Urteil
2 K 3585/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0702.2K3585.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind in Erbengemeinschaft Eigentümer der Grundstücke Gemarkung H. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000 in Bergisch Gladbach. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0000 – S. – der Stadt Bergisch Gladbach vom 25.02.1980, zuletzt geändert am 15.08.1989. Der Bebauungsplan weist die Grundstücke als private Grünflächen aus. Zusätzlich ist die Nutzung als „Minigolf-Anlage“ festgesetzt. Der Flächennutzungsplan stellt das Areal als Grünfläche dar. 3 Die Grundstücke besitzen eine Gesamtfläche von ca. 2.457 m 2 . Sie wurden spätestens seit den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts als Minigolfplatz genutzt. Die Aufgabe der Nutzung wurde am 29.02.2012 angezeigt. Seitdem ist das Gelände ungenutzt und nunmehr dicht mit Bäumen und Sträuchern bewachsen. Unter den Grundstücken verläuft unterirdisch von der nordwestlichen zur südöstlichen Grundstücksgrenze der Rechtsrheinische Randkanal. Im Osten schließt sich an die Grundstücke die öffentliche Straße Gierather Wiese an. Diese ist auf der den Grundstücken gegenüberliegenden Straßenseite mit Wohnhäusern (Flurstücke 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000, Anschrift: Gierather Wiese 00, 00, 00, 00 und 00) und Garagen bebaut. Südlich der Antragsfläche befindet sich auf den Flurstücken 0000 und 0000 (Gierather Mühlenweg 00X und 00X) ebenfalls Wohnbebauung, die bis auf drei Meter an die Grenze zu den klägerischen Grundstücken heranreicht. Westlich grenzen die Grundstücke an den Strunder Bach. Westlich jenseits des Strunder Bachs befindet sich dichte Vegetation sowie in ca. 20 Metern Entfernung ein Reitplatz (Flurstück 0000) und daran anschließend ein Stallgebäude. Dieser Bereich ist im Bebauungsplan Nr. 0000 als öffentliche Grünfläche mit der Nutzung Spiel- und Bolzplatz festgesetzt. Nordwestlich und nördlich der Grundstücke befindet sich ein Waldgebiet. 4 Die Kläger stellten am 25.09.2017 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von drei zweigeschossigen Einfamilienhäusern mit je einer Doppelgarage. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.04.2018 ab. Sie begründete dies damit, dass das Vorhaben im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans liege und dessen Festsetzungen widerspreche. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da das Vorhaben Grundzüge der Planung berühren würde. Der Bescheid wurde den Klägern am 19.04.2018 zugestellt. 5 Die Kläger haben am 11.05.2018 Klage auf Erteilung des Vorbescheids erhoben. 6 Sie machen zur Begründung zunächst geltend, dass der Bebauungsplan Nr. 0000 jedenfalls im Bereich der klägerischen Grundstücke unwirksam sei. Er sei durch die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere durch die Aufgabe der Nutzung der klägerischen Grundstücke als Minigolfplatz und durch die Nutzung des Flurstücks 0000 als Reitplatz, hinsichtlich der als Grünflächen festgesetzten Flächen funktionslos geworden. Die Minigolfanlage habe zusammen mit dem Spiel- und Bolzplatz westlich des Strunder Baches als Grünfläche eine funktionale Einheit bilden sollen. Dies sei jedoch aufgrund der Privatnutzung des Flurstücks 0000 als Reitplatz bereits ausgeschlossen. Eine Minigolfanlage könne aufgrund der an die Grundstücke heranreichenden Wohnbebauung aus Lärmschutzgründen ohnehin nicht mehr genehmigt werden. 7 Bei Annahme der Unanwendbarkeit des Bebauungsplans Nr. 0000 lägen die Grundstücke der Kläger im Innenbereich, so dass die geplanten Vorhaben nach § 34 BauGB zu bewerten seien. Der erforderliche Bebauungszusammenhang erstrecke sich aufgrund der Wohnbebauung im südlichen und östlichen Bereich westlich bis an die natürliche Grenze des Strunder Baches. Jedenfalls bestünde ein Bebauungszusammenhang zwischen der nordwestlichen Ecke der Bebauung auf dem Flurstück 0000 (Gierather Wiese 00) und der nordwestlichen Ecke der Bebauung auf dem Flurstück 0000 (Gierather Mühlenweg 00X). Auch eine Einbeziehung des westlich des Strunder Baches gelegenen Reitplatzes in den Bebauungszusammenhang sei denkbar. Jedenfalls sei das Grundstück nicht so groß, dass es bereits deshalb dem Außenbereich zuzuordnen sei. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17.04.2018 zu verurteilen, die Bauvoranfrage, Az. 00-00000-X0-0000.0000-XX, positiv zu bescheiden. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass der Bebauungsplan Nr. 0000 auch im Bereich der klägerischen Grundstücke nicht funktionslos geworden sei. Die Abweichung der Nutzung auf einzelnen Grundstücken führe nicht bereits zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichende Nutzungen seien nicht genehmigt. Die städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans seien nach wie vor umsetzbar. 13 Auch bei Annahme der Unanwendbarkeit des Bebauungsplans Nr. 0000 käme die Erteilung des Vorbescheids nicht in Betracht. Die Grundstücke lägen im Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang ende im Osten an der Straße Gierather Wiese und im Süden an der vorhandenen Wohnbebauung auf den Flurstücken 0000 und 0000. Auch der Reitplatz nehme als bloße Nebenanlage nicht am Bebauungszusammenhang teil. Der Erteilung des Vorbescheids stünden sodann gemäß § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange entgegen. Die Vorhaben widersprächen den Festsetzungen des Flächennutzungsplans und ließen die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. 