Urteil
2 K 5028/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0820.2K5028.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung G01, Flur 0, Flurstücke 0000 und 0000 in X. (Adresse O.-straße 00). Die Flurstücke liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 00 – O.-straße – der Gemeinde X. vom 16.03.1970. Dieser enthält ausschließlich Festsetzungen von Erschließungsstraßen. Darüber hinaus liegt das Flurstück 0000 in einer Tiefe von 30 Metern südlich der O.-straße im Geltungsbereich der Abrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB für den Ortsteil L. vom 03.04.1992. Im Flächennutzungsplan sind die Flurstücke als Wohnbauflächen dargestellt. Das Flurstück 0000 ist 970 m 2 groß und mit einem freistehenden Wohnhaus sowie einer Doppelgarage bebaut. An das Wohnhaus schließt sich nach Südosten ein Wintergarten an. Südlich des Wohnhauses befindet sich eine Terrasse sowie eine Teichanlage mit Bade- und Schwimmbereich. Die Bebauung befindet sich vollständig im Geltungsbereich der Abrundungssatzung. Westlich schließt an das Flurstück das Nachbarflurstück 0000 an, welches ebenfalls mit einem Wohnhaus (O.-straße 00), das sich im Bereich der Abrundungssatzung befindet, bebaut ist. Nördlich befindet sich auch jenseits der O.-straße Wohnbebauung. Das Flurstück 0000 ist 1.275 m 2 groß und grenzt südlich und östlich an das Flurstück 0000. Es befindet sich gänzlich außerhalb des Geltungsbereichs der Abrundungssatzung und wird vom Kläger als Gartengrundstück genutzt. An das Flurstück 0000 grenzt im Süden und Osten ein unbebautes, landwirtschaftlich genutztes Grundstück (Flurstück 0000). Weitere Bebauung schließt sich nicht an. Westlich des Flurstücks 0000 befindet sich das als unbebautes Gartengrundstück von den Bewohnern des Wohnhauses O.-straße 00 genutzte Flurstück 0000. Nördlich befindet sich jenseits der O.-straße das unbebaute Flurstück 0000. Im östlichen Bereich des Flurstücks 0000 hat der Kläger entlang der Grundstücksgrenze zum Flurstück 0000 eine immergrüne Eibenhecke gepflanzt. Diese besitzt gegenwärtig eine Höhe von ca. zwei Metern. Der Kläger errichtete auf dem Flurstück 0000 in ca. 20 Metern Entfernung südöstlich des Wintergartens in der Nähe der Grenze zum Flurstück 0000 einen begehbaren Hühnerstall von 1,80 Meter Breite, 1,36 Meter Länge und 1,83 Meter Höhe. Darüber hinaus errichtete er in Straßennähe auf dem Flurstück 0000 ein Gartengerätehaus. Im Rahmen verschiedener Anfragen der Eigentümerin zur Bebaubarkeit des nördlich jenseits der O.-straße gelegenen Flurstücks 0000 mit einem Gartengerätehaus wurde die nicht genehmigte Bebauung von dem Beklagten festgestellt und ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet. Der Kläger stellte daraufhin am 23.05.2017 einen Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für den errichteten Hühnerstall zur Eigennutzung. Der Beklagte lehnte den Antrag nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 21.06.2018 ab. Er begründete dies damit, dass das Vorhaben nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB liege und die Zulässigkeit daher nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Eine Zulassung käme gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nur in Betracht, wenn öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB das Vorhaben nicht beeinträchtigten. Das sei aber vorliegend der Fall, da mit der Realisierung ein unerwünschter Zersiedelungsvorgang einhergehe. Insofern bestehe auch eine Vorbildwirkung für weitere bauliche Anlagen im Umfeld. Der Kläger hat am 11.07.2018 Klage auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben. Er ist der Ansicht, dass das Flurstück 0000 zum Innenbereich gehöre und die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Es handele sich bei dem Vorhabenbereich um einen dem Wohnhaus auf dem Flurstück 0000 zuzuordnenden bauakzessorisch genutzten Grundstücksteil in Form eines Gartenbereichs. Der insofern bestehende Bebauungszusammenhang erstrecke sich bei Bewertung des konkreten Sachverhalts bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 0000 und werde durch die Eibenhecke abgegrenzt. Darüber hinaus sei das Vorhaben aber auch gemäß § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Die Entstehung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten. Der Hühnerstall sei eindeutig der Wohnbebauung auf dem Flurstück 0000 zuzuordnen und aufgrund der Eibenhecke vom Außenbereich gar nicht einsehbar. Eine Zersiedelung der Landschaft sei durch die räumliche Abgrenzung ausgeschlossen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 21.06.2018 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Hühnerstalls auf dem Flurstück 0000, in Flur 0, Gemarkung G01 in 00000 X., O.