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Beschluss

20 L 1232/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0820.20L1232.19.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 20 K 3645/19 – gegen die Ordnungsverfügung vom 22.05.2019 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 20 K 3645/19 – gegen die Ordnungsverfügung vom 22.05.2019 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.05.2019 wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffer 4 derselben Ordnungsverfügung anzuordnen, aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§§ 166 VwGO, 114 ff ZPO). Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung spricht. Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffern 1 und 2 der Verfügung getroffenen Anordnungen sind § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 4 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW), auf die die Antragsgegnerin die Maßnahmen auch gestützt hat. Der Antragsteller hält seit Mai 2018 einen Hund der Rasse American Staffordshire Mischling und damit einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Die Rasse des Hundes, die der Antragsteller in der Haltungsanzeige vom 02.07.2018 mit „Dogo/Boxer“ angegeben hatte, steht nun aufgrund der am 21.01.2019 auf Veranlassung der Antragsgegnerin durchgeführten – zweiten - Rassebestimmung durch die Amtsveterinärin fest und wird von dem Antragsteller nicht mehr in Frage gestellt. Die Kammer hat hieran auch unter Berücksichtigung der bei dem Termin am 17.01.2019 durch die Amtsveterinärin gefertigten Fotos keine Zweifel. Die für die Haltung des Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG erforderliche Erlaubnis hat der Antragsteller nicht. Bei summarischer Prüfung spricht auch alles dafür, dass ihm auf seinen Antrag vom 30.01.2019 hin eine Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW nicht erteilt werden kann, da die Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass der Antragsteller nach Aktenlage die Haltungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 LHundG NRW erfüllt und auch die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 LHundG NRW erforderlichen Nachweise vorhanden sind. Denn der Erteilung einer Erlaubnis steht zur Überzeugung der Kammer § 4 Abs. 2 LHundG NRW entgegen. Ein besonderes privates Interesse an der Haltung des Hundes hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung seines Hundes besteht nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht. In Betracht käme insoweit allenfalls ein öffentliches Interesse aus Tierschutzgründen, weil durch die weitere Haltung seitens des Antragstellers ein Tierheimaufenthalt vermieden würde. Die Regelung des öffentlichen Interesses beinhaltet grundsätzlich nicht die nachträgliche Legalisierung der Haltung von privat erworbenen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW und bewusste Umgehungen des § 4 Abs. 2 LHundG NRW sind zu verhindern, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2010 – 5 B 159/10 und 5 E 127/10 -; ständige Rechtsprechung der Kammer, a.a.O. Es ist daher in der Regel rechtsmissbräuchlich, sich erst einen gefährlichen Hund zu verschaffen, um ihn dann – zur Vermeidung oder Beendigung eines Tierheimaufenthaltes – legal behalten bzw. wieder aufnehmen zu können. Um die tatsächliche Wirkung des Gesetzes nicht zu beeinträchtigen, kommt es dabei zur Überzeugung der Kammer nicht maßgeblich auf weitergehende subjektive Kriterien in der Person des Halters wie etwa Kenntnis von der Rassezugehörigkeit des Hundes oder Kenntnis von der Gesetzeslage an. Denn wer einen gefährlichen Hund ohne die entsprechende Erlaubnis in Obhut nimmt, führt objektiv einen gesetzlich missbilligten Zustand herbei. Für die hieraus folgende ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit genügt die Verursachung durch den Betroffenen und ein etwaiges persönliches Verschulden ist insoweit ohne Bedeutung. Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a.: Urteil vom 12.08.2010 – 20 K 7961/09 -; Beschluss vom 29.01.2015 – 20 L 2583/14 -; ebenso: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 29.12.21010 - 18 L 2243/10 – und vom 22.08.2014 – 18 L 1463/14 -. Auch das OVG NRW verneint nicht nur in den Fällen einer bewussten Umgehung ein öffentliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 LHundG NRW, sondern setzt mit dieser Fallgestaltung unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten den Fall gleich, dass ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss. Dabei obliegen dem Halter hinsichtlich der Überprüfung der Rassezugehörigkeit gerade wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben von Menschen hohe Sorgfaltsanforderungen. Vgl. OVG NRW, u.a. Beschlüsse vom 12.06.2014 – 5 B 446/14 – und vom 12.12.2017 – 5 A 2152/16 -. Vor diesem Hintergrund kann ein öffentliches Interesse an der (weiteren) Haltung des Hundes „B. “ durch den Antragsteller aus Tierschutzgründen nicht bejaht werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Amtsveterinärin bei dem ersten Termin zur Rassebestimmung am 02.08.2018 aufgrund des Alters des Hundes nur dezente Merkmale eines American Staffordshire feststellen konnte und eine weitere Ausprägung von Rassemerkmalen eines Dogo Argentino bis zum Alter von 1 Jahr für möglich hielt, weshalb zunächst eine vorläufige Haltungserlaubnis nach §§ 10 Abs. 1, 4 LHundG NRW erteilt wurde. Soweit der Antragsteller meint, ihm könne vor diesem Hintergrund kein Umgehungstatbestand bzw. Fehlverhalten vorgeworfen werden, kommt es darauf aus Rechtsgründen zur Überzeugung der Kammer bereits nicht an. Darüber hinaus ergaben sich hier unter Berücksichtigung der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des OVG NRW bereits nach der ersten Rassebestimmung vom 02.08.2018 begründete Zweifel daran, dass es sich bei dem Hund des Antragstellers um einen Dogo Argentino/Boxer-Mischling handelte. Eine Ähnlichkeit mit der Rasse Boxer zeigte sich danach wenig bis gar nicht und auch eine Ähnlichkeit mit der angegebenen zweiten Rasse Dogo Argentino war nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat zwar nach Aktenlage eine Klärung mit der Antragsgegnerin als zuständiger Ordnungsbehörde gesucht, diese jedenfalls nicht vereitelt. Dennoch konnte er angesichts des völligen Fehlens von phänotypischen Merkmalen der angeblich eingekreuzten Rassen nicht darauf vertrauen, dass es sich bei seinem Hund nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelte. Hinzukommt, dass der Antragsteller außer dem vorgelegten Heimtierausweis keinerlei aussagekräftige Unterlagen wie Kaufvertrag oder Abstammungsnachweise vorgelegt hat, die entgegen dem phänotypischen Erscheinungsbild des Hundes eine Einkreuzung von Dogo Argentino und/oder Boxer nahelegten. Zu den Umständen des Erwerbs des Hundes hat der Antragsteller bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zudem keinerlei Angaben gemacht. Es ist daher – ungeachtet der vorsichtigen Bewertung durch die Amtsveterinärin bei der ersten Begutachtung - in hohem Maße zweifelhaft, ob sich der Antragsteller selbst bei Erwerb des Hundes überhaupt in einem Irrtum über die Rassezugehörigkeit befand. Bei dieser Sachlage ist die Untersagung der Hundehaltung ermessensfehlerfrei erfolgt, weil gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW die Haltung eines Hundes u.a. untersagt werden soll , wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gesichtspunkte, die entgegen dieser Regelung ein Absehen von der Untersagung der Hundehaltung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ebenso erweist sich die Anordnung des Entzugs und der Abgabe des Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung als rechtmäßig. Beide Maßnahmen sind die regelmäßige Folge einer Haltungsuntersagung, so dass weiter gehende Ermessenserwägungen hierzu – zumal im Fall des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW – entbehrlich sind. Bedenken gegen die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 4 des Bescheides bestehen ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.