14 Der Berichterstatter der Kammer hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf die angefertigten Lichtbilder und das Protokoll des Orts- und Erörterungstermin am 30.04.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 24.09.2017, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 77 Abs. 1 Satz 4, 74 Abs. 1 BauO NRW 2018). 18 1. Die Kläger haben schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids, weil der Antrag vom 25.09.2017 nicht den formellen Anforderungen gemäß § 16 BauPrüfVO genügt. Nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO sind dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. § 16 Satz 2 BauPrüfVO ordnet an, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO sinngemäß gilt. Nach dieser Bestimmung sind einem Bauantrag die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Nach § 6 Nr. 1 BauPrüfVO in der Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung waren Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze je m 3 Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten. Einschlägig war hier § 6 Nr. 1 1. Alt. BauPrüfVO, da für die zu errichtenden Gebäude landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze je m 3 Brutto-Rauminhalt festgelegt sind. Hier fehlt es an der Vorlage der erforderlichen Berechnungen zur Kostenermittlung. Die Kläger haben dazu in ihrem Antrag vom 25.09.2017 keine Angaben gemacht. Auf die Aufforderung der Beklagten vom 14.09.2017 hatten die Kläger die Vorlage der erforderlichen Berechnungen mit Schreiben vom 22.09.2017 unter Hinweis auf verschiedene denkbare Bauausführungen abgelehnt. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Die Kläger haben – auf Nachforderung – auch einen vorhabenbezogenen Lageplan vorgelegt, der die Grundfläche des beantragten zweigeschossigen Vorhabens genau bestimmt. Die Angabe des Brutto-Rauminhalts war ihnen insofern unschwer möglich. 19 2. Im Übrigen haben die Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist. 20 Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan Nr. 0000 – S. – der Stadt Bergisch Gladbach vom 25.02.1980, zuletzt geändert am 15.08.1989, wie von den Klägern vorgetragen, funktionslos geworden oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Sofern er zur Anwendung gelangt, ist das Vorhaben gemäß § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, da es den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung und der überbaubaren Flächen widerspricht. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, schon weil das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt. Der Bebauungsplan setzt im Vorhabenbereich eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Minigolf-Anlage“ fest. Eine Wohnnutzung sieht er gerade nicht vor. Auch in der Begründung des Bebauungsplans ist die Festsetzung als private Grünfläche im Zusammenhang mit der öffentlichen Grünfläche westlich des Strunder Bachs und den nördlich gelegenen öffentlichen und privaten Grünflächen explizit erwähnt. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte unter anderem zur Schaffung von ca. 45 neuen Wohneinheiten. Die Vorhabengrundstücke sind in diese Planung aber gerade nicht aufgenommen worden. 21 Geht man mit den Klägern von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 0000 aus, ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich ebenfalls nicht zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich dann nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB, weil die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke dem Außenbereich und nicht – wie die Kläger meinen – dem Innenbereich zuzuordnen sind. Insofern fehlt es am zur Anwendung des § 34 BauGB erforderlichen Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs. 22 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind jedoch die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen). So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. 23 Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, juris, Rn. 22 m. w. N. aus der Rspr.; Beschluss vom 18.06.1997 - 4 B 238/96 -, juris, Rn. 4. 24 Gemessen an diesen Grundsätzen liegt die zur Bebauung vorgesehene Antragsfläche nach den dem Gericht vorliegenden Karten und Plänen und nach dem Eindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und den anderen Mitgliedern der Kammer vermittelt hat, nicht innerhalb einer tatsächlich aufeinanderfolgenden Bebauung. Die Vorhabengrundstücke nehmen am Bebauungszusammenhang der östlich der Straße Gierather Wiese gelegenen Wohnhäuser (Hausnummern 00, 00, 00, 00 und 00) sowie der südlich der Grundstücke gelegenen Wohnbebauung am Gierather Mühlenweg (Hausnummern 00X und 00X) nicht teil. Der Bebauungszusammenhang endet vorliegend vielmehr im Osten an der Straße Gierather Wiese und im Süden – insofern wie im Regelfall – an der nördlichen Gebäudekante der Baukörper auf den Flurstücken 0000 und 0000 (Gierather Mühlenweg 00X und 00X). 