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Beschluss

19 L 914/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0717.19L914.19.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit                            Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.

  • 2.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW 2017 Nr. 5 ausgeschriebene Stelle eines Regierungsdirektors/einer Regierungsdirektorin als Leiter/Leiterin des Psychologischen Dienstes bei der JVA T. mit der Beigeladenen zu besetzen und diese in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gem. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und es jedenfalls möglich ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Die zugunsten der Beigeladenen vorgenommene Auswahlentscheidung ist gemessen an den vorstehend genannten Maßstäben rechtmäßig erfolgt. Zunächst ist die streitgegenständliche Auswahlentscheidung formell rechtmäßig. Im Rahmen des Auswahlverfahrens wurden sowohl der Hauptpersonalrat (Zustimmung vom 03.04.2019) gem. §§ 66 Abs.1 und 2, 72 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 LPVG NRW, als auch die Gleichstellungsbeauftragte gem. §§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 1, 2 LGG NRW ordnungsgemäß beteiligt. Ein Verfahrensfehler gem. § 21 VwVfG NRW im Hinblick auf die Mitwirkung des Vorstandsmitgliedes der Landesarbeitsgemeinschaft der Psychologinnen und Psychologen im Justizvollzug des Landes NRW e. V. Dr. W. an der Auswahlentscheidung liegt nicht vor. Hiernach hat derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen oder wenn von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet wird. Hier fehlt es bereits an einem Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Dr. W. zu rechtfertigen. Eine sachliche Interessenkollision in Person des Dr. W. ist nicht ersichtlich. Auch wenn Dr. W. als Vorstandsmitglied des Vereins nach den Satzungszielen die Interessen des Berufsstandes vertritt, so lässt sich hieraus nicht erkennen, dass er diesen Interessen zuwider handeln könnte, wenn er im Stellenbesetzungsverfahren im Rahmen einer Entscheidung des Antragsgegners mitwirkt. Es liegt auf der Hand, dass die Auswahl eines/einer im Berufsstand vertretenen Psychologen/Psychologin für ein Beförderungsamt die Interessen des Berufsstandes nicht beeinträchtigen kann. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass Dr. W. aufgrund von persönlichen Umständen der Beigeladenen einen Vorteil verschaffen möchte. Auch der Antragsteller ist Mitglied des Vereins. Nicht ausreichend für die Annahme, dass Dr. W. der Beigeladenen einen persönlichen Vorteil verschaffen möchte, ist insbesondere der Umstand, dass diese von 2011 bis 2015 Vorstandsmitglied des Vereins war. Eine bloße nähere Bekanntschaft, etwa durch berufliches Zusammenwirken, überschreitet nicht die Befangenheitsschwelle, vgl. Fehling in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 21 VwVfG, Rn. 10 m. w. N. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen materiell rechtswidrig ist. Im Rahmen eines Vergleichs der maßgeblichen Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 08.12.2017 (Überbeurteilung vom 22.12.2017) mit der für die Beigeladene vom 09.05.2017 (Überbeurteilung vom 16.05.2017) erstellten Anlassbeurteilung hat der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen festgestellt Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich ist im Rahmen der Auswahlentscheidung in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils, letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Deren Eignung als Ver-gleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gem. Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird, vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 – 2 C 31.01; vom 27.02.2003 – 2 C 16.02; vom 21.08.2003 – 2 C 14.02 und vom 04.11.2010 – 2 C 16/09; Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13; allesamt juris. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung, BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1/14, juris, Rn. 35. f. Bei dem hiernach vorgenommenen Leistungsvergleich anhand der für den Antragsteller und für die Beigeladene heranzuziehenden Bewertungen hat der Antragsgegner rechtlich zulässig einen Vorsprung für die Beigeladene angenommen. Der Antragsgegner hat in seinem Auswahlvermerk vom 28.03.2019 nachvollziehbar begründet, dass die Beigeladene aufgrund ihrer deutlich besseren Befähigungsbeurteilung zum Zuge gekommen ist. In dem Auswahlvermerk legt der Antragsgegner dar, dass der Antragsteller zwar mit einem Punkt hinsichtlich des Leistungsmerkmals „Arbeitserfolg“ im Vorteil sei, hingegen die Beigeladene in dem Leistungsmerkmal „Arbeitseinsatz“ einen Punkt mehr erzielte. Allerdings sei aufgrund des deutlichen Qualitätsvorsprungs der Beigeladenen hinsichtlich der