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Urteil

19 K 11041/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0823.19K11041.17.00
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Tenor

Der Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 17.07.2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 17.07.2017 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Justizvollzugshauptsekretär (A 8) in den Diensten des beklagten Landes und war zuletzt in der Besuchsabteilung der JVA L. dienstlich eingesetzt. Aufgrund von psychischen Erkrankungen war der Kläger seit Januar 2009 bei Dipl.-Psych. Dr. L1. in psychotherapeutischer Behandlung. Für einen stationären Aufenthalt im Zeitraum vom 27.07.2010 bis zum 24.08.2010 begab sich der Kläger in die L2. -Klinik in St. C1. . Der Kläger war im Zeitraum von Mai 2010 bis Mai 2012 dienstunfähig erkrankt. In einem vollzugsärztlichen Gutachten des Dr. E. vom 16.02.2011 gab dieser nach vorgenommenen Untersuchungen des Klägers am 09.12.2010 und am 16.02.2011 die Empfehlung, dass der Kläger in „abteilungsfernen Bereichen“ (Kammer, Pforte, Besuchsdienst) für 6 Monate eingesetzt werden könne. Der Kläger leide an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD F 32.1) und sei derzeit nicht der Lage, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Mit Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei innerhalb der nächsten 6 Monate zu rechnen. In einem weiteren vollzugsärztlichen Gutachten des Dr. E. vom 09.08.2011 aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 28.06.2011 kam der Vollzugsarzt erneut zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger das genannte positive Leistungsbild vorliege und dass mit Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten 6 Monate zu rechnen sei. In einem weiteren Gutachten des Vollzugsarztes Dr. E. vom 02.05.2012 empfahl dieser einen Einsatz im Besuchsdienst und gab als konkrete Maßnahme zur Kompensation der gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen im derzeitigen Aufgabenbereich an, dass kein Dienst an der Waffe erfolgen solle. Ferner empfahl er eine schrittweise Wiedereingliederung des Klägers. Diese fand sodann im Zeitraum von Juni 2012 bis Oktober 2012 in der Besuchsabteilung der JVA L. statt. In einem amtsärztlichen Gutachten von Dr. S. vom 13.02.2013 stellte dieser fest, dass bei dem Kläger aufgrund einer depressiven Erkrankung eine dauerhafte Dienstunfähigkeit für eine Tätigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst bestehe. Die intensive fachärztliche Behandlung sowie die stufenweise Wiedereingliederung hätten nicht zu einer Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit geführt. Es bestehe keine Eignung für den Einsatz im Schichtdienst, Nachtarbeit sowie das Tragen einer Waffe. Es bestehe hingegen die Eignung im abteilungsfernen Bereich ohne das Tragen einer Waffe und ohne erhöhte Belastung durch Schicht- und Nachtdienst. Mit Bescheid vom 02.08.2013 versetzte das beklagte Land den Kläger in den Ruhestand. Nachdem der Kläger sein Einverständnis mit der Vermittlung durch das Landesamt für Personaleinsatzmanagement erklärt hatte, hob das beklagte Land mit Verfügung vom 12.08.2013 den Zurruhesetzungsbescheid auf. Unter dem 14.08.2013 übersandte die Leiterin der JVA L. sodann u. a. unter Beifügung der Personalakten sowie des Krankenheftes und unter Angabe des Krankheitsbildes des Klägers eine schriftliche Bitte um Prüfung und Aufnahme des Klägers in das Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ (im Folgenden: „VfW“) an das Finanzministerium des Landes NRW. Mit Schreiben vom 04.04.2014 teilte das Landesamt für Finanzen NRW schriftlich mit, dass eine Vermittlung im Rahmen des Projektes VfW nicht möglich gewesen sei. Der Anstaltsarzt der JVA L. (Dr. N1. ) untersuchte den Kläger am 15.10.2014 und führte in einer Stellungnahme unter demselben Datum aus, dass der Kläger weiter auf seinem Dienstposten im Besuchsbereich beschäftigt werden könne. In einem amtsärztlichen Gutachten des Dr. M. vom 24.11.2016 kam dieser auf Grundlage einer Untersuchung des Klägers am 23.11.2016 zu dem Ergebnis, dass der Kläger weiterhin an einer wiederkehrenden depressiven Erkrankung leide, die gegenwärtig leicht ausgeprägt sei. Es liege weiterhin eine reduzierte Belastbarkeit vor, sodass er für den allgemeinen Vollzugsdienst weiterhin dienstunfähig sei. Insbesondere bestehe keine Eignung für den Einsatz im Schichtdienst, für Nachtarbeit sowie für das Tragen einer Waffe. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes sei mit einer wesentlichen und anhaltenden Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu rechnen. Es liege ein Restleistungsvermögen für eine Tätigkeit im „abteilungsfernen Bereich“ vor. Mit Schreiben vom 05.09.2017 gab Dr. M. eine ergänzende Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 24.11.2016 ab und teilte mit, dass der Kläger für Bereiche, in denen er mit einem sozial schwierigen, konfliktbehafteten Klientel konfrontiert ist, gesundheitlich nicht geeignet sei. Auch für die Besuchsabteilung liege keine gesundheitliche Eignung vor, da dort ein Umgang mit Gefangenen und Besuchern unter Konfrontationsdruck stattfinde und Widersetzlichkeiten und Angriffen unter Einsatz der eigenen Person begegnet werden müsse. Die Leiterin der JVA L. stellte unter dem 03.03.2017 bei allen Justizvollzugsanstalten des Landes NRW sowie bei anderen Justizbehörden des Landes NRW eine schriftliche Anfrage zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers. Hierin fragte sie zur Vermeidung einer vorzeitigen Zurruhesetzung an, ob bei den dortigen Behörden eine Beschäftigungsmöglichkeit für einen Mitarbeiter des allgemeinen Vollzugsdienstes bestehe. Sie teilte gleichzeitig mit, dass die JVA L. nicht über einen leidensgerechten Dienstposten für den Kläger verfüge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anfrageverfügung vom 03.03.2017 Bezug genommen (BA 4, Bl. 458 ff.). Mit weiterem Schreiben vom 03.03.2017 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass dieser bis auf weiteres vom Dienst freigestellt sei und dass mit seinem Einverständnis zur Vermeidung einer Zurruhesetzung die Möglichkeit bestehe, seine Daten an das bei dem Finanzministerium angegliederten Projekt VfW zu übermitteln und ihn auf diesem Wege an eine andere Behörde zu vermitteln. Das beklagte Land hörte den Kläger mit Schreiben vom 06.06.2017 zu seiner beabsichtigten Zurruhesetzung an und teilte mit, dass die Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit leider ohne Erfolg verlaufen sei und die Einverständniserklärung zur Teilnahme am Projekt VfW nicht innerhalb der eingeräumten Frist abgegeben worden sei. Mit Schreiben vom 07.07.2017 nahm der Kläger zu der beabsichtigten Zurruhesetzung und führte im Wesentlichen aus, dass diese unzulässig sei, weil er nicht dienstunfähig sei. In dem amtsärztlichen Gutachten werde ein Restleistungsvermögen des Klägers dargestellt, das es ermögliche, ihn auf verschiedenen Dienstposten einzusetzen, die seinem statusrechtlichen Amt entsprächen, nämlich auf sämtlichen Posten in der Besuchsabteilung. Mit Verfügung vom 17.07.2017 versetzte das beklagte Land den Kläger in den Ruhestand. Zur Begründung führte es an, dass die erhobenen Einwendungen keine Veranlassung gegeben hätten, von der beabsichtigten Zurruhesetzung abzusehen. Der Kläger hat am 02.08.2017 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass von Dienstunfähigkeit nur dann auszugehen sei, wenn bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Es sei nach wie vor nicht dargetan, warum er den Aufgaben in der Besuchsabteilung nicht gewachsen sein sollte. Er habe diese Tätigkeiten über 3 Jahre unbeanstandet wahrgenommen. Auch aus dem amtsärztlichen Gutachten ergebe sich dies nicht. Mit „abteilungsferner Bereich“ sei der Bereich fernab der Haftabteilung, nicht der Besuchsabteilung gemeint. Die Aussage des Amtsarztes, dass er auch für Bereiche, in denen er mit einem sozial schwierigen, konfliktbehafteten Klientel konfrontiert werde, nicht gesundheitlich geeignet sei, sei nicht glaubhaft. Der Kläger beantragt, den Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 17.07.2017 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt u. a. vor, dass es im allgemeinen Vollzugsdienst keinen Dienstposten gebe, der Kontakte mit Gefangenen gänzlich ausschließe. Es könne jederzeit und an jedem Ort in der Anstalt zu konfliktträchtigen bis hin zu gewalttätigen Situationen kommen. Jeder Bedienstete müsse auch in Krisensituationen unterstützend eingreifen. Eine weitere Verwendung in der Besuchsabteilung könne nicht länger verantwortet werden. Zu den wichtigsten gesundheitlichen Anforderungen für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes zähle u. a. Nr. 11 der Richtlinien zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern (Nervensystem, Gemütslage). Die Prüfung einer anderweitigen Verwendung sei ohne Erfolg verlaufen. Die zur Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Projekt VfW erforderliche Einverständniserklärung des Klägers sei bis dato nicht abgegeben worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 17.07.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen der als Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzung des Klägers allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 26 Abs. 1 BeamtStG in der maßgeblichen Fassung vom 17.06.2008 (a. F.) waren im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides nicht gegeben. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG a. F. sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a. F. auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von 6 Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine andere Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG a. F.). Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG a. F.). In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG a. F.). Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG a. F.). Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (§ 26 Abs. 3 BeamtStG a. F.). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, hier also des Bescheides vom 17.07.2017, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7/97, juris. Ob der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung am 17.07.2017 im Sinne des § 26 Abs. 1 Sätze 1 f. BeamtStG a. F. als dienstunfähig anzusehen war oder nicht, muss hier nicht abschließend beantwortet werden. Denn das beklagte Land ist nach den vorstehenden Regelungen jedenfalls seiner ihm zukommenden Suchpflicht gem. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG a. F. nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Dass im Streitfall die im Regelfall ("soll") durchzuführende Suche nach einer anderweitigen Verwendung ausnahmsweise unterbleiben konnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere war das beklagte Land seiner Suchpflicht nicht enthoben. Die Suchpflicht entfällt, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 – 2 B 97.13, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 04.11.2015 – 6 A 1364/14 sowie Beschluss vom 25.02.2015 – 1 A 2111/13, juris, Rn. 12. Anhaltspunkte dafür ergeben sich im konkreten Fall nicht. Vielmehr ist unstreitig und ausweislich aller vorliegenden (amts-)ärztlichen Stellungnahmen von einem positiven Restleistungsvermögen bei dem Kläger auszugehen. Insbesondere bescheinigte der Amtsarzt Dr. M. in seinem Gutachten vom 24.11.2016, dass ein Restleistungsvermögen dahingehend vorliege, dass bei dem Kläger die Eignung für abteilungsferne Bereiche ohne das Tragen einer Waffe und ohne erhöhte Belastungen durch Schicht- und Nachtdienst vorliegt. Da der Kläger über Jahre die Tätigkeit in der Besuchsabteilung wahrgenommen hat, ist auch nicht zu erwarten, dass es insofern zu erheblichen Fehlzeiten kommen werde. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dabei sind die Dienstposten in den Blick zu nehmen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG a. F. zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht, für die der Beamte die erforderliche Laufbahnbefähigung erst noch erwerben muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 – 2 C 73/08, juris; OVG NRW, Urteil vom 02.07.2019 – 6 A 3712/06, juris. Die zu stellende Suchanfrage muss inhaltlich eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Diese Kurzbeschreibung muss den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass diese Beschreibung den Anspruch des Beamten auf Personaldatenschutz wahrt (§ 50 BeamtStG). Deshalb darf die Kurzbeschreibung keine Mitteilung persönlicher Daten des Beamten enthalten, die nach dem geschilderten Zweck der Suchanfrage nicht erforderlich sind. Regelmäßig genügt es, die konkreten Leistungseinschränkungen mitzuteilen. Eine Offenbarung der Diagnose oder gar von detaillierten Krankheitsbefunden ist für den Zweck der Suchanfrage als Konkretisierung des gesetzlichen Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ weder erforderlich noch unter datenschutzrechtlichen Aspekten zulässig, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 37/13, juris, Rn. 19; VG Trier, Urteil vom 16.04.2019 – 7 K 5746/18.TR, juris, Rn. 67. Zur Suchpflicht gehört ferner auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2012 – 2 A 5/10, juris, Rn. 4. Gemessen an diesen Maßstäben genügt die Suchanfrage des beklagten Landes vom 03.03.2017 nicht den rechtlichen Anforderungen. Zunächst hat das beklagte Land lediglich nordrhein-westfälische Justizbehörden in den Blick genommen und damit nicht alle in Betracht zu ziehenden Behörden seines gesamten Bereiches abgedeckt. Denn der Geschäftsbereich des Dienstherrn umfasst hier auch alle anderen Landesbehörden im Sinne der §§ 2 ff. LOG NRW, mithin alle obersten Landesbehörden, Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden und die unteren Landesbehörden. Zudem hat das beklagte Land in seiner Anfrage an die Justizbehörden nicht deutlich gemacht, dass sich die Anfrage