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Urteil

8 K 6311/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1026.8K6311.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides betreffend das Grundstück auf dem Stadtgebiet der Beklagten, das katastermäßig unter der Gemarkung G01 erfasst und im Bereich zwischen der N.-straße und der T.-straße belegen ist, wobei es an einer Stelle an die N.-straße angrenzt (Vorhabengrundstück). Bei der N.-straße handelt es sich dort um einen schmalen, bis an das Vorhabengrundstück gepflasterten, unterhaltenen und von hängigen Waldflächen gesäumten, steilen und kurvigen Weg ohne Wendemöglichkeit für PKW. Das Vorhabengrundstück ist betroffen von Regelungen im Bebauungsplan Nr. 00/0 „K.-straße/N.-straße“ der Beklagten. Dieser setzte zunächst überbaubare Flächen bis an das Ende der N.-straße fest, wobei dort ein Wendehammer und ein Parkplatz vorgesehen waren. Im Rahmen einer 1. Änderung wurde der an das Klägergrundstück heranreichende Teil der N.-straße als „Fuß-Notweg“ festgesetzt; das Baufenster für das klägerische Grundstück erstreckte sich über die gesamte Nord-Süd-Breite des Flurstücks. Durch eine 2. Änderung des Bebauungsplanes wurde für das Flurstück N01 ein gemeinsames Baufenster mit dem Flurstück N02 festgesetzt, wobei nur ein – für sich baulich kaum nutzbares – schmales Dreieck davon auf das Vorhabengrundstück entfällt. Der dortige Fortsetzungsbereich der N.-straße wurde mit der Festsetzung „Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Spülweg“ überplant; aus südlicher Richtung gesehen setzt der geänderte Plan für das Grundstück einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Dies beruhte ausweislich der Begründung zum Planänderungsentwurf darauf, dass der Bau einer breiteren Straße mit Wendemöglichkeit wegen des steilen Hanges als unverhältnismäßig angesehen wurde und deswegen schon mit der ersten Änderung aus der Planung herausgenommen worden sei. Infolgedessen seien die betroffenen Grundstücke seit der 1. Änderungssatzung faktisch nicht mehr bebaubar gewesen. Die östlich an das Grundstück und den Bebauungsplanbereich angrenzenden Flächen rechnen zum Naturschutzgebiet „P.“. In die anderen Richtungen ist das Grundstück von größeren Freiflächen umgeben, die wiederum an mit Wohnbebauung versehene Bereiche angrenzen. Am 30. Juli 2020 beantragte der Kläger einen Vorbescheid betreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses (einschließlich der Frage der Erschließung), insbesondere wegen der Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen aufgrund der wegen der Höhenlage erschwerten Erschließung. Der ursprüngliche Bebauungsplan habe ein viel größeres Baufenster und – wie für die Nachbarn – eine Erschließung über die N.-straße vorgesehen. Entsprechend liege auch der Kanal, für den er Erschließungsbeiträge gezahlt habe. Eine Erschließung über die T.-straße sei aufgrund der topographischen Gegebenheiten nicht möglich. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der beigefügten Bauvorlagen, wird auf die Antragsunterlagen im Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. Oktober 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben sei mit dem geltenden Bebauungsplan unvereinbar. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, weil sie die Grundzüge der Planung betreffe. Die festgesetzten Baufenster seien bewusst nach Maßgabe der Erschließungsstraßen orientiert. Der „Spülweg“ sei nur vorgesehen zur Unterhaltung der Kanalisation, weil er im hier betroffenen Bereich nicht die für eine Erschließungsstraße erforderlichen Eigenschaften aufweise. Eine taugliche Erschließungsstraße könne dort auch wegen der Enge und des Gefälles nicht erstellt werden. Das Grundstück liege nicht in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Der Kläger hat am 19. November 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen vor. Außerdem sei der Bebauungsplan unwirksam. Er könne auch nicht schlechter gestellt werden als die Eigentümer der Nachbargrundstücke im Bereich der N.