Beschluss
7 A 1475/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
7mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten dargetan sind (§ 124 Abs. 2 VwGO).
• Bei der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sind nicht historische Entwicklung oder städtebauliche Funktion, sondern die optisch wahrnehmbaren Merkmale maßgeblich.
• Ein als Grünstreifen erkennbarer, der Erholung dienender Außenbereich wird nicht durch typische Elemente wie Wallhecken oder Baumreihen in bauplanungsrechtlich unterschiedliche Teilflächen zergliedert.
• Hausgartenähnliche, hausnahe Flächen können dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, nicht aber weiter entfernte Flächen, die einer selbständigen baulichen Nutzung zugeführt werden sollen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten dargetan sind (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Bei der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sind nicht historische Entwicklung oder städtebauliche Funktion, sondern die optisch wahrnehmbaren Merkmale maßgeblich. • Ein als Grünstreifen erkennbarer, der Erholung dienender Außenbereich wird nicht durch typische Elemente wie Wallhecken oder Baumreihen in bauplanungsrechtlich unterschiedliche Teilflächen zergliedert. • Hausgartenähnliche, hausnahe Flächen können dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, nicht aber weiter entfernte Flächen, die einer selbständigen baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem sein zur Bebauung vorgesehenes Grundstück als bauplanungsrechtlicher Außenbereich eingeordnet wurde. Das Grundstück liegt als Grünstreifen zwischen Bahnlinie und Wohnbebauung in der Gemarkung Sankt N., Flur 33. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den Grünstreifen zu Unrecht dem Außenbereich zugeordnet und auf die nähere Umgebung abstellen müssen; insbesondere sei eine deutlich wahrnehmbare Wallhecke als natürliche Grenze des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Weiter meint der Kläger, Teile des Grundstücks würden bereits als hausgartenähnlich und damit bauakzessorisch genutzt und gehörten deshalb zum Bebauungszusammenhang. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf erkennbare optische Merkmale, Karten und Fotos sowie auf Abwägungen zur Größe und Nutzung des Grünstreifens. • Zulässiger Antrag ist unbegründet; weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr.1, Nr.2 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich anhand der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorgenommen und seine Bewertung nachvollziehbar begründet; dies wird durch Karten und Fotos gestützt. • Für die Abgrenzung sind die optisch wahrnehmbaren Merkmale der Gegebenheiten entscheidend; historische Entwicklung oder städtebauliche Funktion sind nicht maßgeblich (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Das Verwaltungsgericht berücksichtigte nicht nur die Funktion des Grünstreifens, sondern auch dessen Größe und erkennbare Nutzung, wodurch die Entscheidung tragfähig begründet ist. • Die vom Kläger hervorgehobene Wallhecke begründet keine natürliche Grenze, die den Bebauungszusammenhang über die letzte Bebauung hinaus abtrennt; Wallhecke und Bewuchs sind typische Merkmale erholungsbezogener Außenbereichsflächen. • Die vom Kläger behauptete bauakzessorische Nutzung erfasst allenfalls hausnahe Flächen; weiter entfernte Flächen, die einer eigenständigen baulichen Nutzung dienen sollen, gehören nicht zum Bebauungszusammenhang. • Mangels erfolgreichem Zulassungsantrag ist eine erneute Prüfung der materiellen Baugenehmigungsansprüche entbehrlich; indiziert ist aber, dass sich das Vorhaben nicht in die vorhandene faktische Baugrenze einfügen würde (vgl. § 34 Abs.1 BauGB). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit ist das angefochtene Urteil rechtskräftig. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass weder ernstliche Zweifel an der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts vorlagen noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dargetan wurden. Das Verwaltungsgericht hatte das Grundstück aufgrund seiner optisch erkennbaren Merkmale, seiner Größe und Nutzung sowie gestützter Karten- und Fotodokumentation dem Außenbereich zugeordnet; typische Elemente wie Wallhecken rechtfertigen keine andere Einordnung. Eine etwaige bauakzessorische Zuordnung weiter entfernter Flächen wurde verneint, sodass das Bauvorhaben sich auch nicht in die bestehende faktische Baugrenze einfügen würde.