-straße 00, zu erteilen und 2. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.06.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen des Ablehnungsbescheides. Ergänzend trägt er vor, dass der Bebauungszusammenhang vorliegend – wie im Regelfall – am letzten Baukörper der Bebauung ende. Dies sei hier das Wohnhaus auf dem Flurstück 0000. Die Eibenhecke sei hingegen kein taugliches Abgrenzungskriterium zwischen Innen- und Außenbereich, da sie allein der Disposition des Klägers unterliege und keine Gewähr für ihren dauerhaften Bestand bestehe. Das Vorhaben beeinträchtige auch öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB, da bereits mit der erstmaligen Zulassung eines Bauvorhabens die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten sei. Eine städtebaulich unerwünschte Zersiedelung könne nach der Rechtsprechung trotz Festsetzung als Baufläche im Flächennutzungsplan vorliegen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht inhaltlich zum Verfahren geäußert. Der Berichterstatter der Kammer hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf die angefertigten Lichtbilder und das Protokoll des Orts- und Erörterungstermins vom 26.06.2019 verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben. Das Klagebegehren hat insgesamt keinen Erfolg. 1. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf positive Bescheidung seines Bauantrags vom 23.05.2017, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 74 Abs. 1 BauO NRW 2018). Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids, weil der Antrag vom 23.05.2017 nicht den formellen Anforderungen gemäß § 69 Abs. 1 BauO NRW 2000 i. V. m. §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauPrüfVO genügt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauPrüfVO muss der dem Bauantrag beizufügende Lageplan von einem Katasteramt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden (amtlicher Lageplan), wenn eine Baulast auf dem Baugrundstück oder auf den angrenzenden Grundstücken ruht. Hier liegt auf dem Baugrundstück, Flurstück 0000, eine Baulast (vgl. Bl. 11 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, BA 1). Der dem Bauantrag beigefügte Lageplan ist jedoch kein amtlicher Lageplan im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauPrüfVO. Er ist von einem Architekten erstellt und nicht mit öffentlichem Glauben beurkundet worden. Das Vorhaben ist zudem auch bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Da der Bebauungsplan Nr. 00 nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 oder § 35 BauGB. Sie beurteilt sich im vorliegenden Fall nach § 35 BauGB, weil das zur Bebauung vorgesehene Grundstück dem Außenbereich und nicht – wie der Kläger meint – dem Innenbereich zuzuordnen ist. Insofern fehlt es am zur Anwendung des § 34 BauGB erforderlichen Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind jedoch die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen). So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, juris, Rn. 22 m. w. N. aus der Rspr.; Beschluss vom 18.06.1997 - 4 B 238/96 -, juris, Rn. 4. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt die zur Bebauung vorgesehene Antragsfläche nach den dem Gericht vorliegenden Karten und Plänen und nach dem Eindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und den anderen Mitgliedern der Kammer vermittelt hat, nicht innerhalb einer tatsächlich aufeinanderfolgenden Bebauung. Das Vorhabenflurstück 0000 nimmt am Bebauungszusammenhang der westlich und nordwestlich des Flurstücks gelegenen Wohnhäuser an der O.-straße nicht teil. Der Bebauungszusammenhang endet vorliegend vielmehr nordwestlich des Vorhabens – insofern wie im Regelfall – am letzten Baukörper auf dem Flurstück 0000 (Wohnhaus O.-straße 00 mit Wintergarten). Östlich dieser Bebauung finden sich keinerlei bauliche Anlagen, die geeignet wären, den Bebauungszusammenhang zu erweitern. Gegen das nördlich des Hühnerstalls gelegene Gartengerätehaus auf dem Flurstück 0000 ist der Beklagte ebenfalls eingeschritten. Der Bebauungszusammenhang erstreckt sich insbesondere auch nicht bis an die Eibenhecke, die sich an der östlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück 0000 befindet. Baumreihen oder Hecken sind – selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten – nicht geeignet, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Bei solchen Bewüchsen handelt es sich um typische Bestandteile der freien Landschaft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 B 28/15 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2004 - 7 A 1475/04 -, juris, Rn. 9. Als Kriterium für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich scheiden sie außerdem schon deshalb aus‚ weil sie grundsätzlich der Disposition des Grundstückseigentümers unterliegen und damit nicht die Gewähr für einen dauerhaften Bestand bieten. Hinzu kommt‚ dass sie nur eine begrenzte Lebensdauer haben und insbesondere aufgrund natürlicher Einflüsse‚ wie z.B. durch Stürme oder Schädlinge‚ auch vorzeitig absterben können. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16.8.2010 - 1 B 10.1192 -, juris, Rn. 20; Urteil vom 13.04.2015 - 1 B 14.2319 -, juris, Rn. 21. Im Übrigen weist nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck das Gelände östlich der Wohnbebauung auf dem Flurstück 0000 – zwischen dem Flurstück 0000 und dem Flurstück 0000 – keinerlei trennende Funktion auf. Besondere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte liegen nicht vor. Das Gelände fällt auf dem Flurstück 0000 ebenso wie auf dem östlich und südlich anschließenden Flurstück 0000 zunächst sanft nach Süden ab. Der Vorhabenbereich ist auch nicht – wie der Kläger meint – als „bauakzessorisch“ genutzter Grundstücksteil dem Innenbereich zuzuordnen. Selbst wenn vom Begriff der Bebauung neben den baulichen Anlagen in gewissem Umfang auch die von ihnen geprägten Flächen, die (zusammen mit der baulichen Anlage) dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen, umfasst sein sollten, gilt dies allenfalls für hausnahe Flächen und nicht für solche, die auch einer selbständigen baulichen Nutzung zugeführt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2004 - 7 A 1475/04 -, juris, Rn. 10. Auch in der vom Kläger angesprochenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu bauakzessorisch genutzten Grundstücksteilen ist diese Einschränkung inzwischen klargestellt. Demnach erstreckt sich der bebaute Bereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in Einzelfällen auf einen verhältnismäßig schmalen Streifen „hinter“ dem Hauptgebäude und unmittelbar angrenzend an dieses. Der Gartenbereich ist dem Innenbereich nur in begrenzter Tiefe zuzuordnen. Ein größerer Umgriff verbietet sich, so dass der bauakzessorisch genutzte Bereich jedenfalls bei größeren Grundstücken nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden darf. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 13.04.2015 - 1 B 14.2319 -, juris, Rn. 21 und OVG SH, Beschluss vom 26.09.2012 - 1 LA 42/12 -, juris, Rn. 11, jeweils unter Verweis auf die vom Kläger zitierte frühere Rspr. Die Einbeziehung größerer Flächen – das Flurstück 0000 weist insgesamt eine Fläche von 1.275 qm auf – sowohl östlich als auch südlich der vorhandenen Bebauung in den Bebauungszusammenhang scheidet auch nach der Rechtsprechung zum bauakzessorisch genutzten Grundstücksteil aus. Bei der Vorhabenfläche handelt es sich nicht mehr um eine von der Bebauung geprägte Fläche in diesem Sinne. Südlich des Wohngebäudes auf dem Flurstück 0000 befinden sich bereits hausnahe Flächen, auf denen der Kläger eine großzügige Terrasse sowie eine Teichanlage mit Bade- und Schwimmbereich angelegt hat. Ähnliche Nebenanlagen befinden sich auch südlich an die Wohngebäude anschließend an den westlichen Nachbargebäuden an der O.-straße. Der entsprechende Bereich ist auch in der Abrundungssatzung der Beigeladenen als Innenbereich festgelegt worden. Der in der Satzung festgelegte 30 Meter breite Streifen südlich der O.-straße bietet jedenfalls ausreichend Raum für den Bauherrn, um unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO unterzubringen. Zum entsprechenden Zweck der Einbeziehung bauakzessorisch genutzter Grundstücksteile in den Bebauungszusammenhang, siehe Bay. VGH, Urteil vom 13.04.2015 - 1 B 14.2319, - juris, Rn. 21. Die Tatsache, dass der Kläger den entsprechenden Bereich bereits großzügig bebaut hat, bedeutet nicht, dass dieser Bebauungszusammenhang weiter auszuweiten ist. Das Vorhaben ist nach alledem bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor. Das Vorhaben kann auch nicht als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da die Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Das Nebengebäude führt zu einem Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein. Es lässt dort die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Zwar sind Splittersiedlungen nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wertet die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht schlechthin als Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern stellt darauf ab, ob diese Entwicklung zu befürchten ist. Eine Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein stellt jedoch grundsätzlich einen Vorgang der städtebaulich unerwünschten‚ unorganischen Siedlungsweise dar‚ die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB ist. Vgl. BVerwG‚ Urteil vom 13.02.1976 - 4 C 72/74 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 29/81 -, juris, Rn. 9; Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10/11 -, juris, Rn. 21. Der Hühnerstall weist trotz seiner geringen Größe, einen entsprechenden Siedlungscharakter auf. Der Begriff der Splittersiedlung beschränkt sich nicht auf zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude. Vielmehr können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle baulichen Anlagen den Begriff der Splittersiedlung erfüllen, die zum – wenn auch eventuell nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.1989 - 4 B 170/89 -, juris, Rn. 2; Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10/11 -, juris, Rn. 12. Der Hühnerstall ist von ausreichender Größe um von Menschen betreten zu werten, die die dort erforderlichen Arbeiten (Reinigung, Einsammeln von Eiern etc.) durchführen. Der Hühnerstall ist hier auch städtebaulich zu missbilligen‚ weil – wie die Anträge zur Bebauung des nördlich der O.-straße gegenüberliegenden Flurstücks 0000 zeigen – zu befürchten ist‚ dass er als Anknüpfungspunkt für weitere Bauvorhaben dient. Dies gilt zum einen für das nördlich des Vorhabengrundstücks gelegene Flurstück 0000. Dieses befindet sich, auch wenn es nicht als Gartengrundstück für ein benachbart gelegenes Wohngrundstück genutzt wird, in einer vergleichbaren Lage am Ortsrand. Die Eigentümerin des Grundstücks hat sich bereits auf verschiedenen Ebenen, zuletzt im Wege einer Petition an den Landtag, um eine Bebauung mit einem Gartengerätehaus bemüht und dabei auf die bestehende Bebauung auf dem klägerischen Grundstück ausdrücklich hingewiesen (vgl. BA 1 zu Az. 2 K 5112/18, Bl. 40 f.). Zudem gilt dies auch hinsichtlich des klägerischen Grundstücks selbst. Die Genehmigung des Hühnerstalls könnte den Anknüpfungspunkt für die Genehmigung des ebenfalls bereits errichteten Gartengerätehauses oder auch für weitere Nebenanlagen auf dem Flurstück 0000 bieten. Auch wenn sich durch die Genehmigung des Hühnerstalls an der Außenbereichslage des Standorts nichts ändern würde‚ würde sich das Gewicht der gegen eine weitere Bebauung in Ortsrandlage sprechenden öffentlichen Belange verringern. Da somit der Hühnerstall als Nebengebäude konkret geeignet ist‚ eine Nachfolgebebauung im Außenbereich nach sich zu ziehen‚ stellt er einen Vorgang der – siedlungsstrukturell unerwünschten – Zersiedelung dar. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange‚ bereits den ersten Ansätzen entgegenzutreten, vgl. BVerwG‚ Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 29/81 -, juris, Rn. 11. Der Hinweis auf die nur begrenzte Sichtbarkeit scheidet als Argument gegen eine Vorbildwirkung aus. Die von dem Gebot einer organischen Siedlungsstruktur ausgehenden Anforderungen sind nicht davon abhängig, inwieweit der Missstand sichtbar in Erscheinung tritt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.06.1976 - 4 C 42/74 -, juris, Rn. 23. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit der Frage der Bebaubarkeit des Flurstücks 0000 von der Antragstellerin bereits ausdrücklich auf die Bebauung auf dem Flurstück 0000 hingewiesen worden. Sofern der Kläger vorträgt, das Vorhaben könne aufgrund einer offensichtlichen Zugehörigkeit zum Bebauungszusammenhang keine Vorbildwirkung entfalten, ist dieses Argument zirkulär, da es als Grund für das Nichtvorliegen einer Zersiedelung der Landschaft maßgeblich auf die – bereits verneinte – Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zum Innenbereich abstellt. Auch die Darstellung des Flurstücks 0000 im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche führt – worauf die Kammer abschließend hinweist – nicht dazu, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz1 Nr. 7 BauGB mit Blick auf die städtebaulich unerwünschte Zersiedelung dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.04.2014 - 4 B 5/14 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 07.01.1982 - 7 A 1087/80 -, BRS 39 Nr. 83; Beschluss vom 13.01.2014 - 7 A 2417/12 -, juris, Rn. 7. 2. Das Anfechtungsbegehren hinsichtlich des Gebührenbescheids vom 21.06.2018 bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Gebührenfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 15 Abs. 2 GebG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 und Tarifstelle Nr. 2.4.1.1 AVwGebO NRW. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Festsetzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.025,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2019, Nr. 2, lit. c). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.