-straße 00 und 00. Mit einer Breite von 3 m genüge die N.-straße auch den zu stellenden Anforderungen an eine Zuwegung zum Vorhabengrundstück. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 29. Oktober 2020 zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung G01 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen und bezieht sich auf den streitgegenständlichen Bescheid. Ergänzend führt sie insbesondere aus, die erforderliche Befreiung von drei grundlegenden Festsetzungen des Bebauungsplans komme nicht in Betracht. Die N.-straße sei zu eng, ohne Wendemöglichkeit und am Naturschutzgebiet gelegen, somit auch nicht ausbaubar. Der Berichterstatter hat am 29. August 2023 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über den Termin verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer gemäß §101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage gegen die Versagung der Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ist unbegründet. Der streitige Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Dessen Erteilung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Ein Bauvorbescheid ist gemäß § 77 Abs. 1 i. V. m. § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil der Antrag – worauf bereits im Ortstermin hingewiesen worden ist – nicht bescheidungsfähig ist. Eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist nur begründet, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ein entsprechender Anspruch besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 911/16 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris, Rn. 56. Nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen. Sonach beantwortet sich die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch besteht, nach der BauO NRW 2018 in der am 30. Juli 2020 geltenden Fassung (im Folgenden: BauO NRW 2018 a. F.). Hieraus folgt, vermittelt über die Verordnungsermächtigung in § 87 Abs. 3 BauO NRW 2018 a. F., auch die Anwendung der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der BauPrüfVO NRW. Dieses Regelungsgefüge zugrunde gelegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, weil der Antrag nicht den gesetzlichen Vorschriften zur Bescheidungsfähigkeit entspricht. Darauf, dass die Beklagte den Antrag in der Sache abgelehnt hat, kommt es nicht an. Die Bescheidung eines nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde enthebt die Verwaltungsgerichte nicht der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu beachten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 –, juris, Rn. 4. Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 a. F. sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche, § 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Bauvorlagen und einzelne Angaben in den Bauvorlagen grundsätzlich verzichten, soweit sie zur Beurteilung im Einzelfall, vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 29. März 2011 – 2 K 3273/10 –, juris, Rn. 18, nicht erforderlich sind, § 1 Abs. 2 Satz 3 BauPrüfVO NRW. Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind, § 16 Satz 1 BauPrüfVO NRW. Zu Einzelheiten vgl. auch VG Köln, Urteil vom 19. August 2021 – 8 K 2743/18 –, juris. § 16 Satz 1 BauPrüfVO NRW ordnet an, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO sinngemäß gilt. Diese Vorschrift wiederum bestimmt, dass die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6 BauPrüfVO) in zweifacher Ausfertigung beizufügen sind. § 6 BauPrüfVO NRW legt fest, was als Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung für bestimmte Fälle gefordert ist. Vgl. hierzu auch VG Köln, Urteil vom 2. Juli 2019 – 2 K 3585/18 –, juris, Rn. 16. Gemessen daran wurden mit dem Antrag nicht alle erforderlichen Bauvorlagen eingereicht. Denn der Kläger hat keine Unterlagen beigefügt, die den vorgenannten Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO NRW entsprechen, die indes nach der BauPrüfVO NRW zwingend vorzulegen sind. Unbeschadet der Frage, inwieweit