfen. – Allerdings ist mit Beendigung der Unterbringung nicht verbunden, dass eine Aufarbeitung der Tat vom Januar 2007 nicht mehr verlangt werden könnte. Im Beschluss des Oberlandesgerichts M. vom 12. August 2014 – 0 XX 000/00 –, der auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts M. vom 2. Juni 2014 erlassen wurde, wird vielmehr unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. P1. ausgeführt, dass beim Kläger durchaus Persönlichkeitsauffälligkeiten bestünden, wenn sie auch nicht das Ausmaß einer krankheitswertigen narzisstischen oder dissozialen Persönlichkeitsstörung erreichten, eine günstige Sozialprognose sei dem Kläger nicht gestellt worden; der Sachverständige Prof. P1. habe zur Legalprognose ausgeführt, der Kläger falle in eine Täterkategorie mit hohem Rückfallrisiko, eine realistische Risikoeinschätzung sei angesichts des eingetretenen Behandlungsstillstandes ohne vorherige Lockerungen und Entlassungsvorbereitungen mit großen Unsicherheiten verbunden; der Sachverständige habe den Kläger auf der zutreffenden Grundlage von drei sexuellen Übergriffen als Serientäter mit einer hohen Rückfallrate von 40 bis 50 % eingestuft, die Begehung der Anlasstat habe sich als massives Bewährungsversagen dargestellt und sei wiederum von massiver Gewaltanwendung unter Alkoholeinwirkung geprägt, so dass auch ein deutliches individuelles Risikoprofil in Richtung auf Sexualstraftaten mit Gewaltanwendung bestehe (Beiakte 1, Bl. 52 ff). Aus alldem kann nicht geschlossen werden, dass es nach dem Ende der Unterbringung auf eine Aufarbeitung der Tat von Januar 2007 nicht mehr ankommt. Gegen die Annahme einer gegenwärtigen Wiederholungsgefahr spricht nicht der Umstand, dass im Fall des Klägers keine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Die gegenteilige Angabe in der Ordnungsverfügung ist falsch. Im Urteil vom 28. Mai 2008 wurde die später für erledigt erklärte Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, nicht die Sicherungsverwahrung. Eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die das Landgericht Y1. geprüft hat, ist ebenfalls nicht erfolgt. Allerdings führt weder die falsche Annahme der Beklagten noch die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung dazu, dass die Tatbestandsvoraussetzung nach § 53 Abs. 1 AufenthG einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entfällt. Die hier geprüfte nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unterliegt nach § 66b Satz 1 Nr. 2 StGB einem anderen, engeren Maßstab als dem hier für die Gefahrenprognose dargelegten. Nach jener Vorschrift kann das Gericht die Unterbringung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Schließlich spricht für die gegenwärtige Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten, dass der Kläger im Rahmen des KURS NRW in die Risikogruppe A eingestuft ist. In der Stellungnahme des Polizeipräsidiums M. vom 27. Juni 2019 ist hierzu ausgeführt: „In dieser Risikogruppe werden Verurteilte erfasst, bei denen zu befürchten ist, dass sie jederzeit erneut eine erhebliche einschlägige Straftat begehen. Es liegen wenige stabile bzw. keine das Rückfallrisiko mindernde Bedingungen vor. Deshalb ist von einer hohen Gefährlichkeit auszugehen.“ Weiter ist dort ausgeführt, dass in der Fallkonferenz vom 14. Juni 2019 nach kontroverser Diskussion entschieden worden sei, dass der Kläger trotz begünstigender Faktoren aufgrund der Schwere der Anlasstat und nicht wahrgenommener Therapieangebote zunächst in der Risikogruppe A verbleibe. Soweit hieraus entnommen werden kann, dass unter Umständen eine nächste Überprüfung der Einstufung in die Risikogruppe zu einer Herabstufung um eine Stufe, dann in Risikogruppe B, führen kann, ändert dies nichts an der gegenwärtigen Wiederholungsgefahr. Zudem werden in die Risikogruppe B Verurteilte aufgenommen, bei denen zu befürchten ist, dass sie bei Gefährdung oder Wegfall zurzeit angenommener vorbeugend wirksamer Bedingungen erneut eine einschlägige Straftat begehen; ohne diese vorbeugend wirkenden Bedingungen ist von einer hohen Gefährlichkeit auszugehen. c) Dem Kläger kommt kein erhöhter Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG zugute. Diese den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG ergänzende Vorschrift legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für mehrere rechtlich privilegierte Personengruppen fest, nämlich für Ausländer, die als Asylberechtigte anerkannt sind, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießen, die einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention besitzen, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen. Für all diese Personengruppen gilt der besondere aus Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG abgeleitete Maßstab, den der Gerichtshof der Europäischen Union auch auf Ausländer erstreckt hat, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Slg. 2011, I-12735 Rn. 79, 86). BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, Rn. 46, juris. Danach kann u.a. ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei, d.h. nach dem ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Dem Kläger steht aber ein solches Aufenthaltsrecht nicht zu. Ihm steht kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 zu. Soweit der Kläger ein solches Aufenthaltsrecht von seinen Eltern ableiten konnte, ist es jedenfalls durch die Ausweisungsverfügung vom 1. Oktober 2001 erloschen. Diese Ausweisungsverfügung ist durch die Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 22. März 2002 bestandskräftig geworden. Denn Gegenstand des Vergleichs war nicht wie der Kläger annimmt ein Fortbestehen der Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80, sondern vielmehr in Nr. 1 des Vergleichs die Rücknahme des Aussetzungsantrags 24 L 3708/01 (eine Klage war wegen des seinerzeitigen vorrangigen Widerspruchsverfahrens nicht erhoben) und des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2001 (s. Beiakte 4, Bl. 4 ff). Damit ist diese Ordnungsverfügung, mit der die Ausweisung des Klägers verfügt wurde, bestandskräftig geworden. Für ihre Wirksamkeit kommt es nicht auf ihre Rechtmäßigkeit an, sodass das Vorbringen des Klägers, die Ausweisungsverfügung sei rechtswidrig gewesen, schon deshalb unerheblich ist. Es ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar im Hinblick auf die Ausführungen in dem vom Kläger angenommenen Vergleichsvorschlag, dass an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung angesichts der Häufung und Massivität vor allem der beiden die Freiheitsstrafen zeitigenden Straftaten des Klägers und der in seiner Persönlichkeit bisher angelegten individuellen Wiederholungsgefahr ernstliche Zweifel kaum bestehen können. Das Aufenthaltsrecht des Klägers nach Art. 7 ARB 1/80 ist durch die bestandskräftige Ausweisungsentscheidung vom 1. Oktober 2001 erloschen. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erlöschen, wenn der assoziationsrechtlich begünstigte Familienangehörige durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich und schwerwiegend gefährdet, sodass der Aufnahmestaat in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreift. Wird der türkische Familienangehörige aus der Bundesrepublik ausgewiesen und genügt die Ausweisung den assoziationsrechtlichen Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, führt dies daher zum Erlöschen des aus Art. 7 EWG-Türkei abgeleiteten Aufenthaltsrechts. Vgl. BeckOK AuslR/ Kurzidem, 22. Ed. 1. Mai 2019, EWG-Türkei Art. 7 Rn. 30, 32. Das Gericht geht davon aus, dass die Ausweisung im Jahre 2001 den assoziationsrechtlichen Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entsprochen hat. Aufgrund der Verurteilungen vom 5. Mai 1999 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Beleidigung zu vier Monaten Freiheitsstrafe und vom 27. Juni 2000 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren und fünf Monaten, die Anlass zur Ausweisung gaben, und der Ausführungen im Vergleichsbeschluss zu der in der Persönlichkeit des Klägers angelegten individuellen Wiederholungsgefahr konnte eine positive Prognose im Jahre 2001 nicht angestellt werden. Zugleich war deshalb die Annahme gerechtfertigt, dass das individuelle Verhalten des Klägers zum damaligen Zeitpunkt eine gegenwärtige, hinreichende schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellte und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich war. Nach der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Januar 2003 und im Mai 2004 sowie einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im August 2006 verleiht die Regelung des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 dem Kläger nicht erneut ein Aufenthaltsrecht. Der Kläger war zu diesen Zeitpunkten schon lange volljährig und unterfiel somit nicht mehr dem Anwendungsbereich des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80. Kinder im Sinne der Vorschrift sind zwar auch volljährige Kinder. Mit der bestandskräftigen Ausweisungsentscheidung im Jahr 2001 hatte der Kläger aber sein von den Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht verloren. Die aufenthaltsrechtliche Verbindung zu den Eltern war damit erloschen. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis im Jahr 2003 war der Kläger bereits 26 Jahre alt und lebte nicht bei seinen Eltern und wurde von diesen auch nicht unterhalten. Die „nochmalige“ Ableitung eines Aufenthaltsrechts von den Eltern unter diesen Umständen entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 kann der Kläger ebenfalls nicht geltend machen. Nach der Zäsur der bestandskräftigen Ausweisung von Oktober 2001 und nach Erteilung der Aufenthaltsbefugnis im Januar 2003 ist der Kläger nach den Ausführungen im Urteil vom 28. Mai 2008 (UA S. 10 f., Beiakte 1, Bl. 73 f.) von Oktober 2003 bis September 2004 einer ordnungsgemäßen Beschäftigung in einem Callcenter nachgegangen. Danach hat er nicht beim selben Arbeitgeber gearbeitet, sondern sich selbständig gemacht. Die in Art. 6 ARB 1/80 genannten Zeiträume hat der Kläger demnach nicht erfüllt. Selbst wenn ein Aufenthaltsrecht des Klägers nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 unterstellt würde, würden die erhöhten Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG beim Kläger vorliegen. Dabei verstößt die Anwendung der §§ 53 ff. AufenthG nicht gegen assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbote aus Art. 13 ARB 1/80, Art. 7 ARB 2/76 und Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, Rn. 60, juris. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass die Ausweisung unerlässlich ist. Das strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Klägers begründet eine - über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehende - tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Integrität nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen staatliche Schutzpflichten aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, Rn. 15, juris. d) Ausgehend von einer gegenwärtigen Wiederholungsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG fällt auch die gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmende Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu Lasten des Klägers aus. Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Dieser Kriterienkatalog ist nicht abschließend. Es ist vielmehr geboten, auch die so genannten Boultif/Üner-Kriterien zur Anwendung zu bringen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1, 2 EMRK im Hinblick gerade auf Ausweisungen entwickelt hat und seitdem in ständiger Rechtsprechung namentlich auf Ausweisungen von im Staat des Aufenthalts geborenen Ausländern anwendet, sofern diese im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung ausgewiesen werden sollen. Es sind dies: die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots, vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001,476; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40; vom 23. Juni 2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25. März 2010 - 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), Rn. 55, juris; vom 22. Januar 2013 - Nr. 66837/11 - (E.), Rn. 29, juris . Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse. Mit Blick auf die Typisierungen der §§ 54, 55 AufenthG wiegt in seinem Fall das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1, 1a AufenthG besonders schwer. Demgegenüber liegt ein besonderes typisiertes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 AufenthG in der Person des Klägers nicht vor. Der Kläger kann sich weder auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 AufenthG noch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 berufen, weil der Kläger nicht (mehr) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Insbesondere greift § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht ein. Der Kläger ist zwar im Bundesgebiet geboren und hat sich hier auch mindestens fünf Jahre rechtmäßig aufgehalten, er war jedoch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die letzte ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 26. Oktober 2017 befristet, danach wurden ihm Fiktionsbescheinigungen erteilt. Einem Aufenthaltstitel steht die ihm auf seinen Verlängerungsantrag erteilte Fiktionsbescheinigung im Sinne von § 81 Abs. 4 AufenthG jedoch nicht gleich. Durch die Verwendung des Wortes „besitzt“ in § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wurde zum Ausdruck gebracht, dass eine Aufenthaltserlaubnis tatsächlich vorhanden, also dem jeweiligen Ausländer erteilt sein muss. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat in Bezug auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung klargestellt, dass nur der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis geschützt werden soll (s. BT-Drs. 18/4097, S. 53). Das lässt sich auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG übertragen, da beide Vorschriften den Begriff „besitzt“ verwenden. Demnach reicht es grundsätzlich auch nicht aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt die Aufenthaltserlaubnis nur beantragt ist oder die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13. Mai 2019 – 2 B 308/18 –, Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 3. April 2019 – 10 C 18.2425 –, Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 7 A 10866/18 –, Rn. 2, Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 7 A 1041/17 –, Rn. 75; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 1 Bf 72/17.Z –, Rn. 21; OVG BB, Urteil vom 27. Februar 2018 – OVG 3 B 11.16 –, Rn. 36, alle juris. Auch wenn der Kläger kein typisiertes Bleibeinteresse für sich in Anspruch nehmen kann, so ist gleichwohl zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er im Bundesgebiet geboren und hier aufgewachsen ist. Hier hat er seine wesentliche Prägung erfahren. Der Kläger hat hier die Schule besucht und den mittleren Bildungsabschluss erreicht. Er hat zudem eine abgeschlossene Berufsausbildung. Die deutsche Sprache beherrscht der Kläger auf muttersprachlichem Niveau. Seine Eltern und seine Schwester leben im Bundesgebiet, der Kläger unterhält guten Kontakt zu ihnen. Angesichts dessen stellt die streitgegenständliche Ausweisung einen erheblichen Eingriff insbesondere in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Klägers und den Art. 6 GG unterfallenden Schutz der Familie dar. Dieser Eingriff ist aber verhältnismäßig und dem Kläger zumutbar. Hinsichtlich der familiären Beziehungen ist festzuhalten, dass es sich bei dem Kläger, seinen Eltern und seiner Schwester um volljährige Personen handelt, die nicht auf gegenseitige Unterstützung hier angewiesen sind. Den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten kann der Kläger auch von der Türkei aus über Telekommunikationsmittel aufrechterhalten. Von einer gelungenen sozialen Integration des Klägers in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland kann in Anbetracht der Schwere der die Ausweisung veranlassenden Straftat und der Vorstrafen des Klägers nicht ausgegangen werden. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration ist dem Kläger bislang nicht gelungen. Er hat zwar eine Ausbildung absolviert und war zeitweise erwerbstätig. Über eine gesicherte berufliche Position verfügt er jedoch nicht. Die Teilnahme an der Umschulung kann sich zwar zukünftig auf die Integrationschancen positiv auswirken, derzeit führt sie aber nicht zu einer wirtschaftlichen oder beruflichen Integration des Klägers. Dem Kläger ist es zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit zu leben. Das Gericht verkennt nicht, dass hier die Möglichkeit einer (erstmaligen) Integration und nicht, wie die Beklagte in der Ordnungsverfügung unzutreffend annimmt, einer Reintegration des Klägers in die Türkei in den Blick zu nehmen ist. Diese Möglichkeit besteht für den Kläger. Er spricht die türkische Sprache. Der Kläger hat immerhin Urlaube in der Türkei verbracht. Es ist davon auszugehen, dass seine Eltern den dortigen Lebensverhältnissen nähergebracht haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in die aktuellen Gegebenheiten und sozialen Strukturen in der Türkei und der Aufbau eines Privatlebens für den 43-jährigen Kläger unmöglich oder unzumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich. 2. Nr. 2 der Ordnungsverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei der Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis um einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Ausweisung, hier aus § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Entsprechendes gilt für etwaige Rechte des Klägers aus dem ARB 1/80. Soweit solche entgegen den Ausführungen unter 1.c) angenommen werden sollten, erlöschen sie jedenfalls durch die vorliegende Ausweisung, die den Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entspricht. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Dies hat die Beklagte zu Recht in Nr. 3 der Ordnungsverfügung abgelehnt. Allerdings steht einem Anspruch nicht, wie die Beklagte in der hier streitigen Ordnungsverfügung annimmt, der Vergleich aus dem Jahr 2001 bzw. die Nichterfüllung dessen Voraussetzungen durch den Kläger entgegen. Abgesehen von dem seitdem verstrichenen Zeitraum, der insofern bereits eine Zäsur darstellt, war Vergleichsgegenstand die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und deren zeitnahe Verlängerung unter bestimmten Voraussetzungen, nicht aber deren Verlängerung bis in alle Zukunft unter diesen Voraussetzungen; im Jahr 2019 ist vielmehr die Verlängerung dann selbständig zu prüfen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die dem Kläger am 27. Oktober 2016 erteilt wurde und deren Verlängerung in Rede steht, wurde dem Kläger entgegen der Annahme der Beklagten in der Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2019 auch nicht aufgrund des Vergleichs erteilt. Der Verlängerung bzw. der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht vielmehr § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Danach darf einem ausgewiesenen Ausländer ein Aufenthaltstitel, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, nicht erteilt werden. Auch liegt die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vor. Danach setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Nach den vorstehenden Ausführungen unter 1. ist die Ausweisung des Klägers rechtmäßig, so dass vorliegend auch ein Ausweisungsinteresse besteht. Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Regelfall gebieten, sind weder vorgetragen noch drängen sie sich, insbesondere angesichts der gegenwärtigen Wiederholungsgefahr, auf. Dementsprechend hat die Klage auch mit ihrem Hilfsantrag auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG keinen Erfolg. 4. Die Androhung der Abschiebung in die Türkei unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise in Nr. 4 der Ordnungsverfügung beruht auf §§ 59 Abs. 1 und 2 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. 5. Die in Nr. 6.a) der Ordnungsverfügung getroffene Entscheidung, die Sperrwirkung einer etwaigen Abschiebung auf 7 ½ Jahre zu befristen, ist rechtmäßig. Hierin ist der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu sehen. § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG sind konform mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) dahingehend auszulegen, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall einer etwaigen Abschiebung als behördliche Entscheidung ergeht und sich die Befristung im Übrigen als Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 AufenthG richtet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 –, Rn. 25 ff., und vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, Rn. 20 ff., beide juris. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Nach diesen Maßgaben weist die Fristsetzung auf 7 ½ Jahre keine Ermessensfehler auf. Die verfügte Frist durfte fünf Jahre überschreiten, da der Kläger aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung vom 28. Mai 2008 ausgewiesen worden ist und auch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Beklagte hat zu Recht das hohe Maß an Straffälligkeit, die Intensität der Taten, die Wiederholungsgefahr sowie die Unbelehrbarkeit des Klägers und die Effektivlosigkeit strafrechtlicher und ausländerrechtlicher Maßnahmen einerseits und zu Gunsten des Klägers andererseits berücksichtigt, dass er im Bundesgebiet geboren und hier die Schule besucht hat sowie den Stand seiner Integration. Keinen Bedenken begegnet die Erwägung der Beklagten, dass trotz dieser positiven Umstände aufgrund der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten eine kürzere Befristung nicht möglich ist, aber auch wegen dieser positiven Umstände keine längere Befristung erfolgt. Die lange Frist von 7 ½ Jahren ist angesichts aller Umstände auch geeignet, angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne, um die Wiederholungsgefahr schwerwiegender Straftaten des Klägers im Bundesgebiet abzuwenden. Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass die Befristung für den Fall einer Abschiebung die verfügte Fristlänge der Sperrwirkung der Ausweisung um ein halbes Jahr übersteigt. Denn der Befristung einer Abschiebung kann der Kläger durch eine freiwillige Ausreise entgehen, nicht aber der Sperrwirkung der Ausweisung. 6. Die in Nr. 7.a) der Ordnungsverfügung getroffene Entscheidung, die Wirkung der Ausweisung auf 7 Jahre zu befristen, ist rechtmäßig. Sie lässt ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Auch hier sind die Maßgaben nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG einschlägig. Die festgesetzte Frist durfte gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre überschreiten. Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei ausgeführt, dass gegen den Kläger in erster Linie die von ihm begangenen Straftaten sprächen, welche von einer erheblichen Brutalität gekennzeichnet gewesen seien, das bisherige Verhalten des Klägers deutlich sein hohes Maß an krimineller Energie und seine Rücksichtslosigkeit zu Lasten der Rechte Dritter zeige, und die Begehung der Rechtsverstöße ausschließlich im dem persönlichen Verhalten des Klägers begründet seien. Zu Recht hat die Beklagte weiter die Häufigkeit der Taten und die konkrete Wiederholungsgefahr, aber auch zugunsten des Klägers seine Geburt im Bundesgebiet und den Schulbesuch hier berücksichtigt. Die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf 7 Jahre ist zwar lang, aber angesichts aller Umstände geeignet, angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne, um die Gefahr erneuter schwerwiegender Straftaten des Klägers im Bundesgebiet abzuwenden. II. Die Klage hat hingegen, soweit sie auch auf Aufhebung der Nr. 6 b) und 7.b) der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. Januar 2019 gerichtet ist, Erfolg. 1. Die in Nr. 6.b.) der Ordnungsverfügung festgesetzten Bedingungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weshalb Nr. 6.b) aufzuheben ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in Nr. 6.b) wörtlich tenorierte Entscheidung der Beklagten, „die Wirkung der Abschiebungsandrohung von 7 ½ Jahren wird mit zwei Bedingungen versehen“, findet keine gesetzliche Grundlage. Die Androhung der Abschiebung ist in § 59 AufenthG geregelt, eine Maßnahme im Rahmen der Vollstreckung und kann nicht mit Bedingungen versehen werden. Soweit die Beklagte ausweislich der Begründung die Befristung der Sperrwirkung einer etwaigen Abschiebung mit Bedingungen versieht, findet ihr Vorgehen ebenfalls keine Rechtsgrundlage, insbesondere nicht in § 11 Abs. 2 AufenthG. (Diese Vorschrift dürfte die Beklagte anstelle des genannten § 11 Abs. 3 AufenthG gemeint haben.) Nach § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG kann die Befristung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. In § 11 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ist geregelt: Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Frist. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien wird den Behörden hier die Möglichkeit eröffnet, die von Amts wegen zu treffende Befristungsentscheidung mit einer auflösenden Bedingung zu verknüpfen. Es soll damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Behörde den Lebenslauf des Ausländers im Ausland nach der Aufenthaltsbeendigung in der Regel nicht weiter verfolgen kann und es somit der Mitwirkungspflicht des Ausländers entspricht, die positive Persönlichkeitsentwicklung aktiv darzulegen. Tritt die Bedingung nicht ein, gilt eine andere, längere Befristung, die ihrerseits nicht erneut mit einer Bedingung verknüpft werden kann. BT Drs. 18/4097, S. 36; Vgl. auch BeckOK AuslR/ Maor, 22. Ed. 1.5.2019, AufenthG § 11 Rn. 13 Die Beklagte hat aber keine auflösenden Bedingungen, die im Falle ihres Eintritts zu einer Fristverkürzung führen, sondern unter Verletzung von § 11 Abs. 2 Satz 5 und 6 AufenthG vielmehr Bedingungen festgesetzt, die zu einer Verlängerung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot führen. Die Beklagte hat entgegen § 11 Abs. 2 Satz 6 AufenthG eine längere Frist mit einer Bedingung versehen, die Nichterfüllung der Bedingungen hat sie als Verschärfung ausgestaltet. Im Ergebnis würde dies bei Nichteintritt der Bedingungen zu einer Frist von 15 Jahren führen. Damit setzt die Beklagte sich auch in Widerspruch zu ihrer Entscheidung in Nr. 6.a) der Ordnungsverfügung, wonach sie die Dauer der Wiedereinreisesperre, d.h. des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, im Falle der Abschiebung auf 7 ½ Jahre festgesetzt hat. Diese Frist und nicht eine Frist von 15 Jahren hat sie ausweislich der Begründung nach Abwägung aller Kriterien, d.h. insbesondere unter Berücksichtigung der Straftaten des Klägers und der Wiederholungsgefahr, als die ermessensgerechte Frist angesehen. 2. Nr. 7.b.) der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. Januar 2019, wonach die Wirkung der Ausweisung mit zwei Bedingungen versehen wird, ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weshalb Nr. 7.b) aufzuheben ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung der Beklagten, die Wirkung der Ausweisung mit den Bedingungen zu versehen und bei Nichteintritt der Bedingungen den Befristungszeitraum auf weitere 7 Jahre zu verlängern, findet keine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 5 und 6 AufenthG. Auf die vorstehenden Ausführungen unter II. 1. wird Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, wobei hinsichtlich der Ausweisung und hinsichtlich der begehrten Aufenthaltserlaubnis jeweils 5.000 € zugrunde gelegt wurden (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.