Befähigungsbeurteilung die Beigeladene vorrangig zu berücksichtigen. Der Antragsgegner begründet sodann in rechtlich nicht zu beanstandender Weise, dass der genannte Vorsprung der Beigeladenen ausschlaggebend ist, indem er – im Wesentlichen anknüpfend an das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung – insbesondere die herausgehobene Bedeutung der Befähigungsmerkmale „Fachkenntnisse“, „Kommunikationsfähigkeit“ und „Kooperationsfähigkeit“ darlegt, in denen die Beigeladene eine bessere Bewertung als der Antragsteller erzielte. So wird die Gewichtung u. a. damit begründet, dass in der JVA T. Erst- und Regelvollzug sowie kurz- und langstrafige Haftstrafen verbüßt werden und in der Binnendifferenzierung der Anstalt unterschiedliche Abteilungen eingeführt wurden (Zugangsabteilung, Sozialtherapie, Langstrafenabteilung, offene Abteilungen, Betreuungsabteilungen, Wohngruppen sowie Therapievorbereitungsabteilung für Süchtige und Jungtäterabteilung). Das Befähigungsmerkmal „Fachkenntnisse“ sei insofern sowohl für die konzeptionelle Umsetzung und Weiterentwicklung der auf den unterschiedlichen Abteilungen angebotenen Behandlungsmaßnahmen, für die notwendige Breite der Fachkenntnisse aufgrund der Vollstreckungszuständigkeit, als auch für die entsprechende Anleitung der Angehörigen des psychologischen Dienstes von entscheidender Bedeutung. Den Merkmalen „Kommunikationsfähigkeit“ und „Kooperationsfähigkeit“ räumte der Antragsgegner besondere Bedeutung ein, da es als künftige Führungskraft von besonderer Bedeutung sei, sich mit den unterschiedlichen Rollen als Berater/Beraterin gegenüber der Anstaltsleitung und anderen Diensten auf der einen und als Führungskraft im Arbeitsteam auf der anderen Seite uneingeschränkt zu identifizieren und diese zu vertreten. Gerade mit Blick auf die große Binnendifferenzierung in der Anstalt bei einem relativ kleinen Personalkörper (insgesamt 5 Planstellen) bedürfe es einer engen Anbindung und Abstimmung mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Der Antragsgegner nennt auch im Übrigen weitere maßgebliche Befähigungsmerkmale, in denen ein Vorsprung der Beigeladenen besteht. So legt er etwa nachvollziehbar dar, dass auch das Befähigungsmerkmal „Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein“ mit Blick auf die Vorbildfunktion einer Leitungskraft besonders hervorzuheben sei. Diese Auswahlentscheidung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller insbesondere vorträgt, dass die einzelnen Befähigungsmerkmale keiner Benotung zugänglich seien, so ist dies unzutreffend. Lediglich eine Gesamtbewertung im Sinne einer „Gesamtsaldierung“ der Befähigungsmerkmale widerspricht dem Sinn der Befähigungsanalyse, mit der individuelle Stärken und Schwächen des Beamten herausdifferenziert werden sollen, um eine fundierte Erkenntnisgrundlage für die künftige Verwendung des Beamten zu schaffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 12/14, juris, Rn. 43 f. Zu Unrecht rügt der Antragsteller auch, dass der Antragsgegner entgegen den Zielsetzungen der neueren Rechtsprechung des BVerwG „durch die Hintertür“ der Binnendifferenzierung dem Anforderungsprofil des Dienstpostens die auswahlentscheidende Funktion beigemessen habe. Zwar darf die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines Dienstpostens erfolgen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13, juris. Gleichwohl ist es rechtlich zulässig, dass – wie hier – personenbezogene Eigenschaften, die von Art. 33 Abs. 2 GG erfasst sind, bei einer Auswahlentscheidung berücksichtigt werden können, insbesondere dann, wenn das angestrebte Amt andere Anforderungen stellt als das vom Beamten bislang innegehabte und der Prognoseschluss für die künftige Eignung sich daher nicht in der Bewertung der bislang erbrachten Leistungen erschöpfen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 12/14, juris, Rn. 43. Demgemäß ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr im Wege der gebotenen Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen die besondere Bedeutung einzelner Leistungs- bzw. Befähigungsmerkmale anhand der Anforderungen des streitbefangenen Beförderungsdienstpostens bei seiner Auswahlentscheidung hervorhebt und entsprechend gewichtet. Eine grundsätzlich unzulässige „Einengung“ des Bewerberfeldes aufgrund von besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens im Wege eines gestuften Auswahlverfahrens findet damit gerade nicht statt. Die in Rede stehenden dienstlichen Beurteilungen durften schließlich auch der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie fehlerhaft sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug insofern auf den gerichtlichen Eilbeschluss vom 27.07.2018 (Az.: 19 L 1067/18). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 2. Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.