insbesondere diese Bauvorlagen im gerichtlichen Verfahren nachgereicht werden können, hat der Kläger trotz Hinweises auf die Problematik bis zur gerichtlichen Entscheidung keine ergänzenden Unterlagen mehr eingereicht. Unabhängig vom Vorstehenden hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, weil dem Vorhaben materielle Vorschriften des öffentlichen Baurechts entgegenstehen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedürfte, inwieweit die einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans der Beklagten rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnen könnten. Nach Maßgabe der 2. Änderung des Bebauungsplans verstößt das Vorhaben gegen das festgesetzte Baufenster und ist die Erschließung unvereinbar mit den Festsetzungen zum „Spülweg“ und zur „Durchfahrtsperre“. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen hat die Beklagte ausgehend von der Wirksamkeit der Planänderung in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und weitere in der Norm aufgeführte tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Allerdings rechtfertigt sich das Institut der Befreiung daraus, dass die mit einer Normierung regelmäßig verbundene Abstraktion oder doch Verallgemeinerung unvermeidbar zu Differenzen zwischen einerseits dem Regelungsinhalt und andererseits dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut führt. Wenn das Festgesetzte nicht auf eine Verallgemeinerung zurückgeht, sondern „im Angesicht des Falles“ für diesen Fall so und nicht anders gewollt ist, ist für eine Befreiung kein Raum – jedenfalls wenn eine entsprechende Abwägung erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 – IV C 69.70 –, juris, Rn. 28 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 – 2 A 3319/19 –, juris, Rn. 10 f., sowie Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 4840/01 –, juris, Rn. 54 ff.; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 7. Februar 2018 – 8 A 11710/17 –, juris, Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Mai 2013 – 3 S 1643/12 –, juris, Rn. 35. Hier liegt ein solcher Fall vor. Aus der Planurkunde und den Aufstellungsmaterialien zum Änderungsplan wird ersichtlich, dass die hier betroffenen Baufenster aufgrund eingehender Abwägung auch und gerade von Erschließungsfragen individuell ausgestaltet sind; sie folgen gerade nicht allein abstrakten Kriterien, die den Einzelfall völlig außer Acht lassen. Außerdem würde die Erteilung einer Befreiung von den einschlägigen Festsetzungen die Grundzüge der Planung berühren. Ein von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichendes Vorhaben berührt die Grundzüge der Planung, wenn es dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10.09 –, juris, Rn. 37. Die Grundzüge der Planung sind somit nur dann nicht berührt, wenn die Abweichung geringes Gewicht besitzt, sodass sie noch von dem im jeweiligen Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde umfasst ist. Das ist hier nicht der Fall. Baufenster und Erschließung im betroffenen Bereich machen das Interessengeflecht der Planung geradezu aus. Das Ergebnis nach einer Befreiungsentscheidung wäre gerade nicht mehr von dem im Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen des Plangebers umfasst. Unterstellt, die 2. Änderung wäre unwirksam und maßgeblich der Bebauungsplan in der Fassung der 1. Änderung, wäre entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 BauGB die verkehrliche Erschließung des zur Entscheidung gestellten Vorhabens in dessen konkreter Gestaltung – wie sie sich aus den Bauvorlagen ergibt – nicht gesichert, weil die Zufahrt zum Vorhaben und den vorhabengegenständlichen Stellplätzen in der beantragten Form den rechtlichen Vorgaben nicht entspricht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es der Festsetzung des „Fuß- und Notwegs“ widerspricht, über sie die beiden vorhabengegenständlichen Stellplätze zu erschließen. Geht man hingegen davon aus, dass auch die 1. Änderung des Bebauungsplans nicht anzuwenden ist, ergibt sich für den dann anwendbaren Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung nichts anderes: Zwar sieht diese Fassung des Bebauungsplans die N.