Beschluss
12 L 1871/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0209.12L1871.22.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ZPO abgelehnt, weil der Antragsteller keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck gemacht hat. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 6335/22 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.10.2022 anzuordnen, ist gemäß 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderliche gesonderte schriftliche Begründung für die von der Antragsgegnerin in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 27.10.2022 angeordnete sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 dieser Verfügung erfolgten Ausweisung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie mit dem Hinweis, die Anwesenheit des Antragstellers während eines länger dauernden gerichtlichen Hauptsacheverfahrens könne wegen der Gefahr seiner weiteren Straffälligkeit nicht hingenommen werden, Ausführungen dazu enthält, weshalb die Anordnung der sofortigen Vollziehung über die für die Ausweisung als solche erforderlichen Voraussetzungen hinaus notwendig ist. Soweit der Antragsteller bemängelt, keine ausreichende Zeit zum Vortrag im Rahmen seiner Anhörung erhalten zu haben, liegt das neben der Sache. Zum einen war ihm eine ausreichende Anhörungsfrist eingeräumt worden; dass er einen Rechtsanwalt lediglich zwecks Antrags auf Verlängerung der Frist, die auch gewährt wurde, beauftragt hatte, wusste die Antragsgegnerin zunächst nicht. Zum anderen wird sein – entgegen der auf Übermittlung per E-Mail gerichteten Absprache mit der Antragsgegnerin – per Telefax übersandter eigener Vortrag vom 25.10.2022 in der angefochtenen Ordnungsverfügung gewürdigt. Hinsichtlich des materiellen Rechts wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin, der der Einzelrichter nach Maßgabe der folgenden Ausführungen folgt, Bezug genommen: Auf Seite 5 Abs. 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung soll es ersichtlich statt “§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG“ richtig heißen “§ 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG“, zumal bereits im davorstehenden Absatz zutreffend § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. b AufenthG zitiert wird. Die Ausführungen zu § 60 AufenthG auf Seite 9 Abs. 4 der Ordnungsverfügung sind an dieser Stelle rechtlich nicht erheblich und das Rechtsgut des Lebens wurde durch den Antragsteller entgegen den Ausführungen auf Seite 8 Abs. 3 Unterabs. 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht gefährdet oder verletzt. Das ändert aber nichts an der zur Ausweisung des Antragstellers (als gebundener und nicht im Ermessen der Antragsgegnerin stehender Entscheidung) führenden übrigen und rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch die Antragsgegnerin, der der Einzelrichter folgt, sowie am rechtlich gebundenen Ergebnis. Die vom Antragsteller inkriminierten Mängel bezüglich der in der angefochtenen Ordnungsverfügung erlassenen Ausweisung liegen nicht vor. Entgegen der Darstellung des Antragstellers hatte die Antragsgegnerin zuvor an keiner Stelle darauf verzichtet, aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. Insbesondere hat sie schon deshalb nicht durch die langjährig erteilten Fiktionen rechtlich den Anschein erweckt, das Bleiberecht des Antragstellers sei gesichert, weil sie während dieser Zeit keine Aufenthaltserlaubnisse erteilte; im Übrigen hätte selbst deren Erteilung allein nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso wenig zu einem Verbrauch von Ausweisungsinteressen geführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, Rn. 39; VGH BW, Urteile vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, Rn. 34 - 36, und vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, Rn. 49 (sämtlich in juris); VG Köln, Urteile vom 21.08.2020 - 12 K 485/20 - und vom 02.07.2019 - 12 K 1082/19 -, NRWE; a.A.: Nds. OVG, Beschluss vom 16.06.2022 - 13 ME 367/21 -, juris Rn. 29 f. Entgegen den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erschöpfen sich die Ausführungen der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht in floskelartigen Wiederholungen, sondern subsumieren unter die jeweiligen zutreffenden rechtlichen Obersätze konkret, ausführlich und sorgfältig. Die dem Antragsteller in der angefochtenen Ordnungsverfügung – neben anderen aus den Jahren 2021 und 2022 – vorgehaltenen Verurteilungen a) vom 14.08.2015 (6 Monate Freiheitstrafe wegen Diebstahls), b) vom 07.12.2015 (100 Tagessätze wegen Diebstahls und Erschleichens von Leistungen), c) vom 13.09.2016 (zwei Jahre Freiheitsstrafe wegen räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls) sowie d) vom 27.03.2017 (zehn Monate Freiheitsstrafe wegen Diebstahls) sind abgesehen davon, dass aus der Zusammenschau aller vom Antragsteller fortlaufend begangenen Straftaten die hohe Wiederholungswahrscheinlichkeit und damit die erforderliche spezialpräventive Wirkung der Ausweisung folgt, entgegen seiner Meinung noch immer aktuell. Unter Zugrundelegen der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 23, hinsichtlich der Verurteilungen a), b) und d) zu berücksichtigenden Verjährungsfristen nach §§ 78 Nr. 4 (fünf Jahre), 78a StGB bis zum Doppelten der danach maßgeblichen Zeiträume gemäß § 78c Abs. 3 S. 2 StGB (zehn Jahre) sind noch nicht abgelaufen (die insoweit längere Frist des § 46 Nr. 4 BZRG von 15 Jahren ist für die Aktualität des Ausweisungsinteresses nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht maßgeblich). Vor allem ist aber die Verurteilung c) noch aktuell; das Doppelte der Verfolgungs-Verjährungsfrist nach § 78 Nr. 2 StGB (20 Jahre) wird hinsichtlich der Aktualität des Ausweisungsinteresses nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar durch die niedrigere Verjährung von 15 Jahren gemäß § 46 Nr. 4 BZRG begrenzt, jedoch ist diese letztere Verjährungsfrist von 15 Jahren nicht abgelaufen. Da der Antragsteller sich aufgrund seiner dauernden Straffälligkeit nicht in die Gesellschaftsverhältnisse Deutschlands integriert hat, ist er entgegen seiner Ansicht auch nicht als faktischer Inländer anzusehen. Soweit er bemängelt, die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass sein Suchtdruck zur Beschaffungskriminalität geführt habe, verfängt das schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin dies ausdrücklich getan hat (S. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung) und zudem bereits in den strafrechtlichen Verurteilungen berücksichtigt wurde. Vielmehr kann umgekehrt in Fällen einer Drogensucht nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde, solang sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.05.2021 - 19 ZB 21.159 -, juris Rn. 16. Eine erst zukünftige Therapie würde nichts über die von einer drogenabhängigen Person ausgehende aktuelle Gefährdung aussagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 10. Dass der Antragsteller wegen der langjährigen Fiktionsbescheinigung keine Langzeittherapie machen konnte, verhilft seinem Eilantrag ebenso wenig zum Erfolg, weil der Antragsteller abgesehen davon, dass er zwischenzeitlich - wie auch derzeit - aufgrund einer Substitution jedenfalls konsumfrei ist, aufenthaltsrechtlich keinen Anspruch auf eine solche Therapie hat. Ihm steht kein Recht zu, eine solche Therapie im Inland zu absolvieren, um eine negative ordnungsrechtliche Prognose abzuwenden. Denn das Ausweisungsrecht dient nicht der Resozialisierung des Betroffenen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2013 - 1 B 17.12 -, juris Rn. 7. Im Übrigen würde selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie angesichts der erfahrungsgemäß hohen Rückfallquote noch nicht die Prognose gestatten, dass von dem Betroffenen eine ordnungsrechtlich relevante Wiederholungsgefahr nicht mehr ausgeht. Eine solche Prognose ist erst nach drogen- und straffreier Lebensführung über einen erheblichen Zeitraum gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2007 - 17 B 775/06 - juris Rn. 23. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solang der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 02.08.2021 - 19 CS 21.330 -, juris Rn. 25 m.w.N. und vom 11.05.2021 - 19 ZB 21.159 -, juris Rn. 16. Dass der Antragsteller in der Türkei nicht mit Methadon substituiert werden kann, spielt deshalb keine Rolle, weil dort mit Suboxon ein anderes Substitutionsmittel eingesetzt wird. University at Albany, State University of New York, Scholars Archive, Public Health Undergraduate Program, Honors College, Katherine Waye: „Turkey: An Overwiew on National Drug Use, Treatment Design, and the Characteristics of Patients Utilizing Treatments“, May 2016 S. 7, 20 (abrufbar unter https://scholarsarchive.library.albany.edu/honorscollege_ph7). Auch wenn die türkischen ANATEM-Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige nur kurzfristige Behandlungen anbieten, gibt es in der Türkei noch andere Kliniken. Katherine Waye a. a. O., S. 20, 7. Erforderlichenfalls ist der Antragsteller auf finanzielle Unterstützung seiner in der Türkei und in Deutschland lebenden Verwandten zu verweisen. Kontakte zu seinem elfjährigen Sohn kann der Antragsteller auch mittels Briefen, E- Mails, entsprechenden Kontakten über messenger-Dienste, Telefon oder Skype aufrechterhalten, weshalb nicht sonderlich ins Gewicht fällt, dass er bislang allenfalls gelegentlichen Umgang mit diesem haben kann. Letzteres folgt daraus, dass er nach Auskunft der Mutter seines Sohns diesen nunmehr wöchentlich besucht und ständig um Kontakt zu ihm bemüht ist, das Jugendamt dem aber kritisch gegenübersteht und der Antragsteller in seinem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 25.10.2022 (Bl. 922 der Beiakte 003) selbst angegeben hat, in letzter Zeit mehrmals “versucht“ zu haben, über das Jugendamt Kontakt zu seinem Sohn aufzunehmen, er aber nur begleiteten Umgang habe. Vor diesem Hintergrund ist die Ausführung auf Seite 7 Abs. 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung, der Antragsteller habe kein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 AufenthG, bezüglich Nr. 3 Alt. 2 der genannten Vorschrift nicht korrekt, im Ergebnis aber rechtlich unschädlich, weil dieses Bleibe-interesse aus den genannten Gründen nur gering ist und in der Abwägung mit dem Ausweisungsinteresse kaum ins Gewicht fällt. Die Gründe dafür, dass der Antragsteller keinen aktuellen türkischen Pass vorlegt oder vorlegen kann, sind für die Frage einer Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG rechtlich unerheblich. Die – gemäß der Erläuterung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 06.02.2023 nicht lediglich hilfsweise erfolgte – Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist rechtmäßig. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheidet schon gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG wegen des seinerseits rechtmäßig erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung aus. Die Ziffern 4, 5 und 6 der Ordnungsverfügung (Abschiebungsandrohung, Erlass eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Befristung auf vier Jahre sowie ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Befristung auf drei Jahre) sind ebenso wenig rechtlich zu beanstanden. Insoweit wird ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die insoweit rechtlich nicht zu beanstandende Begründung in der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen; ihre Ziffern 5 und 6 weisen insbesondere keine Ermessensfehler auf, auch wenn die Subsumtion unter die zutreffend genannten rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots nur rudimentär, aber angesichts der gesetzlichen (Regel)-Höchstfristen in § 11 Abs. 3 S. 2 und Abs. 5 S. 1 AufenthG (fünf bzw. zehn Jahre) noch nachvollziehbar sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.