Urteil
7 K 10494/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0820.7K10494.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der 1957 in Kasachstan geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. 3 1995 stellte er einen Aufnahmeantrag. In seiner im Geburtsjahr ausgestellten Geburtsurkunde sind beide Elternteile mit deutscher Nationalität erfasst. Der Kläger ist in seinem 1986 ausgestellten Inlandspass ebenfalls mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen. Bei seinem Sprachtest im Jahr 1998 wurden seine Deutschkenntnisse als unzureichend beurteilt. Eine Verständigung sei zwar möglich gewesen, jedoch sei kein Gespräch zustande gekommen. Im April 2001 erhielten die Schwiegereltern des Klägers, Q. und L. T. einen Aufnahmebescheid, in den seine Ehefrau B. Q1. als Abkömmling einbezogen wurde. Der Kläger ist in dem Bescheid als weiterer Familienangehöriger im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG eingetragen. Im Juli 2001 siedelte der Kläger mit seiner Ehefrau sowie deren Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet über. Den Antrag seiner Ehefrau auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung lehnte die Stadt Lüdenscheid im Jahr 2003 ab. Gleichzeitig erhielt die Ehefrau des Klägers eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers. 4 Im Februar 2014 wandte sich der Kläger an das Bundesverwaltungsamt und begehrte die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Er bat um Berücksichtigung der durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz geschaffenen Aufnahmeerleichterungen. 5 Den Antrag wertete das Bundesverwaltungsamt als Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung und lehnte diese mit Bescheid vom 18.02.2016 ab. Spätaussiedler könne nur sein, wer im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet gekommen sei. Dies treffe auf den Kläger, der weder einen Aufnahme- noch einen Einbeziehungsbescheid erhalten habe, nicht zu. Er sei als weiterer Familienangehöriger eines Spätaussiedlers nach ausländerrechtlichen Bestimmungen eingereist. 6 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2017 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. 7 Der Kläger hat am 19.07.2017 Klage erhoben. 8 Mit der Klageerhebung hat er den Standpunkt vertreten, der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete es, ihn wie Nachkommen und Ehegatten von Spätaussiedlern zu behandeln, die nach der Gesetzesänderung im September 2013 in das Bundesgebiet eingereist seien. Die Vergleichbarkeit ergebe sich daraus, dass er ebenfalls die Voraussetzungen des § 4 erfülle. Der Umstand des Einreisezeitpunktes, der nicht in seiner Person liege, rechtfertige keine Ungleichbehandlung. 9 Im Einverständnis der Beteiligten ist das Verfahren bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsamts über den 1995 gestellten Aufnahmeantrag zum Ruhen gebracht worden. Mit Bescheid vom 11.10.2017 hat das Bundesverwaltungsamt diesen Antrag abgelehnt. Der Kläger erfülle nicht die materiellen Voraussetzungen als Spätaussiedler. Die dafür maßgebliche Frage, ob er deutscher Volkszugehöriger sei, richte sich aufgrund des Einreisezeitpunktes im Juli 2001 nach der damals geltenden, 1993 in Kraft getretenen Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG - BVFG 1993 -. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger in der Familie bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt worden seien. Dagegen sprächen das Ergebnis des 1998 durchgeführten Sprachtests und die Angaben seiner Mutter zum Spracherwerb. Der Bescheid ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.10.2017 zugestellt worden. Einen Rechtsbehelf gegen den Bescheid hat der Kläger nicht eingelegt. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 18.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2017 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie meint, der Kläger sei nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 18 Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 19 Das Gericht lässt im Ergebnis offen, ob der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bereits die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegensteht. Danach kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist. Diese Regelung findet nach der Rechtsprechung des BVerwG 20 - vgl. Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 - 21 grundsätzlich auch auf Antragsteller Anwendung, die vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind. Ob dies auch für Personen wie den Kläger gilt, deren Aufnahmeantrag im Zeitpunkt der Aussiedlung noch unbeschieden war, kann dahinstehen. 22 Dem Kläger steht jedenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu, weil er die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. 23 Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 BVFG nur, wer als deutscher Volkszugehöriger die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Bundesgebiet seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Zusätzlich müssen bestimmte Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sein. Der Kläger hat die Aussiedlungsgebiete nicht „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ verlassen. Sein Aufnahmeantrag ist bestandskräftig abgelehnt worden. Er ist auch nicht in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden. Wer wie der Kläger als Familienangehöriger im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG in das Bundesgebiet gekommen ist, hat die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, 24 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2017 - 11 E 26/17 -; BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 32.00 -. 25 Hat der Kläger danach den Spätaussiedlerstatus nicht erworben, weil er nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland gekommen ist, kommt es auf die Frage, ob er die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger erfüllt, nicht mehr an. 26 Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist nicht erkennbar. Entgegen seiner Annahme erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG gerade nicht, weil er nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist. Diese Anforderung müssen im Übrigen auch Ehegatten und Nachkommen von Spätaussiedlern, die nach Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes in das Bundesgebiet eingereist sind, erfüllen, wenn sie eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG anstreben. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 29 Rechtsmittelbelehrung 30 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 31 32 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 33 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 34 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 35 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 36 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 37 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 38 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 39 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 40 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 41 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 42 Beschluss 43 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 44 5.000,00 € 45 festgesetzt. 46 Gründe 47 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 48 Rechtsmittelbelehrung 49 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 50 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 51 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 52 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 53 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.