-straße als normalen Verkehrsweg mit weiterer Ausbaustufe durch u. a. einen Wendehammer vor. Tatsächlich aber ist die Erschließung im Bestand nicht gesichert, entspricht auch nicht den Vorgaben des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und ist gerade nicht davon auszugehen, dass bei Vorhabenumsetzung eine ordnungsgemäße Erschließung gegeben sein wird. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung bezieht sich auf das konkrete Bauvorhaben. Für die Sicherung der Erschließung ist deshalb nicht die bloße Zugänglichkeit des Baugrundstücks, sondern die des Bauvorhabens ausschlaggebend. Die Anforderungen an die ausreichende Erschließung richten sich daher nach den jeweiligen Gegebenheiten, also nach den Auswirkungen und Bedürfnissen des jeweiligen Vorhabens. Der Erschließungsbedarf für ein Bauvorhaben ergibt sich insoweit aus dem vom Bauherrn mitgeteilten Nutzungszweck. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1990 – 4 B 62.90 –, juris, Rn. 5; Beschluss vom 20. Mai 2010 – 4 B 20.10 –, juris, Rn. 3; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 8 A 10833/15 –, juris, Rn. 9 f.; VG Köln, Beschluss vom 12. Mai 2015 – 23 L 806/15 –, juris, Rn. 18, jeweils m. w. N. Dabei kommt es nicht auf die Zugänglichkeit des Baugrundstücks, sondern die des Bauvorhabens, mithin auch der jeweiligen Stellplätze, an. Vgl. OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 8 A 10833/15 –, juris, Rn. 9, m. w. N. Die an dem Baugrundstück vorbeiführenden Straßen müssen für eine wegemäßige Erschließung in technischer Hinsicht, also im Hinblick auf Breite und Ausbauzustand, dem von dem Vorhaben ausgehenden Verkehr gewachsen sein. Die Zuwegung muss als Mindestanfoderung u. a. von ihrer Beschaffenheit die Zufahrt von Kraftfahrzeugen im von dem Vorhaben zu erwartendem Umfang ermöglichen, ohne dass der Verkehr zur Schädigung des Straßenzustandes führen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – IV C 53.74 –, juris, Rn. 30; OVG LSA, Urteil vom 24. März 2021 – 2 L 79/17 –, juris, Rn. 151; Bay. VGH, Urteil vom 18. Januar 2022 – 1 B 19.1616 –, juris, Rn. 26; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetz-buch, 150. EL Mai 2023, § 34, Rn. 65. Die Sicherung der ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen setzt hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung voraus‚ dass das Baugrundstück für Kraftfahrzeuge erreichbar ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Die Zuwegung muss von ihrer Breite und Beschaffenheit die Zufahrt von Kraftfahrzeugen, besonders solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Ver- und Entsorgung, ermöglichen. Dabei verlangt das Bebauungsrecht nicht schlechthin, dass das Grundstück mit Großfahrzeugen erreichbar sein muss. Die erforderliche Mindestbreite der an ein Baugrundstück heranführenden Straße ist weder bundes- noch landesrechtlich ausdrücklich geregelt. Um die Anfahrbarkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge zu ermöglichen, ist für ein Wohnbauvorhaben im Innenbereich in der Regel eine Wegbreite von mindestens 3 m erforderlich. Gerade die für Wohngebäude erforderliche Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge ist üblicherweise erst bei dieser Wegbreite gegeben, eine Breite von 2,5 m reicht demgegenüber nicht aus. Eine lichte Weite des Weges von 3 m, mit einer befestigten Fläche von 2,75 m Breite ermöglicht es, das Grundstück wenigstens mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen anzufahren. Anhaltspunkte für die Herstellung einer Erschließungsstraße in der erforderlichen Breite liefern die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06, Stand Dezember 2008). Ihnen kommt zwar keine verbindliche Wirkung im Sinn einer Norm zu. Als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus sind sie jedoch ein Anhaltspunkt, wie im Normalfall