nicht nur auf zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehende Stellenvakanzen bezieht, sondern darüber hinaus auch auf all diejenigen, die in absehbarer Zeit, mithin in 6 Monaten, frei werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.11.2015 – 6 A 1364/14, juris. Das beklagte Land hat in seiner schriftlichen Anfrage lediglich um Prüfung gebeten, ob bei den dortigen Behörden die Möglichkeit „besteht“, den Bediensteten leidensgerecht zu beschäftigen. So hat auch beispielsweise das LSG NRW mit Schreiben vom 14.03.2017 ausdrücklich geantwortet, dass „derzeit“ keine Verwendungsmöglichkeit für einen Justizvollzugshauptsekretär in seinem Geschäftsbereich bestehe. Insofern wäre das beklagte Land gehalten gewesen, durch dialogische Bemühungen entsprechende Rückfragen an die Auskunft gebende Behörde zu stellen, vgl. VG Aachen, Urteil vom 27.04.2015 – 1 K 2261/13, juris. Dass derartige Bemühungen erfolgt sind, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Den vorgenannten Verpflichtungen, die sich aus der Suchpflicht ergeben, steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach entsprechender Anfrage des beklagten Landes im März 2017 innerhalb der vom beklagten Land gesetzten Frist nicht sein Einverständnis zur Teilnahme an dem Programm VfW erklärt hat. Die Suchpflicht ist allein dem Dienstherrn übertragen. Mit § 26 BeamtStG a. F. bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Prüfung der Möglichkeit einer Weiterverwendung ausschließlich Aufgabe des Dienstherrn ist. Der Wortlaut der Vorschrift bietet keinen Anhalt für eine Mitwirkungspflicht des betroffenen Beamten bei der Suche nach einer geeigneten Weiterverwendungsmöglichkeit. Das ist bereits dadurch bedingt, dass es um Vorgänge im Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, in die der Beamte in der Regel keinen Einblick hat und auf die er keinen Einfluss nehmen kann. Überdies zeigt § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG a. F., dass Entscheidungen über die Weiterverwendung eines dienstunfähigen Beamten sogar gegen seinen Willen getroffen werden können. Nach dieser Vorschrift ist die Übertragung eines neuen Amtes in bestimmten Fällen unter den dort geregelten Voraussetzungen nicht von der Zustimmung des Beamten abhängig. Mitwirkungspflichten des Beamten stellt § 26 BeamtStG a. F. lediglich für die Zeit nach erfolgreicher Suche des Dienstherrn auf. § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG a. F. verpflichtet den Beamten, an gegebenenfalls erforderlichen Qualifikationsmaßnahmen für eine Weiterverwendung teilzunehmen. Dass der Gesetzgeber dennoch die Suche von einer Mitwirkung des Beamten abhängig machen wollte, lässt sich dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf nicht entnehmen. Vielmehr wird in dessen Begründung – ohne eine Mitwirkungspflicht des Beamten auszusprechen – allein auf die verbindliche Regelung der Voraussetzungen für eine anderweitige Verwendung vor der Zulässigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verwiesen. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass der Ruhestand bei Dienstunfähigkeit immer nur die "ultima ratio" sein kann. Ebenso wenig sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift für eine Abhängigkeit der Suche von einer Mitwirkung des Beamten. Der in dieser Norm festgeschriebene Grundsatz der "Weiterverwendung vor Versorgung" würde nicht nur dann unterlaufen, wenn dem Dienstherrn unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten eine Entscheidung über eine Verwendung zustünde, sondern auch, wenn seine Verpflichtung von etwaigen – gegebenenfalls auch noch von ihm festzulegenden – Mitwirkungspflichten des betroffenen Beamten abhinge, vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 04.11.2015 – 6 A 1364/14, juris, m. w. N. Im konkreten Fall wäre das beklagte Land nach den vorstehenden Erwägungen gehalten gewesen, auch ohne ausdrückliche Einverständniserklärung des Klägers entsprechende Suchanfragen an alle in ihrem Geschäftsbereich liegenden Behörden zu stellen. Insbesondere wäre es zur Erfüllung der Suchpflicht auch nicht erforderlich gewesen, von vornherein die Personalakten des Klägers an andere Behörden zu übermitteln. Auch die Mitteilung des Krankheitsbildes des Klägers ist entbehrlich. Unter Wahrung des Personaldatenschutzes des Klägers nach § 50 BeamtStG wären ordnungsgemäße Suchanfragen auch ohne Einverständniserklärung des Klägers möglich gewesen indem im Hinblick auf persönliche Daten des Klägers lediglich die konkreten Leistungseinschränkungen mitgeteilt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 30.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.