25 Er erstreckt sich auch nicht im Westen bis an den Strunder Bach. Zwar ist dieser als fließendes Gewässer grundsätzlich geeignet, eine trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich herzustellen. Jedoch entspräche eine solche Annahme im konkreten Fall nicht den tatsächlich wahrnehmbaren Gegebenheiten vor Ort. Die Vorhabengrundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 2.457 m 2 sind jedenfalls seit der Aufgabe der Nutzung als Minigolf-Anlage nunmehr dicht mit Sträuchern und Bäumen bewachsen. Die ursprüngliche Nutzung lässt sich nur noch anhand der inzwischen teilweise überwucherten Anlagen erkennen. Sowohl die nördlich der Vorhabengrundstücke bestehende als auch die unmittelbar westlich des Strunder Baches anschließende Vegetation setzt sich nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck, der sich auch auf den angefertigten Lichtbildern widerspiegelt, auf den Vorhabengrundstücken fort. Gegenüber der dichten zusammenhängenden Vegetation erscheint die mögliche trennende Funktion des Strunder Baches lediglich untergeordnet. Auf Luftbildern ist dieser unter den dichten Bäumen gar nicht zu erkennen. Auch nach dem Eindruck des Ortstermins besitzt der Strunder Bach aufgrund seiner geringen Breite und der beidseitig an das Ufer heranreichenden dichten Vegetation im konkreten Fall keine trennende Funktion. Der in den Plänen (Flurstück 0000, vgl. etwa Bl. 4-16 des Verwaltungsvorgangs, BA 1) verzeichnete T.----weg zwischen der Straße Gierather Wiese und dem Strunder Bach ist zudem optisch gar nicht wahrnehmbar. Das Flurstück 0000 ist wie die Vorhabengrundstücke durchgehend bewachsen und laubbedeckt. Es besteht nach dem Eindruck des Ortstermins ein lückenloser Übergang zwischen den Vorhabengrundstücken und der nördlich gelegenen Waldfläche. Dementsprechend stellen sich die Vorhabengrundstücke in Ausdehnung des nördlich anschließenden Außenbereichs jedenfalls als sog. „Außenbereichszunge“ dar. 26 Ein Bebauungszusammenhang kann auch nicht – wie von den Klägern vorgeschlagen – über den ca. 20 Meter westlich des Strunder Bachs gelegenen Reitplatz hergestellt werden. Unter den Begriff der tatsächlich vorhandenen Bebauung fallen nur solche Bauwerke, die genügend Gewicht besitzen, um der näheren Umgebung ein bestimmtes Gepräge zu verleihen. Eine solche maßstabbildende Kraft haben ausschließlich Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, 27 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.10.2009 - 10 A 1074/08 -, juris, Rn. 53-55. 28 Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, wie etwa Ställe oder ein Reitplatz stellen demnach keine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB dar, 29 vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35/92 -, juris, Rn. 5. 30 Sie können höchstens am Bebauungszusammenhang teilnehmen, sofern durch sie der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht verloren geht, 31 vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35/92 -, a. a. O. 32 Ein solcher ist hier aber in westlicher Richtung gar nicht gegeben. Weitere potentiell maßstabbildende Bebauung liegt lediglich südlich des Reitplatzes und somit letztlich auf einer Linie mit den Wohngebäuden am Gierather Mühlenweg vor. 33 Sofern die Kläger aufgrund eines möglichen Bebauungszusammenhangs zwischen der nordwestlichen Ecke der Bebauung auf dem Flurstück 0000 (Gierather Wiese 00) und der nordwestlichen Ecke der Bebauung auf dem Flurstück 0000 (Gierather Mühlenweg 00X) die Erteilung eines Vorbescheid zur Genehmigungsfähigkeit von zwei Einfamilienhäusern im südlichen Bereich der Vorhabengrundstücke anregen, ist ein entsprechender Antrag mit den erforderlichen Bauvorlagen nicht gestellt. Im Übrigen gilt zur Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs das soeben Gesagte. 34 Das Vorhaben ist nach alledem bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor. Das Vorhaben kann auch nicht als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da die Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Es widerspricht insbesondere bereits den Darstellungen des Flächennutzungsplans (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der den betroffenen Bereich als Grünfläche darstellt und seine Aussagekraft insoweit nicht verloren hat. Darüber hinaus ließe das geplante Vorhaben auch die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Die geplante Bebauung hätte konkrete Vorbildwirkung für eine weitere Bebauung auf den Vorhabengrundstücken sowie für den Bereich westlich und nördlich der Vorhabengrundstücke. Die Beklagte hat erklärt, dass sie in diesem Zusammenhang auch die – nunmehr aktenkundige – höchstwahrscheinlich ungenehmigte Nutzung des Reitplatzes auf dem Flurstück 0000 aufgreifen und ggf. bauaufsichtlich einschreiten werde. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 36 Rechtsmittelbelehrung 37 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 38 39 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 40 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 41 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 42 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 43 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 44 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 45 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 46 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 47 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 48 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 49 Beschluss 50 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51 45.000 € 52 festgesetzt. 53 Gründe 54 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2019, Nr. 1 lit. a, 5). Es ist angemessen, 75 vom Hundert des Streitwerts für die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von drei Einfamilienhäusern anzusetzen, da mit der streitigen Voranfrage die wesentliche baurechtliche Fragestellung geklärt werden soll. 55 Rechtsmittelbelehrung 56 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 57 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 58 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 59 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 60 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.