Verkehrsanlagen zu gestalten sind, damit die Erreichbarkeit der Grundstücke mit Fahrzeugen, die im öffentlichen Interesse zum Einsatz kommen, sichergestellt ist. Danach ergeben sich die erforderlichen Verkehrsräume aus den Fahrzeugbreiten und den oberen und seitlichen Bewegungsspielräumen und der bei gerader Fahrt, bei Kurvenfahrt und beim Ein- und Ausparken zu Grunde gelegten Fahrweise. Um den erforderlichen lichten Raum zu ermitteln ist im Straßenverkehr neben dem Bewegungsspielraum ein Sicherheitsraum einzuhalten. Allein der Bewegungsspielraum beträgt bei Personenkraftwagen regelmäßig 0,25 m beidseits (RASt 06, S. 25). Da nach § 32 Abs. 1 StVZO für Personenkraftwagen sogar Fahrzeugbreiten bis 2,50 m zulässig sind, kann die Wegbreite von 3 m zur Sicherstellung der Anfahrbarkeit mit Fahrzeugen nicht unterschritten werden. Diese Mindestwegbreite wird auch in der Kommentarliteratur zum Bauordnungsrecht gefordert. Sogar für nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Wohnwege wird sie für erforderlich gehalten, um eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge sicherzustellen. Unabhängig davon, dass der bauplanungsrechtliche Begriff der Erschließung eigenständig und nicht anhand des Bauordnungsrechts auszulegen ist, lässt sich diese technische Vorgabe für die Zugänglichkeit von Versorgungsfahrzeugen auf die bauplanungsrechtlichen Mindestanforderungen übertragen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. April 2019 – 1 CS 19.261 –, juris, Rn. 16 ff., m. w. N. Von dem Erfordernis der Sicherung der Erschließung kann eine Befreiung nicht erteilt werden. Vgl. Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 10.83 –, juris, Rn. 18. Dahingestellt, ob die Zuwegung zum Vorhaben durchgängig die vorstehenden nicht unterschreitbaren Mindestvoraussetzungen erfüllt, die etwa auch für Stellplatzzufahrten ohne Begegnungsverkehr gelten, ist jedenfalls die N.-straße nicht geeignet, den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr zu bewältigen. Der Weg ist zu schmal, steil, beidseitig von einer unterschiedlich ausgeprägten Hangsituation geprägt – so dass jedes Ausweichen ausscheidet – und kurvig, kennt keine Wendemöglichkeit; für größere Kfz ist keine Durchfahrt möglich, Begegnungsverkehr ist ausgeschlossen, was insbesondere deswegen problematisch ist, weil die vorhandenen Kurven es nicht zulassen, Gegenverkehr ggf. noch frühzeitig zu erkennen und das dann erforderliche Manövrieren und Zurücksetzen sich aufgrund der vorgenannten örtlichen Gegebenheiten als besonders schwierig erweist. Bei dieser Sachlage ist eine Abwicklung des Verkehrs von drei angeschlossenen, bebauten Grundstücken mit auch nur geringfügigen verkehrlichen Bedarfen nicht gewährleistet. An alledem änderte sich selbst dann nichts, wenn man davon ausgehen würde, es liege die Situation einer Verdichtung zur Erschließungspflicht im Sinne der ursprünglichen Planvorstellungen vor. Denn auch hieraus folgt nicht die Annahme einer gesicherten Erschließung. Eine solche Pflicht müsste ggf. erst durchgesetzt werden. Vgl. zu Einzelheiten BeckOK BauGB/Tophoven, § 30 Rn. 34, 39, 43 (Stand: 1. Juni 2023). Nimmt man schließlich an, auch der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung sei nichtig, spricht schon Einiges dafür, dass das Vorhaben § 35 BauGB unterfiele und nach den dortigen Regelungen nicht zugelassen werden könnte wobei es im Übrigen aus den vorstehenden entsprechenden Gründen an einer gesicherten ausreichenden Erschließung für die Belange des zur Vorbescheidung gestellten Vorhabens fehlen würde. Zu den Maßstäben im Rahmen des § 35 BauGB vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 69 (Stand: 1. Mai 2023). Wegen der fehlenden Erschließung bei einer unterstellten Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.333,33 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich insoweit am Streitwertkatalog des OVG NRW vom 22. Januar 2019, Ziff. 5 und 1 Buchstabe a, orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.